{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_174-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"VIII ZR 174/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 477 a.F. Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten verjähren in entspre- chender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von sechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der Kaufsache verursacht hat oder sich das Verschulden auf - erteilte oder unterbliebene - Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Ver- trag vorausgesetzten Zweck abhängt (im Anschluß an BGHZ 88, 130, 136 ff.). ZPO § 97 Abs. 2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens können der obsiegenden Partei nach § 97 Abs. 2 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn nicht sicher feststeht, daß das Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 174/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. März 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 477 a.F. \n\nAnsprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Nebenpflichten verjähren in entspre-\nchender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von sechs Monaten, wenn die \npositive Vertragsverletzung einen Schaden an der Kaufsache verursacht hat oder \nsich das Verschulden auf - erteilte oder unterbliebene - Angaben über Eigenschaften \nder Kaufsache bezieht, von denen ihre Verwendungsfähigkeit für den nach dem Ver-\ntrag vorausgesetzten Zweck abhängt (im Anschluß an BGHZ 88, 130, 136 ff.). \n\nZPO § 97 Abs. 2 \n\nDie Kosten des Rechtsmittelverfahrens können der obsiegenden Partei nach § 97 \nAbs. 2 ZPO auch dann auferlegt werden, wenn nicht sicher feststeht, daß das \nRechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre. \n\nBGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04 - LG Waldshut-Tiengen \nAG Waldshut-Tiengen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Waldshut-Tiengen vom 6. Mai 2004 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, der einen Fachbetrieb für Heizungsbau und Sanitäranlagen \n\nbetreibt, kaufte im Mai 2001 bei der Beklagten Bauteile eines von dieser ver-\n\ntriebenen Rohrsystems für Heizungsanlagen. Diese Teile baute der Kläger in \n\ndie Heizungsanlage eines Kunden ein. Kurze Zeit nach Fertigstellung zeigten \n\nsich erste Undichtigkeiten an dem Leitungssystem. Der Kläger besserte deswe-\n\ngen mehrfach nach und beauftragte in diesem Zusammenhang auch einen \n\nSachverständigen mit der Klärung der Schadensursache. Dadurch entstanden \n\nihm Kosten in Höhe von insgesamt 3.788,87 €. \n\nAm 23. August 2002 hat der Kläger gegen die Beklagte den Erlaß eines \n\nMahnbescheides über 2.226,02 € nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat ge-\n\ngen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben. In dem sich anschließenden \n\nRechtsstreit hat der Kläger die Klage zweimal, zuletzt auf Zahlung von \n\n3.788,87 € nebst Zinsen erhöht. Daneben hat der Kläge r die Feststellung be-\n\ngehrt, daß ihm die Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden aus dem \n\nEinbau des von der Beklagten gelieferten Rohrsystems in die Heizungsanlage \n\nseines Kunden verpflichtet sei. Die Parteien haben insbesondere über die Ur-\n\nsache der Undichtigkeiten des Rohrsystems gestritten. Der Kläger hat insoweit \n\nbehauptet, er habe die von der Beklagten gelieferten Bauteile falsch montiert, \n\nweil ihm die Beklagte keine Montageanleitung zur Verfügung gestellt habe. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte \n\nBerufung eingelegt und in der Berufungsbegründung erstmals die Einrede der \n\nVerjährung erhoben. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben \n\nund die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nEs könne dahinstehen, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch ge-\n\ngen die Beklagte zustehe. Jedenfalls sei ein derartiger Anspruch verjährt. Wenn \n\ndie Undichtigkeiten der Rohrverbindungen gemäß der Behauptung des Klägers \n\ndarauf beruhten, daß die Beklagte den verkauften Bauteilen pflichtwidrig keine \n\nMontageanleitung beigefügt hätte und deshalb die Bauteile in ungeeigneter \n\nWeise montiert worden wären, hätte die Beklagte eine vertragliche Nebenpflicht \n\nverletzt. Ein daraus hergeleiteter Schadensersatzanspruch unterliege der kur-\n\nzen Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Da das Rohrsystem \n\nnach der Darstellung des Klägers am 23. Mai bzw. am 19. Juni 2001 geliefert \n\nworden sei, sei mit Ablauf des 19. Juni (richtig: Dezember) 2001 Verjährung \n\neingetreten. \n\nDie Beklagte sei nicht gehindert, die Einrede der Verjährung erst in der \n\nBerufung zu erheben. Die Neuregelung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO \n\nschließe nicht aus, neues, unstreitig gebliebenes Vorbringen im Berufungsver-\n\nfahren zu berücksichtigen, wenn damit keine Verfahrensverzögerung verbun-\n\nden sei. Nichts anderes könne auch für Einreden gelten, die dem Berufungsfüh-\n\nrer nach ihren tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig zuständen. Die Be-\n\nrücksichtigung der Einrede der Verjährung entspreche dem mit der Neurege-\n\nlung des Berufungsverfahrens verfolgten Gesetzeszweck, die zweite Instanz \n\nvon weiteren Tatsachenfeststellungen zu entlasten. Hier hätte die Kammer ein \n\nSachverständigengutachten zur Ursache der Undichtigkeiten einholen müssen. \n\nDem Kosteninteresse des Berufungsgegners, der sich in der Berufung erstmals \n\nmit der Einrede der Verjährung konfrontiert sehe, werde durch die Regelung \n\ndes § 97 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das \n\nBerufungsgericht angenommen, daß der von dem Kläger geltend gemachte \n\nSchadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach § 477 Abs. 1 \n\nBGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 gelten-\n\nden Fassung; im folgenden: a.F.) verjährt ist. \n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die vom Kläger \n\nerstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede zu Recht be-\n\nrücksichtigt hat (vgl. insofern BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR \n\n229/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, WM 2005, 99 = NJW 2005, \n\n291 unter II 2 m.w.Nachw.). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte \n\nes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Revision nicht \n\nmit Erfolg gerügt werden (Beschluß vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, WM \n\n2004, 1499 = NJW 2004, 1458 unter II 4; Urteil vom 2. April 2004 - V ZR \n\n107/03, WM 2005, 141 = NJW 2004, 2382 unter II 1 a bb). \n\n2. Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei nach \n\n§ 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verjährt. \n\nDer Kläger macht einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung geltend. Er beruft sich darauf, die Beklagte habe eine vertragli-\n\nche Nebenpflicht verletzt, weil sie ihm keine Anleitung für die Montage des ver-\n\nkauften Rohrsystems zur Verfügung gestellt habe. Nach der ständigen Senats-\n\nrechtsprechung verjähren Ansprüche aus der Verletzung kaufvertraglicher Ne-\n\nbenpflichten in entsprechender Anwendung des § 477 BGB a.F. innerhalb von \n\nsechs Monaten, wenn die positive Vertragsverletzung einen Schaden an der \n\nKaufsache verursacht hat oder sich das Verschulden auf - erteilte oder unter-\n\nbliebene - Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht, von denen ihre \n\nVerwendungsfähigkeit für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck ab-\n\nhängt (BGHZ 88, 130, 136 ff.; Urteil vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90, \n\nWM 1992, 819 unter II 1 d, insoweit in BGHZ 117, 183, 187 nicht abgedruckt, \n\njew. m.w.Nachw.). So ist es hier. Das Fehlen einer Montageanleitung hatte \n\nnach der Behauptung des Klägers zur Folge, daß er die Bauteile des Rohrsy-\n\nstems falsch verbunden hat und dieses deshalb undicht und damit für den nach \n\ndem Vertrag vorausgesetzten Zweck unbrauchbar geworden ist. Die kurze Ver-\n\njährungsfrist des § 477 BGB a.F. gilt für alle von dem Kläger geltend gemachten \n\nAufwendungen, sowohl für die Kosten der Schadensbeseitigung als auch für die \n\ndes zur Klärung der Schadensursache eingeholten Privatgutachtens (vgl. BGHZ \n\n87, 88, 94). \n\nUnterliegt der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch mithin der sechsmonatigen Verjährung des § 477 Abs. 1 BGB a.F., war \n\nder Anspruch bereits verjährt, als ihn der Kläger erstmalig mit der Einreichung \n\ndes Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids am 23. August 2002 gerichtlich \n\ngeltend gemacht hat. Das trifft selbst dann zu, wenn man zugunsten des Klä-\n\ngers davon ausgeht, daß die Verjährungsfrist erst mit der Restlieferung am \n\n19. Juni 2001 zu laufen begonnen hat. \n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung dagegen, daß das \n\nBerufungsgericht der Beklagten gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beru-\n\nfungsverfahrens auferlegt hat. Die von ihr angeführte Auffassung, eine Anwen-\n\ndung des § 97 Abs. 2 ZPO komme nur in Betracht, wenn sicher feststehe, daß \n\ndas Rechtsmittel ohne das neue Vorbringen erfolglos gewesen wäre (Münch-\n\nKommZPO/Belz, 2. Aufl., § 97 Rdnr. 21; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, \n\n26. Aufl., § 97 Rdnr. 10), ist mit dem Zweck der Vorschrift, im Interesse der Pro-\n\nzeßbeschleunigung demjenigen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzu-\n\nerlegen, der den Prozeß nachlässig führt (Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 97 \n\nRdnr. 1; MünchKommZPO/Belz aaO, Rdnr. 1), nicht zu vereinbaren. Vielmehr \n\nscheidet danach eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO allenfalls dann aus, \n\nwenn sicher feststeht, daß das Rechtsmittel auch ohne das neue Vorbringen \n\nerfolgreich gewesen wäre. Das ist hier nicht der Fall. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/viii-zr-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/viii-zr-174-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:41.767861+00:00"}}