{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_173-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"VIII ZR 173/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 b Zur Dauer des Prognosezeitraums und zur Ermittlung der Provisionsverluste im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kraftfahrzeug- Vertragshändlers analog § 89 b HGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 173/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. März 2006 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHGB § 89 b \n\nZur Dauer des Prognosezeitraums und zur Ermittlung der Provisionsverluste im \n\nRahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kraftfahrzeug-\n\nVertragshändlers analog § 89 b HGB. \n\nBGH, Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 173/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des \n\nKlägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht dem \n\nKläger über den ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus \n\neinen weiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 52.468,21 € nebst \n\nZinsen zugesprochen und als es die Berufung des Klägers zu-\n\nrückgewiesen hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, \n\ndarüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit der \n\nBeendigung eines Vertragshändlerverhältnisses Schadensersatz analog § 89a \n\nHGB und Ausgleich analog § 89b HGB schuldet, ferner, ob der Kläger für die \n\nAufbewahrung von der Beklagten nicht rechtzeitig zurückgenommener Ersatz-\n\nteile Lagerkosten beanspruchen kann. \n\n2 \n\nDer Kläger war von 1979 bis zum 30. Juni 1993 als Vertragshändler für \n\ndie Beklagte, die deutsche Alleinimporteurin von Fahrzeugen des japanischen \n\nAutomobilherstellers M. , tätig. Das Vertragsverhält-\n\nnis endete durch außerordentliche Kündigung des Klägers zum 30. Juni 1993, \n\nnachdem die Beklagte zuvor im April 1993 eine unberechtigte außerordentliche \n\nKündigung zum 30. Juni 1993 ausgesprochen und sich geweigert hatte, den \n\nKläger über den 30. Juni 1993 hinaus mit M. -Neufahrzeugen zu belie-\n\nfern. Mit der im Juli 1994 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Er-\n\nsatz des Kündigungsschadens für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum \n\n30. April 1994, den er auf 133.802,76 € (261.695,45 DM) beziffert, ferner auf \n\nZahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 110.747,66 € (216.603,59 DM) \n\nsowie auf Zahlung eines weiteren Betrages von zunächst 43.833,25 € \n\n(85.730,38 DM) in Anspruch genommen, letzteren Zug um Zug gegen Aushän-\n\ndigung bestimmter Ersatz- und Zubehörteile sowie Spezialwerkzeuge. Das \n\nLandgericht hat der Klage durch rechtskräftiges Teil- und Grundurteil vom \n\n21. Februar 1995 dem Grunde nach stattgegeben. Im Betragsverfahren hat es \n\ndie Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 26.500,58 € \n\n(51.830,63 DM), eines Ausgleichsbetrags von 19.248,25 € (37.646,30 DM) und \n\neines weiteren Betrags von 24.748,77 € (48.404,40 DM), letzteren Zug um Zug \n\ngegen Aushändigung im einzelnen bezeichneter Ersatz- und Zubehörteile sowie \n\nSpezialwerkzeuge, verurteilt. Die weitergehende Klage hat es ebenso abgewie-\n\nsen wie den vom Kläger im Betragsverfahren zusätzlich erhobenen Anspruch \n\nauf Ersatz von Lagerkosten in Höhe von 4.008,53 € (7.840 DM) für die Einlage-\n\nrung der von der Beklagten zurückzunehmenden Ersatzteile. \n\n3 \n\nMit der Berufung hat der Kläger sein auf Zahlung von Schadensersatz, \n\nAusgleich und Lagerkosten gerichtetes Klagebegehren weiterverfolgt, soweit es \n\nin erster Instanz erfolglos geblieben ist. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte \n\nzur Zahlung weiterer 115.052,52 € – 62.584,31 € Schadensersatz und \n\n52.468,21 € Ausgleich – verurteilt; im Übrigen hat es die Berufung zurückge-\n\nwiesen. \n\n4 \n\nDie Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde \n\neingelegt, soweit dem Kläger vom Berufungsgericht ein weiterer Ausgleichsbe-\n\ntrag von 52.468,21 € zuerkannt worden ist; daraufhin hat der Senat die Revision \n\nzugelassen. Mit der – nach ihrer Auffassung unbeschränkt zugelassenen – Re-\n\nvision hat die Beklagte zunächst insgesamt – auch hinsichtlich des Schadens-\n\nersatzanspruchs – die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\nDer Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er den Schadensersatz- \n\nund den Ausgleichsanspruch sowie den Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten \n\nweiterverfolgt, soweit seine Berufung erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat \n\nihren mit der Revision hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gestellten An-\n\ntrag vorsorglich zum Gegenstand einer Gegenanschließung gemacht. Vor Be-\n\nginn der mündlichen Revisionsverhandlung hat die Beklagte die Revision auf \n\nden mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Betrag beschränkt; die \n\nweitergehende Revision und die vorsorglich erklärte Gegenanschließung hat sie \n\nzurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision der Beklagten ist in dem zuletzt geltend gemachten Umfang \n\nbegründet. Auch die Anschlussrevision des Klägers hat Erfolg. \n\nA. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer dem Kläger analog § 89a HGB zu ersetzende Schaden bestehe in \n\ndem ihm entgangenen Gewinn, den er in der Zeit vom 30. Juni 1993 bis zum \n\n30. April 1994 – dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte das Vertragsverhältnis im \n\nApril 1993 durch ordentliche Kündigung frühestens hätte beenden können – \n\ndurch den Verkauf von M. -Neufahrzeugen erzielt hätte. Dieser sei auf \n\ninsgesamt 89.084,89 € zu schätzen. Nach den Verkaufszahlen, die der Kläger \n\nin den Jahren 1991 und 1992 sowie im ersten Halbjahr 1993 erzielt habe, sei \n\ndavon auszugehen, dass er in dem Zeitraum Juli 1993 bis April 1994 42 M. \n\n -Neufahrzeuge hätte verkaufen können. Der durchschnittliche Rohertrag je \n\nNeuwagenverkauf sei mit dem Landgericht auf 5.540,70 DM zu schätzen. Da-\n\nvon seien jeweils 160 DM für das Entwachsen und Bereitstellen eines verkauf-\n\nten Neufahrzeugs sowie weitere 1.232,25 DM – 22,24 % des Rohertrags – für \n\nersparte Betriebskosten abzuziehen, so dass ein Reinertrag je Neuwagenein-\n\nheit von 4.148,45 DM verbleibe. \n\n8 \n\nDie Einsparung von Betriebskosten in der genannten Höhe ergebe sich \n\naus dem vom Landgericht berücksichtigten Vortrag der Beklagten zu dem inso-\n\nweit erfahrungsgemäß anfallenden Aufwand, den der Kläger in erster Instanz \n\nnicht wirksam – nämlich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässigerweise mit \n\nNichtwissen – bestritten habe. Soweit er erstmals in der Berufungsinstanz ab-\n\nweichende Zahlen vorgetragen habe, sei sein Vorbringen nach § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Ein weitergehender Abzug ersparter Be-\n\ntriebskosten sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger unwiderlegt vorgetragen \n\nhabe, dass er trotz Beendigung des M. -Händlervertrages weder Mitar-\n\nbeiter entlassen noch die Betriebsräume verkleinert habe. \n\n9 \n\nBei dem hiernach anzusetzenden Reinertrag von 4.148,45 DM je Neu-\n\nwagengeschäft ergebe sich ein Gesamtschaden von 174.234,90 DM \n\n(89.084,89 €), sodass dem Kläger über den ihm vom Landgericht insoweit zu-\n\ngesprochenen Betrag von 12.030,15 € (richtig: 26.500,58 €) hinaus ein weiterer \n\nSchadensersatzbetrag von 62.584,31 € zuzuerkennen seien. \n\n10 \n\nDer Ausgleichsanspruch des Klägers belaufe sich auf 71.716,46 €. Aus-\n\nzugehen sei von dem Stammkundenumsatz, den der Kläger im letzten vollen \n\nVertragsjahr durch den Verkauf von M. -Neufahrzeugen erzielt habe. \n\nDabei seien alle Folgegeschäfte zu berücksichtigen, die innerhalb eines Zeit-\n\nraums von sechs bis acht Jahren – der durchschnittlichen Nutzungsdauer von \n\nNeufahrzeugen – zustande gekommen seien. Der so ermittelte Umsatz mit \"al-\n\nten\" Stammkunden habe sich im letzten vollen Vertragsjahr auf 669.379,23 DM \n\nbelaufen; dies entspreche 43,9 % des Gesamtumsatzes von 1.523.582,20 DM. \n\nHinzuzurechnen seien 43,9 % des Neukundenumsatzes des letzten vollen Ver-\n\ntragsjahres, da zu erwarten sei, dass aus einem entsprechenden Anteil der \n\nNeukundenumsätze Stammkundenumsätze würden. Dies entspreche einem \n\nBetrag von 374.995,10 DM, sodass sich die Umsätze mit bisherigen und vor-\n\naussichtlich zukünftigen Stammkunden auf 1.038.374,33 DM summierten. \n\n11 \n\nDer Rohertrag aus diesem Umsatz sei mit 12 % zu veranschlagen. Hier-\n\nvon sei der Anteil der Provisionen abzuziehen, den der Vertragshändler für \n\nvermittlungsfremde – verwaltende – Tätigkeiten erhalte. Dieser Anteil sei, dem \n\nVortrag des Klägers folgend, mit 2,5 Prozentpunkten anzusetzen; dem weit hö-\n\nheren Ansatz der Beklagten von mindestens 8,7 Prozentpunkten sei nicht zu \n\nfolgen. Der Händlervertrag sehe eine Aufteilung der Händlerrabatte auf wer-\n\nbende und verwaltende Tätigkeiten, auf solche Tätigkeiten, wie sie üblicherwei-\n\nse auch bei einem \"echten\" Handelsvertreter anfielen, und solchen Kosten, wie \n\nsie von einem Händler typischerweise selbst getragen würden, nicht ausdrück-\n\nlich vor. Ihm seien aber Regelungen zu entnehmen, die abweichend von der \n\nherkömmlichen Risikoverteilung einen großen Teil dessen, was als verwaltende \n\nTätigkeit von dem Händler allein zu verantworten sei, in den Einflussbereich der \n\nBeklagten hinüberzögen, so dass dieser Teil folgerichtig als werbende Tätigkeit \n\ndurch die von der Beklagten gewährten Rabatte mit zu vergüten sei. Als vertre-\n\nteruntypische Aufwendungen des Kraftfahrzeughändlers seien nach der Recht-\n\nsprechung die variablen Verkaufskosten, die Kosten der Produktwerbung, der \n\nAufwand für das Halten von Vorführwagen, anteilige Personalkosten für Dispo-\n\nsition, Lagerverwaltung und Auslieferung sowie anteilige Kosten für Räume, \n\nEnergie und Telefon anzusehen. \n\n12 \n\nDass der Kläger für diese Aufwendungen 8,7 Prozentpunkte seines Ge-\n\nsamtumsatzes eingesetzt habe, wie die Beklagte unter Berufung auf entspre-\n\nchende Untersuchungen bestimmter anderer Händlerbetriebe behauptet habe, \n\nkönne schon deswegen nicht angenommen werden, weil sein von der Beklag-\n\nten vorformulierter Händlervertrag \"die Risiken nicht den tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen entsprechend verteilt (habe), wie sie als typische Risiken der Unter-\n\nnehmerin einerseits, des Vertragshändlers andererseits in die Rechtsprechung \n\nzur Abgrenzung der Rabattanteile für verwaltende von denen für werbende Tä-\n\ntigkeiten eingeflossen (seien)\". Der Händlervertrag habe typische Händlerrisi-\n\nken aus der alleinigen Verantwortung des Klägers herausgenommen und die \n\nmit diesen Risiken verbundenen Aufwendungen damit folgerichtig zu Gegen-\n\nständen gemacht, für deren Finanzierung die gewährten Rabatte mit zu ver-\n\nwenden gewesen seien. Wenn die Beklagte den Kläger vertraglich verpflichtet \n\nhabe, eine ihren Vorstellungen entsprechende Betriebsorganisation zu schaffen \n\nund vorzuhalten, habe der Kläger redlicherweise erwarten dürfen, dass die Be-\n\nklagte ihm den Händlerrabatt unter anderem als Entgelt für die damit verbunde-\n\nnen Aufwendungen gewähre. Im Personalbereich und ebenso hinsichtlich der \n\nEinrichtung und Gestaltung der Geschäftsräume habe die Beklagte sich weit-\n\ngehende Vorgaben und Kontrollrechte vorbehalten. Die Produktwerbung habe \n\nder Kläger nicht wie ein wirtschaftlich eigenverantwortlicher Händler frei gestal-\n\nten dürfen. Er sei auch im Halten von Vorführwagen nicht wie ein typischer \n\nHändler frei gewesen, weil die Beklagte sich vorbehalten habe, die Anzahl der \n\nVorführwagen verbindlich festzulegen; im Gegenzug habe sie den Kläger weit-\n\ngehend von dem Absatzrisiko freigestellt, indem sie sich verpflichtet habe, Vor-\n\nführwagen bei Vertragsbeendigung zurückzunehmen. Gewährleistungsrepara-\n\nturen seien dadurch aus dem Risikobereich des Klägers ausgenommen gewe-\n\nsen, dass die Beklagte sich zur Kostenerstattung verpflichtet habe. Unter den \n\nkonkreten vertraglichen Gegebenheiten biete daher die von der Beklagten vor-\n\ngelegte Berechnung von Verwaltungskosten, wie sie in anderen Betrieben an-\n\nzufallen pflegten, keine Grundlage für die Beurteilung, \"was an verwaltenden \n\nKosten aus dem ‚händlertypischen’ Risikobereich beim Kläger denn über den \n\nvon ihm ermittelten Anteil von 2,5 % hinaus angefallen sei\". \n\n13 \n\nVon dem Rohertrag von 12 % sei somit – nach Abzug der \"Verwaltungs-\n\nkosten\" von 2,5 % – ein Anteil von 9,5 Prozentpunkten als fiktive Provision an-\n\nzusehen. Ausgehend vom Stammkundenumsatz des letzten vollen Vertragsjah-\n\nres \n\nin Höhe von 1.038.374,33 DM entspreche dies einem Betrag von \n\n98.645,56 DM. Unter Berücksichtigung eines Abwanderungszeitraums von fünf \n\nJahren errechne sich so ein Provisionsverlust von 167.697,45 DM (170 % von \n\n98.645,56 DM). Dieser Betrag sei im Hinblick auf die Sogwirkung der Marke aus \n\nBilligkeitsgründen um 20 % auf 134.157,96 DM zu kürzen. Abgezinst nach der \n\nMethode Gillardon ergebe dies einen Barwert von 118.485,40 DM, der sich um \n\ndie Mehrwertsteuer auf 136.258,21 DM (69.667,72 €) erhöhe. \n\n14 \n\nFür die Einlagerung der von der Beklagten nicht rechtzeitig zurückge-\n\nnommenen Ersatzteile könne der Kläger keinen Kostenersatz fordern, weil er \n\nnicht dargetan habe, dass er die auf seinem Betriebsgrundstück befindliche Ga-\n\nrage, in der er die Ersatzteile aufbewahrt habe, anderenfalls durch Vermietung \n\ngewinnbringend hätte nutzen können und nutzen wollen. \n\nB. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nDie Revision der Beklagten ist zulässig, nachdem sie in der mündlichen \n\nRevisionsverhandlung auf den dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten \n\nweiteren Ausgleichsbetrag in Höhe von 52.468,21 € nebst Zinsen beschränkt \n\nworden ist, welcher Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten \n\nund der Zulassung der Revision durch den Senat war. \n\n17 \n\nDie Anschlussrevision des Klägers ist insgesamt – auch bezüglich der \n\nAnsprüche auf Schadensersatz und Lagerkosten – zulässig. Im Hinblick auf die \n\nRegelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der An-\n\nschließung nicht voraussetzt, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die \n\nRevision zugelassen worden ist, kann eine Anschlussrevision bei beschränkter \n\nZulassung der Revision auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlussrevi-\n\nsion nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteil \n\nvom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, NJW 2003, 2525 unter I; Urteil vom \n\n30. September 2003 – XI ZR 232/02, WM 2003, 2286 = NJW-RR 2004, 45 un-\n\nter II 2 a aa; Urteil vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 281/03, NJW 2004, 3174 unter \n\nII B 1). Ob zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschluss-\n\nrevision wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang beste-\n\nhen muss, ist streitig (vgl. BGH aaO). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegen-\n\nden Fall keiner Entscheidung, da jedenfalls ein entsprechender wirtschaftlicher \n\nZusammenhang hier gegeben ist. \n\nC. \n\nI. \n\n18 \n\n19 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts ist hinsichtlich des dem Kläger \n\nanalog § 89b HGB zuerkannten Ausgleichs nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Zu Recht rügt die Revision der Beklagten, dass das Berufungsgericht \n\nin die Berechnung der Stammkundenumsätze, die der Kläger im letzten vollen \n\nVertragsjahr erzielt hat und auf die das Berufungsgericht seine Schätzung der \n\nfür den Prognosezeitraum zu erwartenden Mehrfachkundengeschäfte stützt, \n\nvier Mehrfachkundengeschäfte einbezogen hat, die erst sechs bis acht Jahre \n\nnach dem jeweils vorausgegangenen Neuwagenkauf des betreffenden Kunden \n\nzustande gekommen sind. \n\n20 \n\nDie Revision weist zutreffend darauf hin, dass der Berechnung des Aus-\n\ngleichsanspruchs des Kraftfahrzeug-Vertragshändlers in den vom Bundesge-\n\nrichtshof bislang entschiedenen Fällen jeweils ein fünfjähriger Prognosezeit-\n\nraum zugrunde gelegt und dem entsprechend auch der Mehrfachkundenumsatz \n\ndes letzten Vertragsjahres unter Berücksichtigung einer zeitlichen Grenze von \n\nfünf Jahren ermittelt worden ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Annah-\n\nme, das durchschnittliche Nachkaufintervall liege im Neuwagengeschäft erfah-\n\nrungsgemäß bei fünf Jahren (Senat BGHZ 135, 14, 19 m.w.Nachw.). Sollte al-\n\nlerdings das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neuwagengeschäft auf \n\nsechs bis acht Jahre angestiegen sein, wovon das Berufungsgericht ausgehen \n\nwill, so stünde weder das Gesetz noch die bisherige Rechtsprechung der Be-\n\nrücksichtigung einer entsprechend längeren Zeitspanne für die Bemessung des \n\nPrognosezeitraums und – spiegelbildlich – für die Ermittlung der ausgleichsre-\n\nlevanten Mehrfachkundengeschäfte entgegen. \n\n21 \n\nDie Berechnung des vom Kläger im letzten Vertragsjahr erzielten Mehr-\n\nfachkundenumsatzes kann aber deswegen keinen Bestand haben, weil das \n\nBerufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, keine Tatsachenfeststellun-\n\ngen getroffen hat, die seine Annahme stützen, Neufahrzeuge seien in dem hier \n\nin Rede stehenden Zeitraum von ihren Käufern im Durchschnitt über eine Zeit-\n\nspanne von sechs bis acht Jahren gefahren worden. Aus welchen Quellen das \n\nBerufungsgericht das für diese These in Anspruch genommene Erfahrungswis-\n\nsen schöpft, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Eigene und damit \n\nzwangsläufig begrenzte Erfahrungen der Mitglieder des Berufungssenats mit \n\n\"nicht wenigen\" bestimmten Neuwagenkäufern erlauben noch keine gesicherten \n\nRückschlüsse auf das durchschnittliche Nachkaufverhalten im Neuwagenge-\n\nschäft. \n\n22 \n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Erwägungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Berechnung der den Provisionsverlusten im Sinne des § 89b \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB entsprechenden Rabattanteile. \n\n23 \n\na) Wirtschaftlich betrachtet nehmen die Rabatte, die ein Vertragshändler \n\nauf den Listenpreis des Herstellers von diesem erhält, die Stelle der Provisio-\n\nnen eines Handelsvertreters ein. Um eine Vergleichbarkeit beider zu erzielen, \n\nist es, wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, jedoch notwen-\n\ndig, diejenigen Teile des Rabatts herauszurechnen, die der Vertragshändler \n\naufgrund seiner vom Handelsvertreter abweichenden Stellung für Leistungen \n\nerhält, die der Handelsvertreter üblicherweise nicht zu erbringen hat (Senatsur-\n\nteil vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 7/95, WM 1996, 1558 = NJW 1996, 2302 unter \n\nB I 1 a m.w.Nachw.). Dazu gehören beispielsweise die Vergütung für das Ab-\n\nsatz-, das Lager-, das Kredit- und das Preisschwankungsrisiko sowie der Ge-\n\ngenwert für sonstige Kosten des Absatzes (Senat aaO m.w.Nachw.). \n\n24 \n\nFür die Herstellung einer Vergleichsbasis zwischen Händlerrabatt und \n\nVertreterprovision stehen dem Tatrichter verschiedene Wege offen. Eine in der \n\nRechtsprechung des Senats anerkannte zweistufige Methode ermittelt den \n\nausgleichsrelevanten Rabattanteil in der Weise, dass in einem \"ersten Rückfüh-\n\nrungsschritt\" der dem Vertragshändler eingeräumte Rabatt durch Ausklamme-\n\nrung der händlertypischen Bestandteile auf das Niveau eines Handelsvertreters \n\nzurückgeführt wird und sodann in einem \"zweiten Rückführungsschritt\" die der \n\nProvision des Handelsvertreters für vermittlungsfremde, \"verwaltende\" Tätigkei-\n\nten entsprechenden Vergütungsanteile ausgesondert werden, so dass die für \n\ndie werbende, vermittelnde Tätigkeit des Vertragshändlers gewährte Vergütung \n\nübrig bleibt (Senatsurteil vom 5. Juni 1996 aaO unter B I 1 b aa m.w.Nachw.). \n\nStattdessen können vergleichbare Vermittlungsprovisionen anderer, auf Han-\n\ndelsvertreter-Basis arbeitender Vertriebsorganisationen im Kraftfahrzeugbereich \n\nherangezogen werden, die allerdings wiederum um diejenigen Anteile zu kür-\n\nzen sind, mit denen vermittlungsfremde Tätigkeiten des Handelsvertreters ab-\n\ngegolten werden (Senat aaO unter B I 1 b bb m.w.Nachw.). Eine dritte Metho-\n\nde, für die sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall entschieden hat, geht \n\nvom individuellen Rohertrag des Vertragshändlers aus (Senat aaO unter B I 1 b \n\ncc); zur Ermittlung des Anteils aus den Neuwagenverkaufserlösen, der der Pro-\n\nvision eines Handelsvertreters für seine handelsvertretertypische, werbende \n\nTätigkeit entspricht, sind hierbei ebenfalls die Rabattbestandteile herauszu-\n\nrechnen, die der Händler als Gegenleistung für händlertypische – und damit \n\nhandelsvertreteruntypische – Tätigkeiten und Risiken erhält. \n\n25 \n\nb) Das Berufungsgericht legt der Ausgleichsberechnung, dem Landge-\n\nricht folgend, einen Rohertrag von 12 % des Umsatzes zugrunde. Diesen An-\n\nsatz beanstandet die Anschlussrevision insofern zu Recht, als das Berufungs-\n\ngericht sich damit ohne Begründung über den Vortrag des Klägers hinwegge-\n\nsetzt hat, er habe mit dem Verkauf von M. -Neufahrzeugen einen durch-\n\nschnittlichen Rohertrag von 15,5 % erwirtschaftet. Andererseits stößt der An-\n\nsatz des Berufungsgerichts aber auch deswegen auf Bedenken, weil das Beru-\n\nfungsgericht den Begriff Rohertrag in einem anderen Sinne verwendet, als dies \n\nin dem Senatsurteil vom 5. Juni 1996 (aaO), nach dessen Vorgaben das Beru-\n\nfungsgericht den Ausgleich berechnet, geschehen ist. Der individuelle Roher-\n\ntrag im Sinne dieser Entscheidung ist die um Preisnachlässe bereinigte Diffe-\n\nrenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem vom Hersteller unverbindlich \n\nempfohlenen Listenpreis (Senat aaO unter B I 1 b cc). Er entspricht im Idealfall \n\nder Summe der Rabatte und Boni, die der Hersteller dem Händler auf den emp-\n\nfohlenen Verkaufspreis gewährt, und bleibt im Einzelfall nur insoweit hinter die-\n\nser Summe zurück, als der Händler Fahrzeuge unter Gewährung von Preis-\n\nnachlässen und Skonti unter dem Listenpreis verkauft hat (Senat aaO). Im Un-\n\nterschied dazu hat der Sachverständige T. , auf dessen im Jahre 1986 er-\n\nstattetes Gutachten das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht zur \n\nBegründung eines mit 12 % anzusetzenden Rohertrags Bezug nehmen, auf der \n\nGrundlage von \"Erfahrungssätzen bei einer Vielzahl von Automobilhandelsun-\n\nternehmen verschiedenster Vertragsorganisationen\" bei Bruttohandelsspannen \n\nvon 17 % bis 20 % \"Handelsvertreterspannen\" zwischen 11,1 % und 13,1 % \n\nermittelt und hieraus einen Provisionssatz von 12 % \"als angemessen und aus-\n\nreichend\" abgeleitet. Für die Ausgleichsberechnung auf der Grundlage des indi-\n\nviduellen Rohertrags des Klägers ist dieser Wert nicht brauchbar. \n\n26 \n\nc) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es \n\neinen Abzug für \"verwaltende\" Tätigkeiten des Klägers nur in Höhe von \n\n2,5 Prozentpunkten für berechtigt hält. \n\n27 \n\naa) Sinn und Zweck des \"Herunterrechnens\" des Händlerrabatts oder \n\ndes Rohertrags ist es, den Rabattanteil zu ermitteln, der der ausgleichsrelevan-\n\nten Provision eines Handelsvertreters entspricht. Dazu müssen, wie bereits \n\ndargelegt, zunächst die Rabatte und Rabattanteile herausgerechnet werden, \n\ndie der Händler als Entgelt für händlertypische – und damit handelsvertreterun-\n\ntypische – Aufgaben und Risiken erhält. Zwischenergebnis dieser ersten Opera-\n\ntion ist eine fiktive Handelsvertreterprovision, die indessen – ebenso wie bei der \n\nBerechnung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters – in einem zwei-\n\nten Schritt um solche \"Provisions\"-Anteile zu reduzieren ist, die der Händler für \n\nsolche Leistungen erhält, die ihm, wäre er Handelsvertreter, nicht als Entgelt für \n\nseine werbende (vermittelnde) Tätigkeit, sondern für \"verwaltende\" (vermitt-\n\nlungsfremde) Tätigkeiten gezahlt würden (Senat aaO unter B I 2 a). Diese an \n\nsich zweistufige Reduzierung des Händlerrabatts auf die für die vermittelnde \n\nTätigkeit eines Handelsvertreters entfallende Provision kann auch unter Bildung \n\nverschiedener Kostengruppen in nur einem Schritt erfolgen (Senat aaO unter \n\nB I 2 b). \n\n28 \n\nbb) Die Beklagte hat dazu in erster Instanz unter Beweisantritt im Einzel-\n\nnen vorgetragen, bei Vertragshändlern vom Zuschnitt des Klägers entfalle ein \n\nAnteil von mindestens 8,7 Prozentpunkten des gewährten Rabatts auf die so \n\ngenannten verwaltenden Tätigkeiten des Händlers. Sie hat diese Behauptung \n\nim Berufungsverfahren ferner auf drei in Ablichtung zu den Akten gereichte, \n\nandere Händlerbetriebe betreffende anonymisierte Gutachten der B. \n\n mbH gestützt, die \n\nin den Jahren 2003 und 2004 im Auftrag des Landgerichts Darmstadt in drei \n\nParallelprozessen erstattet wurden, an denen die Beklagte – dort ebenfalls in \n\nder Beklagtenrolle – beteiligt war. Das Landgericht ist diesem Vortrag gefolgt. \n\n29 \n\nDemgegenüber hält das Berufungsgericht einen Abzug \n\nvon \n\n8,7 Prozentpunkten deswegen nicht für gerechtfertigt, weil es dem von der Be-\n\nklagten verwendeten standardisierten Händlervertrag eine Risikoverteilung \n\nmeint entnehmen zu können, nach welcher große Teile dessen, was bei her-\n\nkömmlicher Risikoverteilung als verwaltende Tätigkeit des Vertragshändlers \n\nanzusehen sei, im vorliegenden Fall dem Bereich der werbenden Tätigkeit des \n\nKlägers zugerechnet werden müsse. Dagegen wendet sich die Revision mit \n\nRecht. \n\n30 \n\n(1) Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann schon nicht entnom-\n\nmen werden, dass der M. -Händlervertrag von der herkömmlichen Risi-\n\nkoverteilung zugunsten des Händlers abweicht. \n\n31 \n\n(a) Als Risiko, von dem der Kläger durch den Händlervertrag entlastet \n\nwerde, nennt das Berufungsgericht konkret nur das Absatzrisiko im Hinblick auf \n\nVorführwagen, von dem der Kläger dadurch weitgehend freigestellt sei, dass \n\ndie Beklagte sich zur Rücknahme von Vorführwagen bei Vertragsbeendigung \n\nverpflichtet habe. Das ist schon deswegen nicht richtig, weil der M. -\n\nHändlervertrag weder an der vom Berufungsgericht angegebenen noch an an-\n\nderer Stelle eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme von Vorführwa-\n\ngen vorsieht. § 12 Ziffer 3 des Vertrages regelt den Rückkauf von Lager-, nicht \n\nvon Vorführfahrzeugen; auch § 4 des Vertrages, der in Ziffer 1 Buchstabe c die \n\nPflicht des Händlers zur Unterhaltung bestimmter Vorführ- und Lagerwagen \n\nregelt, enthält keine Bestimmung über den Rückkauf von Vorführfahrzeugen. \n\n32 \n\n(b) Ob die dem Händler in § 10 Ziffer 2 des Vertrages zugesagte Kosten-\n\nerstattung für Gewährleistungsarbeiten durch die Beklagte als Risikoentlastung \n\nzu werten ist, wie das Berufungsgericht meint, mag dahinstehen. Jedenfalls ist \n\ndie wirtschaftliche Bedeutung dieser Entlastung gering zu veranschlagen. Beim \n\nNeuwagenverkauf werden Gewährleistungspflichten des Händlers in aller Regel \n\nvon den daneben bestehenden Garantiepflichten des Herstellers überlagert, \n\nweil Mängel an Neufahrzeugen regelmäßig Garantieansprüche des Käufers \n\ngegen den Hersteller auslösen und im Garantiewege beseitigt zu werden pfle-\n\ngen. Zumindest im Hinblick auf die geringe wirtschaftliche Bedeutung kann von \n\neiner spürbaren Risikoentlastung des Klägers in Bezug auf seine Gewährleis-\n\ntungspflicht gegenüber seinen Kunden keine Rede sein. \n\n33 \n\n(c) Inwiefern Mitsprache- oder Kontroll- und Aufsichtsrechte, die die Be-\n\nklagte sich in Bezug auf Personaleinsatz, Einrichtung und Gestaltung der Be-\n\ntriebsräume sowie für Werbemaßnahmen vertraglich vorbehalten hat, zu einer \n\nVerlagerung von Risiken aus dem Bereich des Klägers auf die Beklagte geführt \n\nhaben sollen, ist nicht zu erkennen. \n\n34 \n\n(2) Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb derartige Befugnisse der Beklag-\n\nten oder die vom Berufungsgericht angenommene atypische Risikoverteilung \n\nzur Folge haben sollen, dass Rabattanteile, die der Kläger als Entgelt der Be-\n\nklagten für die Schaffung einer ihren Vorstellungen entsprechenden betriebli-\n\nchen Organisation und einer ihr angemessen erscheinenden Präsentation ihrer \n\nProdukte ansehen durfte, abweichend von der Regel nicht als zur Abgeltung \n\nhändlertypischer – und damit handelsvertreteruntypischer – Aufgaben und Risi-\n\nken bestimmte Rabattbestandteile aus dem Rohertrag herauszurechnen seien. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind gerade die Teile des \n\nHändlerrabatts, durch die händlertypische Aufwendungen für die personelle und \n\nsächliche Ausstattung des Betriebs sowie für Werbung, Präsentation, Lagerhal-\n\ntung und Vorführfahrzeuge abgegolten werden sollen, von dem Rohertrag in \n\nAbzug zu bringen, weil es sich dabei um Entgelte für Leistungen handelt, die \n\nein Handelsvertreter typischerweise nicht oder nur gegen ein zusätzliches, ne-\n\nben seine Vermittlungsprovision tretendes Entgelt zu erbringen hat, das nicht in \n\ndie Ausgleichsberechnung einfließt. Nur was nach Abzug des betreffenden An-\n\nteils von dem Händlerrabatt übrig bleibt, ist der Vermittlungsprovision eines \n\nHandelsvertreters vergleichbar (Senat aaO unter B I 2 b), auf deren Grundlage \n\nder Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. \n\n35 \n\n3. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den im Hinblick auf die \"Sogwirkung der Marke\" der Beklagten \n\nnach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeitsabschlag \n\nebenso wie das Landgericht auf 20 % geschätzt hat. Die Abwägung der Ur-\n\nsächlichkeit von werbender Tätigkeit des Händlers und Sogwirkung des Pro-\n\ndukts gehört zum Kernbereich tatrichterlichen Schätzungsermessens (Senats-\n\nurteile vom 5. Juni 1996 – VIII ZR 141/95, WM 1996, 1962 = NJW 1996, 2298 \n\nunter B I 3, und vom 26. Februar 1997 – VIII ZR 272/95, WM 1997, 1485 = NJW \n\n1997, 1503 unter C I 4, insoweit nicht in BGHZ 135, 14 abgedruckt). Die Erwä-\n\ngungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, lassen keinen Rechts-\n\nfehler erkennen. Das gefundene Ergebnis hält sich in den Grenzen des tatrich-\n\nterlich Vertretbaren. \n\nII. \n\n36 \n\nDen Anspruch des Klägers auf Ersatz des Kündigungsschadens analog \n\n§ 89a HGB hat das Berufungsgericht in Höhe von insgesamt 89.084,89 € für \n\nbegründet gehalten. Es hat dem Kläger daher insoweit über den ihm vom \n\nLandgericht zugesprochenen Betrag von 26.500,58 € hinaus weitere \n\n62.584,31 € zuerkannt. Wegen des weitergehenden Schadensersatzbegehrens \n\nvon 44.717,87 € (133.802,76 € abzüglich zuerkannter 89.084,89 €) hat es die \n\nBerufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Anschlussre-\n\nvision des Klägers ist begründet. \n\n37 \n\n1. Ohne Erfolg bleiben die Angriffe der Anschlussrevision allerdings, so-\n\nweit das Berufungsgericht die Anzahl der M. -Neufahrzeuge, die der Klä-\n\nger in dem Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. April 1994 voraussichtlich hätte \n\nverkaufen können, auf nicht mehr als 42 geschätzt hat. Diese Schätzung grün-\n\ndet sich auf die vom Berufungsgericht als unstreitig festgestellten Neuwagen-\n\nverkaufszahlen, die der Kläger in den Jahren 1991 und 1992 sowie im ersten \n\nHalbjahr 1993 erzielt hat, und berücksichtigt die sonstigen für eine Schätzung \n\nnach § 287 ZPO beachtlichen Umstände in rechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, unter Berücksichtigung der \n\nÜberlegungen des Berufungsgerichts sei die vom Kläger angesetzte Zahl von \n\n44 Neuwagenverkäufen angemessen, setzt sie in revisionsrechtlich unbeachtli-\n\ncher Weise ihre eigene Schätzung an die Stelle der rechtsfehlerfreien tatrichter-\n\nlichen Schätzung. \n\n38 \n\n2. Mit Recht beanstandet die Anschlussrevision demgegenüber den vom \n\nBerufungsgericht vorgenommenen Abzug ersparter Betriebskosten in Höhe von \n\n22,24 % des Rohertrags je Einheit. \n\n39 \n\na) Ob und in welcher Höhe der Kläger infolge der Einstellung der Beliefe-\n\nrung mit M. -Neufahrzeugen durch die Beklagte Betriebskosten erspart \n\nhat, die über den von ihm eingeräumten Betrag von 160 DM – die beim Ansatz \n\neines Rohertrags von 5.380,70 DM bereits berücksichtigten Kosten des Ent-\n\nwachsens und der Bereitstellung eines verkauften Neuwagens – je Einheit hi-\n\nnausgehen, war in den Tatsacheninstanzen streitig. Der Kläger hat erstinstanz-\n\nlich unter Beweisantritt vorgetragen, er habe in dem fraglichen Zeitraum keine \n\nweiteren Betriebskosten erspart, weil er seinen Betrieb nach dem Verlust der \n\nMarke M. weder räumlich noch personell verkleinert habe. Diesen Vor-\n\ntrag hat er auch auf einen Hinweis des Landgerichts hin aufrechterhalten. Die \n\nBeklagte ist dem gleichfalls unter Beweisantritt mit dem Vortrag entgegengetre-\n\nten, beim \"durchschnittlichen M. -Händler\" beliefen sich die Personalkos-\n\nten auf 50,34 % des Rohertrags und die sonstigen Betriebskosten auf zusam-\n\nmen 25,9 % des Rohertrags. Diese Angaben hat der Kläger mit Nichtwissen \n\nbestritten. \n\n40 \n\nDas Landgericht hat das Bestreiten des Klägers als unbeachtlich ange-\n\nsehen, weil der Kläger nicht dargelegt habe, warum die von der Beklagten für \n\nandere M. -Händler ermittelten Zahlen für seinen Betrieb nicht zutreffen \n\nsollten, und weil er konkrete auf seinen Betrieb bezogene Zahlen nicht genannt \n\nhabe. Es hat dem entsprechend bei der Berechnung des Schadens den Roher-\n\ntrag des Klägers um ersparte Betriebskosten in der von der Beklagten angege-\n\nbenen durchschnittlichen Höhe von 76,25 % gekürzt. \n\n41 \n\nDas Berufungsgericht hat den Abzug auf 22,24 % des Rohertrags ermä-\n\nßigt, weil der Kläger unwidersprochen vorgetragen habe, dass er durch den \n\nVerlust der Marke M. weder Personalkosten noch Kosten der Unterhal-\n\ntung von Betriebsräumen erspart habe. Hinsichtlich des verbleibenden Abzugs \n\nvon 22,24 % des Rohertrags hat es sich der Argumentation des Landgerichts \n\nmit der Begründung angeschlossen, der Kläger habe den substantiierten Vor-\n\ntrag der Beklagten zu dem erfahrungsgemäß anfallenden Betriebskostenauf-\n\nwand gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht wirksam mit Nichtwissen bestreiten kön-\n\nnen, weil die ihm insoweit entstandenen Kosten Gegenstand seiner eigenen \n\nWahrnehmung seien. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz ab-\n\nweichende Zahlen für seinen Betrieb genannt habe, sei sein Vorbringen nach \n\n§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. \n\n42 \n\nb) Dieses Vorgehen rügt die Anschlussrevision mit Recht als verfahrens-\n\nfehlerhaft. Der Kläger war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nnicht nach § 138 Abs. 4 ZPO gehindert, die von der Beklagten behaupteten Be-\n\ntriebskosten eines durchschnittlichen M. -Händlers mit Nichtwissen zu \n\nbestreiten. Derartige Durchschnittswerte, die die Beklagte nach ihren Angaben \n\nnicht für den Betrieb des Klägers, sondern durch die Untersuchung anderer M. \n\n -Händlerbetriebe ermittelt hatte, waren nicht Gegenstand eigener Wahr-\n\nnehmung des Klägers. Welche Betriebskosten der Kläger infolge der vorzeiti-\n\ngen Beendigung der Geschäftsbeziehung zu der Beklagten erspart hat, hat die \n\nBeklagte nicht konkret vorgetragen. \n\n43 \n\nZu Recht weist die Anschlussrevision ferner darauf hin, dass das Land-\n\ngericht sich nicht unter Berufung auf die von der Beklagten behaupteten Durch-\n\nschnittswerte über den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers hinwegset-\n\nzen durfte, er habe wegen der Weiterführung seines Betriebs im bisherigen Zu-\n\nschnitt durch den Fortfall des Vertriebs von M. -Neufahrzeugen allein die \n\nKosten für das Entwachsen und die Bereitstellung der Neuwagen in Höhe von \n\n160 DM je Fahrzeug erspart. Entgegen der vom Berufungsgericht geteilten Auf-\n\nfassung des Landgerichts war es nicht primär Sache des Klägers darzulegen, in \n\nwelcher Höhe die nach der Darstellung der Beklagten im Betrieb eines durch-\n\nschnittlichen M. -Händlers anfallenden Betriebskosten in seinem Unter-\n\nnehmen zu Buche schlagen. Seiner Darlegungslast hat der Kläger dadurch ge-\n\nnügt, dass er den Rohertrag je Fahrzeugverkauf angegeben und davon die \n\nnach seiner Behauptung allein ersparten Betriebskosten von 160 DM je Einheit \n\nabgesetzt hat. Wenn das Landgericht dieses Vorbringen in Anbetracht der von \n\nder Beklagten vorgetragenen Kostenstruktur eines durchschnittlichen M. \n\n -Händlerbetriebs für nicht plausibel hielt und deshalb Angaben des Klägers \n\ndazu erwartete, auf welche Höhe sich die üblicherweise anfallenden Betriebs-\n\nkosten im Unternehmen des Klägers beliefen, hätte es dem Kläger einen ent-\n\nsprechend konkreten Hinweis geben müssen und sich nicht mit dem Hinweis \n\nbegnügen dürfen, ersparte Betriebskosten, die der Kläger bei seiner Schadens-\n\nberechnung nicht berücksichtige, \"dürften gleichwohl entstanden sein\". \n\n44 \n\nDa das Landgericht diesen auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung \n\ngebotenen Hinweis nicht gegeben hat, ist Sachvortrag des Klägers zur Höhe \n\nder Betriebskosten, die nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Rohertrag \n\nabzusetzen sind, in erster Instanz infolge eines Verfahrensmangels – Verstoß \n\ngegen § 139 Abs. 1 ZPO – unterblieben. Die erstmals mit der Berufungsbe-\n\ngründung hierzu gemachten Angaben waren folglich gemäß § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Berufungsgericht hätte deshalb als vom Klä-\n\nger ersparte Betriebskosten nicht die von der Beklagten behaupteten Durch-\n\nschnittswerte ansetzen dürfen, ohne über die vom Kläger unter Beweisantritt \n\nvorgetragene, von der Beklagten bestrittene geringere Höhe der betreffenden \n\nBetriebskosten Beweis zu erheben. \n\nIII. \n\n45 \n\nSchließlich hält auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den \n\nvom Kläger erhobenen Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten in Höhe von \n\n4.008,53 € (7.840 DM) abgewiesen hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n46 \n\nDas Berufungsgericht unterstellt insoweit zugunsten des Klägers eine \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung, die es \n\noffenbar darin sehen will, dass die Beklagte \"die von ihr nach Maßgabe des \n\nHändlervertrages zu übernehmenden Ersatzteile vorläufig nicht (habe) abholen \n\nlassen\". Es verneint aber den Eintritt eines Schadens, weil der Kläger nicht dar-\n\ngetan habe, dass er die auf seinem Betriebsgrundstück stehende Garage, in \n\nder er die Ersatzteile aufbewahrt habe, anderenfalls durch Vermietung gewinn-\n\nbringend hätte nutzen können und nutzen wollen. \n\n47 \n\nDemgegenüber hält die Anschlussrevision es für unerheblich, ob der \n\nKläger die Garage durch Vermietung anderweitig hätte nutzen können. Nach \n\nihrer Auffassung kann der Kläger deswegen ein angemessenes Nutzungsent-\n\ngelt als Verzugsschaden ersetzt verlangen, weil er mit der Einlagerung der Er-\n\nsatzteile eine geldwerte Leistung erbracht habe, die sich auch im Lichte der Dif-\n\nferenzhypothese als ersatzfähiger Vermögensnachteil des Klägers darstelle. \n\n48 \n\nOb die Beklagte durch die nicht rechtzeitige Abholung der von ihr zu-\n\nrückzunehmenden Ersatzteile eine Vertragspflicht verletzt hat und dem Kläger \n\nwegen dieser Pflichtverletzung aus positiver Vertragsverletzung oder aus \n\nSchuldnerverzug zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ebenso dahinge-\n\nstellt bleiben wie die weitere Frage, ob sich der Eintritt eines Schadens mit der \n\nErwägung der Anschlussrevision begründen lässt, der Kläger habe durch die \n\nEinlagerung der Ersatzteile eine geldwerte Leistung erbracht. Denn falls die \n\nBeklagte die von ihr zurückzunehmenden Ersatzteile nicht rechtzeitig abgeholt \n\nhaben sollte, ist darin jedenfalls ein Annahmeverzug zu sehen. Unter diesem \n\nAspekt ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger die Garage, in der er die Ersatztei-\n\nle eingelagert hatte, anderweitig hätte nutzen können. Sollte sich die Beklagte \n\nmit der Rücknahme der Ersatzteile in Annahmeverzug befunden haben, wozu \n\ndas Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat, so kann der \n\nKläger als Kaufmann gemäß § 304 BGB in Verbindung mit § 354 HGB für die \n\nDauer des Annahmeverzugs der Beklagten die ortsüblichen Lagerkosten bean-\n\nspruchen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1996 – VIII ZR 185/94, WM 1996, \n\n826 = NJW 1996, 1464 unter 1 b aa m.w.Nachw.). \n\nD. \n\n49 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit es \n\nangefochten worden ist. Es ist somit in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu \n\nweiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher im Umfang \n\nder Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 563 Abs. 1 ZPO), das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\neinschließlich der auf den zurückgenommenen Teil der Revision entfallenden \n\nKosten zu entscheiden haben wird. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2002 - 18 O 436/94 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.04.2004 - 24 U 166/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/viii-zr-173-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-22/viii-zr-173-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:10.323080+00:00"}}