{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_160-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"VIII ZR 160/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 544 Abs. 7 Erweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet, so kann das Revisionsgericht der Beschwerde dadurch stattgeben, daß es in ein und demselben Beschluß das Berufungsurteil auf- hebt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweist. Der Zulassung der Revision bedarf es nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. April 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 160/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 544 Abs. 7 \n\nErweist sich die in einer Nichtzulassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verletzung \n\ndes rechtlichen Gehörs als begründet, so kann das Revisionsgericht der Beschwerde \n\ndadurch stattgeben, daß es in ein und demselben Beschluß das Berufungsurteil auf-\n\nhebt und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweist. Der Zulassung \n\nder Revision bedarf es nicht. \n\nBGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04 - Kammergericht Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Wiechers, Dr. Wolst und die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. April \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.408.829 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-\n\nsig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). An sich wäre die \n\nZulassung der Revision geboten, weil das Berufungsgericht bei seiner Ent-\n\nscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BGH, Beschluß vom \n\n11. Mai 2004 – XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff = NJW 2004, 2222 = WM \n\n2004, 1407 = MDR 2004, 1135 unter II 2 b m.w.Nachw.). Der Zulassung der \n\nRevision und der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur \n\nBehebung dieses Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht \n\nin Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach der am 1. Januar 2005 in \n\nKraft getretenen Vorschrift des § 544 Abs. 7 ZPO, die durch Art. 1 des Geset-\n\nzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-\n\nhör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) einge-\n\nfügt worden ist, in dem der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Be-\n\nschluß unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier \n\nGebrauch. \n\nII. \n\nZu Recht rügt der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, daß \n\ndas Berufungsgericht bei der Auslegung der Kaufpreisklausel in § 5 Nr. 1 Satz 1 \n\ndes Anteilskaufvertrages vom 29. Dezember 1994 sein Verfahrensgrundrecht \n\nauf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Klausel hat folgenden Wortlaut: \n\n\"Der Kaufpreis beträgt 49 % des Wertes der Gesellschaft (unter \n\nBerücksichtigung der Abspaltungen), abzüglich des nach dem \n\nfestgelegten Verfahren ermittelten Wertes der Geschäftsanteile, \n\ndie gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG den gasversorgten Kommunen \n\nzustehen.\" \n\n1) Der Kläger hat, wie die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnah-\n\nme auf zahlreiche Aktenstellen im einzelnen dargetan hat, in den Tatsachenin-\n\nstanzen vorgetragen, die Parteien seien sich bei Vertragsschluß darüber einig \n\ngewesen, daß bei der Bemessung des Kaufpreises der Wert des verkauften \n\nGeschäftsanteils unter Ausklammerung des auszugliedernden \"Gasvermögens\" \n\nder Städte T. und E. ermittelt werden sollte. Diese übereinstim-\n\nmende Vorstellung der Parteien sei in der ursprünglichen Formulierung der \n\nKaufpreisregelung in § 5 Nr. 1 Satz 1 des Anteilskaufvertrages nicht hinrei-\n\nchend deutlich zum Ausdruck gekommen. Auf nachhaltiges Drängen der Ver-\n\nhandlungsführerin des Klägers, der Zeugin L. , sei zur Verdeutlichung des Ge-\n\nwollten sodann nach den Worten \"des Wertes der Gesellschaft\" der Klammer-\n\nzusatz \"(unter Berücksichtigung der Abspaltungen)\" eingefügt worden. Zum \n\nBeweis für seine Behauptung hat der Kläger die Zeugen L. und P. so-\n\nwie den Verhandlungsführer der Beklagten, den Zeugen B. , benannt. \n\n2) Das Berufungsgericht hat die Zeugen – ebenso wie bereits das Land-\n\ngericht - nicht vernommen. Es hat die Klausel vielmehr ausschließlich nach \n\nihrem Wortlaut ausgelegt und unterstützend auf die Präambel des Anteilskauf-\n\nvertrages sowie die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG Bezug genommen. \n\nDies rechtfertigt das Absehen von der Erhebung des angebotenen Beweises \n\nnicht. \n\na) Es gehört zu den anerkannten Grundsätzen für die Auslegung einer \n\nIndividualvereinbarung, daß zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Aus-\n\ngangspunkt der Auslegung bildet, daß jedoch der übereinstimmende Parteiwille \n\ndem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st. Rspr., z.B. BGH, \n\nUrteil vom 20. Januar 1994 – VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551, \n\nunter II 2 a = BGHR BGB § 133, Wille 13 m.w.Nachw.). Schon wegen dieses \n\nVorrangs des (behaupteten) übereinstimmenden Parteiwillens hätte das Beru-\n\nfungsgericht den Beweisantrag des Klägers nicht übergehen dürfen. Es kommt \n\nhinzu, daß weder der Wortlaut der Kaufpreisklausel selbst eindeutig ist, noch \n\ndie Präambel des Vertrages oder die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG kon-\n\nkrete Hinweise für die Auslegung der Vereinbarung geben. Welche erheblichen \n\nSchwierigkeiten die Auslegung der Regelung in § 5 Nr. 1 Satz 1 des Kaufver-\n\ntrages bereitet, zeigt besonders deutlich das erstinstanzliche Urteil, das einge-\n\nhende Erörterungen über den Sinn der Klausel, und zwar auch unter Heranzie-\n\nhung anderer vertraglicher Bestimmungen, enthält und zum entgegengesetzten \n\nErgebnis, nämlich im Sinne des klägerischen Vortrages, gelangt ist. \n\nb) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet \n\nes, daß sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Par-\n\ntei auseinandersetzt. Zwar muß nicht jede Erwägung in den Urteilgründen aus-\n\ndrücklich erörtert werden (§ 313 Abs. 3 ZPO). Aus dem Gesamtzusammenhang \n\nder Gründe muß aber hervorgehen, daß das Gericht die wesentlichen Punkte \n\nberücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen hat. \n\nDaran fehlt es hier. Nach der ausschließlich auf den Wortlaut der Kauf-\n\npreisklausel und ihren Zusammenhang mit der Präambel des Vertrages sowie \n\nder Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG beschränkten Auslegung ohne jede \n\nErwähnung des Beweisangebotes des Klägers muß davon ausgegangen wer-\n\nden, daß das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen des Klägers \n\nnicht zur Kenntnis genommen hat. Damit hat es das Verfahrensgrundrecht des \n\nKlägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in dem entscheidenden Punkt \n\ndes Klagevorbringens verletzt. Die Entscheidung beruht auf dieser Grund-\n\nrechtsverletzung; denn es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht \n\nzu einem abweichenden Auslegungsergebnis gelangt wäre, wenn es die vom \n\nKläger angebotenen Beweise erhoben hätte. \n\nIII. \n\nFür die nach Durchführung der Beweisaufnahme vorzunehmende erneu-\n\nte Auslegung der Kaufpreisklausel weist der Senat darauf hin, daß auch das \n\nGebot einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung, gleichfalls ein \n\nin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannter wesentlicher Aus-\n\nlegungsgrundsatz, eine Interpretation der Kaufpreisklausel in dem vom Kläger \n\nbehaupteten Sinn nahe legt. Unstreitig hat die Summe der Beteiligungen der \n\n\"gasversorgten\" Gemeinden am Vermögen der EWS-GmbH vor der nach § 4 \n\nAbs. 2 Satz 2 KVG vorzunehmenden Kürzung (auf 49 %) 78,7 % betragen. \n\nDurch die gesetzliche Kürzung auf den Minderheitsanteil von 49 % wurden die-\n\nsen Kommunen mithin 29,7 Prozentpunkte ihres Vermögens zugunsten der \n\nspäteren privaten Investoren entzogen. Dies war, wie das Bundesverwaltungs-\n\ngericht in einem Urteil vom 11. November 2004 (3 C 36.03 - ZOV 2005, 59 un-\n\nter II 2 d) näher dargelegt hat, vor dem Hintergrund der Umbruchsituation des \n\nJahres 1990 und aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Gründen unter \n\nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ist von den be-\n\ntroffenen Kommunen aber aus schwerwiegenden Gründen des öffentlichen In-\n\nteresses ein solcher Eingriff in ihr Eigentumsrecht hinzunehmen, so darf dieser \n\nEingriff nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \n\nnicht weiter gehen als zur Erreichung des im Allgemeininteresse liegenden Zie-\n\nles erforderlich. \n\nSinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG war es, durch die Einräu-\n\nmung eines gesetzlichen Mehrheitsanteils (von 51 %) - unabhängig von der \n\ntatsächlichen Größe des nach Abzug des kommunalen Gasvermögens verblei-\n\nbenden Anteils - dringend benötigte private Investoren für die Sanierung und \n\nden künftigen Betrieb der privatisierten ehemaligen Energiekombinate der DDR \n\nzu gewinnen (BVerwG aaO). Dieser Anteil mußte einstweilen bei der damals \n\nnoch unter der Bezeichnung \"Treuhandanstalt\" handelnden Beklagten verblei-\n\nben, die zunächst - vor der Veräußerung des Anteils an die Privatinvestoren - \n\nan deren Stelle tätig wurde und den Anteil bis zur Weiterveräußerung halten \n\nsollte. Dem Anliegen des Gesetzgebers wird jedoch auch durch eine Auslegung \n\nder vorliegenden Kaufpreisklausel Rechnung getragen, bei der sich die Abspal-\n\ntung des Gasvermögens der Städte T. und E. nicht \"kaufpreisaus-\n\nlösend\" auswirkt. Zieht man nämlich von den ermittelten 78,7 % die Anteile die-\n\nser beiden Kommunen - insgesamt unstreitig rd. 6,6 % - vor der Kürzung auf \n\n49 % ab, so verbleiben immer noch 72,1 %, die sodann auf die gesetzliche \n\nGrenze von 49 % zu kürzen wären; nach dem Berechnungsschema des § 5 \n\nNr. 1 Satz 1 des Kaufvertrages ergäbe sich dann keine kaufpreisauslösende \n\nDifferenz zwischen dem (gekürzten) Anteil der verbleibenden Kommunen und \n\ndem Ausgangswert der Kaufpreisberechnung von ebenfalls 49 % des Wertes \n\nder Gesellschaft. Das gesetzgeberische Ziel des § 4 Abs. 2 Satz 2 KVG bliebe \n\nsomit auch bei dieser Berechnung uneingeschränkt gewahrt. Damit wären - je-\n\ndenfalls bei isolierter Betrachtung - die berechtigten Interessen beider Parteien \n\ngleichermaßen gewahrt. \n\nAllerdings ist bei der Bewertung der beiderseitigen Interessen nicht auf \n\ndie Sicht des Richters im Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Maßgeblich ist \n\nvielmehr der Einfluß, den die Interessenlage der Parteien auf den objektiven \n\nErklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (BGHZ 146, 280, \n\n284). Daß die dargelegte Interessenlage der Parteien bei den Vertragsverhand-\n\nlungen am 29. Dezember 1994 auch Gegenstand der Diskussion der vom Klä-\n\nger benannten Zeugen war, läßt sich den von der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nin Bezug genommenen Aktenstellen hinreichend klar entnehmen. \n\nDr. Beyer Ball \n\n Richter am Bundesgerichtshof \n\n Wiechers ist durch Urlaub \n\n an der Unterschrift verhindert \n\n Dr. Wolst \n\n Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/viii-zr-160-04","cited_norms":[{"jurabk":"KVermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-05/viii-zr-160-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_160-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:38:01.197857+00:00"}}