{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_155-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"VIII ZR 155/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 573 c Abs. 4 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsre- gelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 155/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. April 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 573 c Abs. 4 \nEGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 \nEGBGB Art. 229 § 5 Satz 2 \n\nGemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem \n\n1. September 2001 geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn \n\ndie Kündigung nach dem 31. Dezember 2002 erklärt worden ist. Diese Übergangsre-\n\ngelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab 1. Januar 2003 durch \n\ndie Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB verdrängt. \n\nBGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04 - LG Bonn \n\nAG Siegburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nZwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine im Haus des \n\nKlägers \n\nin S. gelegene Wohnung. Der Mietvertrag vom \n\n18. September 2000 enthielt in § 2 unter anderem folgende Regelungen: \n\n\"1. Das Mietverhältnis beginnt am 1. Oktober 2000 und endet am \n30. September 2001. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, \nwenn es nicht gekündigt ist. \n\n2. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, wenn seit Beginn des \nMietverhältnisses weniger als fünf Jahre vergangen sind ... . \n\n3. Die Kündigung muß schriftlich bis zum dritten Werktag des er-\n\nsten Monats der Kündigung erfolgen. ...\". \n\nDer Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2. März \n\n2003 zum 30. Mai 2003 und räumte die Wohnung. Ab dem 1. Juni 2003 zahlte \n\ner keine Miete mehr. \n\nDer Kläger hat von dem Beklagten Zahlung der Mieten für die Monate \n\nJuni und Juli 2003 in Höhe von jeweils 647,50 €, insgesa mt mithin 1.295 €, \n\nnebst Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Land-\n\ngericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Beklagte sei verpflichtet, die Mieten für die Monate Juni und Juli \n\n2003 an den Kläger zu zahlen. Das Mietverhältnis habe sich nach § 2 Ziff. 1 des \n\nMietvertrags bis zum 30. September 2003 verlängert. Die vom Beklagten am \n\n2. März 2003 ausgesprochene Kündigung sei nicht vor Ablauf dieser Befristung \n\nwirksam geworden. Aus § 2 Ziff. 1 ergebe sich, daß das Mietverhältnis nicht zu \n\njedem beliebigen Termin, sondern nur zum 30. September eines jeden Jahres \n\nunter Einhaltung der in § 2 Ziff. 2 vereinbarten Frist gekündigt werden könne. \n\nDie Vereinbarung in § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags sei wirksam. Zwar sei ei-\n\nne zum Nachteil des Mieters von § 573 c Abs. 1 BGB abweichende Vereinba-\n\nrung nach § 573 c Abs. 4 BGB unwirksam. Die Anwendung des § 573 c Abs. 4 \n\nBGB sei jedoch nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ausgeschlossen, weil die \n\nKündigungsfrist vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden \n\nsei. Das Mietverhältnis sei nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am \n\n30. September 2001 nicht für eine \"juristische Sekunde\" unterbrochen gewesen \n\nund anschließend auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt worden; \n\nvielmehr sei es unter Wahrung seiner Identität mit demselben Vertragsinhalt \n\nfortgesetzt worden, nachdem es nicht zum vereinbarten Vertragsende gekün-\n\ndigt worden sei. \n\nArt. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB werde nicht für den Zeitraum ab dem \n\n1. Januar 2003 durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB \n\n\"überspielt\". Zwar lasse der Wortlaut des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB diese \n\nAuslegung zu. Diese Regelung verdränge jedoch nicht solche früheren Über-\n\ngangsvorschriften, die sich auf Bestimmungen bezögen, die - wie § 573 c \n\nAbs. 4 BGB - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert \n\nworden seien. Art. 229 § 5 EGBGB regele ausschließlich den zeitlichen Gel-\n\ntungsbereich der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten \n\nVorschriften. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht im Hinblick auf den Verein-\n\nheitlichungszweck des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gerechtfertigt. Diesem Ziel \n\nstünden zudem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen, denen mit \n\nden Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform habe Rechnung getragen \n\nwerden sollen. Der Umstand, daß die Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsre-\n\nform stark ausdifferenziert seien, spreche dagegen, ihnen nur für einen Zeit-\n\nraum von 16 Monaten (1. September 2001 bis 31. Dezember 2002) Bedeutung \n\nzuzumessen. Hinzu komme, daß Art. 229 § 3 EGBGB in seinen Absätzen 2 \n\nund 6 für bestimmte Fälle ausdrücklich die Fortgeltung alten Mietrechts über \n\nden 1. Januar 2003 hinaus anordne. Wenn der Gesetzgeber bei der späteren \n\nEinfügung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB hieran etwas hätte ändern wollen, \n\nhätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. \n\n§ 2 Ziff. 1 des Mietvertrags verstoße auch nicht gegen § 565 Abs. 2 \n\nSatz 4 BGB a.F., da befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel vom \n\nAnwendungsbereich dieser Vorschrift ausgenommen seien. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen des eingehend und überzeugend begründeten Be-\n\nrufungsurteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß die Revision \n\ndes Beklagten zurückzuweisen ist. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den \n\nBeklagten auf Zahlung der vereinbarten Miete für die Monate Juni und Juli \n\n2003, weil die mit Schreiben des Beklagten vom 2. März 2003 erklärte Kündi-\n\ngung das Mietverhältnis erst zum 30. September 2003 beendet hat. \n\n1. Das Berufungsgericht hat § 2 des Mietvertrags vom 18. September \n\n2000 zutreffend und von der Revision unbeanstandet dahin ausgelegt, daß das \n\nMietverhältnis lediglich zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt wer-\n\nden konnte. Das ergibt sich aus § 2 Ziff. 1, wonach das Mietverhältnis am \n\n1. Oktober 2000 beginnt und am 30. September 2001 endet und es sich jeweils \n\num ein Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt ist. Die nach § 2 Ziff. 2 einzu-\n\nhaltende Kündigungsfrist - die für den Beklagten drei Monate betrug, weil das \n\nMietverhältnis seit weniger als fünf Jahren bestand - ist auf den in der vorange-\n\nhenden Ziff. 1 genannten Stichtag 30. September bezogen. \n\n2. Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die in § 2 \n\nZiff. 1 des Mietvertrags getroffene Vereinbarung wirksam ist. Das Berufungsge-\n\nricht hat zutreffend ausgeführt, daß zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen \n\ndes § 573 c Abs. 4 BGB erfüllt wären, wonach eine zum Nachteil des Mieters \n\nvon Absatz 1 abweichende Vereinbarung unwirksam ist. Nach § 573 c Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ist die Kündigung spätestens zum dritten Werktag eines Kalender-\n\nmonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. § 2 Ziff. 1 des Mietver-\n\ntrags stünde hiermit nicht in Einklang, weil die Klausel eine Kündigung nicht \n\nzum Ende eines beliebigen Kalendermonats - wie es das Gesetz vorsieht -, \n\nsondern lediglich zum 30. September eines jeden Jahres zuläßt. \n\nJedoch findet § 573 c Abs. 4 BGB auf den am 18. September 2000 ge-\n\nschlossenen Mietvertrag nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB keine Anwendung. \n\nDie Voraussetzungen der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Neugliederung, \n\nVereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001 (Mietrechtsre-\n\nformgesetz, BGBl. I S. 1149) sind erfüllt (a); Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB wird \n\nauch nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ver-\n\ndrängt (b). \n\na) Nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573 c Abs. 4 BGB - der durch \n\ndas am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz in das \n\nBürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist - nicht anzuwenden, wenn die \n\nKündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden \n\nsind. § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags enthält eine solche, nach altem Recht wirksa-\n\nme Vereinbarung. \n\naa) Die in § 2 des Mietvertrags enthaltene Kündigungsfrist ist vor dem \n\n1. September 2001 vereinbart worden. Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach \n\nAblauf der ursprünglichen Befristung des Vertrags am 30. September 2001 ein \n\nneuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zustande gekommen ist (vgl. RGZ 86, 60, 62; \n\n107, 300, 301; für eine \"Widerspruchsklausel\" in einem Mietvertrag über Ge-\n\nwerberäume Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40, \n\nunter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen \n\nGrundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war, \n\nwie das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. BGHZ 150, 373, 375 \n\nm.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 142, \n\n148; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 542 Rdnr. 10; Staudinger/Emmerich, \n\nBGB (2003), Vorbem. zu § 535 Rdnr. 105 m.w.Nachw.). Die Kündigungsfrist \n\nnach § 2 des Mietvertrags ist im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB durch \n\neinen vor dem 1. September 2001 geschlossenen Vertrag vereinbart. Nach \n\n§ 565 a Abs. 1 BGB a.F. tritt bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das auf \n\nbestimmte Zeit eingegangen ist und für das vereinbart ist, daß es sich mangels \n\nKündigung verlängert, die Verlängerung ein, wenn es nicht nach den Vorschrif-\n\nten des § 565 BGB (a.F.) gekündigt wird. Durch diese Vorschrift wurden Miet-\n\nverhältnisse auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklausel - wie der zwischen \n\nden Parteien geschlossene Mietvertrag - hinsichtlich der Kündigungsschutz-\n\nrechte des Mieters rechtlich wie Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit behan-\n\ndelt (vgl. nur Staudinger/Sonnenschein, BGB (1997), § 565 a Rdnr. 3, 10; \n\nMünchKommBGB/Voelskow, 3. Aufl., § 565 a Rdnr. 3). Nach Art. 229 § 3 \n\nAbs. 3 EGBGB ist § 565 a Abs. 1 BGB a.F. auf ein am 1. September 2001 be-\n\nstehendes Mietverhältnis weiterhin anzuwenden. Aus diesen Bestimmungen \n\nfolgt, daß ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel hinsichtlich \n\nder Anwendung der Kündigungsvorschriften einem unbefristeten Mietverhältnis \n\ngleichzustellen ist. Mithin kommt es für die Anwendung des Art. 229 § 3 Abs. 10 \n\nEGBGB allein darauf an, daß die Kündigungsfrist im Mietvertrag ursprünglich \n\nvor dem 1. September 2001 vereinbart wurde. Dies ist hier der Fall, weil der \n\nMietvertrag am 18. September 2000 geschlossen worden ist. \n\nbb) Die vertragliche Vereinbarung der Kündigungsfrist ist nach dem bis \n\nzum 1. September 2001 geltenden Recht wirksam. Das Berufungsgericht hat \n\nzutreffend angenommen, daß § 2 Ziff. 1 des Mietvertrags nicht gegen § 565 \n\nAbs. 2 Satz 4 BGB a.F. verstößt, wonach eine Vereinbarung, nach der die Kün-\n\ndigung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll, un-\n\nwirksam ist. § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. ist nach allgemeiner Auffassung \n\nnicht auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel anzuwenden \n\n(LG Gießen, ZMR 2000, 466; LG Mönchengladbach, ZMR 1991, 439; LG Ber-\n\nlin, GE 1985, 365; MünchKommBGB/Voelskow, aaO, § 565 Rdnr. 18; Palandt/ \n\nWeidenkaff, aaO, 60. Aufl., § 565 Rdnr. 21; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, 7. \n\nAufl., § 564 Rdnr. 17; Staudinger/Sonnenschein, aaO, § 565 Rdnr. 69 m.w. \n\nNachw.). Dies ergibt sich aus § 565 a Abs. 1 BGB a.F., weil diese Regelung \n\nvoraussetzt, daß Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklauseln \n\nzulässig sind; hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Be-\n\nfristungen mit Verlängerungsklauseln von vorneherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4 \n\nBGB a.F. unwirksam wären. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision wird Art. 229 § 3 Abs. 10 \n\nEGBGB nicht durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB \n\nmit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 verdrängt. \n\naa) Art. 229 § 5 EGBGB enthält eine Allgemeine Überleitungsvorschrift \n\nzum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 \n\n(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz). Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind auf \n\nSchuldverhältnisse, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Januar 2002 \n\nentstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und bestimmte andere Gesetze \n\nin der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein an-\n\nderes bestimmt ist. Für Dauerschuldverhältnisse gilt dies mit der Maßgabe, daß \n\nanstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das \n\nBürgerliche Gesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist \n\n(Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB). \n\nDas Verhältnis der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetz zu der zuvor durch das Mietrechtsreformgesetz eingefügten Über-\n\ngangsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist umstritten. Teilweise wird \n\nangenommen, die Wirkung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB sei in zeitlicher \n\nHinsicht durch den später in Kraft getretenen Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB be-\n\ngrenzt. Aus Wortlaut und Zweck dieser Überleitungsregelung ergebe sich, daß \n\n§ 573 c Abs. 4 BGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 nunmehr auch auf \n\n\"Altverträge\", die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden seien, An-\n\nwendung finde (Staudinger/Löwisch, EGBGB (2003), Art. 229 § 5 Rdnr. 4, 41; \n\nSchmidt-Kessel, NJW 2003, 3748, 3749; Claas, WuM 2004, 86; Drasdo, NJW-\n\nSpezial 2005, 2 f.; AG Bückeburg, NJW 2004, 1807). Nach überwiegend vertre-\n\ntener Auffassung wird Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dagegen nicht von Art. 229 \n\n§ 5 Satz 2 EGBGB verdrängt (LG Duisburg, NJW 2004, 3125; LG Itzehoe, WuM \n\n2003, 329; AG Heilbronn, WuM 2004, 540 f.; Beuermann, GE 2004, 146; \n\nBlank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 573 c Rdnr. 24; Fellner, MDR 2004, 1389, \n\n1390; Hinz, JR 2004, 152, 154; Lützenkirchen, ZMR 2004, 323; Palandt/ \n\nWeidenkaff, aaO, 64. Aufl., § 573 c Rdnr. 3; Palandt/Heinrichs, aaO, EGBGB \n\nArt. 229 § 5 Rdnr. 7; Schimmel/Meyer, NJW 2004, 1633; Wiek, WuM 2004, 407 \n\nf. m.w.Nachw.). \n\nbb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB \n\nist nicht aufgrund des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB außer Kraft getreten. \n\n(1) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Wortlaut \n\ndes Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nicht, daß § 573 c Abs. 4 BGB nunmehr auch \n\nauf Kündigungsfristen anzuwenden ist, die vor dem Inkrafttreten des Mietrechts-\n\nreformgesetzes am 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. \n\nDie Fortgeltung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - der die Anwendung \n\ndes § 573 c Abs. 4 BGB auf vor dem 1. September 2001 geschlossene vertrag-\n\nliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen ausschließt - folgt zwar nicht be-\n\nreits aus der Bezugnahme des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auf Satz 1 dieser \n\nVorschrift, wonach das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag gel-\n\ntenden Fassung auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstan-\n\nden sind, anzuwenden ist, \"soweit nicht ein anderes bestimmt ist\" (so aber Lüt-\n\nzenkirchen, aaO; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Einl. § 241, \n\nArt. 229 § 5 Rdnr. 10; vgl. auch Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur \n\nÄnderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, BT-\n\nDrucks. 15/4134, S. 4). Denn der Vorbehalt \"soweit nicht ein anderes bestimmt \n\nist\" läßt lediglich Ausnahmen von dem in Satz 1 geregelten Grundsatz zu, daß \n\nauf Altschuldverhältnisse noch die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden sind; \n\nauf die in Satz 2 enthaltene - umgekehrte und hier einschlägige - Regelung, \n\ndaß auf Dauerschuldverhältnisse vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche \n\nGesetzbuch in der dann geltenden Fassung anzuwenden ist, bezieht er sich \n\ndagegen nicht. \n\nNach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist auf Dauerschuldverhältnisse mit \n\nWirkung ab dem 1. Januar 2003 das Bürgerliche Gesetzbuch \"in der dann gel-\n\ntenden Fassung\" anzuwenden. Hierzu gehört zwar grundsätzlich auch der be-\n\nreits am 1. September 2001 in Kraft getretene § 573 c Abs. 4 BGB; jedoch folgt \n\ndaraus nicht zwingend dessen Anwendung auch auf die von Art. 229 § 3 \n\nAbs. 10 EGBGB erfaßten Altmietverträge, weil die am 1. Januar 2003 anzu-\n\nwendende Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch durch spezielle Über-\n\nleitungsregelungen bestimmt wird, die im Einzelfall abweichende Regelungen \n\nvorsehen. Ob Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die Übergangsregelung des Art. 229 \n\n§ 3 Abs. 10 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 außer Kraft gesetzt \n\nhat - so daß § 573 c Abs. 4 BGB nunmehr auch auf Altmietverträge anzuwen-\n\nden wäre -, läßt sich mithin nicht aufgrund des Wortlauts der Überleitungsrege-\n\nlung, sondern nur anhand der weiteren Gesetzesauslegung beurteilen. \n\n(2) Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist gegenüber Art. 229 § 3 Abs. 10 \n\nEGBGB nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden \n\nist (a.A. Schmidt-Kessel, aaO, 3749). Der Grundsatz, daß im Fall der Unverein-\n\nbarkeit zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren Gesetz vor-\n\ngeht (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine \n\nspezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, daß das später erlassene \n\nGesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex po-\n\nsterior generalis non derogat legi priori speciali; vgl. Lehmann/Hübner, Allge-\n\nmeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, 15. Aufl., S. 37 f.; Bydlinski, Juris-\n\ntische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 2. Aufl., S. 572 f.). So liegt es hier. \n\nArt. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB enthält eine spezielle Übergangsregelung \n\nfür die Anwendung des § 573 c Abs. 4 BGB. Demgegenüber bestimmt Art. 229 \n\n§ 5 Satz 2 EGBGB für alle Dauerschuldverhältnisse lediglich allgemein die An-\n\nwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs \"in der dann geltenden Fassung\". Eine \n\nausdrückliche Anordnung, daß § 573 c Abs. 4 BGB - entgegen der speziellen \n\nÜberleitungsregelung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - nunmehr auf vor dem \n\n1. September 2001 getroffene Vereinbarungen über Kündigungsfristen Anwen-\n\ndung finden soll, hat der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgeset-\n\nzes nicht getroffen. Wenn der Gesetzgeber, wie die Revision meint, durch die \n\nÜbergangsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB tatsächlich die spezielle \n\nmietrechtliche Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hätte \n\naußer Kraft setzen wollen, hätte es nahe gelegen, dies - zumindest zur Klarstel-\n\nlung - ausdrücklich zu regeln, sei es durch die (ersatzlose) Aufhebung der letzt-\n\ngenannten Norm, sei es durch einen entsprechenden Zusatz in § 5 Satz 2 des \n\nArt. 229 EGBGB. Daß er dies nicht getan hat, spricht gegen seine Absicht, der \n\nallgemeinen schuldrechtlichen Überleitungsbestimmung den Vorrang vor der \n\nbesonderen mietrechtlichen Übergangsvorschrift einzuräumen. \n\n(3) Ein solcher Regelungswille ergibt sich entgegen der Auffassung der \n\nRevision auch weder aus dem Zweck der jeweiligen Überleitungsregelungen \n\nnoch aus den Gesetzesmaterialien. Art. 229 § 3 EGBGB enthält eine Reihe \n\nspeziell auf die einzelnen Vorschriften des Mietrechts zugeschnittener - unter \n\nanderem auch auf einer Interessenabwägung beruhender - Übergangsregelun-\n\ngen, die zum Teil über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetzes hinausreichende Begrenzungen enthalten (vgl. Art. 229 \n\n§ 3 Abs. 2 und 6 EGBGB). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich kein An-\n\nhaltspunkt dafür, daß solche auf eine längerfristige Geltung angelegten Be-\n\nstimmungen aufgrund einer vorrangigen Anwendung des Art. 229 § 5 Satz 2 \n\nEGBGB außer Kraft gesetzt werden sollten. Das gilt auch für Art. 229 § 3 \n\nAbs. 10 EGBGB. \n\n(a) Durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB \n\nsollte aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, daß vor dem \n\nInkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungs-\n\nfristen auch zukünftig wirksam bleiben (Begründung des Regierungsentwurfs \n\nzum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 14/4553, S. 77; vgl. auch Beschlu-\n\nßempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 83; \n\nSenatsurteil BGHZ 155, 178, 185). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Ge-\n\nsetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den durch Art. 229 § 3 \n\nAbs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutz hat beseitigen wollen. Dagegen \n\nspricht bereits, daß § 573 c BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsge-\n\nsetz nicht geändert worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch \n\naus dem Umstand, daß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB für Dauerschuldverhältnis-\n\nse die Anwendung des neuen Rechts erst ab 1. Januar 2003 bestimmt, nichts \n\nfür einen Willen des Gesetzgebers zur Außerkraftsetzung des Art. 229 § 3 \n\nAbs. 10 EGBGB herzuleiten. Nach der Gesetzesbegründung sollte den Parteien \n\ndurch die bis zum 1. Januar 2003 verlängerte Fortgeltung alten Rechts die Mög-\n\nlichkeit gegeben werden, ihre Verträge an das neue Recht anzupassen (BT-\n\nDrucks. 14/6040, S. 273). Daraus ist aber nicht zu schließen, daß der Gesetz-\n\ngeber den aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgrund früherer gesetzlicher \n\nÜberleitungsregelungen - wie Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB - angeordneten Be-\n\nstandsschutz für bestimmte vertragliche Vereinbarungen hat beseitigen wollen. \n\n(b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die Absicht zur \n\nAufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bewirkten Bestandsschutzes \n\nauch nicht aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetz. Dort ist lediglich allgemein ausgeführt, daß auf Dauer-\n\nschuldverhältnisse die neuen Vorschriften für die Zukunft angewendet werden \n\nsollen; es solle vermieden werden, daß auf Jahre hinaus doppeltes Recht gelte \n\n(BT-Drucks. 14/6040, S. 273). Dies läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß der \n\nGesetzgeber den Bestandsschutz für Vereinbarungen über Kündigungsfristen \n\nin Altmietverträgen hat beseitigen wollen. Denn zum einen ist § 573 c Abs. 4 \n\nBGB keine \"neue\", durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bür-\n\ngerliche Gesetzbuch eingefügte oder geänderte Vorschrift. Zum anderen geht \n\nes nicht um die Anwendung \"doppelten Rechts\", die nach der Gesetzesbegrün-\n\ndung vermieden werden soll; denn Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB hat nicht den \n\nFortbestand bis zum 31. Dezember 2001 geltender gesetzlicher Vorschriften, \n\nsondern den Bestandsschutz hinsichtlich vertraglicher, nach altem (Miet-)Recht \n\nwirksam getroffener Vereinbarungen zum Gegenstand. \n\n(c) Daß der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die \n\nAufhebung des durch Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB angeordneten Bestands-\n\nschutzes für vertragliche Vereinbarungen über Kündigungsfristen nicht beab-\n\nsichtigt hat, folgt auch daraus, daß der Bundestag am 17. März 2005 ein Ge-\n\nsetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche \n\nbeschlossen hat (BT-Drucks. 15/4134, 15/5132; Plenarprotokoll 15/166). Nach \n\nArt. 1 des Gesetzes wird dem Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB folgender Satz an-\n\ngefügt: \"Für Kündigungen, die ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens \n\ndieses Gesetzes] zugehen, gilt dies nicht, wenn die Kündigungsfristen des \n\n§ 565 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum \n\n1. September 2001 geltenden Fassung durch Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen vereinbart worden sind\". Der durch diesen Gesetzentwurf beabsichtigten \n\nAufhebung des Bestandsschutzes für bestimmte formularvertragliche Vereinba-\n\nrungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 178; Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR \n\n64/03, NJW 2004, 1447) bedürfte es nicht, wenn der Gesetzgeber davon aus-\n\ngegangen wäre, daß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bereits aufgrund der Überlei-\n\ntungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB mit Wirkung ab dem 1. Januar \n\n2003 außer Kraft getreten ist. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-155-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":35},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":23},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":18},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-06/viii-zr-155-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:04.897969+00:00"}}