{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_152-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"VIII ZR 152/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Juli 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle KWKG § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, §§ 4, 5 Abs. 1 (Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)). a) Ein vor dem 1. Januar 2000 geschlossener Liefervertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG besteht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG auch dann noch, wenn er nach diesem Stichtag übergangslos durch einen neuen Vertrag mit im wesentlichen un- verändertem Inhalt ersetzt und damit über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt worden ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, zur Veröf- fentlichung bestimmt). b) Der Anspruch des Netzbetreibers auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG ist weder ausgeschlossen noch herabzusetzen, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetrei- ber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG für den bezogenen Strom weniger als die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 152/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nKWKG § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, §§ 4, 5 Abs. 1 \n(Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung \n(Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703)). \n\na) Ein vor dem 1. Januar 2000 geschlossener Liefervertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nKWKG besteht im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG auch dann noch, wenn er \nnach diesem Stichtag übergangslos durch einen neuen Vertrag mit im wesentlichen un-\nverändertem Inhalt ersetzt und damit über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt \nworden ist (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, zur Veröf-\nfentlichung bestimmt). \n\nb) Der Anspruch des Netzbetreibers auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG ist \nweder ausgeschlossen noch herabzusetzen, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetrei-\nber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG für den bezogenen Strom weniger als die \nMindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt. \n\nBGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 152/04 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das \n\nin der Stadt W. ein Stromnetz für die allgemeine Versorgung von Letzt-\n\nverbrauchern betreibt. Sie bezieht den Strom unter anderem aus einer Rest-\n\nmüllverbrennungsanlage der A. gesellschaft mbH W. \n\n(im folgenden: A. ) und einem Kraftwerk der M. W. GmbH (im \n\nfolgenden: M. ) , in denen der Strom im Wege der Kraft-Wärme-\n\nKopplung erzeugt wird. Aus dem Kraftwerk der A. , an der die Klägerin am \n\n31. Dezember 1999 zu 70,47% beteiligt war, wurden auf der Grundlage eines \n\nStromlieferungsvertrages vom 27. Februar/8. April 1976 in der Zeit vom 18. Mai \n\nbis zum 31. Dezember 2000 80.548.600 Kilowattstunden und in der ersten Jah-\n\nreshälfte 2001 68.353.080 Kilowattstunden Strom in das Netz der Klägerin ein-\n\ngespeist. Aus dem Kraftwerk der M. bezog die Klägerin in den beiden \n\nvorgenannten Zeiträumen 5.918.200 beziehungsweise 8.087.800 Kilowattstun-\n\nden Strom. Grundlage hierfür war ein Vertrag zwischen der Klägerin und der – \n\nspäter von der M. übernommenen – E. AG vom 23./29. Januar \n\n1986, der durch einen Vertrag zwischen der Klägerin und der M. vom \n\n4./11. Juli 2000 rückwirkend ab dem 1. April 2000 ersetzt wurde. Für den bezo-\n\ngenen Strom zahlte die Klägerin der A. gemäß einer Vereinbarung vom \n\n1. März 2000 in der Zeit vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 9 Pfennig \n\nund in der ersten Jahreshälfte 2001 8,5 Pfennig je Kilowattstunde. Der M. \n\n zahlte die Klägerin aufgrund der im Vertrag vom 4./11. Juli 2000 getroffe-\n\nnen Preisabrede in der Zeit vom 18. Mai bis zum 30. Juni 2000 8,5 Pfennig, im \n\ndritten Quartal 2000 7,75 Pfennig, im vierten Quartal 2000 7 Pfennig und in der \n\nersten Hälfte des Jahres 2001 6 Pfennig je Kilowattstunde Strom. \n\nIn diesem Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, die das \n\nihrem Stromnetz vorgelagerte überregionale Übertragungsnetz betreibt, für die \n\nZeit vom 18. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 Belastungsausgleich nach § 5 \n\nAbs. 1 des am 18. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz der \n\nStromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; \n\nKWKG) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703). Unter Ansatz von 3 Pfennig je \n\nKilowattstunde in der Zeit vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 und von \n\n2,5 Pfennig je Kilowattstunde in der ersten Hälfte des Jahres 2001 verlangt sie \n\nvon der Beklagten für den in der vorbezeichneten Zeit bezogenen Strom insge-\n\nsamt Zahlung von 4.504.576 DM = 2.303.153,14 € nebst Zinsen. Die Beklagte \n\nhat unter anderem der B. AG & Co. KG, die ebenfalls ein Übertragungs-\n\nnetz betreibt, den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der \n\nBeklagten beigetreten. \n\nDas Landgericht, dessen Urteil in ZNER 2002, 344 und RdE 2003, 81 \n\nabgedruckt ist, hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung \n\nder Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungs-\n\nbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 KWKG An-\n\nspruch auf Belastungsausgleich in der geltend gemachten Höhe. Als Netz-\n\nbetreiberin sei sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 verpflich-\n\ntet gewesen, Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 KWKG an die A. und die \n\nM. \n\nzu leisten. Der Strom, den sie in diesem Zeitraum von der A. bezogen habe, \n\nunterfalle sowohl § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KWKG als auch § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG. Bei dem Kraftwerk der A. handele es sich unstreitig um eine \n\nKWK-Anlage, die mittels Abfall betrieben werde. An der A. sei die Klägerin \n\nam 31. Dezember 1999 mit 70,47% beteiligt gewesen. Sie beziehe den Strom \n\nvon der A. aufgrund eines am 8. April 1976 und damit vor dem 1. Januar \n\n2000 geschlossenen Liefervertrages. In bezug auf den Strom, den die Klägerin \n\nin dem in Rede stehenden Zeitraum von der M. bezogen habe, seien \n\ndie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG erfüllt. Bei dem Kraft-\n\nwerk der M. handele es sich unstreitig ebenfalls um eine KWK-Anlage \n\nim Sinne des § 2 Abs. 1 KWKG. Dem Strombezug liege der Liefervertrag zwi-\n\nschen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der M. , der E. AG, \n\nzugrunde, der am 29. Januar 1986 und damit vor dem 1. Januar 2000 ge-\n\nschlossen worden sei. Dagegen sei nicht auf den ergänzenden Vertrag vom \n\n4./11. Juli 2000 abzustellen. Dadurch sei der im Januar 1986 geschlossene und \n\nseither ununterbrochen geltende Vertrag ersetzt und bis auf die Änderung des \n\nStrompreises ohne sachliche Änderungen den gesetzlichen Neuregelungen \n\nangepaßt worden. Daß die Klägerin und ihre Lieferantinnen den Strompreis an-\n\nläßlich des Inkrafttretens des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erhöht hätten, \n\nstehe der Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG nicht entgegen; die Vor-\n\nschrift setze nicht voraus, daß der Stromliefervertrag über den 1. Januar 2000 \n\nhinaus unverändert fortbestehe. Inhaber des Vergütungsanspruchs aus § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 4 KWKG seien die Anlagenbetreiber. \n\nDer Anspruch der Klägerin auf Belastungsausgleich richte sich gegen die \n\nBeklagte als Betreiberin des Netzes, das dem der Klägerin unstreitig vorgela-\n\ngert sei. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG betrage der Ausgleich im Zeit-\n\nraum vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 3 Pfennig und im Zeitraum vom \n\n1. Januar bis zum 30. Juni 2001 2,5 Pfennig je Kilowattstunde. Hinsichtlich des \n\nvon der A. bezogenen Stroms sei der Anspruch der Klägerin nicht entspre-\n\nchend der Quote ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft beschränkt. Wegen \n\nder Stromlieferungen an die Klägerin stehe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG nur \n\ndieser, hingegen nicht den anderen Gesellschaftern der A. ein Anspruch auf \n\nBelastungsausgleich gegen die Beklagte zu, weil für diese Stromlieferungen nur \n\ndie Klägerin Zahlungen nach § 3 KWKG geleistet habe. Anspruch auf Belas-\n\ntungsausgleich in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG vorgesehenen Höhe \n\nhabe die Klägerin auch für den von der M. bezogenen Strom, obwohl \n\nder vereinbarte Strompreis die in § 4 Abs. 1 KWKG vorgesehene Mindestvergü-\n\ntung von 9 beziehungsweise 8,5 Pfennig pro Kilowattstunde unterschritten ha-\n\nbe. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG sei eindeutig. Aus der Ge-\n\nsetzesbegründung ergebe sich nichts anderes. Auch der Zweck des Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetzes, den Erzeugern von KWK-Strom angesichts stark \n\nsinkender Preise rasche Hilfe zu gewähren, spreche für die Auslegung, daß der \n\nBelastungsausgleich unabhängig von der Höhe der Vergütung zu zahlen sei, \n\ndie der Netzbetreiber mit dem Anlagenbetreiber vereinbart habe. Ansonsten \n\nwürden Unsicherheiten aus diesem Verhältnis in das Verfahren über den Belas-\n\ntungsausgleich verlagert. § 2 Abs. 2 KWKG stehe dem Anspruch der Klägerin \n\nauf Belastungsausgleich nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nach Wortlaut \n\nund Entstehungsgeschichte nur für Strom von Energieversorgungsunternehmen \n\ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG. Deswegen scheide auch eine analoge An-\n\nwendung auf Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG aus. Zudem seien die Vor-\n\naussetzungen des § 2 Abs. 2 KWKG in Bezug auf die Klägerin nicht erfüllt. \n\nSchließlich verstoße das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz weder gegen europäi-\n\nsches Recht noch gegen das Grundgesetz. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß \n\ndie Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von \n\nder Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 30. Juni \n\n2001 geltend gemachten Anspruch aus § 5 Abs. 1 KWKG auf Belastungsaus-\n\ngleich in der rechnerisch unstreitigen Höhe von 4.504.576 DM = 2.303.153,14 € \n\nbejaht. \n\n1. Der vorgenannte Anspruch \n\nist noch nach dem Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist \n\nzwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 \n\ndes Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-\n\nWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I \n\n2002 S. 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehen-\n\nden Zeitraum geschehen. \n\n2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG kann ein Netzbetreiber, soweit \n\ner Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelagerten \n\nNetzes einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Diese Voraussetzungen \n\nsind hier erfüllt. Die Klägerin betreibt in der Stadt W. ein Stromnetz, dem \n\ndas überörtliche Übertragungsnetz der Beklagten vorgelagert ist. Sie ist nach \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG in Verbindung mit den Verträgen vom \n\n27. Februar/8. April 1976 beziehungsweise vom 23./29. Januar 1986 und \n\n4./11. Juli 2000 verpflichtet, der A. und der M. den Strom, den sie \n\nvon diesen in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 bezogen hat, \n\nnach § 4 KWKG zu vergüten. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind \n\nweitgehend durch die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebene Se-\n\nnatsrechtsprechung geklärt (Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM \n\n2004, 2256; Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264; ferner \n\nUrteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 356/03, RdE 2004, 300; Urteil vom 14. Juli \n\n2004 - VIII ZR 345/03, VersorgW 2004, 276; Urteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR \n\n74/04, zur Veröffentlichung bestimmt). An dieser Rechtsprechung wird auch \n\nnach der von der Revision erbetenen Überprüfung festgehalten. \n\na) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflich-\n\ntet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus \n\nAnlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu ver-\n\ngüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG dahin \n\neingeschränkt, daß bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen \n\nauf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt bleiben. Nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 Nr. 2 KWKG gilt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz auch für Strom aus \n\nKWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Ab-\n\nfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 ab-\n\ngeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen \n\nwird. Das trifft hier für den Strom zu, den die Klägerin in der Zeit vom 18. Mai \n\n2000 bis zum 30. Juni 2001 von der A. und der M. bezogen hat. An-\n\ngesichts dessen bedarf die – vom Berufungsgericht bejahte – Frage, ob der von \n\nder A. bezogene Strom darüber hinaus die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 Nr. 1 KWKG erfüllt, keiner Entscheidung, zumal nichts dafür ersichtlich \n\nist, daß sich beide Tatbestände gegenseitig ausschließen (vgl. Salje, Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetz, § 2 Rdnr. 87). \n\naa) Der in Rede stehende Strom stammt nach den unangegriffenen \n\nFeststellungen der Vorinstanzen aus KWK-Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 \n\nKWKG. \n\nbb) Die Klägerin, die als Betreiberin eines Netzes für die allgemeine Ver-\n\nsorgung ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 c; Se-\n\nnatsurteil vom 10. März 2004, aaO unter B I 2 a bb), hat den Strom aufgrund \n\nvon Lieferverträgen bezogen, die vor dem 1. Januar 2000 geschlossen worden \n\nsind. \n\nDas gilt zunächst für den von der A. in das Netz der Klägerin einge-\n\nspeisten Strom. Grundlage dafür ist der Vertrag zwischen der Klägerin und der \n\nA. vom 27. Februar/8. April 1976. Daß dieser Vertrag nach dem Stichtag \n\nvom 1. Januar 2000 durch Vereinbarung vom 1. März 2000 im Hinblick auf das \n\nInkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes wegen der Höhe der zu zah-\n\nlenden Vergütung geändert worden ist, ist nicht nur unschädlich, sondern ent-\n\nspricht vielmehr § 4 Abs. 2 KWKG, wonach die Vergütung für Strom nach § 2 \n\nAbs. 1 Satz 3 – ausgehend von der auch insoweit geltenden Mindestvergütung \n\nnach § 4 Abs. 1 KWKG – auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt wird (vgl. \n\nSenatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 5; ferner Senatsurteile vom \n\n14. Juli 2004, aaO unter II 3 e bzw. II 5; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO \n\nunter II 1 e und II 2 a). \n\nAuch der Bezug des Stroms von der M. beruht auf einem vor \n\ndem 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrag, nämlich dem Vertrag zwi-\n\nschen der Klägerin und der später von der M. übernommenen E. AG \n\nvom 23./29. Januar 1986. Dieser Vertrag ist zwar durch den Vertrag zwischen \n\nder Klägerin und der M. vom 4./11. Juli 2000 rückwirkend ab dem \n\n1. April 2000 und damit nach dem Stichtag vom 1. Januar 2000 und vor dem \n\nBezug des hier in Rede stehenden Stroms ersetzt worden. Das ist jedoch un-\n\nschädlich, da es nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts übergangslos und bis auf die - durch § 4 Abs. 2 KWKG veranlaßte (vgl. \n\ninsoweit die vorstehenden Ausführungen) - Änderung des Strompreises ohne \n\nsachliche Änderungen geschehen ist. Ein vor dem 1. Januar 2000 geschlosse-\n\nner Liefervertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG besteht im Sinne des § 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG auch dann noch, wenn er - wie hier - nach die-\n\nsem Stichtag übergangslos durch einen neuen Vertrag mit im wesentlichen un-\n\nverändertem Inhalt ersetzt und damit über den 31. Dezember 1999 hinaus fort-\n\ngesetzt worden ist (Salje, aaO § 2 Rdnrn. 102 und 114 ff.; offen gelassen im \n\nSenatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 2 a). Ob ein vor dem 1. Januar \n\n2000 geschlossener Vertrag danach fortgesetzt oder ob ein solcher Vertrag ü-\n\nbergangslos durch einen neuen Vertrag mit im wesentlichen unverändertem \n\nInhalt ersetzt wird, stellt – anders als die Beendigung des Liefervertrages mit \n\nanschließender Fortsetzung des Strombezugs im vertragslosen Zustand (dazu \n\nSenatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO) – keinen sachlichen Unterschied dar und \n\nrechtfertigt daher im vorliegenden Zusammenhang auch keine unterschiedliche \n\nBeurteilung. Der Sinn der Stichtagsregelung, den gemäß § 1 KWKG bezweck-\n\nten Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung auf den \n\nBestand vor dem 1. Januar 2000 zu begrenzen (Senatsurteil vom 10. März \n\n2004, aaO unter B III 1), steht dem nicht entgegen, da hierdurch die Förderung \n\nder Kraft-Wärme-Kopplung nicht über den Bestand am 1. Januar 2000 hinaus \n\nausgeweitet wird. \n\ncc) Die sich aus dem Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nach \n\n§ 1 KWKG ergebende Voraussetzung, daß der Strom für die allgemeine Ver-\n\nsorgung bestimmt ist (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 c; Se-\n\nnatsurteil vom 10. März 2004, aaO unter B I 2 a cc), ist ebenfalls erfüllt, da der \n\nin Rede stehende Strom in das von der Klägerin betriebene Netz für die allge-\n\nmeine Versorgung eingespeist worden ist. \n\ndd) Die Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes auf den hier in \n\nRede stehenden Strom ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nach § 2 \n\nAbs. 2 KWKG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird Strom von Energie-\n\nversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht erfaßt, sofern deren \n\ninstallierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf \n\nihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und \n\nderen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre ge-\n\nsamte Stromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom Hundert beträgt. Abgese-\n\nhen davon, daß diese Voraussetzungen nach der unangegriffenen Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts jedenfalls in Bezug auf die Klägerin nicht erfüllt sind, fin-\n\ndet § 2 Abs. 2 KWKG gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts in \n\ndem hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG keine Anwendung \n\n(Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 b ee mit weit. Nachw.). \n\nDie Ausschlußregelung des § 2 Abs. 2 KWKG gilt schon nach ihrem \n\nWortlaut nur für Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 \n\nSatz 1 (vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 \n\na). Das ist Strom, der in KWK-Anlagen von Energieversorgungsunternehmen \n\nerzeugt wird, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstel-\n\nlen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Um \n\nsolchen Strom geht es in dem hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \n\nKWKG nicht. Zum einen betrifft der hier in Rede stehende Vergütungsanspruch \n\nnicht Strom, der von einem Energieversorgungsunternehmen erzeugt wird, \n\nsondern Strom, der von einem solchen Unternehmen bezogen wird. Zum ande-\n\nren muß es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen im Fall des § 2 \n\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG nicht um ein solches handeln, das die allgemeine \n\nVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellt und als Energieversorger bereits \n\nam 31. Dezember 1999 tätig war; vielmehr kommt jedes Energieversorgungs-\n\nunternehmen in Betracht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 c; \n\nSenatsurteil vom 10. März 2004, aaO unter B I 2 a bb). \n\nEine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 2 KWKG ist im Fall des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG ausgeschlossen. Es fehlt an der dafür erforderli-\n\nchen planwidrigen Regelungslücke. Das ergibt sich aus der Entstehungsge-\n\nschichte der Vorschrift. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Regierungsfrakti-\n\nonen enthielt die Einschränkung \"gemäß Absatz 1 Satz 1\" nicht (BT-Drucks. \n\n14/2765 S. 2). Diese ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt \n\nworden (BT-Drucks. 14/3007 S. 2). Die Begründung \"Klarstellung des Gewoll-\n\nten\" (BT-Drucks. aaO S. 6) zeigt, daß der Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift \n\ndes § 2 Abs. 2 KWKG mit Absicht auf den Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG \n\nbeschränkt hat. Aus dem Umstand, daß in § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG der dort \n\nbezeichnete Strom dem Strom aus KWK-Anlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt \n\nist, ergibt sich nichts anderes. Daß sich diese Gleichstellung nicht auf die An-\n\nwendung des § 2 Abs. 2 KWKG erstrecken soll, folgt schon daraus, daß an-\n\ndernfalls die in § 2 Abs. 2 KWKG nachträglich eingefügte Einschränkung \"ge-\n\nmäß Absatz 1 Satz 1\" überflüssig wäre. \n\nDarüber hinaus kommt eine entsprechende Anwendung auch nach Sinn \n\nund Zweck des § 2 Abs. 2 KWKG nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzes-\n\nbegründung (BT-Drucks. 14/2765 S. 4) soll damit dem Umstand Rechnung ge-\n\ntragen werden, daß diejenigen KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung kei-\n\nner Förderung bedürfen, deren Weiterbestand im betreffenden Energieversor-\n\ngungsunternehmen nicht gefährdet ist, weil sie dort anteilsmäßig für die Strom-\n\nversorgung nur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind. Diesen Erwägun-\n\ngen kommt im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG von vorneherein keine \n\nBedeutung zu, weil es dabei, wie oben dargelegt, nicht um Strom geht, der von \n\neinem Energieversorgungsunternehmen erzeugt wird, sondern um Strom, der \n\nvon einem solchen Unternehmen bezogen wird, und weil deswegen insoweit \n\neine Förderung des Stroms aus KWK-Anlagen von Energieversorgungsunter-\n\nnehmen, deren Beschränkung § 2 Abs. 2 KWKG bezweckt, erst gar nicht statt-\n\nfindet. Die von der Revision befürwortete entsprechende Anwendung des § 2 \n\nAbs. 2 KWKG auf andere Anlagenbetreiber als Energieversorgungsunterneh-\n\nmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG scheidet vor diesem Hintergrund \n\nauch deswegen aus, weil deren wirtschaftliche Situation nicht vergleichbar ist. \n\nAnders als die oft großen Energieversorgungsunternehmen sind die Anlagen-\n\nbetreiber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in der Regel vergleichswei-\n\nse kleine kommunale Betriebe, die meist nur ein einziges Kraftwerk mit geringe-\n\nrer Leistung und dementsprechend ungünstigeren Produktionskosten betreiben \n\n(vgl. BT-Drucks. aaO zu § 1). Dafür, daß hier für die A. und die M. \n\nausnahmsweise etwas anderes gilt, ist weder etwas vorgetragen noch sonst \n\nersichtlich. \n\nb) Fällt danach der in Rede stehende Strom gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, \n\nsteht die dafür nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 KWKG geschuldete Vergü-\n\ntung der A. beziehungsweise der M. als den Betreibern der KWK-\n\nAnlagen zu, in denen der Strom erzeugt worden ist; zur Zahlung verpflichtet ist \n\ndie Klägerin als das Energieversorgungsunternehmen, das den Strom aufgrund \n\nder mit ihnen geschlossenen Lieferverträge bezogen hat (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004, aaO unter II 3 und 4; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO \n\nunter B I 2 b und II; Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO unter II 3 c und d bzw. \n\nunter II 3 und 4; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 c und d). \n\n3. Dem Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG auf \n\nBelastungsausgleich in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG bestimmten Höhe \n\nvon 3 Pfennig pro Kilowattstunde Strom in der Zeit vom 18. Mai bis zum \n\n31. Dezember 2000 und von 2,5 Pfennig je Kilowattstunde Strom in der ersten \n\nHälfte des Jahres 2001 steht, soweit es dabei um den Ausgleich ihrer Zahlun-\n\ngen an die M. geht, gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht entgegen, daß die Klägerin dieser Lieferantin – anders als der \n\nA. – für den in Rede stehenden Strom nicht die Mindestvergütung nach § 4 \n\nAbs. 1 KWKG von 9 Pfennig beziehungsweise 8,5 Pfennig je Kilowattstunde, \n\nsondern gemäß dem Vertrag vom 4./11. Juli 2000 je Kilowattstunde lediglich \n\n8,5 Pfennig in der Zeit vom 18. Mai bis zum 30. Juni 2000, 7,75 Pfennig im drit-\n\nten Quartal 2000, 7 Pfennig im vierten Quartal 2000 und 6 Pfennig in der ersten \n\nHälfte des Jahres 2001 gezahlt hat. \n\na) Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KWKG ergibt sich nichts dafür, daß \n\nder Belastungsausgleich herabgesetzt oder gar vollständig ausgeschlossen ist, \n\nwenn der Netzbetreiber für den von ihm bezogenen Strom an den Anlagen-\n\nbetreiber nicht die Mindestvergütung gemäß § 4 Abs. 1 KWKG zahlt. \n\naa) Über den Verweis auf § 3 KWKG ist zwar auch der dort in Abs. 1 \n\nSatz 1 angeführte § 4 KWKG angesprochen (Salje, aaO, § 5 Rdnr. 25). Entge-\n\ngen der Ansicht der Revision folgt daraus aber nicht, daß der Anspruch auf Be-\n\nlastungsausgleich stets die Zahlung der Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 \n\nKWKG voraussetzt. In dem hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \n\nKWKG ist nach der Senatsrechtsprechung zwar in Bezug auf die Höhe der von \n\ndem Energieversorgungsunternehmen an den Anlagenbetreiber zu zahlenden \n\nVergütung von der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Mindestvergütung auszu-\n\ngehen. Diese gilt jedoch nicht unbeschränkt, weil ihre Einführung in den nach \n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG fortbestehenden Liefervertrag wegen beson-\n\nderer Umstände im Einzelfall zu einer erheblichen Störung des Vertragsgefüges \n\nführen kann, die gegebenenfalls eine Herabsetzung erforderlich macht. Dem-\n\ngemäß bestimmt § 4 Abs. 2 KWKG, daß die Vergütung für Strom nach § 2 \n\nAbs. 1 Satz 3 auf Grundlage von Lieferverträgen geregelt \"wird\". Darauf besteht \n\nbeiderseits ein Anspruch (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II \n\n5; Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO unter II 3 e bzw. II 5; Senatsurteil vom \n\n15. Juni 2005, aaO unter II 1 e). Treffen das Energieversorgungsunternehmen \n\nund der Anlagenbetreiber – wie hier die Klägerin und die M. – eine sol-\n\nche Vereinbarung über die Vergütung, geht sie dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 \n\nKWKG auf Zahlung der Mindestvergütung vor. \n\nbb) Vergeblich beruft sich die Revision ferner auf die Wendungen \"soweit \n\nder Netzbetreiber Zahlungen nach § 3 zu leisten hat\" und \"Ausgleich für seine \n\nZahlungen\" (vgl. insoweit auch Salje, aaO, Rdnrn. 27 ff.). Daraus ergibt sich \n\nlediglich, daß der Netzbetreiber Belastungsausgleich nur in dem Umfang bean-\n\nspruchen kann, in dem er Zahlungen nach § 3 KWKG zu leisten hat (\"soweit\"), \n\nund daß der Belastungsausgleich die Zahlungen nur ausgleichen, hingegen \n\nnicht übersteigen darf (\"Ausgleich für seine Zahlungen\"). Es kann dahingestellt \n\nbleiben, ob es für diese Beschränkung auf die zu leistenden oder die tatsächlich \n\nerbrachten Zahlungen des Netzbetreibers ankommt. Selbst wenn letzteres der \n\nFall sein sollte (dafür Salje, aaO, § 5 Rdnrn. 25 und 29), steht die Beschrän-\n\nkung dem von der Klägerin geltend gemachten Belastungsausgleich in der in \n\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG bestimmten Höhe von 3 Pfennig beziehungs-\n\nweise 2,5 Pfennig je Kilowattstunde nicht entgegen, weil diese bereits entspre-\n\nchende Beträge an die M. gezahlt hat. Im übrigen ist \"der Ausgleich\" in \n\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG ohne jede Einschränkung auf einen bestimmten \n\nGeldbetrag pro Kilowattstunde festgesetzt. Hierbei handelt es sich mithin um \n\neinen pauschalen Festbetrag (Salje, aaO, Rdnrn. 21 und 29). Als solcher ist der \n\nBelastungsausgleich von der Höhe der Zahlungsverpflichtung des Netzbetrei-\n\nbers gegenüber dem Stromlieferanten unabhängig. \n\nb) Aus dem Zweck des § 5 Abs. 1 KWKG ergibt sich entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nichts anderes als aus dem Wortlaut der Vorschrift. \n\naa) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/2765 S. 5) \n\ndient der Belastungsausgleich einer zeitlich begrenzten Überbrückungshilfe für \n\nbestehende KWK-Anlagen. Der Netzbetreiber soll mithin durch den Belas-\n\ntungsausgleich in die Lage versetzt werden, dem Anlagenbetreiber die gegen-\n\nüber dem niedrigeren Markt- beziehungsweise Vertragspreis erhöhte Vergütung \n\nnach § 4 KWKG zu zahlen. Diesem soll dadurch gemäß dem Zweck des Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetzes, die Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen \n\nVersorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz befristet zu \n\nsichern (§ 1 KWKG), trotz sinkender Strompreise im liberalisierten Strommarkt \n\nder weitere Betrieb der KWK-Anlage ermöglicht werden (vgl. BT-Drucks. aaO \n\nS. 4 unter \"Allgemein\"; ferner Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 3 \n\nb aa). In Übereinstimmung damit heißt es in der Gesetzesbegründung (aaO \n\nS. 5) weiter, dem genannten Zweck entsprechend sei die Ausgleichszahlung \n\n\"angepaßt an die zu zahlende Einspeisevergütung\" degressiv ausgestaltet. In \n\ndiesem Zusammenhang ist der Gesetzgeber ferner davon ausgegangen, daß \n\nder Strompreis bei Erlaß des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes etwa 6 Pfennig \n\nje Kilowattstunde oder weniger beträgt und daß der Netzbetreiber daher bei \n\neiner Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG von zunächst 9 Pfennig je Kilo-\n\nwattstunde und einem Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG von zu-\n\nnächst 3 Pfennig je Kilowattstunde \"größenordnungsmäßig\" einen Marktpreis zu \n\nzahlen hat (BT-Drucks. aaO S. 4 zu § 1 und S. 5 zu § 4). \n\nbb) Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt über die sich aus dem Wortlaut \n\ndes Gesetzes (\"soweit …\", \"Ausgleich …\") selbst ergebende Beschränkung \n\nhinaus (vgl. dazu oben unter II 3 a bb) weder eine Herabsetzung noch gar einen \n\nvölligen Ausschluß des Belastungsausgleichs, wenn der Netzbetreiber dem An-\n\nlagenbetreiber – wie hier die Klägerin der M. – für den bezogenen \n\nStrom weniger als die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt. \n\nEin völliger Ausschluß des Belastungsausgleichs kommt schon deswe-\n\ngen nicht in Betracht, weil andernfalls dessen Zweck, den Netzbetreiber in die \n\nLage zu versetzen, dem Anlagenbetreiber zwecks Fortführung der KWK-Anlage \n\neine gegenüber dem niedrigeren Markt- beziehungsweise Vertragspreis erhöhte \n\nVergütung zu zahlen, unterschiedslos selbst dann nicht verwirklicht würde, \n\nwenn die gezahlte Vergütung nur geringfügig hinter der Mindestvergütung zu-\n\nrückbliebe. \n\nAber auch eine Herabsetzung des Belastungsausgleichs scheidet inso-\n\nweit aus, obwohl der Netzbetreiber dann, wenn er dem Anlagenbetreiber weni-\n\nger als die Mindestvergütung zahlt, selbst weniger Unterstützung benötigt, um \n\nim Ergebnis nur den Marktpreis bezahlen zu müssen. Der Belastungsausgleich \n\nist, wie oben (unter II 3 a bb) dargelegt, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG als \n\npauschaler Festbetrag ausgestaltet. Dies erklärt sich aus der Entstehungsge-\n\nschichte des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, das innerhalb weniger Monate \n\nzu dem vorstehend erwähnten Zweck erlassen worden ist, die im liberalisierten \n\nStrommarkt in ihrem Fortbestand bedrohte und deswegen \"umgehender Hilfe\" \n\nbedürftige Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen \n\nVersorgung bis zum Inkrafttreten einer langfristigen Regelung (§ 7 Abs. 2 \n\nKWKG; verwirklicht durch das KWKG vom 19. März 2002, aaO) befristet zu si-\n\nchern (BT-Drucks. aaO S. 4 unter \"Allgemein\" und zu § 1; ferner BT-Drucks. \n\n14/3007 S. 7 Anlage 1 zu Nr. 8). Dementsprechend handelt es sich bei der er-\n\nhöhten Vergütung nach § 4 KWKG, deren Bezahlung der Belastungsausgleich \n\nermöglichen soll, um eine \"zeitlich begrenzte Überbrückungshilfe\" (BT-Drucks. \n\naaO S. 5 zu § 5). Mit dieser Ausgestaltung des Belastungsausgleichs als einem \n\npauschalen Festbetrag ist es nicht zu vereinbaren, ihn, wie von der Revision \n\ngewünscht, auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktpreis und der von \n\ndem Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber gezahlten Vergütung herabzuset-\n\nzen. Darüber hinaus würde die Berechnung des derart herabgesetzten Belas-\n\ntungsausgleichs erhebliche Probleme bereiten, weil sich der Marktpreis fortlau-\n\nfend ändert. Der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (aaO) zugrunde \n\ngelegte Marktpreis von 6 Pfennig je Kilowattstunde bietet insoweit keine Abhilfe. \n\nHierbei handelt es sich ebenfalls nur um einen zeitlich begrenzten Annähe-\n\nrungswert. \n\nOhne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß der Netzbetreiber, der \n\nweniger als die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt, insofern einen \n\nnicht beabsichtigten Vorteil (\"windfall profit\") erlangen kann, als er den Strom \n\nunter Berücksichtigung des Belastungsausgleichs im Ergebnis zu einem gerin-\n\ngeren Preis als dem Marktpreis bezieht. Dieser Vorteil, der naturgemäß in der \n\nAusgestaltung des Belastungsausgleichs als einem pauschalen Festbetrag be-\n\ngründet ist, mag zwar vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, wird von die-\n\nsem aber aus Vereinfachungsgründen vorübergehend in Kauf genommen. Das \n\nAuftreten eines solchen Vorteils dürfte sich im übrigen in Grenzen halten. Er \n\nkommt von vorneherein lediglich in den beiden Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nKWKG in Betracht, weil die Mindestvergütung nur in diesen Fällen wegen der \n\nEinführung in die fortbestehenden Lieferverträge unter besonderen Umständen \n\nherabzusetzen ist (vgl. oben unter II 3 a aa), während sie in dem Fall des § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KWKG uneingeschränkt gilt. Im übrigen wird der Anlagenbetreiber \n\nin der Regel im eigenen wirtschaftlichen Interesse darauf hinwirken, daß ihm \n\nder Netzbetreiber die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt, auf die er \n\ngrundsätzlich Anspruch hat, soweit nicht wegen besonderer Umstände im Ein-\n\nzelfall nach § 242 BGB eine Herabsetzung geboten ist (Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004, aaO unter II 5; Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO unter II \n\n3 e bzw. II 5; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 e; vgl. auch bereits \n\noben unter II 3 a aa). Angesichts dessen erscheint es praktisch ausgeschlos-\n\nsen, daß der Netzbetreiber den Strom aufgrund des Belastungsausgleichs im \n\nErgebnis kostenlos erhält. Daß er ihn sogar mit Gewinn bezieht, kommt bereits \n\nwegen der oben (unter II 3 a bb) dargelegten Beschränkung des Belastungs-\n\nausgleichs auf einen \"Ausgleich\" der von dem Netzbetreiber geleisteten Zah-\n\nlungen nicht in Betracht. \n\n4. Gegen die Berechnung der Höhe des von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Belastungsausgleichs durch das Berufungsgericht erhebt die Revision \n\nkeine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. \n\n5. Gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts verstoßen die \n\nVorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes weder gegen das Grundge-\n\nsetz noch gegen Bestimmungen des EG-Vertrages. Das trifft insbesondere \n\nauch auf den hier in Rede stehenden Belastungsausgleich zu. Insoweit gilt \n\nnichts anderes als für die vergleichbaren Bestimmungen des Stromeinspei-\n\nsungsgesetzes und des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (vgl. \n\ndazu Senatsurteil BGHZ 155, 141, 148 ff. und 157 ff. m.w. Nachw.). Neue Ge-\n\nsichtspunkte zeigt die Revision, die lediglich auf vorinstanzlichen Vortrag der \n\nBeklagten verweist, nicht auf. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/viii-zr-152-04","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":39},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":21},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/viii-zr-152-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_152-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:51.764524+00:00"}}