{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_150-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-06","aktenzeichen":"VIII ZR 150/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 150/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Juli 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nBall, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, das \n\nim Stadtgebiet von H. ein Stromnetz für die allgemeine Versorgung von \n\nLetztverbrauchern betreibt. Sie bezieht den Strom unter anderem aus einer Ab-\n\nfallverbrennungsanlage der A. gesellschaft mbH Es-\n\nsen (im folgenden: A. ), in der der Strom im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung \n\nerzeugt wird. Grundlage für den Bezug ist ein Stromlieferungsvertrag vom \n\n29. Dezember 1981, der mehrfach ergänzt worden ist. In dem Zeitraum vom \n\n18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 zahlte die Klägerin der A. für den von \n\ndieser gelieferten Strom den vertraglich vereinbarten Preis von mindestens 3,5 \n\nPfennig je Kilowattstunde. Darüber hinaus schrieb sie ihr, unter anderem auf-\n\ngrund einer Nachtragsvereinbarung vom 2. Februar 2001, in der Zeit vom \n\n18. Mai bis zum 31. Dezember 2000 3 Pfennig, im Jahr 2001 2,5 Pfennig und in \n\nden ersten drei Monaten des Jahres 2002 2 Pfennig jeweils je Kilowattstunde \n\ngut. In den drei vorgenannten Zeiträumen bezog die Klägerin von der A. \n\n56.717.439,5 Kilowattstunden, 104.209.279 Kilowattstunden sowie 28.402.163 \n\nKilowattstunden Strom. \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten, \n\ndie das ihrem Stromnetz vorgelagerte überregionale Übertragungsnetz betreibt, \n\nfür die Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 Belastungsausgleich nach \n\n§ 5 Abs. 1 des am 18. Mai 2000 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz der \n\nStromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; \n\nKWKG) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703). Unter Berücksichtigung eines \n\nbereits erhaltenen Betrages in Höhe von 402.630,10 DM hat sie die Beklagte \n\nzuletzt auf Zahlung von 4.472.168,33 DM = 2.286.583,36 € nebst Prozeßzinsen \n\nin Anspruch genommen. Die Beklagte hat unter anderem der B. AG & Co. \n\nKG, die ebenfalls ein Übertragungsnetz betreibt, den Streit verkündet. Diese ist \n\ndem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klage-\n\nabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Hamm 2005, 11 \n\nabgedruckt ist, hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe gegen die Beklagte gemäß § 5 Abs. 1 KWKG An-\n\nspruch auf Belastungsausgleich in der geltend gemachten Höhe. Als Netz-\n\nbetreiberin sei sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März 2002 ver-\n\npflichtet gewesen, Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 KWKG an die A. zu leisten. \n\nDer von ihr aufgrund eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Lieferver-\n\ntrages aus einer KWK-Anlage bezogene Strom unterfalle § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG. Inhaber des Vergütungsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 \n\nKWKG sei die A. als Betreiberin der KWK-Anlage. Daß die Klägerin und die \n\nA. \n\nden \n\nvereinbarten Strompreis \n\naufgrund \n\ndes Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes erhöht hätten, stehe der Geltung des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG nicht entgegen; die Vorschrift setze nicht voraus, daß der Stromlie-\n\nfervertrag über den 1. Januar 2000 hinaus unverändert fortbestehe. Schuldnerin \n\ndes Anspruchs der Klägerin auf Belastungsausgleich sei die Beklagte als Be-\n\ntreiberin des vorgelagerten Netzes. Der Klägerin stehe Belastungsausgleich in \n\nder in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG vorgesehenen Höhe zu, obwohl der von \n\nihr und der A. vereinbarte Strombezugspreis die in § 4 Abs. 1 KWKG vorge-\n\nsehene Mindestvergütung unterschritten habe. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 KWKG sei eindeutig. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich \n\nnichts anderes. Auch der Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, den Er-\n\nzeugern von KWK-Strom angesichts stark sinkender Preise rasche Hilfe zu ge-\n\nwähren, spreche für die Auslegung, daß der Belastungsausgleich unabhängig \n\nvon der Höhe der Vergütung zu zahlen sei, die der Netzbetreiber mit dem Anla-\n\ngenbetreiber vereinbart habe. Ansonsten würden Unsicherheiten aus diesem \n\nVerhältnis in das Verfahren über den Belastungsausgleich verlagert. § 2 Abs. 2 \n\nKWKG stehe dem Anspruch nicht entgegen. Diese Vorschrift gelte nach Wort-\n\nlaut und Entstehungsgeschichte nur für Strom von Energieversorgungsunter-\n\nnehmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG. Deswegen scheide auch eine analo-\n\nge Anwendung auf Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG aus. Zudem seien die \n\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 KWKG in Bezug auf die Klägerin nicht erfüllt. \n\nSchließlich verstoße das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz weder gegen europäi-\n\nsches Recht noch gegen das Grundgesetz. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so daß \n\ndie Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von \n\nder Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. März \n\n2002 geltend gemachten Anspruch aus § 5 Abs. 1 KWKG auf Belastungsaus-\n\ngleich in der rechnerisch unstreitigen Höhe von zuletzt 4.472.168,33 DM = \n\n2.286.583,36 € bejaht. \n\n1. Der vorgenannte Anspruch \n\nist noch nach dem Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist \n\nzwar inzwischen außer Kraft getreten. Das ist jedoch nach § 13 Abs. 1 Satz 2 \n\ndes Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-\n\nWärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19. März 2002 (BGBl. I \n\n2002 S. 1092) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehen-\n\nden Zeitraum geschehen. \n\n2. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG kann ein Netzbetreiber, soweit \n\ner Zahlungen nach § 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelagerten \n\nNetzes einen Ausgleich für seine Zahlungen verlangen. Diese Voraussetzungen \n\nsind hier erfüllt. Die Klägerin betreibt in H. ein Stromnetz, dem das überört-\n\nliche Übertragungsnetz der Beklagten vorgelagert ist. Sie ist nach § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 Halbs. 2 KWKG in Verbindung mit dem Vertrag vom 29. Dezember 1981 \n\nverpflichtet, der A. den Strom, den sie von dieser in der Zeit vom 18. Mai \n\n2000 bis zum 31. März 2002 bezogen hat, nach § 4 KWKG zu vergüten. Die \n\ninsoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind weitgehend durch die vom Beru-\n\nfungsgericht zutreffend wiedergegebene Senatsrechtsprechung geklärt (Urteil \n\nvom 11. Februar 2004 – VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256; Urteil vom 10. März \n\n2004 – VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264; ferner Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII \n\nZR 356/03, RdE 2004, 300; Urteil vom 14. Juli 2004 – VIII ZR 345/03, Ver-\n\nsorgW 2004, 276; Urteil vom 15. Juni 2005 – VIII ZR 74/04, zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). An dieser Rechtsprechung wird auch nach der von der Revision er-\n\nbetenen Überprüfung festgehalten. \n\na) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG sind Netzbetreiber verpflich-\n\ntet, KWK-Anlagen nach § 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschließen, den Strom aus \n\nAnlagen nach § 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach § 4 zu ver-\n\ngüten. Diese Verpflichtung wird durch § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG dahin \n\neingeschränkt, daß bereits bestehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen \n\nauf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 unberührt bleiben. Nach § 2 Abs. 1 \n\nSatz 3 Nr. 2 KWKG gilt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz auch für Strom aus \n\nKWK-Anlagen auf der Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, Öl oder Ab-\n\nfall, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1. Januar 2000 ab-\n\ngeschlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen \n\nwird. Das trifft hier für den Strom zu, den die Klägerin in der Zeit vom 18. Mai \n\n2000 bis zum 31. März 2002 von der A. bezogen hat. \n\naa) Der vorbezeichnete Strom stammt nach den unangegriffenen Fest-\n\nstellungen der Vorinstanzen aus einer KWK-Anlage, die auf der Basis von Ab-\n\nfall betrieben wird. \n\nbb) Die Klägerin, die als Betreiberin eines Netzes für die allgemeine Ver-\n\nsorgung ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 c; Se-\n\nnatsurteil vom 10. März 2004, aaO unter B I 2 a bb), hat den Strom von der \n\nA. aufgrund eines Liefervertrages bezogen, der am 29. Dezember 1981 und \n\ndamit vor dem 1. Januar 2000 geschlossen worden ist. Daß der Vertrag nach \n\ndiesem Stichtag \n\nim Hinblick auf das \n\nInkrafttreten des Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetzes wegen der Höhe der zu zahlenden Vergütung geändert \n\nworden ist, ist nicht nur unschädlich, sondern entspricht vielmehr § 4 Abs. 2 \n\nKWKG, wonach die Vergütung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 – ausgehend \n\nvon der auch insoweit geltenden Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG – \n\nauf Grundlage von Lieferverträgen geregelt wird (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004, aaO unter II 5; ferner Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO \n\nunter II 3 e bzw. II 5; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 e und II 2 \n\na). \n\ncc) Die sich aus dem Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nach \n\n§ 1 KWKG ergebende Voraussetzung, daß der Strom für die allgemeine Ver-\n\nsorgung bestimmt ist (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 c; Se-\n\nnatsurteil vom 10. März 2004, aaO unter B I 2 a cc), ist ebenfalls erfüllt, da der \n\nin Rede stehende Strom in das von der Klägerin betriebene Netz für die allge-\n\nmeine Versorgung eingespeist worden ist. \n\ndd) Die Anwendung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes auf den hier in \n\nRede stehenden Strom ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nach § 2 \n\nAbs. 2 KWKG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift wird Strom von Energie-\n\nversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht erfaßt, sofern deren \n\ninstallierte elektrische Kraftwerksleistung in Kraft-Wärme-Kopplung bezogen auf \n\nihre installierte Kraftwerksleistung insgesamt weniger als 25 vom Hundert und \n\nderen in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Strommenge bezogen auf ihre ge-\n\nsamte Stromerzeugung im Jahr weniger als 10 vom Hundert beträgt. Abgese-\n\nhen davon, daß diese Voraussetzungen nach der unangegriffenen Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts jedenfalls in Bezug auf die Klägerin nicht erfüllt sind, fin-\n\ndet § 2 Abs. 2 KWKG gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts in \n\ndem hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG keine Anwendung \n\n(Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 b ee m.w.Nachw.). \n\nDie Ausschlußregelung des § 2 Abs. 2 KWKG gilt schon nach ihrem \n\nWortlaut nur für Strom von Energieversorgungsunternehmen gemäß Absatz 1 \n\nSatz 1 (vgl. insoweit bereits Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 \n\na). Das ist Strom, der in KWK-Anlagen von Energieversorgungsunternehmen \n\nerzeugt wird, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstel-\n\nlen und als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 tätig waren. Um \n\nsolchen Strom geht es in dem hier gegebenen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \n\nKWKG nicht. Zum einen betrifft der hier in Rede stehende Vergütungsanspruch \n\nnicht Strom, der von einem Energieversorgungsunternehmen erzeugt wird, \n\nsondern Strom, der von einem solchen Unternehmen bezogen wird. Zum ande-\n\nren muß es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen im Fall des § 2 \n\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG nicht um ein solches handeln, das die allgemeine \n\nVersorgung von Letztverbrauchern sicherstellt und als Energieversorger bereits \n\nam 31. Dezember 1999 tätig war; vielmehr kommt jedes Energieversorgungs-\n\nunternehmen in Betracht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 2 c; \n\nSenatsurteil vom 10. März 2004, aaO unter B I 2 a bb). \n\nEine entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 2 KWKG ist im Fall des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG ausgeschlossen. Es fehlt an der dafür erforderli-\n\nchen planwidrigen Regelungslücke. Das ergibt sich aus der Entstehungsge-\n\nschichte der Vorschrift. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Regierungsfrakti-\n\nonen enthielt die Einschränkung \"gemäß Absatz 1 Satz 1\" nicht (BT-Drucks. \n\n14/2765 S. 2). Diese ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt \n\nworden (BT-Drucks. 14/3007 S. 2). Die Begründung \"Klarstellung des Gewoll-\n\nten\" (BT-Drucks. aaO S. 6) zeigt, daß der Gesetzgeber die Ausnahmevorschrift \n\ndes § 2 Abs. 2 KWKG mit Absicht auf den Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG \n\nbeschränkt hat. Aus dem Umstand, daß in § 2 Abs. 1 Satz 3 KWKG der dort \n\nbezeichnete Strom dem Strom aus KWK-Anlagen gemäß Satz 1 gleichgestellt \n\nist, ergibt sich nichts anderes. Daß sich diese Gleichstellung nicht auf die An-\n\nwendung des § 2 Abs. 2 KWKG erstrecken soll, folgt schon daraus, daß an-\n\ndernfalls die in § 2 Abs. 2 KWKG nachträglich eingefügte Einschränkung \"ge-\n\nmäß Absatz 1 Satz 1\" überflüssig wäre. \n\nDarüber hinaus kommt eine entsprechende Anwendung auch nach Sinn \n\nund Zweck des § 2 Abs. 2 KWKG nicht in Betracht. Ausweislich der Gesetzes-\n\nbegründung (BT-Drucks. 14/2765 S. 4) soll damit dem Umstand Rechnung ge-\n\ntragen werden, daß diejenigen KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung kei-\n\nner Förderung bedürfen, deren Weiterbestand im betreffenden Energieversor-\n\ngungsunternehmen nicht gefährdet ist, weil sie dort anteilsmäßig für die Strom-\n\nversorgung nur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind. Diesen Erwägun-\n\ngen kommt im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG von vorneherein keine \n\nBedeutung zu, weil es dabei, wie oben dargelegt, nicht um Strom geht, der von \n\neinem Energieversorgungsunternehmen erzeugt wird, sondern um Strom, der \n\nvon einem solchen Unternehmen bezogen wird, und weil deswegen insoweit \n\neine Förderung des Stroms aus KWK-Anlagen von Energieversorgungsunter-\n\nnehmen, deren Beschränkung § 2 Abs. 2 KWKG bezweckt, erst gar nicht statt-\n\nfindet. Die von der Revision befürwortete entsprechende Anwendung des § 2 \n\nAbs. 2 KWKG auf andere Anlagenbetreiber als Energieversorgungsunterneh-\n\nmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG scheidet vor diesem Hintergrund \n\nauch deswegen aus, weil deren wirtschaftliche Situation nicht vergleichbar ist. \n\nAnders als die oft großen Energieversorgungsunternehmen sind die Anlagen-\n\nbetreiber im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG in der Regel vergleichswei-\n\nse kleine kommunale Betriebe, die meist nur ein einziges Kraftwerk mit geringe-\n\nrer Leistung und dementsprechend ungünstigeren Produktionskosten betreiben \n\n(vgl. BT-Drucks. aaO zu § 1). Dafür, daß hier für die A. ausnahmsweise et-\n\nwas anderes gilt, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nb) Fällt danach der in Rede stehende Strom gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 KWKG in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, \n\nsteht die dafür nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 KWKG geschuldete Vergü-\n\ntung der A. als Betreiberin der KWK-Anlage zu, in der der Strom erzeugt \n\nworden ist; zur Zahlung verpflichtet ist die Klägerin als das Energieversor-\n\ngungsunternehmen, das den Strom aufgrund des mit der A. geschlossenen \n\nLiefervertrages bezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter \n\nII 3 und 4; Senatsurteil vom 10. März 2004, aaO unter B I 2 b und II; Senatsur-\n\nteile vom 14. Juli 2004, aaO unter II 3 c und d bzw. unter II 3 und 4; Senatsurteil \n\nvom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 c und d). \n\n3. Dem Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG auf \n\nBelastungsausgleich in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG bestimmten Höhe \n\nvon 3 Pfennig pro Kilowattstunde Strom in der Zeit vom 18. Mai bis zum \n\n31. Dezember 2000, von 2,5 Pfennig pro Kilowattstunde Strom im Jahr 2001 \n\nund von 2 Pfennig pro Kilowattstunde Strom in den ersten drei Monaten des \n\nJahres 2002 steht gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht \n\nentgegen, daß die Klägerin der A. für den in Rede stehenden Strom nicht die \n\nMindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG von 9, 8,5 beziehungsweise 8 Pfen-\n\nnig je Kilowattstunde, sondern aufgrund vertraglicher Absprache lediglich min-\n\ndestens 3,5 Pfennig gezahlt und darüber hinaus in der Zeit vom 18. Mai bis zum \n\n31. Dezember 2000 3 Pfennig, im Jahr 2001 2,5 Pfennig und in den ersten drei \n\nMonaten des Jahres 2002 2 Pfennig je Kilowattstunde gutgeschrieben hat. \n\na) Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KWKG ergibt sich nichts dafür, daß \n\nder Belastungsausgleich herabgesetzt oder gar vollständig ausgeschlossen ist, \n\nwenn der Netzbetreiber für den von ihm bezogenen Strom an den Anlagen-\n\nbetreiber nicht die Mindestvergütung gemäß § 4 Abs. 1 KWKG zahlt. \n\naa) Über den Verweis auf § 3 KWKG ist zwar auch der dort in Abs. 1 \n\nSatz 1 angeführte § 4 KWKG angesprochen \n\n(Salje, Kraft-Wärme-\n\nKopplungsgesetz, § 5 Rdnr. 25). Entgegen der Ansicht der Revision folgt dar-\n\naus aber nicht, daß der Anspruch auf Belastungsausgleich stets die Zahlung \n\nder Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG voraussetzt. In dem hier gegebe-\n\nnen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG ist nach der Senatsrechtsprechung \n\nzwar in Bezug auf die Höhe der von dem Energieversorgungsunternehmen an \n\nden Anlagenbetreiber zu zahlenden Vergütung von der in § 4 Abs. 1 KWKG \n\nbestimmten Mindestvergütung auszugehen. Diese gilt jedoch nicht unbe-\n\nschränkt, weil ihre Einführung in den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG \n\nfortbestehenden Liefervertrag wegen besonderer Umstände im Einzelfall zu \n\neiner erheblichen Störung des Vertragsgefüges führen kann, die gegebenen-\n\nfalls eine Herabsetzung erforderlich macht. Demgemäß bestimmt § 4 Abs. 2 \n\nKWKG, daß die Vergütung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auf Grundlage von \n\nLieferverträgen geregelt \"wird\". Darauf besteht beiderseits ein Anspruch (vgl. \n\nSenatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 5; Senatsurteile vom 14. Juli \n\n2004, aaO unter II 3 e bzw. II 5; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 \n\ne). Treffen das Energieversorgungsunternehmen und der Anlagenbetreiber – \n\nwie hier die Klägerin und die A. – eine solche Vereinbarung über die Vergü-\n\ntung, geht sie dem Anspruch aus § 4 Abs. 1 KWKG auf Zahlung der Mindest-\n\nvergütung vor. \n\nbb) Vergeblich beruft sich die Revision ferner auf die Wendungen \"soweit \n\nder Netzbetreiber Zahlungen nach § 3 zu leisten hat\" und \"Ausgleich für seine \n\nZahlungen\" (vgl. insoweit auch Salje, aaO, Rdnrn. 27 ff.). Daraus ergibt sich \n\nlediglich, daß der Netzbetreiber Belastungsausgleich nur in dem Umfang bean-\n\nspruchen kann, in dem er Zahlungen nach § 3 KWKG zu leisten hat (\"soweit\"), \n\nund daß der Belastungsausgleich die vorbezeichneten Zahlungen nur ausglei-\n\nchen, jedoch nicht übersteigen darf (\"Ausgleich für seine Zahlungen\"). Es kann \n\ndahingestellt bleiben, ob es für diese Beschränkung des Belastungsausgleichs \n\nauf die zu leistenden oder die tatsächlich erbrachten Zahlungen des Netzbetrei-\n\nbers ankommt. Selbst wenn letzteres der Fall sein sollte (dafür Salje, aaO, § 5 \n\nRdnrn. 25 und 29), steht die Beschränkung dem von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Belastungsausgleich in der in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG be-\n\nstimmten Höhe von 3 Pfennig je Kilowattstunde in der Zeit vom 18. Mai bis zum \n\n31. Dezember 2000, 2,5 Pfennig je Kilowattstunde im Jahr 2001 und 2 Pfennig \n\nje Kilowattstunde in den ersten drei Monaten des Jahres 2002 nicht entgegen, \n\nweil die Klägerin bereits mehr als diese Beträge, nämlich mindestens \n\n3,5 Pfennig je Kilowattstunde, an die A. gezahlt hat. Im übrigen ist \"der Aus-\n\ngleich\" in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG ohne jede Einschränkung auf einen \n\nbestimmten Geldbetrag pro Kilowattstunde festgesetzt. Hierbei handelt es sich \n\nmithin um einen pauschalen Festbetrag (Salje, aaO, Rdnrn. 21 und 29). Als sol-\n\ncher ist der Belastungsausgleich von der Höhe der Zahlungsverpflichtung des \n\nNetzbetreibers gegenüber dem Stromlieferanten unabhängig. \n\nb) Aus dem Zweck des § 5 Abs. 1 KWKG ergibt sich entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision nichts anderes als aus dem Wortlaut der Vorschrift. \n\naa) Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/2765 S. 5) \n\ndient der Belastungsausgleich einer zeitlich begrenzten Überbrückungshilfe für \n\nbestehende KWK-Anlagen. Der Netzbetreiber soll mithin durch den Belas-\n\ntungsausgleich in die Lage versetzt werden, dem Anlagenbetreiber die gegen-\n\nüber dem niedrigeren Markt- beziehungsweise Vertragspreis erhöhte Vergütung \n\nnach § 4 KWKG zu zahlen. Diesem soll dadurch gemäß dem Zweck des Kraft-\n\nWärme-Kopplungsgesetzes, die Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen \n\nVersorgung im Interesse von Energieeinsparung und Klimaschutz befristet zu \n\nsichern (§ 1 KWKG), trotz sinkender Strompreise im liberalisierten Strommarkt \n\nder weitere Betrieb der KWK-Anlage ermöglicht werden (vgl. BT-Drucks. aaO \n\nS. 4 unter \"Allgemein\"; ferner Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO unter II 3 \n\nb aa). In Übereinstimmung damit heißt es in der Gesetzesbegründung (aaO \n\nS. 5) weiter, dem genannten Zweck entsprechend sei die Ausgleichszahlung \n\n\"angepaßt an die zu zahlende Einspeisevergütung\" degressiv ausgestaltet. In \n\ndiesem Zusammenhang ist der Gesetzgeber ferner davon ausgegangen, daß \n\nder Strompreis bei Erlaß des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes etwa 6 Pfennig \n\nje Kilowattstunde oder weniger beträgt und daß der Netzbetreiber daher bei \n\neiner Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG von zunächst 9 Pfennig je Kilo-\n\nwattstunde und einem Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG von zu-\n\nnächst 3 Pfennig je Kilowattstunde \"größenordnungsmäßig\" einen Marktpreis zu \n\nzahlen hat (BT-Drucks. aaO S. 4 zu § 1 und S. 5 zu § 4). \n\nbb) Dieser Gesetzeszweck rechtfertigt über die sich aus dem Wortlaut \n\ndes Gesetzes (\"soweit …\", \"Ausgleich …\") selbst ergebende Beschränkung \n\nhinaus (vgl. dazu oben unter II 3 a bb) weder eine Herabsetzung noch gar einen \n\nvölligen Ausschluß des Belastungsausgleichs, wenn der Netzbetreiber dem An-\n\nlagenbetreiber - wie hier - für den bezogenen Strom weniger als die Mindest-\n\nvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt. \n\nEin völliger Ausschluß des Belastungsausgleichs kommt schon deswe-\n\ngen nicht in Betracht, weil andernfalls dessen Zweck, den Netzbetreiber in die \n\nLage zu versetzen, dem Anlagenbetreiber zwecks Fortführung der KWK-Anlage \n\neine gegenüber dem niedrigeren Markt- beziehungsweise Vertragspreis erhöhte \n\nVergütung zu zahlen, unterschiedslos selbst dann nicht verwirklicht würde, \n\nwenn die gezahlte Vergütung nur geringfügig hinter der Mindestvergütung zu-\n\nrückbliebe. \n\nAber auch eine Herabsetzung des Belastungsausgleichs scheidet inso-\n\nweit aus, obwohl der Netzbetreiber dann, wenn er dem Anlagenbetreiber weni-\n\nger als die Mindestvergütung zahlt, selbst weniger Unterstützung benötigt, um \n\nim Ergebnis nur den Marktpreis bezahlen zu müssen. Der Belastungsausgleich \n\nist, wie oben (unter II 3 a bb) dargelegt, nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWKG als \n\npauschaler Festbetrag ausgestaltet. Dies erklärt sich aus der Entstehungsge-\n\nschichte des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, das innerhalb weniger Monate \n\nzu dem vorstehend erwähnten Zweck erlassen worden ist, die im liberalisierten \n\nStrommarkt in ihrem Fortbestand bedrohte und deswegen \"umgehender Hilfe\" \n\nbedürftige Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung in der allgemeinen \n\nVersorgung bis zum Inkrafttreten einer langfristigen Regelung (§ 7 Abs. 2 \n\nKWKG; verwirklicht durch das KWKG vom 19. März 2002, aaO) befristet zu si-\n\nchern (BT-Drucks. aaO S. 4 unter \"Allgemein\" und zu § 1; ferner BT-Drucks. \n\n14/3007 S. 7 Anlage 1 zu Nr. 8). Dementsprechend handelt es sich bei der er-\n\nhöhten Vergütung nach § 4 KWKG, deren Bezahlung der Belastungsausgleich \n\nermöglichen soll, um eine \"zeitlich begrenzte Überbrückungshilfe\" (BT-Drucks. \n\naaO S. 5 zu § 5). Mit dieser Ausgestaltung des Belastungsausgleichs als einem \n\npauschalen Festbetrag ist es nicht zu vereinbaren, ihn, wie von der Revision \n\ngewünscht, auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktpreis und der von \n\ndem Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber gezahlten Vergütung herabzuset-\n\nzen. Darüber hinaus würde die Berechnung des derart herabgesetzten Belas-\n\ntungsausgleichs erhebliche Probleme bereiten, weil sich der Marktpreis fortlau-\n\nfend ändert. Der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (aaO) zugrunde \n\ngelegte Marktpreis von 6 Pfennig je Kilowattstunde bietet insoweit keine Abhilfe. \n\nHierbei handelt es sich ebenfalls nur um einen zeitlich begrenzten Annähe-\n\nrungswert. \n\nOhne Erfolg weist die Revision darauf hin, daß der Netzbetreiber, der \n\nweniger als die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt, insofern einen \n\nnicht beabsichtigten Vorteil (\"windfall profit\") erlangen kann, als er den Strom \n\nunter Berücksichtigung des Belastungsausgleichs im Ergebnis zu einem gerin-\n\ngeren Preis als dem Marktpreis bezieht. Dieser Vorteil, der naturgemäß in der \n\nAusgestaltung des Belastungsausgleichs als einem pauschalen Festbetrag be-\n\ngründet ist, mag zwar vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein, wird von die-\n\nsem aber aus Vereinfachungsgründen vorübergehend in Kauf genommen. Das \n\nAuftreten eines solchen Vorteils dürfte sich im übrigen in Grenzen halten. Er \n\nkommt von vorneherein lediglich in den beiden Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 3 \n\nKWKG in Betracht, weil die Mindestvergütung nur in diesen Fällen wegen der \n\nEinführung in fortbestehende Lieferverträge unter besonderen Umständen her-\n\nabzusetzen ist (vgl. oben unter II 3 a aa), während sie in dem Fall des § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 1 KWKG uneingeschränkt gilt. Im übrigen wird der Anlagenbetreiber \n\nin der Regel im eigenen wirtschaftlichen Interesse darauf hinwirken, daß ihm \n\nder Netzbetreiber die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG zahlt, auf die er \n\ngrundsätzlich Anspruch hat, soweit nicht wegen besonderer Umstände im Ein-\n\nzelfall nach § 242 BGB eine Herabsetzung geboten ist (Senatsurteil vom \n\n11. Februar 2004, aaO unter II 5; Senatsurteile vom 14. Juli 2004, aaO unter II \n\n3 e bzw. II 5; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO unter II 1 e; vgl. auch bereits \n\noben unter II 3 a aa). Angesichts dessen erscheint es praktisch ausgeschlos-\n\nsen, daß der Netzbetreiber den Strom aufgrund des Belastungsausgleichs im \n\nErgebnis kostenlos erhält. Daß er ihn sogar mit Gewinn bezieht, kommt bereits \n\nwegen der oben (unter II 3 a bb) dargelegten Beschränkung des Belastungs-\n\nausgleichs auf einen \"Ausgleich\" der von dem Netzbetreiber geleisteten Zah-\n\nlungen nicht in Betracht. \n\n4. Gegen die Berechnung der Höhe des von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Belastungsausgleichs durch das Berufungsgericht erhebt die Revision \n\nkeine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. \n\n5. Gemäß der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts verstoßen die \n\nVorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes weder gegen das Grundge-\n\nsetz noch gegen Bestimmungen des EG-Vertrages. Das trifft insbesondere \n\nauch auf den hier in Rede stehenden Belastungsausgleich zu. Insoweit gilt \n\nnichts anderes als für die vergleichbaren Bestimmungen des Stromeinspei-\n\nsungsgesetzes und des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (vgl. \n\ndazu Senatsurteil BGHZ 155, 141, 148 ff. und 157 ff. m.w.Nachw.). Neue Ge-\n\nsichtspunkte zeigt die Revision, die lediglich auf vorinstanzlichen Vortrag der \n\nBeklagten verweist, nicht auf. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/viii-zr-150-04","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":31},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":19},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-06/viii-zr-150-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:25.664965+00:00"}}