{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_146-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"VIII ZR 146/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 146/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst \n\nund Dr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-\n\nteil des Landgerichts Düsseldorf, 21. Zivilkammer, vom 29. April \n\n2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger machen gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung \n\nder ihnen gehörenden und vom Beklagten gemieteten Wohnung geltend. Das \n\nLandgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 29. April 2004 den Beklagten un-\n\nter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2003 \n\nzur Räumung und Herausgabe verurteilt und dabei eine Räumungsfrist bis zum \n\n31. Oktober 2004 gewährt; die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. \n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 11. Mai 2004 zugestellte Urteil Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde eingelegt und, nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist \n\nzur Begründung dieser Beschwerde, den Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist \n\nbegründet. \n\nMit Schriftsatz vom 29. September 2004, beim Bundesgerichtshof am \n\nselben Tag eingegangen, hat der Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung \n\naus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf einstweilen einzustellen. \n\nII. \n\nDer Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nDie Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus ei-\n\nnem für vorläufig für vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einst-\n\nweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen \n\nnicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes In-\n\nteresse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 \n\nZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich \n\nder Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung \n\nbringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-\n\nstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der \n\nSchuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung \n\nnach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt \n\nallerdings dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonde-\n\nren Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 14. Okto-\n\nber 2003 - VIII ZB 121/03, WuM 2003, 710). \n\nHier hat der Schuldner in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder \n\nzumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-\n\nlungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorge-\n\ntragen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht gel-\n\ntend. \n\nDer vom Beklagten in der Berufungsinstanz nach § 721 Abs. 1 ZPO ge-\n\nstellte Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist vermag den von ihm unter-\n\nlassenen Antrag nach § 712 ZPO nicht zu ersetzen (Senat, aaO). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/viii-zr-146-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 721","ref_norm":"721","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/viii-zr-146-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_146-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:00:35.634026+00:00"}}