{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_145-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"VIII ZR 145/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 145/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem \n\nUrteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März \n\n2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte ist vom Amtsgericht Essen zur Räumung und Herausgabe \n\nseiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das \n\nLandgericht Essen durch Urteil vom 4. März 2004, dem Beklagten zustellt am \n\n7. Mai 2004, zurückgewiesen, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2004 \n\nbewilligt und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der \n\nBeklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, mit einer \n\nam 26. Mai 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er \n\nbeantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßko-\n\nstenhilfe zu bewilligen und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts \n\nEssen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen \n\neinzustellen. \n\nII. \n\n1. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil \n\nder Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht von einem bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (BGH, Beschluß vom \n\n6. Mai 2004, V ZA 4/04). § 719 Abs. 2 ZPO und § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO set-\n\nzen ein Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren voraus, in dem \n\nsich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die beim Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassen sind. \n\nOb das Begehren des Beklagten deshalb als Antrag auf Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe - auch - für die Stellung eines Antrags auf einstweilige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung auszulegen ist (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris) und ob die einstweilige Einstellung \n\nder Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO und \n\n§ 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits \n\nwährend der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für \n\neine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch ein-\n\nzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann (ablehnend BGH, \n\nBeschluß vom 22. Februar 2001, I ZA 1/01 – juris, für den Prozeßkostenhilfean-\n\ntrag vor Einlegung der Revision; offengelassen in BGH, Beschluß vom 6. Mai \n\n2004, V ZA 4/04), bedarf keiner Entscheidung. \n\n2. Denn der Antrag des Beklagten ist darüber hinaus in jedem Fall unbe-\n\ngründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus \n\neinem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstwei-\n\nlen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht \n\nzu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse \n\ndes Gläubigers entgegensteht (§ 519 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuld-\n\nner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm \n\neinen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen \n\nVollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner \n\ndies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 \n\nAbs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, \n\nwenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht \n\nmöglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 \n\nZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 2004, V ZA 4/04 unter II 2 b; Se-\n\nnatsbeschluß vom 14. Oktober 2003, VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom \n\n19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637). \n\nHier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder \n\nzumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-\n\nlungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-\n\nrufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-\n\ngen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/viii-zr-145-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/viii-zr-145-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_145-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:58.900141+00:00"}}