{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_140-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"VIII ZR 140/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 683 Satz 1, 681 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2 Ea, 278 Die Notversorgung mit Strom zum Allgemeinen Tarif durch den Energieversorger, der nach § 10 EnWG die Versorgung von Letztverbrauchern durchzuführen hat, ent- spricht auch bei einem Abnehmer, der einen energieintensiven Gewerbebetrieb führt, dessen Interesse und mutmaßlichen Willen, wenn sein Vertragspartner, mit dem er einen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ihn pflichtwidrig nicht beliefert und andernfalls eine Unterbrechung der Stromversorgung eintreten würde. Ein Schadensersatzanspruch des Abnehmers wegen Verletzung der den Energie- versorger gemäß § 681 Satz 1 BGB treffenden Pflicht, ihm die Aufnahme der Notver- sorgung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist, ist nicht wegen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB gemindert, weil der Vertragspartner des Ab- nehmers es unterlassen hat, die Stromversorgung vertragsgemäß durchzuführen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 140/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. April 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 683 Satz 1, 681 Satz 1, 254 Abs. 2 Satz 2 Ea, 278 \n\nDie Notversorgung mit Strom zum Allgemeinen Tarif durch den Energieversorger, der \nnach § 10 EnWG die Versorgung von Letztverbrauchern durchzuführen hat, ent-\nspricht auch bei einem Abnehmer, der einen energieintensiven Gewerbebetrieb führt, \ndessen Interesse und mutmaßlichen Willen, wenn sein Vertragspartner, mit dem er \neinen Stromlieferungsvertrag geschlossen hat, ihn pflichtwidrig nicht beliefert und \nandernfalls eine Unterbrechung der Stromversorgung eintreten würde. \n\nEin Schadensersatzanspruch des Abnehmers wegen Verletzung der den Energie-\nversorger gemäß § 681 Satz 1 BGB treffenden Pflicht, ihm die Aufnahme der Notver-\nsorgung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist, ist nicht wegen eines Mitverschuldens \nnach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB gemindert, weil der Vertragspartner des Ab-\nnehmers es unterlassen hat, die Stromversorgung vertragsgemäß durchzuführen (im \nAnschluß an BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, zur Veröffentlichung \nbestimmt). \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 140/04 - OLG Hamm \n LG Essen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Gemein-\n\ndegebiet G. die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne \n\nvon § 10 Abs. 1 EnWG durchführt; das Versorgungsnetz wird von der R. \n\nAG, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, betrieben. Der Kläger unterhält \n\nin G. für eine von ihm geführte Metzgerei eine Abnahmestelle für Strom. \n\nMit Wirkung vom 1. Juni 2001 schloß der Kläger einen Stromlieferungs-\n\nvertrag mit der D. AG (im folgenden: D. ), nachdem eine \n\nzuvor mit den Stadtwerken H. bestehende Lieferbeziehung beendet worden \n\nwar. Zwischen der D. und der R. AG bestanden ein Bilanzkreisvertrag \n\nund ein Lieferanten-Rahmenvertrag, der die D. zur Durchleitung von Strom \n\ndurch das Netz der R. AG berechtigte. Im Laufe des Jahres 2002 wurde \n\ndie D. insolvent; seit dem 1. Juni 2002 bezieht der Kläger den Strom für seine \n\nMetzgerei aufgrund eines Energieversorgungsvertrags mit der Beklagten. \n\nAm 17. September 2002 stellte die Beklagte dem Kläger für Stromliefe-\n\nrungen an die genannte Abnahmestelle in der Zeit von Juni 2001 bis Mai 2002 \n\ninsgesamt 23.178,72 € in Rechnung. Der Kläger bezahlt e die Rechnungen, weil \n\ner sie irrtümlich auf eine andere Abnahmestelle bezog, für die er bereits für die-\n\nsen Zeitraum einen Liefervertrag mit der Beklagten geschlossen hatte. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Rückzahlung des \n\nBetrags von 23.178,72 € nebst Zinsen. Er behauptet, die Stromlieferungen an \n\ndie Metzgerei seien in der Zeit zwischen Juni 2001 und Mai 2002 von der D. \n\nvorgenommen worden, an die er auch die entsprechenden Abschläge gezahlt \n\nhabe. \n\nDie Beklagte behauptet, die D. habe die Abnahmestelle des Klägers \n\nnicht entsprechend den Bestimmungen des Rahmenvertrages mit der R. \n\nAG bei dieser zur Durchleitung angemeldet. Deshalb habe sie, die Beklagte, als \n\nGebietsversorgerin die Stromlieferung übernommen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Be-\n\nrufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB auf \n\nRückzahlung des auf die Rechnungen der Beklagten vom 17. September 2002 \n\nversehentlich gezahlten Betrages zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. \n\nEin Stromlieferungsvertrag sei zwischen den Parteien für den Abrech-\n\nnungszeitraum nicht geschlossen worden. Zwar habe die Beklagte als Gebiets-\n\nversorgerin gemäß § 10 EnWG dem Kläger mit der Zurverfügungstellung von \n\nEnergie an der Entnahmestelle ein Angebot auf Abschluß eines Versorgungs-\n\nvertrages gemacht. Dieses Angebot sei dem Kläger jedoch nicht zugegangen. \n\nDazu reiche nicht aus, daß die Beklagte - nach ihrer Behauptung - Strom gelie-\n\nfert habe; notwendig sei auch, daß der Kläger dies habe zur Kenntnis nehmen \n\nkönnen. Der Kläger habe jedoch keine Hinweise darauf gehabt, daß nicht seine \n\nVertragspartnerin, die D. , die Versorgung durchgeführt habe. Er habe des-\n\nhalb nicht erkennen können, daß die Stromlieferung ein Angebot des Gebiets-\n\nversorgers auf Abschuß eines Versorgungsvertrags darstellen sollte. Jedenfalls \n\nhabe der Kläger ein solches Angebot nicht angenommen. Denn ihm habe das \n\nErklärungsbewußtsein gefehlt, durch die Stromentnahme einen Vertrag zu \n\nschließen. Er habe vielmehr den Strom als Erfüllung des mit der D. geschlos-\n\nsenen Vertrags entgegengenommen und entgegennehmen dürfen, weil die \n\nD. ihm mitgeteilt habe, sie habe die Abnahmestelle beim Netzbetreiber und \n\nbeim Gebietsversorger als von ihr beliefert angemeldet. Das Risiko, daß diese \n\nAngaben - wie die Beklagte behaupte - falsch gewesen seien, sei nicht dem \n\nKläger aufzuerlegen. Es sei Sache des Gebietsversorgers, über seine vertragli-\n\nchen Beziehungen zum Netzbetreiber sicherzustellen, daß er sofort Nachricht \n\nerhalte, wenn für eine Abnahmestelle keine andere vertragliche Lieferbeziehung \n\nbestehe, und so rasch wie möglich die vertraglichen Verhältnisse zum Abneh-\n\nmer zu klären. \n\nEin Vertrag sei zwischen den Parteien auch nicht mit der Bezahlung der \n\nRechnungen der Beklagten vom 17. September 2002 durch den Kläger zustan-\n\nde gekommen. Weder habe der Kläger, der die Rechnungen versehentlich auf \n\neine andere Abnahmestelle bezogen habe, bei der Leistung ein entsprechen-\n\ndes Erklärungsbewußtsein gehabt, noch habe die Beklagte mit der Rechnungs-\n\nstellung ein Vertragsverhältnis begründen wollen, sondern lediglich ihrer Ab-\n\nrechnungspflicht für ein - vermeintlich - bestehendes Vertragsverhältnis genügt. \n\nEin Rechtsgrund für die Zahlung des Klägers an die Beklagte ergebe \n\nsich weiter nicht aus den Regeln der berechtigten Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag. Der Kläger habe zwar ein Interesse daran gehabt, mit Strom versorgt zu \n\nwerden; es sei aber sicher nicht in seinem Interesse gewesen, für seinen ener-\n\ngieintensiven Gewerbebetrieb als Tarifkunde beliefert zu werden. Im übrigen \n\nhabe die Beklagte gegen ihre sich aus § 681 BGB ergebende Pflicht verstoßen, \n\ndem Kläger unverzüglich Mitteilung über die Übernahme des Geschäftes zu \n\nmachen. Sie habe ihm die Aufnahme der Lieferung erstmals nach über einem \n\nJahr mit der Rechnungsstellung zu erkennen gegeben. Der durch die Verlet-\n\nzung der Benachrichtigungspflicht verursachte Schaden des Klägers, den die \n\nBeklagte zu ersetzen habe, sei mit dessen Zahlung an die Beklagte gleichzu-\n\nsetzen, weil der Kläger den Preis für die Stromlieferungen in der maßgeblichen \n\nAbrechnungsperiode bereits an seine Vertragspartnerin, die D. , gezahlt habe. \n\nDer Beklagten habe schließlich wegen der Versorgung des Klägers mit \n\nEnergie kein Bereicherungsanspruch zugestanden. Aus der objektiven und ge-\n\nrechtfertigten Sicht des Klägers als des Leistungsempfängers hätten sich die \n\nLieferungen nicht als eine Leistung der Beklagten, sondern als eine solche der \n\nD. dargestellt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder \n\nHinsicht stand. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden \n\nSachverhalt steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des Betrages, den er \n\nauf die Rechnungen der Beklagten vom 17. September 2002 gezahlt hat, ge-\n\nmäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB nicht zu, weil für die Leistung ein Rechts-\n\ngrund besteht. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß ein \n\nStromlieferungsvertrag als Rechtsgrund ausscheidet. Ein solcher ist zwischen \n\nden Parteien bezüglich der Abnahmestelle in der Metzgerei des Klägers für die \n\nZeit zwischen dem 1. Juni 2001 und dem 31. Mai 2002 auch nach dem von \n\ndem Kläger bestrittenen, revisionsrechtlich aber zu unterstellenden Vorbringen \n\nder Beklagten, sie habe ihn anstelle der D. mit Strom beliefert, nicht zustande \n\ngekommen. Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt der in § 2 Abs. 2 \n\nAVBEltV zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß in dem Leistungsangebot \n\ndes Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenann-\n\nten Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen ist, das \n\nvon demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz Elektrizi-\n\ntät entnimmt, dann nicht uneingeschränkt, wenn zwischen dem Abnehmer oder \n\nzwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten schon eine Ener-\n\ngieliefervereinbarung besteht (Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt, unter II 1 b bb, und vom 17. März 2004 - VIII ZR \n\n95/03, NJW-RR 2004, 928 = WM 2004, 2450, unter II 2 a). Die Voraussetzun-\n\ngen für einen konkludenten Vertragsschluß fehlen insbesondere, wenn der Ab-\n\nnehmer zuvor einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energieversor-\n\nger geschlossen hat und nicht weiß, daß dieser ihn vertragswidrig nicht beliefert \n\n(Urteil vom 26. Januar 2005, aaO). So liegt der Fall nach dem revisionsrechtlich \n\nzugrunde zu legenden Sachvortrag der Beklagten hier. \n\na) Es mag sein, daß die Beklagte dem Kläger mit der von ihr behaupte-\n\nten Aufnahme der Stromlieferung Anfang Juni 2001 ein eigenes Angebot auf \n\nAbschluß eines Energielieferungsvertrages unterbreiten wollte. Voraussetzung \n\ndafür wäre, daß sie zu diesem Zeitpunkt bereits wußte, daß die R. AG \n\nihr die Stromlieferung als Gebietsversorgerin zurechnete; auch hierzu liegen \n\nkeine Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Für das Vorliegen eines Ver-\n\ntragsangebotes gegenüber dem Kläger kommt es darauf jedoch nicht an. Denn \n\nob das Verhalten der Beklagten als Willenserklärung zu werten ist, ist eine Fra-\n\nge der Auslegung, für die in erster Linie das objektive Verständnis des Erklä-\n\nrungsgegners maßgeblich ist (Senatsurteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter II \n\n1 b bb (1), m.w.Nachw.). Aus der Sicht des Klägers stellte sich die behauptete \n\nBereitstellung von Strom durch die Beklagte nicht als Angebot auf Abschluß \n\neines (weiteren) Stromliefervertrages dar. Der Kläger hatte eine Energieversor-\n\ngungsvereinbarung mit der D. geschlossen, die nach seinem Erkenntnishori-\n\nzont ungestört erfüllt wurde. Er hatte keine Hinweise darauf, daß die D. es \n\n- wie die Beklagte vorträgt - unterlassen hatte, seine Abnahmestelle bei der \n\nR. AG zur Stromdurchleitung anzumelden und die erforderliche Ener-\n\ngiemenge im Netz bereitzustellen. Für ihn war deshalb nicht ersichtlich, daß in \n\nder Stromlieferung ein Vertragsangebot der Beklagten liegen sollte. Es fehlte an \n\neinem entsprechenden objektiven Erklärungswert des Verhaltens der Beklagten \n\nfür den Kläger, so daß ein Vertragsschluß schon daran scheitert, daß ein darauf \n\ngerichtetes Angebot von der Beklagten nicht abgegeben worden ist. Auf den \n\nvom Berufungsgericht verneinten - vorrangig das Risiko der Übermittlung und \n\ndes Verlustes einer abgegebenen Willenserklärung regelnden - Zugang (vgl. \n\nMünchKommBGB/Einsele, 4. Aufl., § 130 Rdnr. 16, 32) eines solchen Angebots \n\nkommt es insoweit nicht an. \n\nb) Es kann auch offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die \n\nBeklagte ihrerseits das Verhalten des Klägers als Annahme eines von ihr ge-\n\nwollten Vertragsangebotes verstehen durfte, weil sie keine Kenntnis von dem \n\nzwischen dem Kläger und der D. geschlossenen Stromlieferungsvertrag hat-\n\nte. Für einen Vertragsschluß zwischen den Parteien fehlte es nach dem oben \n\nAusgeführten in jedem Fall an der erforderlichen Willenserklärung der Beklag-\n\nten selbst. \n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision zwingt diese Beurteilung den Ge-\n\nbietsversorger nicht, von sich aus bei allen anderen Anbietern für sämtliche von \n\nihm belieferten Personen abzufragen, ob zwischenzeitlich eine anderweitige \n\nLiefervereinbarung geschlossen worden ist. Sobald er dem Abnehmer mitteilt, \n\ndaß er als Gebietsversorger die Stromlieferung aufgenommen hat, muß der \n\nAbnehmer - auch wenn er noch in vertraglichen Beziehungen zu einem anderen \n\nEnergieversorger steht - die fortdauernde Bereitstellung von Energie als eige-\n\nnes Vertragsangebot des Gebietsversorgers werten und zugleich davon ausge-\n\nhen, daß dieser die weitere Abnahme nach der Verkehrssitte als konkludente \n\nAnnahme seines Angebots verstehen wird mit der Folge, daß ein Stromversor-\n\ngungsvertrag mit dem Gebietsversorger zustande kommt (Senatsurteil vom \n\n26. Januar 2005, aaO, unter II 2). An einer solchen Mitteilung fehlte es hier \n\nnach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis \n\nzur Rechnungsstellung der Beklagten im September 2002. \n\n2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht einen \n\nAnspruch der Beklagten auf Vergütung der von ihr behaupteten Stromlieferun-\n\ngen an den Kläger nach den Regeln der berechtigten Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag verneint hat. Wie der Senat nach Erlaß des Berufungsurteils bereits \n\nentschieden hat (Urteil vom 26. Januar 2005, aaO unter II 3), kann dem Ener-\n\ngieversorger, der mit Rücksicht auf seine Anschluß- und Versorgungspflicht \n\nnach § 10 EnWG die Stromlieferung übernimmt, wenn der Vertragspartner des \n\nAbnehmers dazu nicht willens oder in der Lage ist, gemäß §§ 677, 683 Satz 1, \n\n670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe der üblichen Vergütung zu-\n\nstehen. \n\na) Die Beklagte hat, von ihrem Vortrag ausgehend, objektiv ein Geschäft \n\ndes Klägers geführt, indem sie seine Metzgerei mit Energie versorgt hat, nach-\n\ndem sein Vertragsverhältnis mit den Stadtwerken H. beendet war und seine \n\nneue Vertragspartnerin, die D. , es unterlassen hatte, die Abnahmestelle des \n\nKlägers bei der R. AG zur Durchleitung anzumelden. In dieser Situation \n\nwäre es an sich Sache des Klägers gewesen, sich um die vertragsgemäße Lei-\n\nstung der D. oder um einen anderen Stromlieferanten zu kümmern und so die \n\nfür seinen Gewerbebetrieb erforderliche Energieversorgung ohne Unterbre-\n\nchung sicherzustellen. Die Beklagte hat deshalb, wenn sie ohne einen Lieferan-\n\ntrag des Klägers als Gebietsversorgerin eingetreten ist und damit eine vorüber-\n\ngehende Einstellung der Stromversorgung seiner Abnahmestelle abgewendet \n\nhat, nicht nur ihre eigenen Lieferinteressen, sondern jedenfalls auch - mit Rück-\n\nsicht auf ihre Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 10 EnWG - das Versor-\n\ngungsinteresse des Klägers wahrgenommen. \n\nEin entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist bei objektiv (auch) \n\nfremden Geschäften zu vermuten (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom \n\n26. Januar 2005, aaO, unter II 3 a; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2003 \n\n- X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 = WM 2004, 1397, unter III 2 a aa, und vom \n\n23. September 1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 = WM 1999, 2411, unter II 2 \n\na, jew. m.w.Nachw.); Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werden \n\nkönnte, sind nicht ersichtlich. \n\nDer Fremdgeschäftsführung steht nicht entgegen, daß die Beklagte mög-\n\nlicherweise irrig davon ausging, es komme durch die Inanspruchnahme der von \n\nihr weiterhin zur Verfügung gestellten Energie unmittelbar ein Vertragsverhältnis \n\nmit dem Kläger zustande. Denn der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur \n\nLeistung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, hindert einen Rückgriff auf die \n\nVorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht (Senatsurteil vom 26. Ja-\n\nnuar 2005, aaO, unter II 3 a, m.w.Nachw.). \n\nb) Für die Geschäftsbesorgung durch die Beklagte fehlte es an einem \n\nAuftrag oder einer sonstigen Berechtigung. Eine solche ergibt sich insbesonde-\n\nre nicht aus § 10 EnWG. Die Vorschrift ordnet lediglich einen Kontrahierungs-\n\nzwang an, verpflichtet also den Gebietsversorger dazu, das Angebot des Letzt-\n\nverbrauchers auf Abschluß eines Anschluß- und Versorgungsvertrags zu den \n\nallgemeinen Bedingungen und Tarifen anzunehmen, normiert aber keine Pflicht \n\nzum Leistungsaustausch schlechthin ohne vorher durch Vereinbarung geschaf-\n\nfene vertragliche Grundlage (Senatsurteil vom 26. Januar 2005, aaO, unter II 3 \n\nb, m.w.Nachw.). \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entsprach die nach dem \n\nVortrag der Beklagten vorliegende Fremdgeschäftsführung dem Interesse und \n\ndem mutmaßlichen Willen des Klägers. Einen wirklichen Willen hat der Kläger \n\nfür den Fall der - ihm verborgen gebliebenen - Nichtlieferung durch seine Ver-\n\ntragspartnerin D. nicht gebildet. Daß es grundsätzlich in seinem Interesse \n\nwar, mit Strom beliefert zu werden, bejaht im Ansatz auch das Berufungsge-\n\nricht. Dabei waren das Interesse und der mutmaßliche Wille des Klägers vor-\n\nrangig darauf gerichtet, eine Unterbrechung der Energieversorgung für seinen \n\nGewerbebetrieb zu vermeiden. Im Hinblick darauf war für ihn auch eine - vor-\n\nübergehende - Belieferung um den Preis eines Aufwendungsersatzanspruchs in \n\nHöhe des Allgemeinen Tarifs der Beklagten von Vorteil. Daß ihm nicht daran \n\ngelegen sein konnte, mit seinem energieintensiven Gewerbebetrieb langfristig \n\nTarifkunde der Beklagten zu werden, steht seinem Interesse an einer Notver-\n\nsorgung auf der Grundlage von § 10 EnWG nicht entgegen, weil dadurch eine \n\nUnterbrechung der Stromzufuhr verhindert wurde und der Kläger es in der Hand \n\nhatte, nach der gemäß § 681 Satz 1 BGB gebotenen zeitnahen Anzeige der \n\nÜbernahme der Geschäftsführung durch die Beklagte (s. dazu unten unter 3) \n\neinen Sondervertrag mit dieser auszuhandeln oder erneut einen anderen Ener-\n\ngieversorger zu wählen. \n\nd) Die Beklagte hatte deshalb auf der Grundlage ihres Sachvortrags ge-\n\nmäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, \n\ndie sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Erfolgt die auftraglo-\n\nse Besorgung eines fremden Geschäfts - wie hier - im Rahmen des Berufs oder \n\ndes Gewerbes des Geschäftsführers, so umfaßt der Aufwendungsersatzan-\n\nspruch die übliche Vergütung (BGHZ 143, 9, 16; 65, 384, 390; BGH, Urteil vom \n\n30. September 1993 - VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 = WM 1994, 74, unter II \n\n2 a; Urteil vom 7. März 1989 - XI ZR 25/88, NJW-RR 1989, 970, unter II 2 d; \n\nUrteil vom 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609, unter III 2 a, insoweit \n\nin BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 683 \n\nRdnr. 24 f.; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 683 Rdnr. 7). Dabei handelt es \n\nsich um den von der Beklagten nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden und der Bundesta-\n\nrifordnung Elektrizität angebotenen Allgemeinen Tarif, der Grundlage ihrer \n\nRechnungen vom 17. September 2002 war. \n\n3. Nach dem der Revisionsentscheidung zugrunde zu legenden Sach-\n\nverhalt ist allerdings nicht auszuschließen, daß der Kläger dem Aufwendungs-\n\nersatzanspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag ganz oder \n\nteilweise einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes der Beklagten \n\ngegen die Anzeigepflicht nach § 681 Satz 1 BGB entgegenhalten konnte. Ge-\n\nmäß § 681 Satz 1 BGB ist der Geschäftsführer verpflichtet, dem Geschäftsherrn \n\ndie Übernahme der Geschäftsführung anzuzeigen, sobald dies tunlich ist. Un-\n\nterläßt er dies, ist der Geschäftsherr im Wege des Schadensersatzes so zu stel-\n\nlen, wie er stünde, wenn der Geschäftsführer ihn rechtzeitig benachrichtigt hätte \n\n(Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, unter II 4 a; BGHZ 65, 354, \n\n357; Soergel/Beuthien, BGB, 12. Aufl., § 681 Rdnr. 4; MünchKommBGB/Seiler, \n\n4. Aufl., § 681 Rdnr. 10). \n\nNach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts hat der Kläger während des Zeitraums, über den die Beklagte \n\nam 17. September 2002 abgerechnet hat, keine Kenntnis davon erlangt, daß er \n\n- wie die Beklagte behauptet - nicht von seiner Vertragspartnerin, der D. , \n\nsondern von der Beklagten mit Strom beliefert wurde. Die Beklagte hat ihm letz-\n\nteres also nicht angezeigt. Sie war deshalb verpflichtet, dem Kläger den Scha-\n\nden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß sie ihm nicht rechtzeitig, das \n\nheißt gemäß § 681 Satz 1 BGB, sobald dies tunlich war, mitgeteilt hat, sie habe \n\nals Gebietsversorgerin die Energieversorgung aufgenommen. \n\na) Tunlich ist die Anzeige der Geschäftsführung nach § 681 Satz 1 BGB, \n\nsobald es die Verhältnisse erlauben (Soergel/Beuthien, aaO, § 681 Rdnr. 2), die \n\nAnzeige also im Interesse des Geschäftsherrn objektiv geboten und dem Ge-\n\nschäftsführer zuzumuten ist (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im \n\nPrivatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., § 681 Rdnr. 1). Der Stromabnehmer hat ein Interes-\n\nse daran, so schnell wie möglich von der Notversorgung nach § 10 EnWG zu \n\nerfahren, um das Verhältnis zu seinem Vertragspartner, der ihm die Lieferung \n\nvon Energie zugesagt hat, klären oder eine kostengünstigere Stromversorgung \n\nin Anspruch nehmen zu können. Dem Energieversorger ist grundsätzlich eine \n\nBenachrichtigung des Abnehmers zuzumuten, sobald die Identität und die An-\n\nschrift des Anschlußnehmers der betreffenden Abnahmestelle ermittelt werden \n\nkönnen (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, unter II 4 c). \n\nDie Feststellung des danach maßgeblichen Zeitpunkts für die Anzeige \n\nnach § 681 Satz 1 BGB an den Kläger bedarf hier weiterer tatrichterlicher Auf-\n\nklärung. Daß die Beklagte für eine Unterrichtung des Klägers auf Informationen \n\nder Netzbetreiberin, der R. AG, angewiesen war, die ihr möglicherweise \n\nerst später zur Verfügung standen, steht der Entstehung einer Anzeigepflicht \n\ngegenüber dem Kläger nicht entgegen. Wenn sie zum Zwecke einer Trennung \n\nvon Netzbetrieb und Vertrieb die Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne \n\ndes § 10 EnWG anstelle der Netzbetreiberin übernommen hat, muß sie zu-\n\ngleich sicherstellen, daß sie von dieser zeitnah Mitteilungen über die ihr als Ge-\n\nbietsversorgerin zugerechneten Kunden erhält, damit sie letztere entsprechend \n\nbenachrichtigen kann. \n\nb) Der durch das Unterbleiben einer rechtzeitigen Anzeige der Beklagten \n\nentstandene Schaden des Klägers bestand allerdings, wie die Revision zu \n\nRecht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in dem Be-\n\ntrag, den er an die Beklagte gezahlt hat. Diese Kosten wären, wenn - wie die \n\nBeklagte behauptet - die D. den Kläger nicht mit Strom beliefert hat, jeden-\n\nfalls teilweise auch bei einer frühzeitigen Unterrichtung des Klägers angefallen. \n\nAllenfalls hätte er dann für die Folgezeit eine Aufnahme der Stromlieferung \n\ndurch die D. durchsetzen, einen Sonderkundenvertrag mit der Beklagten \n\naushandeln oder einen Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Energiever-\n\nsorger schließen können, der ihn preiswerter beliefert hätte als die Beklagte. \n\nFür welche Möglichkeit er sich entschieden und welche Kosten er dadurch kon-\n\nkret erspart hätte, hat jedoch der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für \n\neinen von ihm geltend gemachten Schaden trägt, bisher nicht dargelegt. \n\nNach dem Vortrag des Klägers ergab sich ein durch die Anzeigepflicht-\n\nverletzung der Beklagten verursachter Schaden auf seiner Seite vielmehr dar-\n\naus, daß er während des Zeitraums, für den ihm die Beklagte Stromlieferungen \n\nin Rechnung gestellt hat, Abschlagszahlungen an die D. geleistet hatte. Ab-\n\ngesehen davon, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Höhe die-\n\nser Abschlagszahlungen getroffen hat, macht die Revision zu Recht geltend, \n\ndaß die Abschlagszahlungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsur-\n\nteils unter Verstoß gegen § 286 ZPO als unstreitig behandelt werden, obwohl \n\ndiese Tatsache im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf dessen Fest-\n\nstellungen das Berufungsgericht verweist, als streitig aufgeführt ist. Sowohl zum \n\n„ob“ als auch gegebenenfalls zur Höhe der Abschlagszahlungen bedarf es da-\n\nher weiterer tatrichterlicher Feststellungen. \n\nc) Ein sich danach ergebender Schadensersatzanspruch des Klägers \n\nwar entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen eines Mitverschuldens \n\nnach § 254 BGB entfallen oder jedenfalls gemindert. Ein eigenes Verschulden \n\ndes Klägers ist nicht erkennbar. Im Verhältnis zur Beklagten müßte er sich auch \n\nnicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB ein Verschulden der D. , seiner \n\nVertragspartnerin und vermeintlichen Lieferantin, entgegenhalten lassen. Nach \n\ndiesen Vorschriften wird dem Geschädigten im Rahmen einer vertraglichen \n\noder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung ein Verschulden solcher Perso-\n\nnen zugerechnet, die er mit der Wahrnehmung seiner im Rahmen dieser Son-\n\nderverbindung bestehenden Pflichten und Gebote seines eigenen Interesses \n\nbetraut hat (BGHZ 3, 46, 49 ff.; 36, 329, 338 ff.; Senatsurteile vom 23. Juni \n\n1965 - VIII ZR 201/63, NJW 1965, 1757, unter IV, und vom 29. Oktober 1975 \n\n- VIII ZR 103/74, WM 1975, 1257, unter II 2; BGH, Urteil vom 18. März 1993 \n\n- IX ZR 120/92, NJW 1993, 1779 = WM 1993, 1376, unter I 4 b). Für die Zu-\n\nrechnung des Verschuldens eines Dritten im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB ist also stets erforderlich, daß der Geschädigte einem derartigen Gebot \n\nunterliegt. Daran fehlt es hier. \n\nDa der Kläger keine Hinweise auf eine etwaige Vertragsuntreue der D. \n\nhatte, war er zur Vermeidung eines Schadens aufgrund einer Anzeigepflichtver-\n\nletzung der Beklagten nach § 681 Satz 1 BGB nicht gehalten, seinerseits auf-\n\nzuklären, ob er möglicherweise von einem anderen Stromversorger als seiner \n\nVertragspartnerin, der D. , beliefert wurde. Es oblag ihm auch nicht, eine Ge-\n\nschäftsführung der Beklagten ohne Auftrag von vornherein dadurch zu verhin-\n\ndern, daß er für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Stromlieferungsvertrags \n\ndurch die D. Sorge trug. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Eine ab-\n\nschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil es hierzu weiterer \n\ntatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils zu weiterer Sachaufklärung - gegebenenfalls unter Be-\n\nrücksichtigung ergänzenden Sachvortrags der Parteien - an die Vorinstanz zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert \n\n Dr. Wolst Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zr-140-04","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zr-140-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:37:19.191863+00:00"}}