{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_139-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"VIII ZR 139/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 Abs. 3 Satz 1 Das Vertragsverhältnis wird nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt und damit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Handelsvertreter weiter für den Unternehmer tätig ist und dieser die vom Handelsvertreter beigebrach- ten Kundengeschäfte ausführt. Eine erneute Einigung oder ein fortdauerndes Einig- sein der Parteien über sämtliche Bedingungen ihrer Zusammenarbeit ist nicht erfor- derlich. BGB § 315 Mangels einer Provisionsvereinbarung und eines üblichen Provisionssatzes im Sinne von § 87b Abs. 1 HGB kann die dem Handelsvertreter vom Unternehmer geschulde- te Provision nach § 315 BGB bestimmt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 139/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHGB § 89 Abs. 3 Satz 1 \n\nDas Vertragsverhältnis wird nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen \n\nfortgesetzt und damit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Handelsvertreter \n\nweiter für den Unternehmer tätig ist und dieser die vom Handelsvertreter beigebrach-\n\nten Kundengeschäfte ausführt. Eine erneute Einigung oder ein fortdauerndes Einig-\n\nsein der Parteien über sämtliche Bedingungen ihrer Zusammenarbeit ist nicht erfor-\n\nderlich. \n\nBGB § 315 \n\nMangels einer Provisionsvereinbarung und eines üblichen Provisionssatzes im Sinne \n\nvon § 87b Abs. 1 HGB kann die dem Handelsvertreter vom Unternehmer geschulde-\n\nte Provision nach § 315 BGB bestimmt werden. \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 139/04 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter \n\nDr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2004 \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 13/50 und \n\ndie Beklagte zu 37/50. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war seit August 1995 als Vertriebspartnerin für die Beklagte \n\ndamit betraut, den Abschluß von Mobilfunk-Verträgen für das -Netz zu \n\nvermitteln und die hierfür erforderlichen Beratungsleistungen zu erbringen. \n\nAußerdem verkaufte sie an die gewonnenen Kunden Mobilfunktelefone, die sie \n\nvon der Beklagten bezog. \n\nUnter dem 6. Mai/27. Mai 1997 regelten die Parteien ihr Vertragsverhält-\n\nnis durch eine bis zum 31. Dezember 1997 befristete Rahmenvereinbarung \n\n019/97 neu. Nach Nr. 5.1 dieser Vereinbarung schuldete die Beklagte der Klä-\n\ngerin ab dem 1. Mai 1997 \n\nfür die Vermittlung von sogenannten \n\n -\n\nTeilnehmerverhältnissen - für die die Klägerin den Kunden nach Nr. 5.4 wahl-\n\nweise eine Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten anbot - unter ande-\n\nrem folgende Prämien: eine Aktivierungsprämie von 330 DM je Teilnehmerver-\n\nhältnis, eine Leistungsprämie zwischen 15 DM und 50 DM je Karte abhängig \n\nvon der Anzahl der monatlich vermittelten Karten, einen Quartalszielbonus von \n\n20 DM je Karte bei Erreichen des vereinbarten Quartalsziels und einen Jahres-\n\nbonus von 10 DM pro Karte bei Erreichen von 3600 \n\n -Teilnehmer-\n\nverhältnissen jährlich. Gemäß Nr. 11.5 der Vereinbarung sollten beide Parteien \n\nlediglich mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung \n\ngegen eine Forderung der anderen Partei aufrechnen können. \n\nBis in das Jahr 1997 bot die Beklagte nur sogenannte Laufzeitverträge \n\nan, bei denen der Kunde - nach vorheriger Bonitätsprüfung - einen unbefriste-\n\nten Kartenvertrag mit einer Mindestlaufzeit abschließt und monatliche Rech-\n\nnungen über die nutzungsunabhängige Grundgebühr und die geführten Telefo-\n\nnate erhält. Die Beklagte hatte von 1994 bis zum Frühjahr 1997 600.000 Kun-\n\nden akquiriert und mußte, um die Mobilfunklizenz zu behalten, bis zum Ende \n\ndes Jahres 1997 insgesamt eine Million Kunden nachweisen. Zur Zeit des Ab-\n\nschlusses der Rahmenvereinbarung 019/97 bereitete sie unter der Bezeichnung \n\nF. die Einführung eines Prepaid-Tarifs vor, bei dem dem Kunden zu-\n\nsammen mit einem Mobilfunktelefon eine Karte verkauft wird, auf der sich ein \n\nfestgelegtes Guthaben befindet, welches der Kunde abtelefonieren kann, und \n\ndie wieder aufgeladen werden kann. Seit der ersten Maiwoche 1997 führte die \n\nBeklagte Schulungsveranstaltungen zum F. Tarif durch, die ersten \n\nVerträge für diesen Tarif vermittelte die Klägerin im Juli 1997. Kurz vor der Be-\n\nklagten hatte im Februar 1997 die D. einen Prepaid Tarif auf \n\nden Markt gebracht, der dritte Mobilfunk-Anbieter in Deutschland, M. \n\n , folgte im Oktober 1997. \n\nMit einer vom 22. August 1997 datierenden 1. Ergänzung zur Rahmen-\n\nvereinbarung übersandte die Beklagte der Klägerin - die den Zugang bestritten \n\nhat - wie auch ihren anderen Vertriebspartnern ein neues Prämienmodell, nach \n\ndem diese \n\nfür die Vermittlung von \n\n -Teilnehmerverhältnissen mit der \n\nF. Card eine Aktivierungsprämie von 86 DM und für jede gelieferte \n\nF. Card eine Verwaltungsgebühr von 30 DM erhalten sollten. Lei-\n\nstungsprämien, Quartals- und Jahresboni sollten für diese Karten nicht gezahlt \n\nwerden, sie sollten lediglich bei der Vorgabenmenge für diese Prämie und die \n\nBoni berücksichtigt werden. Diese Ergänzung zur Rahmenvereinbarung wurde \n\nvon der Klägerin nicht unterzeichnet. Die Provisionsabrechnung der Beklagten \n\nfür August 1997 beanstandete die Klägerin mit Schreiben vom 25. September \n\n1997 hinsichtlich der Zahl der verprovisionierten Karten. \n\nNachdem die Parteien das Vertragsverhältnis über den 31. Dezember \n\n1997 hinaus fortgeführt hatten, übersandte die Beklagte der Klägerin im Juni \n\n1998 eine Rahmenvereinbarung Nr. 068/98 vom 13. Mai 1998, die für die Zeit \n\nvom 1. April 1998 bis 3. Dezember 1998 gelten sollte. Darin war ein Jahresziel-\n\nbonus nicht mehr vorgesehen; für die Freischaltung und Registrierung der \n\nF. Card sollte nur noch eine Aktivierungsprämie von 60 DM gezahlt \n\nwerden. Dieser Vertragsänderung widersprach die Klägerin mit Schreiben vom \n\n22. Juni 1998. Unter dem 15. September 1998 sprach die Beklagte die Kündi-\n\ngung des Prämiensystems der Rahmenvereinbarung 1998 aus und kündigte \n\nzugleich zum 1. Oktober 1998 die Einführung eines neuen Prämienmodells an, \n\nnach dem sie auch keine Leistungsprämie und keinen Quartalszielbonus mehr \n\nauszahlen wollte. Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 7. Oktober \n\n1998. \n\nDie Klägerin vermittelte im Jahr 1998 insgesamt 9.187 Verträge, davon \n\n7.150 im F. Tarif und 2.037 Laufzeitverträge. Sie kaufte bei der Be-\n\nklagten insgesamt 8.202 F. Karten ein. Die Beklagte zahlte für die \n\nLaufzeitverträge Leistungsprämien und Quartalszielboni bis zum 30. September \n\n1998, einen Jahreszielbonus gewährte sie dafür 1998 nicht. Für die im Jahr \n\n1998 vermittelten F. Karten zahlte sie weder Leistungsprämien noch \n\neinen Quartals- oder Jahreszielbonus. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin in erster Linie restliche Leistungsprämien, \n\nQuartalszielboni und den Jahresbonus 1998 auf der Grundlage der Rahmen-\n\nvereinbarung Nr. 019/97 sowohl für die 1998 vermittelten Laufzeitverträge als \n\nauch für die 1998 vermittelten F. Karten in Höhe von insgesamt \n\n714.429 DM brutto nebst Zinsen verlangt. Hilfsweise hat sie ihre Klage auf die \n\n1. Ergänzung zur Rahmenvereinbarung gestützt und für die 1998 vermittelten \n\nF. Karten - soweit von der Beklagten noch nicht gezahlt - die Aktivie-\n\nrungsprämie von 86 DM je Karte, insgesamt 214.121,40 DM brutto, sowie die \n\nVerwaltungsgebühr von 30 DM je gekaufte Karte, insgesamt 284.619,60 DM \n\nbrutto, zusammen 498.741 DM beansprucht. Daneben hat sie für die im Jahr \n\n1998 vermittelten Laufzeitverträge die Leistungsprämie und den Quartalsziel-\n\nbonus für das vierte Quartal 1998 sowie den Jahresbonus 1998, insgesamt \n\n57.477,20 DM brutto, geltend gemacht. Im Berufungsverfahren hat sie äußerst \n\nhilfsweise die Klageforderung auf die Provisionsabrechnung der Beklagten für \n\nMärz 1999 in Höhe von 17.063,60 DM gestützt. \n\nDie Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprü-\n\nchen in Höhe von 283.620 DM erklärt und behauptet, die Klägerin beziehungs-\n\nweise ihre Untervertriebspartner hätten in 1.586 Fällen gegenüber der Beklag-\n\nten nur vorgegeben, F. Karten an Kunden vermittelt zu haben. Tat-\n\nsächlich habe die Klägerin diese Karten teilweise als sogenannte Demokarten \n\nbenutzt und sei im übrigen das Startguthaben dieser Karten auf einer einem \n\nUntervertriebspartner der Klägerin zur Verfügung stehenden 0190-Nummer ab-\n\ntelefoniert worden. In keinem Fall sei hinterher die Karte wieder aufgeladen \n\nworden. Für diese Karten habe sie deshalb vergeblich jeweils 60 DM Aktivie-\n\nrungsprämie, 20 DM Verwaltungsprämie und einen Werbekostenzuschuß von \n\n20 DM gezahlt; sie seien auch zu Unrecht bei der Berechnung der Leistungs-\n\nprämien und Quartalszielboni berücksichtigt worden, so daß insgesamt ein \n\nPrämienbetrag von 204.320 DM zu Unrecht an die Klägerin überwiesen worden \n\nsei. Außerdem habe sie das Guthaben von jeweils 50 DM auf diesen Karten, \n\ninsgesamt 79.300 DM, verloren. \n\nWeiter hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Betrag von \n\n1.446,86 DM erklärt, den die Klägerin aus insgesamt fünf Demokartenverträgen \n\nfür seit Januar 1999 noch offenstehende Gesprächsgebührenrechnungen \n\nschulde. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf der Grundlage der Rahmenvereinba-\n\nrung Nr. 019/97 in vollem Umfang stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, so-\n\nweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 459.018,20 DM (234.692,27 €) \n\nnebst Zinsen verurteilt worden ist. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Die Klägerin begehrt die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte weiterhin die vollstän-\n\ndige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von In-\n\nteresse, zur Begründung ausgeführt: \n\nDer Klägerin stünden gemäß Nr. 5.1 der Rahmenvereinbarung 019/97 für \n\ndie 1998 vermittelten Laufzeitverträge restliche Leistungsprämien, Quartalsziel-\n\nboni und der Jahresbonus in Höhe von insgesamt 57.477,20 DM zu. Die Partei-\n\nen hätten die zunächst bis zum 31. Dezember 1997 befristete Rahmenverein-\n\nbarung, bei der es sich um einen Handelsvertretervertrag gemäß § 84 Abs. 1 \n\nHGB handele, über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, so daß er nach § 89 \n\nAbs. 3 Satz 1 HGB als auf unbestimmte Zeit verlängert gelte. Eine einvernehm-\n\nliche Änderung des in der Rahmenvereinbarung 019/97 vorgesehenen Prämi-\n\nenmodells sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe das Prämienmodell auch nicht \n\neinseitig ändern können. Die Kündigung der Beklagten vom 15. September \n\n1998, bei der schon zweifelhaft sei, ob sie (auch) im Hinblick auf die Rahmen-\n\nvereinbarung von 1997 erklärt worden sei, habe jedenfalls im vierten Jahr der \n\nZusammenarbeit der Parteien nach § 89 Abs. 1 Satz 1 HGB nur mit einer Frist \n\nvon drei Monaten zum Monatsende erklärt und deshalb nicht vor dem \n\n31. Dezember 1998 wirksam werden können; sie sei daher für die 1998 vermit-\n\ntelten Verträge ohne Bedeutung. \n\nDie Klägerin habe dagegen keinen Anspruch auf Leistungsprämie, Quar-\n\ntalsziel- und Jahresboni für die Vermittlung des F. Produktes. Ein sol-\n\ncher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der Rahmenvereinbarung \n\nNr. 019/97, die ausschließlich Laufzeitverträge, nicht aber unterschiedslos alle \n\n -Teilnehmerverhältnisse erfasse. In der Vereinbarung selbst sei bereits ei-\n\nne Differenzierung angelegt, indem für den sogenannten Profi-Tarif ein beson-\n\nderer Bonus vorgesehen sei, den es für andere Tarife nicht gegeben habe. Au-\n\nßerdem setze die Vereinbarung in Nrn. 3.2 und 5.4 eine Unbedenklichkeitsprü-\n\nfung durch die Beklagte und eine Mindestvertragslaufzeit von 12 beziehungs-\n\nweise 24 Monaten voraus; beides habe für F. Karten nicht gegolten. \n\nDie Vereinbarung enthalte zudem keine Angaben über die von der Klägerin bei \n\nVermittlung des F. Produktes zu zahlenden Bezugspreise für die Mo-\n\nbilfunktelefone und integrierten Startguthaben. Die in der Anlage zum Vertrag \n\ngenannten Preise für Mobilfunktelefone zwischen 339 DM und 819 DM könnten \n\nsich nur auf Laufzeitverträge beziehen, weil die Pakete mit F. Karten \n\neinschließlich Mobilfunktelefon und Startguthaben von 50 DM für nur 149 DM \n\nan den Endkunden abgegeben worden seien und der Einkaufspreis der Han-\n\ndelsvertreter unter diesem Betrag gelegen haben müsse. \n\nAuch die Umstände bei Vertragsabschluß sprächen nicht dafür, daß die \n\nParteien den F. Tarif in die Provisionsregelung hätten einbeziehen \n\nwollen. Die Beklagte habe zu jener Zeit die Einführung dieses Tarifs zwar vor-\n\nbereitet, die Markteinführung sei aber noch nicht erfolgt gewesen. Eine Ausle-\n\ngung der Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 nach Treu und Glauben führe eben-\n\nfalls zu dem Ergebnis, daß diese für die F. Karten nicht gelten könne, \n\nweil deren Einbeziehung in die Vereinbarung für die Beklagte zu unbilligen Er-\n\ngebnissen führe. Die Klägerin habe die F. Pakete von der Beklagten \n\nfür 129 DM netto, also bis zum 31. März 1998 für 148,35 DM brutto und danach \n\nwegen der Umsatzsteuererhöhung von 15 % auf 16 % für 149,64 DM brutto \n\nbezogen. Wenn die Beklagte der Klägerin Provisionen wie bei Laufzeitverträgen \n\nzahlen müßte, stünden - so das Berufungsgericht - ihren Einnahmen in Höhe \n\nvon rund 149 DM je nach den zu zahlenden Leistungsprämien und Boni Ausga-\n\nben zwischen 330 DM und 410 DM netto gegenüber. Eine wirtschaftlich derart \n\nunsinnige Vereinbarung sei als Ergebnis einer Auslegung allenfalls bei einem \n\nentsprechenden eindeutigen und vollständigen Vertragswortlaut zu rechtferti-\n\ngen, an dem es hier fehle. Schließlich differenziere auch die Verkehrsaufassung \n\nzwischen Prepaid-Vertragsverhältnissen und Langzeitvertragsverhältnissen. \n\nNach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens sähen so-\n\nwohl Mobilfunk-Kunden als auch Handelsvertreter und Provider Prepaid-\n\nVertragsverhältnisse als gegenüber Laufzeitvertragsverhältnissen neues und zu \n\nunterscheidendes Produkt an, das vom Provider anders verprovisioniert werden \n\nmüsse. \n\nMangels einer Einigung der Parteien über die von der Beklagten für die \n\nVermittlung des F. Produkts zu zahlende Provision sei grundsätzlich \n\ngemäß § 87b Abs. 1 HGB der übliche Satz als vereinbart anzusehen. Nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen sei jedoch für die Zeit der Markteinführung \n\ndes F. Tarifs durch die Beklagte im Juni/Juli 1997 eine übliche Vergü-\n\ntung nicht festzustellen, weil zu jener Zeit nur ein anderer Anbieter am Markt \n\ngewesen sei und sich die Beklagte als vergleichsweise kleiner Anbieter in einer \n\nvöllig anderen Situation befunden habe. \n\nDer Provisionsanspruch der Klägerin für die Vermittlung des F. \n\nProdukts sei daher gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu \n\nbestimmen. Entgegen der Auslegungsregel des § 316 BGB stehe das Lei-\n\nstungsbestimmungsrecht nicht der Klägerin als Gläubigerin, sondern der Be-\n\nklagten zu, weil die Parteien während des gesamten Vertragsverhältnisses ein-\n\nvernehmlich die Leistungsbestimmung der Beklagten überlassen hätten. Die \n\nBeklagte habe in der 1. Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung \n\nNr. 019/97 eine Leistungsbestimmung getroffen, die der Billigkeit entspreche \n\nund deshalb für die Klägerin verbindlich sei (§ 315 Abs. 3 BGB). Der Beklagten \n\nstehe bei der Vermittlung einer F. Karte keinerlei Rechtsanspruch auf \n\nEinnahmen zu, die über den Verkauf der Karte hinausgingen; sie habe vielmehr \n\nnur die Aussicht, durch die Veräußerung eines weiteren Prepaid-Guthabens \n\nerneut verdienen zu können, wobei allerdings die F. Karte ein Pro-\n\ndukt für Wenigtelefonierer sei. Maßgeblich für die Billigkeit der Handelsvertre-\n\nterprovision sei deshalb - auch nach dem Rechtsgedanken des § 87b Abs. 2 \n\nHGB - in erster Linie, welche Leistung der Beklagten mit dem Verkauf der \n\nF. Karte zufließe. Das sei der von der Klägerin zu zahlende Kaufpreis \n\nvon 129 DM netto. Wenn die Beklagte der Klägerin dafür eine Nettoprovision \n\nvon 86 DM zuzüglich 30 DM netto in Form einer Verwaltungsgebühr biete, ihr \n\nalso nur 13 DM netto verblieben, von denen sie auch noch das Mobiltelefon \n\nfinanzieren müsse, sei dies gegenüber der Klägerin nicht unbillig. An der getrof-\n\nfenen Leistungsbestimmung müsse sich die Beklagte festhalten lassen, weil \n\nsich die Parteien weder nachträglich auf eine niedrigere Provision verständigt \n\nhätten noch die Beklagte berechtigt gewesen sei, ohne Änderungskündigung \n\ndie Provision einseitig herabzusetzen. \n\nDie Beklagte schulde daher die Aktivierungsprämie von 86 DM netto pro \n\nKarte. Daraus ergebe sich die von der Klägerin geltend gemachte Restforde-\n\nrung in der rechnerisch unstreitigen Höhe von insgesamt 214.121,40 DM. \n\nAußerdem stehe der Klägerin die als solche bezeichnete Verwaltungsgebühr \n\nvon 30 DM zu, die für jede der gelieferten 8202 F. Karten zu zahlen \n\nsei. Die von der Klägerin rechnerisch richtig mit 284.619,60 DM brutto ange-\n\nsetzte gesamte Verwaltungsgebühr sei um den Betrag von 97.200 DM brutto zu \n\nkürzen, den die Beklagte nach ihren Einkaufsrechnungen auf der Grundlage der \n\nRahmenvereinbarung Nr. 068/98 bereits bezahlt habe, so daß die Klägerin \n\nnoch 187.419,60 DM an Verwaltungsgebühren verlangen könne. \n\nDie Hilfsaufrechnungen der Beklagten führten nicht zum Erlöschen der \n\nAnsprüche der Klägerin. Der Aufrechnung mit der - von der Klägerin bestritte-\n\nnen - Gebührenforderung von 1.446,86 DM stehe das Aufrechnungsverbot in \n\nNr. 11.5 der Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 entgegen. Soweit die Beklagte im \n\nübrigen mit Forderungen aus behaupteten vorsätzlichen Vertragsverletzungen \n\nbeziehungsweise vorsätzlichen unerlaubten Handlungen aufgerechnet habe, \n\nkönne zwar die Berufung auf das vertragliche Aufrechnungsverbot gegen § 242 \n\nBGB verstoßen, wenn für die Entscheidung über die behauptete unerlaubte \n\nHandlung wie hier keine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei. Die \n\nSchadensersatzforderungen der Beklagten seien jedoch dem Grunde und der \n\nHöhe nach nicht schlüssig dargetan beziehungsweise die erheblichen Tatsa-\n\nchen nicht ausreichend unter Beweis gestellt. \n\nEs sei unstreitig geblieben, daß die Klägerin 224 der beanstandeten \n\n1586 Karten selbst als sogenannte Demokarten bezogen habe, so daß nicht \n\nersichtlich sei, inwiefern die Klägerin die Beklagte über das Vorliegen der Vor-\n\naussetzungen für die Gewährung einer Provision getäuscht habe. Soweit für \n\nDemokarten von der Beklagten Provision nicht geschuldet gewesen, aber den-\n\nnoch bezahlt worden sei, könne der Beklagten allenfalls ein Bereicherungsan-\n\nspruch zustehen, den sie jedoch nicht geltend gemacht habe, der anhand der \n\nvon ihr vorgelegten Berechnungen nicht berechnet werden und wegen des Auf-\n\nrechnungsverbotes in diesem Verfahren auch nicht berücksichtigt werden kön-\n\nne. \n\nDarüber hinaus sei weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis \n\ngestellt, ob überhaupt ein Untervertriebspartner der Klägerin der Beklagten ge-\n\ngenüber vorgegeben habe, einen Endkunden geworben zu haben. Die Beklagte \n\nhabe auch keinen Beweis für ihre bestrittene Behauptung angetreten, die ange-\n\nrufenen 190-Nummern seien solche eines Untervertriebspartners der Klägerin. \n\nIm übrigen sei - selbst wenn Untervertriebspartner der Klägerin F. \n\nPakete mit dem Ziel gekauft haben sollten, die Guthaben auf einer eigenen \n\n0190-Nummer abzutelefonieren - nicht ersichtlich, daß der Beklagten der von \n\nihr geltend gemachte Schaden entstanden wäre. Die Beklagte hätte die im We-\n\nge der Hilfsaufrechnung zurückverlangten Provisionen, Prämien und Werbeko-\n\nstenzuschüsse in Höhe von 204.320 DM auch dann zahlen müssen, wenn die \n\nKlägerin oder ihre Untervertriebspartner \"echte\" Kunden vermittelt hätten. Ein \n\netwaiger Schaden der Beklagten könne nur darin liegen, daß auf keine dieser \n\nF. Karten ein neues Startguthaben aufgeladen worden sei. In wel-\n\nchem Umfang dies bei Kunden erfahrungsgemäß der Fall sei und welche Ge-\n\nwinne dabei von der Beklagten erzielt würden, habe sie nicht vorgetragen. Auch \n\ndaß die Startguthaben, für die sie einen Preis von insgesamt 79.300 DM be-\n\nkommen habe, bei einem Abtelefonieren über 0190-Nummern für sie in vollem \n\nUmfang einen Schadensposten darstellten, habe sie nicht in nachvollziehbarer \n\nWeise vorgetragen. Im übrigen sei nicht ersichtlich, warum überhaupt ein Scha-\n\nden entstanden sein solle, weil die Klägerin bzw. ihre Untervertriebspartner für \n\njedes F. Paket 129 DM zuzüglich Mehrwertsteuer hätten bezahlen \n\nmüssen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand; \n\ndie Revisionen beider Parteien sind daher zurückzuweisen. \n\nA. Revision der Klägerin \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Rahmenvereinbarung \n\nNr. 019/97 umfasse nicht die Vermittlung des F. Produktes und be-\n\ngründe daher keinen Anspruch der Klägerin auf Leistungsprämie, Quartalsziel- \n\nund Jahresboni für die Vermittlung von F. Teilnehmerverhältnissen, \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung von Vertragsbe-\n\nstimmungen (§§ 133, 157 BGB) ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und \n\nunterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht \n\n(ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 115/03, \n\nNJW-RR 2004, 1017, unter II 2, m.w.Nachw.). Bei dem Klauselwerk des Rah-\n\nmenvertrages Nr. 019/97 handelt es sich zwar nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngungen. Daß diese über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung \n\nfinden und deshalb in vollem Umfang nachprüfbar sind (Senatsurteil vom \n\n21. Januar 2004, aaO), macht jedoch die Revision nicht geltend und ist ange-\n\nsichts der in den Bedingungen enthaltenen Vereinbarung des Gerichtsstandes \n\nPotsdam auch nicht offensichtlich (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 \n\n- VIII ZR 54/96, WM 1997, 131, unter II 1). Der Senat kann die Auslegung des-\n\nhalb nur daraufhin überprüfen, ob sie unter Verletzung der gesetzlichen Ausle-\n\ngungsregeln und der aus ihnen entwickelten allgemeinen Auslegungsgrundsät-\n\nze vorgenommen worden ist, gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-\n\nrungssätze verstößt oder den unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend ge-\n\nwürdigt hat (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 26. Februar 2003 \n\n- VIII ZR 270/01, NJW 2003, 2382, unter II 2 a, m. w. Nachw.). Das ist nicht der \n\nFall. \n\nSoweit die Klägerin rügt, die Regelung für die Vermittlung des Profi-Tarifs \n\nlasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 \n\nauch den F. Tarif zum Gegenstand habe, verkennt sie, daß das Beru-\n\nfungsgericht diesen Schluß nicht zieht, sondern lediglich - grundlegend für sei-\n\nne folgenden Erwägungen - feststellt, die Vereinbarung ziele nach dem Ver-\n\nständnis der Parteien nicht auf eine für alle -Teilnehmerverhältnisse ein-\n\nheitliche Vergütungsregelung. \n\nEntgegen der Rüge der Revision begründet es auch keinen Rechtsfehler, \n\ndaß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen \n\nhat, wonach die Regelungen Nr. 3.2 und 5.4 der Rahmenvereinbarung, die eine \n\nUnbedenklichkeitsprüfung der Klägerin und Mindestvertragslaufzeiten von 12 \n\nbeziehungsweise 24 Monaten voraussetzen, in den von der Beklagten nach \n\nEinführung des F. Tarifs 1998 und 1999 verwendeten Rahmenver-\n\neinbarungen weiterhin enthalten waren. Unabhängig davon stellen diese Rege-\n\nlungen in der Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 ein Indiz dafür dar, daß die Par-\n\nteien bei Abschluß der Vereinbarung nur an Laufzeitverträge gedacht haben. \n\nDenn die späteren Rahmenvereinbarungen umfassen zusätzlich besondere \n\nBestimmungen über die Vergütung für die Vermittlung von Kundenverträgen mit \n\nder F. Card, die Nr. 3.2 und 5.4 blieben für die darin ebenfalls gere-\n\ngelten Laufzeitverträge weiterhin von Bedeutung. Entgegen der Darstellung der \n\nRevision galt für F. Karten nach dem von ihr in Bezug genommenen \n\nVortrag der Klägerin keine (Mindest-)Vertragslaufzeit, sondern lediglich eine \n\nbestimmte Gültigkeitsdauer, durch die nur die Beklagte, nicht aber die Kunden \n\nverpflichtet wurden. \n\nErfolglos rügt die Revision weiter, die Argumentation des Berufungsge-\n\nrichts, der Einkaufspreis für ein Handy müsse bei der Vermittlung von \n\nF. Karten niedriger liegen als bei Laufzeitverträgen, verstoße gegen \n\ndie allgemeine Lebenserfahrung und Denkgesetze. Nach den von der Revision \n\nnicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die \n\nF. Pakete einschließlich Mobiltelefon zu einem Verkaufspreis von \n\n149 DM an den Endkunden abgegeben. Daß die Vermittler bei dieser Preisge-\n\nstaltung kaum bereit gewesen sein dürften, an die Beklagte die in der Anlage \n\nzur Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 genannten Einkaufspreise zwischen \n\n339 DM und 819 DM je Telefon zu zahlen, liegt auf der Hand. Bei der Behaup-\n\ntung der Revision, der Kaufpreis, den der Endkunde für ein Mobiltelefon zu ent-\n\nrichten habe, sei bei Laufzeitverträgen eher noch niedriger als bei Prepaid-\n\nVerträgen, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz \n\nnicht zu berücksichtigen ist. \n\nEs verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze und die allgemeine Le-\n\nbenserfahrung, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, die Par-\n\nteien hätten im Mai 1997 und damit unmittelbar vor der von der Beklagten be-\n\nreits geplanten und vorbereiteten Einführung des Prepaid-Tarifs im Juni 1997 \n\nsowie den ersten Vermittlungen dieses Tarifs durch die Klägerin im Juli 1997 \n\neine vertragliche Vereinbarung geschlossen, die diesen Tarif nicht umfaßt habe, \n\nso daß dafür bei Markteinführung eine vertragliche Provisionsabsprache nicht \n\nexistiert habe. Daß die Beklagte erstmals \n\nim August 1997 mit der \n\n1. Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 auf die Not-\n\nwendigkeit einer Provisionsregelung für den neuen Tarif reagiert hat, steht in \n\nEinklang damit, daß die Parteien auch die Rahmenvereinbarung Nr. 019/97 \n\nrückwirkend geschlossen haben und die Beklagte der Klägerin die Rahmenver-\n\neinbarung Nr. 068/98 vom 13. Mai 1998, die ab dem 1. April 1998 gelten sollte, \n\nerst im Juni 1998 übersandt hat. Es erscheint deshalb durchaus nicht fernlie-\n\ngend, daß die Parteien eine Absprache darüber, welche Vermittlungsprovision \n\nfür das F. Produkt gezahlt werden sollte, zurückgestellt haben, bis die \n\nersten Vermittlungen tatsächlich erfolgt waren. \n\nSchließlich zwingt entgegen der Auffassung der Revision nicht der Um-\n\nstand, daß der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der \n\nEntzug der Mobilfunklizenz drohte, wenn es ihr nicht gelang, im Laufe des Jah-\n\nres 1997 die Zahl ihrer Kunden von 600.000 auf eine Million zu erhöhen, zu der \n\nAnnahme, sie habe der Beklagten für die Vermittlung des F. Produk-\n\ntes Provisionen in der gleichen Höhe versprochen wie für Laufzeitverträge. \n\nDenn auch wenn es der Beklagten um Wachstum, nicht um Gewinn ging, wie \n\ndie Revision geltend macht, folgt daraus nicht denknotwendig, daß sie bei Ein-\n\nführung der F. Karte bereit war, dafür jedes wirtschaftlich noch so \n\nunsinnige Ergebnis in Kauf zu nehmen. Die nur zwei Monate nach Beginn der \n\nMarkteinführung erstellte 1. Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung \n\nNr. 019/97 und die Tatsache, daß die Beklagte nach ihrem von der Revision in \n\nBezug genommenen Sachvortrag Sondermaßnahmen in Form von die Kosten \n\nfür die F. Karte weit übersteigenden Provisionen (erst) ergriff, als die \n\nKundenzahlen nach Einführung der Prepaid-Karte nicht in der erforderlichen \n\nGrößenordnung anstiegen, sprechen eher dagegen. Auch wenn die Beklagte \n\nbei Einführung der F. Karte vorrangig die Kundenzahlen erhöhen \n\nwollte, ist es deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht eine Auslegung der Rahmenvereinbarung Nr. 019/97, die zu Pro-\n\nvisionsansprüchen der Klägerin für die Vermittlung einer F. Karte in \n\neiner Größenordnung zwischen 330 DM und 410 DM führen würde, als unbillig \n\nangesehen hat. Es wäre dann für die Beklagte günstiger gewesen, zwei Karten \n\neinschließlich Mobilfunktelefon und Startguthaben zu verschenken als ein sol-\n\nches Teilnehmerverhältnis von der Klägerin vermitteln zu lassen. Daß die Be-\n\nklagte nach erfolgreicher Markteinführung der F. Card Provisionen \n\nzwischen 140 DM und 200 DM je Karte gezahlt hat, wie die Revision geltend \n\nmacht, steht der Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. \n\nB. Revision der Beklagten \n\n1. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht zu \n\nRecht angenommen, daß das durch die Rahmenvereinbarung 019/97 zunächst \n\nbis zum 31. Dezember 1997 befristete Vertragsverhältnis der Parteien gemäß \n\n§ 89 Abs. 3 Satz 1 HGB als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Voraussetzung \n\ndafür ist, daß es nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fort-\n\ngesetzt worden ist, also nicht nur eine einseitige Fortsetzung vorliegt, der der \n\nandere Teil nicht unverzüglich widersprochen hat (Begründung zum Gesetz-\n\nentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/3077 S. 9). Eine solche beidersei-\n\ntige Fortsetzung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt. \n\nAnders als die Revision meint, bedarf es keiner einvernehmlichen Weiterfüh-\n\nrung in dem Sinne, daß eine erneute Einigung oder ein fortdauerndes Einigsein \n\nder Parteien über sämtliche Bedingungen ihrer Zusammenarbeit erforderlich \n\nwäre. Es genügt jedenfalls, daß der Handelsvertreter weiter für den Unterneh-\n\nmer tätig ist und dieser die vom Handelsvertreter herbeigeführten Kundenge-\n\nschäfte ausführt (Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, HGB, § 89 Rdnr. 14). Bei-\n\ndes war hier der Fall. Darauf, daß die Klägerin sich nicht mit der \n\n1. Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung 019/97 einverstanden \n\nerklärt hatte, kommt es für die Verlängerung des zwischen den Parteien auf-\n\ngrund der ursprünglichen Rahmenvereinbarung bestehenden Vertragsverhält-\n\nnisses auf unbestimmte Zeit nicht an. \n\nDie Beklagte ist daher aufgrund der Rahmenvereinbarung 019/97 ver-\n\npflichtet, an die Klägerin für die 1998 vermittelten Laufzeitverträge weitere Lei-\n\nstungsprämien, Quartalszielboni und den Jahresbonus 1998 in der rechnerisch \n\nunstreitigen Höhe von 57.477,20 DM brutto zu zahlen. Daß die Parteien die \n\nRahmenvereinbarung 019/97 weder einvernehmlich geändert haben noch die \n\nBeklagte berechtigt war, einseitig eine Änderung herbeizuführen, stellt die Revi-\n\nsion nicht in Frage. \n\n2. Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nBeklagte schulde der Klägerin für die 1998 vermittelten F. Teilneh-\n\nmerverhältnisse mangels einer vertraglichen Provisionsvereinbarung und eines \n\nüblichen Provisionssatzes im Sinne von § 87b Abs. 1 HGB aufgrund einer ein-\n\nseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. März \n\n1961 - VII ZR 15/60, LM § 87b HGB Nr. 1, unter III 3) weitere Provision in Form \n\nvon Aktivierungsprämie und Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt \n\n459.018,20 DM. Die Revision rügt vergeblich, die Beklagte habe der im Rah-\n\nmen der §§ 315, 316 BGB zu beachtenden Billigkeit bereits durch die tatsäch-\n\nlich geleistete Vergütung genügt. \n\nDas Berufungsgericht hat der Sache nach festgestellt, die Beklagte habe \n\nnach der im Juli 1997 erfolgten ersten Vermittlung von F. Karten \n\ndurch die Klägerin die dafür zu leistende Provision nach § 315 BGB auf die in \n\nder 1. Ergänzungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung vom 22. August 1997 \n\ngenannten Beträge festgelegt. Diese Feststellung greift die Revision nicht an. \n\nDabei scheint das Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Leistungsbe-\n\nstimmung bereits durch die Übersendung der 1. Ergänzungsvereinbarung an \n\ndie Klägerin erfolgt ist. Das mag zweifelhaft sein, weil zum einen die Klägerin \n\nden Zugang dieses Dokumentes bestritten hat (§ 315 Abs. 2 BGB) und zum \n\nandern darin seinem Wortlaut nach zunächst nur ein - von der Klägerin nicht \n\nangenommenes - Angebot auf Abschluß eines Vertrages enthalten war. Die \n\nBeklagte hat jedoch gegenüber der Klägerin 1997 tatsächlich auf der Grundlage \n\nder 1. Ergänzungsvereinbarung abgerechnet. Denn die Klägerin hat in ihrem \n\nSchreiben vom 25. September 1997 beanstandet, daß die Beklagte bei der Ab-\n\nrechnung für August 1997 eine bestimmte Anzahl von F. Karten un-\n\nberücksichtigt gelassen habe, und dafür Provision in der Höhe verlangt, die sich \n\naus der 1. Ergänzungsvereinbarung ergibt. Spätestens mit der Abrechnung für \n\nAugust 1997 hat die Beklagte also die für die Vermittlung von F. Kar-\n\nten zu zahlende Provision einseitig auf die in der 1. Ergänzungsvereinbarung \n\ngenannten Beträge festgelegt. \n\nAn die damit gegenüber der Klägerin getroffene Leistungsbestimmung \n\nhat das Berufungsgericht die Beklagte zu Recht gebunden gesehen. Die Lei-\n\nstungsbestimmung konkretisiert den Leistungsinhalt endgültig, sie ist für den \n\nBestimmenden \n\nunwiderruflich \n\n(BGH, Urteil \n\nvom \n\n24. Januar \n\n2002 \n\n- IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, unter III). Darauf, ob auch eine Bestimmung \n\nder Leistung in der geringeren Höhe, wie sie die Beklagte 1998 tatsächlich er-\n\nbracht hat, noch billigem Ermessen entsprochen hätte (§ 315 Abs. 3 BGB), \n\nkommt es deshalb nicht an. \n\n3. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht die Hilfsaufrechnung \n\nder Beklagten mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 283.620 DM für \nunbegründet gehalten. Die Rüge der Revisionserwiderung, die Hilfsaufrechnung \n\nder Beklagten sei nicht mehr Gegenstand des Verfahrens gewesen, weil die \n\nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2002 erklärt habe, daß \n\ndie Hilfsaufrechnung nicht weiter geltend gemacht werde, greift nicht durch; \n\ndenn danach ist erneut mündlich verhandelt worden, und die Hilfsaufrechnung \n\nist im Tatbestand des Berufungsurteils als zuletzt geltend gemachte Einwen-\n\ndung wiedergegeben, ohne daß die Parteien Tatbestandsberichtigung bean-\n\ntragt hätten. \n\na) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteil vom 7. März 1985 \n\n- III ZR 90/83, ZIP 1985, 921, unter \n\nIII 1, \n\nm. w. Nachw.) ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die \n\nBerufung der Klägerin auf das zwischen den Parteien vereinbarte Verbot der \n\nAufrechnung mit weder unbestrittenen noch rechtskräftig festgestellten Forde-\n\nrungen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann, soweit die For-\n\nderung, mit der aufgerechnet wird, aus einer vorsätzlichen unerlaubten Hand-\n\nlung herrührt. Dasselbe kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch für \n\nForderungen aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung gelten (BGH, Urteil \n\nvom 18. Juni 2002 - XI ZR 160/01, NJW 2002, 2779 = WM 2002, 1654 unter II 2 \n\nb; Urteil vom 9. Mai 1966 - VIII ZR 8/64, NJW 1966, 1452). Die aus diesen \n\nRechtsgrundsätzen vom Berufungsgericht abgeleitete Zulässigkeit der Aufrech-\n\nnung der Beklagten greift die Revision als ihr günstig nicht an. \n\nb) Einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht jedoch zu Recht verneint. \n\nDabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision geltend macht - das Beru-\n\nfungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO rechtsfehlerhaft angenommen \n\nhat, der Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe 1586 F. Karten \n\nnicht an Endkunden vermittelt, sei nicht ausreichend substantiiert. Denn das \n\nBerufungsgericht hat im folgenden unterstellt, daß Untervertriebspartner der \n\nKlägerin F. Pakete mit dem Ziel gekauft haben, die Guthaben auf \n\neine eigene 0190-Nummer abzutelefonieren, und hat einen dadurch verursach-\n\nten Schaden der Klägerin verneint. Jedenfalls von dieser Alternativbegründung \n\nwird das Urteil des Berufungsgerichts getragen. \n\nDer Beklagten mag zwar ein Vermögensnachteil dadurch entstanden \n\nsein, daß sie irrtümlich und ohne Rechtsgrund an die Klägerin für diese \n\nF. Karten jeweils eine Aktivierungsprämie von 60 DM sowie eine \n\nVerwaltungsprämie und teilweise zusätzlich einen Werbekostenzuschuß von \n\njeweils 20 DM gezahlt sowie diese Karten bei der Erreichung der erforderlichen \n\nStückzahlen für die Leistungsprämie und den Zielbonus bei den Laufzeitverträ-\n\ngen berücksichtigt hat, obwohl sie die genannten Leistungen nur für die Vermitt-\n\nlung von F. Karten an Endkunden versprochen hatte. Bei der Ermitt-\n\nlung ihres Schadens muß sie sich jedoch, wie das Berufungsgericht zu Recht \n\nausgeführt hat, den Vorteil anrechnen lassen, den sie dadurch erlangt hat, daß \n\nsie für jede dieser F. Karten einen Kaufpreis von 129 DM netto erhal-\n\nten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 136, 52, \n\n54 f.; 91, 206, 209 f., jeweils m. w. Nachw.) ist ein Vorteil berücksichtigungsfä-\n\nhig, wenn seine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht \n\nentspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger \n\nnicht unbillig begünstigt. Anrechenbar sind insbesondere solche Vorteile, die mit \n\ndem geltend gemachten Nachteil in einem qualifizierten Zusammenhang ste-\n\nhen, der bei wertender Betrachtung beide gewissermaßen zu einer Rech-\n\nnungseinheit verbindet. Das ist hier der Fall. Denn die Möglichkeit zur Erlan-\n\ngung des Kaufpreises einerseits und die Verpflichtung zur Provisionszahlung \n\nandererseits standen für die Beklagte in einem untrennbaren wirtschaftlichen \n\nZusammenhang. \n\nIhr mag wegen rechtsgrundlos geleisteter Provisionen ein Bereiche-\n\nrungsanspruch gegen die Klägerin zustehen. Einen solchen hat sie jedoch nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht und könnte \n\nsie wegen des vertraglichen Aufrechnungsverbots im vorliegenden Rechtsstreit \n\nauch nicht einwenden, weil die Klägerin bestritten hat, verprovisionierte \n\nF. Karten nicht an Endkunden vermittelt zu haben. Bei der Ermittlung \n\ndes Schadens, der der Beklagten aufgrund der von ihr behaupteten Pflichtver-\n\nletzung der Klägerin entstanden ist, muß der von ihr durch Aktivierungsprämie, \n\nVerwaltungsgebühr und Werbekostenzuschuß gezahlten Provision in Höhe von \n\nmaximal 100 DM je Karte, wie oben ausgeführt, der von ihr erzielte Kaufpreis \n\nvon 129 DM gegenüber gestellt werden. Der Beklagten blieben demnach bei \n\njedem Geschäft 29 DM, von denen sie das mitverkaufte Mobilfunktelefon und \n\nden dem Kunden für das Startguthaben von 50 DM zur Verfügung gestellten \n\nNetzzugang finanzieren mußte. Daß sie für die dem Kunden mit dem Startgut-\n\nhaben zugewandten Gesprächsgebühren ihrerseits jeweils 50 DM aufwenden \n\nmußte, liegt eher fern. Jedenfalls hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen \n\nnicht behauptet, daß der Betrag von 29 DM für die von ihr gegenüber ihren \n\nKunden zu erbringende Leistung nicht auskömmlich war. Deshalb hat es das \n\nBerufungsgericht auch zu Recht als nicht nachvollziehbar angesehen, weshalb \n\nsie durch den Verbrauch der Startguthaben einen (weiteren) Schaden von \n\n50 DM je Karte erlitten haben soll. \n\nDie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe auf die gegen die \n\nSchadensberechnung bestehenden Bedenken unter Verstoß gegen § 139 ZPO \n\nnicht hingewiesen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann eine Verletzung der richterli-\n\nchen Hinweispflicht nach § 139 ZPO unterstellt werden. Wird eine solche von \n\nder Revision beanstandet, muß im Einzelnen ausgeführt werden, was der Revi-\n\nsionskläger auf den vermißten Hinweis hin vorgetragen hätte (BGH, Urteil vom \n\n6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, unter 1 c; Senatsurteil vom \n\n13. März 1996 - VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, unter II 2; Musielak/Ball, \n\nZPO, 4. Aufl., § 551 Rdnr. 11). Die Beklagte hat lediglich geltend gemacht, sie \n\nhätte ergänzend vorgetragen, daß sich der Abschluß der Prepaid Verträge für \n\nsie erst dann lohne, wenn die Kunden die Karten wieder aufladen, und unter \n\nBeweis gestellt, daß es regelmäßig zu einer solchen Wiederaufladung komme. \n\nAuch daraus ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe die Aufwendungen der \n\nBeklagten ihre Einnahmen bei dem Verkauf einer F. Karte überstie-\n\ngen haben und in welchem Umfang ein etwa dabei in Kauf genommenes Defizit \n\ndurch ein späteres Wiederaufladen der Karte seitens des Kunden kompensiert \n\nworden wäre. Daran, daß der eingetretene Schaden nicht schlüssig dargelegt \n\nist, hätte der ergänzende Sachvortrag also nichts geändert, so daß eine etwai-\n\nge Verletzung der richterlichen Hinweispflicht durch das Berufungsgericht fol-\n\ngenlos geblieben ist. \n\nIm übrigen nimmt die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts \n\nhin, in 224 der 1586 Fälle habe die Klägerin ausdrücklich Demokarten bezogen, \n\nso daß es insoweit an einer zum Schadensersatz verpflichtenden Täuschung \n\nder Beklagten durch die Klägerin fehle, und anhand der vorgelegten Berech-\n\nnung der Beklagten lasse sich nicht ermitteln, welcher Schadensbetrag auf die-\n\nse 224 Karten entfalle. Auch aus diesem Grund hat das Berufungsgericht den \n\nVortrag der Beklagten zu dem ihr durch die behauptete eigene Verwendung von \n\nF. Karten seitens der Klägerin oder ihrer Untervertriebspartner ent-\n\nstandenen Schaden zu Recht als nicht schlüssig angesehen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/viii-zr-139-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/viii-zr-139-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_139-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:40.458644+00:00"}}