{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"VIII ZR 135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 607 a.F., 362 Abs. 1 Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsan- spruchs - auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprü- chen - obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entste- hung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM 1975, 593).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 135/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 607 a.F., 362 Abs. 1 \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruchs - auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprü-\n\nchen - obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entste-\n\nhung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu \n\nbeweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM \n\n1975, 593). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 135/04 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nZwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum \n\n31. März 1999 ein Geschäftspartnervertrag, nach dem die Beklagte für die Klä-\n\ngerin als nebenberufliche Versicherungsvertreterin tätig werden sollte. Durch \n\nVereinbarungen vom 2. und 16. Juni 1998 gewährte die Klägerin der Beklagten \n\nzum Organisationsaufbau ein Darlehen in Höhe von insgesamt 190.000 DM. \n\nDer Darlehensvertrag enthält folgende Regelungen: \n\n\"§ 3 \n\nDas verzinsliche Darlehen ist in monatlichen Raten in Höhe von mindestens \n1.000 DM beginnend ab 1. Juli 1998 bis zum 1. Dezember 1998 zurückzuzahlen, \n2.000 DM beginnend ab 1. Januar 1999 bis zum 1. Dezember 2005 zurückzuzah-\nlen. \n\nDie Tilgung erfolgt durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen. \n\nSollte der jeweils fällige Vergütungsanspruch des Geschäftspartners [der Beklag-\nten] nicht ausreichen, um die monatliche Mindestrate in Höhe von 1.000,00 DM / \n2.000,00 DM zu erfüllen, so ist der Geschäftspartner verpflichtet, die Mindestrate \nper Überweisung/Einzahlung umgehend zu erbringen. \n\nDie Zahlung von höheren Raten ist jederzeit möglich. ... \n\n§ 4 \n\nDas Darlehen wird mit 7,5 % per anno ab dem Auszahlungstermin verzinst. Die \nZinsen werden jeweils zum Ende eines Kalenderjahres fällig und berechnet und \nsind mit der ersten Tilgungsrate des Folgejahres zu zahlen bzw. werden der Til-\ngung vorgehend verrechnet. \n\n§ 5 \n\nDer noch offenstehende Restbetrag des Darlehens mit Zinsen wird sofort und auf \neinmal fällig, wenn ... der Geschäftspartner seine Tätigkeit für die Gesellschaft \nbeendet oder aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet ….\" \n\n2 \n\n3 \n\nIm August 1998 vereinbarten die Parteien abweichend von dem Darle-\n\nhensvertrag, die Tilgung des Darlehens bis einschließlich 31. Dezember 1998 \n\nauszusetzen. \n\nFür die Zeit zwischen Mai und Dezember 1998 erhielt die Beklagte von \n\nder Klägerin außerdem monatlich Provisionsvorschüsse in Höhe von insgesamt \n\n66.000 DM. Wegen deren Rückführung wurde jeweils vereinbart: \n\n4 \n\n5 \n\n\"Die Tilgung erfolgt spätestens zum 1.02.1999 durch Umbuchung des o. g. Be-\ntrages zu Lasten der Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto. Bis zu \ndiesem Termin erfolgen keine Provisionsauszahlungen an den Geschäftspartner. \n... Sollten zum 1.02.1999 die Provisionsguthaben zur Tilgung des Betrages nicht \nausreichen, so wird … eine neue Rückführungsvereinbarung zwischen der A. \n [Klägerin] und dem Geschäftspartner abgestimmt.\" \n\nMit Schreiben vom 18. Februar 1999 kündigte die Klägerin den Ge-\n\nschäftspartnervertrag zum 31. März 1999 sowie den Darlehensvertrag. Von der \n\nBeklagten während der Vertragslaufzeit erworbene Provisionsansprüche ver-\n\nrechnete sie mit den - diese übersteigenden - Provisionsvorauszahlungen. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat sie die Beklagte auf Rückzahlung des \n\nDarlehens von 190.000 DM (97.146 €) nebst 7,5 % Darlehenszinsen seit dem \n\n16. Juni 1998 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat Widerklage auf Ertei-\n\nlung eines Buchauszugs erhoben. Nachdem die Klägerin den Buchauszugsan-\n\nspruch anerkannt hatte, hat das Landgericht Klage und Widerklage durch Teil-\n\nanerkenntnis- und Schlussurteil stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und \n\ndie Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat \n\nzugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageanspruch in vollem Umfang wei-\n\nterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Revisions-\n\nverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. In-\n\nhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, son-\n\ndern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nI. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Inte-\n\nresse - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsan-\n\nspruch nicht zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag zustande \n\ngekommen, den sie wirksam gekündigt habe (§§ 607, 609 BGB in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Es lasse sich jedoch nicht feststellen, \n\ndass das der Beklagten gewährte Darlehen noch in Höhe von 190.000 DM valu-\n\ntiere. Nachdem die Klägerin den Geschäftspartnervertrag zum 31. März 1999 \n\ngekündigt habe, sei gemäß § 5 des Darlehensvertrags der zu diesem Zeitpunkt \n\noffenstehende Restbetrag des Darlehens nebst Zinsen fällig geworden. Die \n\nKlägerin habe indes auch auf mehrfache Hinweise des Senats die Höhe des \n\nRestbetrags nicht aufgezeigt. \n\n9 \n\nNach den Vereinbarungen der Parteien sei die Klägerin verpflichtet ge-\n\nwesen, die fälligen Provisionsansprüche der Beklagten ab dem 1. Januar 1999 \n\nals Tilgungsleistung auf die Darlehensforderung anzurechnen, soweit sie die \n\nmonatliche Mindestrate erreichten oder überschritten. Außerdem habe sie zum \n\nEnde des Kalenderjahres 1998 zunächst die Zinsen berechnen und die fällig \n\ngewordenen Zinsen dann zum 1. Januar 1999 - der gleichzeitig fällig werden-\n\nden Tilgungsrate vorausgehend - mit fällig gewordenen Provisionsansprüchen \n\nverrechnen müssen. \n\n10 \n\nEtwas anderes ergebe sich nicht aus den Vereinbarungen über die Ge-\n\nwährung von Provisionsvorauszahlungen. Da an die Beklagte vor Abschluss \n\nder Darlehensvereinbarung bereits Provision in Höhe von 20.000 DM voraus-\n\nbezahlt worden sei, sei die gleichwohl getroffene Abrede, dass das gewährte \n\nDarlehen durch Verrechnung mit fälligen Vergütungsansprüchen getilgt werden \n\nsolle, ohne dass sich die Klägerin eine vorrangige Verrechnung mit Provisions-\n\nvorschüssen vorbehalten habe, nach Treu und Glauben dahin zu verstehen, \n\ndass in der Folgezeit vorgenommene Provisionsgutschriften in erster Linie mit \n\nden Darlehensraten zu verrechnen seien. Dies folge auch aus § 5 AGBG, nach \n\ndem Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen - um solche \n\nhandele es sich sowohl bei den Darlehensvereinbarungen als auch bei den \n\nVereinbarungen über die Gewährung von Provisionsvorauszahlungen - zu Las-\n\nten des Verwenders, hier der Klägerin, gingen. \n\n11 \n\nDie Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass die Parteien im August \n\n1998 eine Vereinbarung getroffen hätten, nach der die eingehenden Provisi-\n\nonsgutschriften ausschließlich und vorrangig auf die Provisionsvorauszahlun-\n\ngen zu verrechnen seien. Die dazu zweitinstanzlich durchgeführte Beweisauf-\n\nnahme habe lediglich die Vereinbarung einer vorübergehenden Stundung des \n\nDarlehens bis zum 31. Dezember 1998 ergeben, nicht aber eine Einigung dar-\n\nüber, dass durch Provisionsguthaben auf dem Geschäftspartnerkonto vorrangig \n\ndie der Beklagten gewährten Provisionsvorauszahlungen getilgt werden sollten. \n\nEbenso wenig habe die Klägerin den Beweis für einen von ihr behaupteten \n\nHandelsbrauch erbracht, nach dem beim Strukturvertrieb von Versicherungen \n\ndurch verdiente Provisionen vorrangig Provisionsvorauszahlungen zurückge-\n\nführt würden. \n\n12 \n\nDamit bleibe es dabei, dass die Verrechnungsabrede in § 3 des Darle-\n\nhensvertrages vorrangig sei, allerdings die Tilgung durch die Stundungsverein-\n\nbarung hinausgeschoben worden sei. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin \n\ndie am 1. Januar 1999 verdienten Provisionen zunächst auf den Zinsanspruch \n\nfür das Vorjahr und im Übrigen - wie auch die noch fällig werdenden Vergü-\n\ntungsansprüche - auf die Tilgungsraten ab dem 1. Januar 1999 zu verrechnen \n\nhabe. Eine entsprechende ordnungsgemäße und vollständige sowie nachvoll-\n\nziehbare Abrechnung habe die Klägerin indessen nicht vorgelegt. Dafür sei \n\nnicht ausreichend, dass sie sämtliche Provisionsmitteilungen an die Beklagte \n\nüberreicht habe. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Abrech-\n\nnungen von dem Versicherungsvertreter gemäß § 4 des Geschäftspartnerver-\n\ntrages als inhaltlich anerkannt gälten, wenn dieser nicht binnen 14 Tagen nach \n\nZugang Einspruch erhoben habe; denn die Klausel sei wegen der Unabding-\n\nbarkeit der Informationsrechte des Versicherungsvertreters (§ 92 Abs. 2, § 87c \n\nAbs. 5 HGB) unwirksam. Die von der Klägerin im Übrigen vorgelegten ver-\n\nschiedenen Forderungsaufstellungen seien unzureichend, weil sie entweder \n\nnicht sämtliche erforderlichen Provisionsgutschriften enthielten oder die Stun-\n\ndungsvereinbarung von August 1998 nicht berücksichtigten. Allen Abrechnun-\n\ngen sei gemein, dass aus ihnen nicht hervorgehe, für welchen von der Beklag-\n\nten oder einem ihrer Untervertreter vermittelten Vertrag sie einen - wie zu be-\n\nrechnenden - Provisionsanspruch erworben habe, weil die einzelnen Positionen \n\nnicht erläutert seien. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheiden-\n\nden Punkten nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings aus Rechtsgrün-\n\nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vereinbarungen der \n\nParteien entnommen hat, die von der Beklagten während der Vertragslaufzeit \n\nerworbenen Provisionsansprüche dienten in erster Linie der Tilgung der ge-\n\nschuldeten Darlehensraten, auch wenn die Beklagte darüber hinaus Provisi-\n\nonsvorschüsse erhalten habe, die ebenfalls durch die verdienten Provisionen \n\nzurückgeführt werden sollten. Dem liegt die Auslegung einer Individualvereinba-\n\nrung zugrunde, durch die die von der Klägerin nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts sowohl für die Darlehensgewährung als auch für die Provisi-\n\nonsvorauszahlungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt \n\nworden sind, die keine Regelung zu dem Verhältnis beider untereinander ent-\n\nhalten. Anders als die Revision meint, ergibt sich der Vorrang der Tilgung der \n\nProvisionsvorauszahlungen nicht bereits aus § 3 des Darlehensvertrags, nach \n\ndem eine Verrechnung der Darlehensraten nur mit fälligen Vergütungsansprü-\n\nchen erfolgen sollte. Im Rechtssinne fällig wurden auch die Provisionsansprü-\n\nche der Beklagten, auf die die Klägerin bereits vor Fälligkeit Vorauszahlungen \n\ngeleistet hatte. \n\n15 \n\nDie tatrichterliche Auslegung einer Individualerklärung (§§ 133, 157 \n\nBGB) ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar daraufhin, ob gesetzliche \n\nAuslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-\n\nrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr., Senats-\n\nurteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 384/04, WM 2006, 1358 = NJW-RR 2006, 976, \n\nunter II 1 a). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht stützt seine An-\n\nnahme in erster Linie auf den Umstand, dass die Parteien in Kenntnis der Tat-\n\nsache, dass die Beklagte bereits Provisionsvorauszahlungen erhalten hatte, die \n\nam 1. Februar 1999 durch Umbuchung zulasten von Provisionsguthaben zu-\n\nrückgeführt werden sollten, ab dem 1. Juli 1998 bzw. - aufgrund der späteren \n\nStundungsvereinbarung - ab dem 1. Januar 1999 eine Tilgung der Darlehensra-\n\nten einschließlich des Ausgleichs fälliger Darlehenszinsen durch die verdienten \n\nProvisionen vereinbart haben. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfol-\n\nge der verschiedenen Vereinbarungen ist ein Verständnis der getroffenen Ab-\n\nreden dahin, dass für die Rückführung der Provisionsvorschüsse nur dasjenige \n\nProvisionsguthaben Verwendung finden sollte, das nach Verrechnung mit fälli-\n\ngen Darlehenszinsen und Tilgung der fälligen Darlehensraten jeweils noch zur \n\nVerfügung stand, jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend. Die tatrich-\n\nterliche Auslegung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Berufungs-\n\ngericht ergänzend auf die Zweifelsregel des § 5 AGBG verwiesen hat, obwohl \n\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gerade keine Regelung \n\ndes Verhältnisses von Darlehensvertrag zu Provisionsvorschussvereinbarung \n\nenthalten. Denn die Auslegung durch das Berufungsgericht wird bereits durch \n\nseine zuvor ausgeführte Hauptbegründung getragen. \n\n16 \n\n2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch - wie die Revision zutreffend \n\nrügt - die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei ver-\n\npflichtet, mit ihrem Darlehensrückzahlungs- und -zinsanspruch ab dem 1. Janu-\n\nar 1999 auch insoweit gegen fällige Provisionsansprüche der Beklagten aufzu-\n\nrechnen, als diese die vereinbarte monatliche Tilgungsrate von 2000 DM und \n\ndie am 1. Januar 1999 fällig gewordenen Darlehenszinsen überschreiten. Diese \n\nAuslegung des Darlehensvertrags widerspricht dessen Wortlaut, ohne dass das \n\nBerufungsgericht einen Grund dafür anführt, und ist mit dem anerkannten Aus-\n\nlegungsgrundsatz nicht vereinbar, nach dem jede Auslegung vom Wortlaut aus-\n\nzugehen und die Interessenlage der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertrags-\n\nschlusses zu berücksichtigen hat (Senatsurteil vom 5. April 2006, aaO). Gemäß \n\n§§ 3 und 4 des Darlehensvertrags sollen nur die Tilgung der monatlichen Min-\n\ndestrate von 2000 DM und der Ausgleich der jeweils am 1. Januar fälligen Dar-\n\nlehenszinsen durch Verrechnung mit Vergütungsansprüchen erfolgen. Darüber \n\nhinausgehende Rückzahlungen und damit eine vorzeitige Tilgung sind lediglich \n\nals eine Möglichkeit (der Beklagten) vorgesehen. Auch eine zwingende Ver-\n\nrechnung von fälligen Provisionsansprüchen der Beklagten mit dem von der \n\nKlägerin geltend gemachten Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten \n\nRestdarlehens aus § 5 des Darlehensvertrags lässt sich dem Wortlaut des Ver-\n\ntrages nicht entnehmen. Vielmehr entspricht die Beschränkung der Verrech-\n\nnungsabrede auf die monatlich zu leistenden Mindestraten zuzüglich jeweils \n\nfälliger Darlehenszinsen der Interessenlage beider Parteien, einerseits für die \n\nKlägerin während der Dauer der Geschäftsbeziehung eine gleichmäßige Rück-\n\nführung des Darlehens zu sichern und andererseits die Beklagte hinsichtlich der \n\nVerwendung ihrer Provisionsansprüche nur in begrenztem Umfang im Voraus \n\nzu binden. \n\n17 \n\nDie Klägerin war deshalb nicht gehindert, solche Provisionsansprüche \n\nder Beklagten zur Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückführung der Provi-\n\nsionsvorauszahlungen zu verwenden, die zwar am 1. Januar 1999 fällig waren \n\noder in der Folgezeit fällig geworden sind, aber über die Beträge der in der Zeit \n\nzwischen Anfang Januar und Ende März 1999 - dem Zeitpunkt der Beendigung \n\nder Geschäftsbeziehung der Parteien - monatlich zu leistenden Darlehensraten \n\nvon 2000 DM und der am 1. Januar 1999 fälligen Darlehenszinsen hinausgin-\n\ngen. Soweit die Klägerin eine derartige Aufrechnung, beispielsweise in ihrem \n\nKündigungsschreiben vom 18. Februar 1999, tatsächlich erklärt hat und die \n\nProvisionsansprüche der Beklagten dadurch erloschen sind (§ 389 BGB), kann \n\ndie Beklagte diese Ansprüche dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Kläge-\n\nrin auch nicht mehr im Wege einer erst danach von ihr - über die Verrech-\n\nnungsabrede hinaus - einseitig erklärten Aufrechnung entgegen halten. \n\n18 \n\n3. Die Revision beanstandet weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht \n\nder Klägerin die Darlegungslast nicht nur für die Höhe des gewährten Darle-\n\nhens sowie der geschuldeten Darlehenszinsen auferlegt, sondern von ihr auch \n\ndie Darlegung der fälligen Vergütungsansprüche verlangt hat, die nach §§ 3 \n\nund 4 des Darlehensvertrags zum Zwecke der Tilgung zu verrechnen sind. \n\n19 \n\na) Damit weicht das Berufungsgericht von dem allgemeinen Grundsatz \n\nab, dass rechtsvernichtende Einwendungen von der Partei darzulegen und zu \n\nbeweisen sind, die sich darauf beruft. Entsprechend diesem Grundsatz geht der \n\nBundesgerichtshof (Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/73, WM 1975, 593, \n\nunter 2; ebenso MünchKommBGB/K. P. Berger, 4. Aufl., § 488 Rdnr. 152, 154; \n\nBaumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., \n\n§ 607 Rdnr. 10) davon aus, dass der Darlehensgeber nur die Entstehung, nicht \n\naber die Fortdauer eines Darlehensrückzahlungsanspruchs darzulegen und zu \n\nbeweisen hat und dass der Darlehensnehmer vortragen muss, ob und in wel-\n\nchem Umfang er den Anspruch erfüllt hat. \n\n20 \n\nb) Die zwischen den Parteien getroffene Verrechnungsabrede rechtfertigt \n\nein Abweichen von dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht. Das \n\ngilt unabhängig davon, ob man - wie offenbar das Berufungsgericht - davon \n\nausgeht, dass die Verrechnungsklausel die Klägerin zur Aufrechnung verpflich-\n\ntet, oder ob man annimmt, dass die zu verrechnenden Forderungen in dem \n\nZeitpunkt, in dem sie sich fällig gegenüber standen, automatisch erloschen sind \n\n(vgl. zu dieser Rechtsfolge einer vertraglichen Verrechnungsabrede betreffend \n\nzukünftige Forderungen BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 - VIII ZR 199/65, \n\nNJW 1968, 835, unter III 4 b; MünchKommBGB/Schlüter, 4. Aufl., § 387 \n\nRdnr. 51). In keinem Fall verloren die Vergütungsansprüche durch die Verrech-\n\nnungsabrede ihre Selbständigkeit so, wie dies bei Einstellung in ein Kontokor-\n\nrent der Fall ist. Das Berufungsgericht hat die von ihm im Tatbestand seines \n\nUrteils wiedergegebene Feststellung des Landgerichts, die Darlehensforderung \n\nsei nicht in ein Kontokorrent eingestellt worden, nicht in Frage gestellt. Die Re-\n\nvision macht deshalb zu Recht geltend, dass die Rechtsprechung zum Konto-\n\nkorrentverhältnis (BGH, Urteil vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, NJW 1991, \n\n2908, unter II 1 a), nach der der Gläubiger, der den Kontokorrentsaldo verlangt, \n\nohne ein Saldoanerkenntnis darzutun, die der Saldenberechnung zugrunde lie-\n\ngenden Aktiv- und Passivposten darlegen muss, auf den Fall der hier vorlie-\n\ngenden reinen Verrechnungsvereinbarung nicht anwendbar ist. \n\n21 \n\nDie Verrechnungsabrede regelt nur die Art und Weise der Erfüllung der \n\nDarlehensverbindlichkeit. Auch aus der vom Berufungsgericht angenommenen \n\nVerpflichtung der Klägerin zur Aufrechnung mit ihren Darlehensansprüchen ge-\n\ngenüber Provisionsansprüchen der Beklagten folgt nicht, dass die Klägerin dar-\n\ntun müsste, in welcher Höhe sie tatsächlich aufgerechnet hat oder hätte auf-\n\nrechnen müssen. Ersteres bewirkt die (teilweise) Erfüllung und damit das Erlö-\n\nschen der Darlehensforderung, letzteres würde jedenfalls eine Einrede der Be-\n\nklagten gegen die Forderung begründen. Beides sind Umstände, die die Fort-\n\ndauer der Darlehensverpflichtung betreffen und für die nach allgemeinen \n\nGrundsätzen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt. \n\n22 \n\nc) Es gibt auch keinen Grund, der Klägerin eine sekundäre Darlegungs-\n\nlast hinsichtlich der zu verrechnenden Vergütungsansprüche aufzuerlegen. Der \n\nVersicherungsvertreter, der Provisionsansprüche im Wege der Zahlungsklage \n\ngeltend macht, muss das Entstehen, die Höhe und die Fälligkeit dieser Ansprü-\n\nche ebenfalls darlegen und beweisen. Um ihm dies zu ermöglichen, stehen ihm \n\ndie weitgehenden Informationsrechte des § 87c HGB zu. Die Beklagte hat hier \n\nden Anspruch auf Buchauszug tatsächlich bereits geltend gemacht. Sie ist des-\n\nhalb aus eigener Kenntnis in der Lage, zur Höhe der Provisionsansprüche vor-\n\nzutragen, die am 1. Januar 1999 fällig waren bzw. in der Folgezeit fällig gewor-\n\nden sind. \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung kei-\n\nnen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO); der Senat kann nicht in der Sache selbst entschie-\n\nden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es bedarf \n\n- ausgehend von dem Sachvortrag der Beklagten zu den von ihr während der \n\nVertragslaufzeit erworbenen Provisionsansprüchen - tatrichterlicher Feststel-\n\nlungen zur Höhe der Provisionsansprüche, die die Beklagte aus dem Versiche-\n\nrungsvertreterverhältnis mit der Klägerin insgesamt erworben hat. Soweit diese \n\nAnsprüche nicht durch Verrechnung nach § 3 f. des Darlehensvertrages mit den \n\nin der Zeit zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. März 1999 fällig gewor-\n\ndenen Darlehensraten und -zinsen erloschen sind, bedarf es weiterer Feststel-\n\nlungen dazu, wann und in welcher Höhe die Klägerin gegen diese Ansprüche \n\nmit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse aufgerechnet \n\nhat und ob danach noch Vergütungsansprüche der Beklagten bestehen geblie-\n\nben sind, mit denen die Beklagte ihrerseits gegenüber der restlichen Darle-\n\nhensschuld einseitig aufgerechnet hat. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 25.07.2001 - 3 O 274/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.04.2004 - I-16 U 171/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/viii-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 87c","ref_norm":"87c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/viii-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:16:25.795869+00:00"}}