{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_133-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-02-16","aktenzeichen":"VIII ZR 133/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 321 Verkündet am: 16. Februar 2005 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich einen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergän- zung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwo- chenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Be- rufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH NJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen An- trags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das sie sich richtete, wird wirkungslos. b) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klage- erweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit we- gen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVIII ZR 133/04 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 321 \n\nVerkündet am: \n16. Februar 2005 \nP o t s c h, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Hat das Berufungsgericht bei der Entscheidung über die Berufung versehentlich \neinen Berufungsantrag übergangen, so kann das Versehen nur durch eine Ergän-\nzung des Urteils nach § 321 ZPO korrigiert werden, die innerhalb der Zweiwo-\nchenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden muß. Mit Ablauf der Frist entfällt \ndie Rechtshängigkeit der Klage, soweit diese Gegenstand des übergangenen Be-\nrufungsantrags gewesen ist (Bestätigung von BGH LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; BGH \nNJW 1991, 1683; 2002, 1115). Zugleich entfällt hinsichtlich des übergangenen An-\ntrags die Anhängigkeit der Berufung, und das Urteil der ersten Instanz, gegen das \nsie sich richtete, wird wirkungslos. \n\nb) Ein übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach \n§ 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, kann in der zweiten Instanz nur dann durch Klage-\nerweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit we-\ngen anderer Teile des Prozeßstoffs (noch) in der Berufungsinstanz anhängig ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04 - LG Berlin \n\nAG Spandau \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 30. März 2004 aufgehoben. \n\nEs wird festgestellt, daß das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom \n\n29. Mai 2001 - Az.: 5 C 165/01 - wirkungslos ist. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem \n\nKläger zur Last. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte zu 2 (fortan: der Beklagte) und dessen Ehefrau, die frühere \n\nBeklagte zu 1, waren Mieter einer Wohnung in Berlin, G. straße , die \n\nihnen der Kläger mit Vertrag vom 30. März 1996 vermietet hatte. Die Beklagten \n\nminderten zeitweise die Miete wegen behaupteter Mängel; der Beklagte vertrat \n\naußerdem die Auffassung, der Mietzins sei wucherisch überhöht. \n\nWegen dieser Meinungsverschiedenheiten kam es zu zwei Zahlungspro-\n\nzessen beim Amtsgericht Spandau. In dem Verfahren 5 C 647/00 nahm der \n\nKläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung rückständiger Miete in \n\nHöhe von 3.608,90 DM nebst Zinsen für die Zeit bis einschließlich August 2000 \n\nin Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Beklagten mit Teil-\n\nurteil vom 23. Januar 2001 stattgegeben und die Kostenentscheidung dem \n\nSchlußurteil vorbehalten. Nach Rücknahme der gegen die ursprüngliche Be-\n\nklagte zu 1 gerichteten Klage hat das Amtsgericht dem Beklagten durch \n\nSchlußurteil vom 27. März 2001 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die von \n\ndem Beklagten gegen beide Urteile eingelegten Berufungen wurden beim \n\nLandgericht unter den Aktenzeichen 64 S 127/01 und 64 S 141/01 geführt. \n\nIn dem zweiten Verfahren vor dem Amtsgericht Spandau mit dem Akten-\n\nzeichen 5 C 165/01 hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung weiterer Miet-\n\nrückstände in Höhe von 5.105,06 DM für die Monate September 2000 bis März \n\n2001 in Anspruch genommen. Dieser Klage hat das Amtsgericht mit Urteil vom \n\n29. Mai 2001 stattgegeben. Die von dem Beklagten auch insoweit eingelegte \n\nBerufung wurde bei dem Landgericht unter dem Az. 64 S 249/01 geführt. \n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2001 hat das Landge-\n\nricht die drei Berufungsverfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entschei-\n\ndung verbunden und das Verfahren 64 S 127/01 als führend bestimmt. Nach \n\nstreitiger Verhandlung und Beweisaufnahme hat es sodann mit Urteil vom \n\n23. August 2002 \"das am 23. Januar 2001 verkündete Teilurteil und das am \n\n27. März 2001 verkündete Schlußurteil des Amtsgerichts Spandau - 5 C \n\n647/00 - geändert\", den Beklagten zur Zahlung von 413,58 € (808,90 DM) nebst \n\nZinsen verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und über die Kosten des \n\nRechtsstreits erster und zweiter Instanz entschieden. Einen Tatbestand enthält \n\ndas Urteil nicht. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen \n\nzu den im Verfahren 5 C 165/01 (64 S 249/01) geltend gemachten Mietzinsan-\n\nsprüchen. \n\nDas Berufungsurteil ist dem Kläger am 20. September 2002 zugestellt \n\nworden. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2003 hat er die Berichtigung des Beru-\n\nfungsurteils nach § 319 ZPO und in der daraufhin anberaumten mündlichen \n\nVerhandlung vom 5. Dezember 2003 nach entsprechendem Hinweis hilfsweise \n\ndie Ergänzung des Urteils beantragt. Das Berufungsgericht hat beide Anträge \n\nmit Urteil vom 5. Dezember 2003 mit der Begründung zurückgewiesen, bei \n\nÜbergehung eines Anspruchs komme keine Berichtigung nach § 319 ZPO, \n\nsondern allein eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO in Betracht; diese \n\nscheitere indessen daran, daß die zweiwöchige Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 \n\nZPO nicht gewahrt sei. \n\nAm 20. Januar 2004 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts Ver-\n\nhandlungstermin zur Entscheidung über die Berufung gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts Spandau zum Aktenzeichen 5 C 165/01 anberaumt und den Par-\n\nteien aufgegeben, zu dem Urteil abschließend Stellung zu nehmen. Die Kam-\n\nmer hat mit Urteil vom 30. März 2004 die Berufung des Beklagten gegen das \n\nUrteil des Amtsgerichts Spandau vom 29. Mai 2001 zurückgewiesen und über \n\ndie Kosten des Rechtsstreits \"unter Aufhebung der Kostenentscheidung\" ihres \n\nvorausgegangenen Urteils vom 23. August 2002 anderweit entschieden. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die ersatz-\n\nlose Aufhebung des Berufungsurteils und die Feststellung, daß das Urteil des \n\nAmtsgerichts vom 29. Mai 2001 wirkungslos ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Klä-\n\nger trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Revisionsverhandlung \n\nnicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf ei-\n\nner Säumnisfolge, sondern auf umfassender Würdigung des Sach- und \n\nStreitstands (BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau \n\nvom 29. Mai 2001 sei unbegründet. Der Kläger habe Anspruch auf die ihm für \n\ndie Monate September 2000 bis März 2001 erstinstanzlich zuerkannte Miete. \n\nDurch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten sei erwiesen, \n\ndaß die vereinbarte Miete nicht wucherisch überhöht sei. \n\nDas Urteil der Kammer vom 23. August 2002 stehe der Entscheidung \n\nüber die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom 29. Mai 2001 nicht \n\nentgegen. Zwar habe die Kammer versehentlich ein Schlußurteil mit abschlie-\n\nßender Kostenentscheidung gefällt, dessen Ergänzung mangels Einhaltung der \n\nAntragsfrist des § 321 ZPO nicht mehr möglich sei. Auch eine Korrektur jener \n\nEntscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs komme nach Ablauf \n\ndieser Frist, die der Rechtssicherheit diene, nicht mehr in Betracht. Die Kammer \n\nhalte aber dafür, daß in dem \"verdeckten Teilurteil\" vom 23. August 2002 keine \n\nEntscheidung über den Streitgegenstand des Verfahrens 5 C 165/01 getroffen \n\nworden sei, so daß insoweit keine Rechtskraft eingetreten sei. Daher sei der \n\nRechtsstreit nicht beendet, und die alte abschließende Kostenentscheidung \n\nüber einen noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreit gehe ins Leere. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Unbegründet ist allerdings die Rüge der Revision, dem Berufungsurteil \n\nvom 30. März 2004 stehe die Rechtskraft des vorausgegangenen Berufungsur-\n\nteils vom 23. August 2002 entgegen. Denn mit diesem Urteil hat das Beru-\n\nfungsgericht, wie sich aus dem Tenor seiner Entscheidung zweifelsfrei ergibt, \n\nnicht über den gesamten Streitgegenstand der zuvor zu gemeinsamer Verhand-\n\nlung und Entscheidung verbundenen Berufungsverfahren entschieden. Gegen-\n\nstand der Abänderung sind nach dem Eingangssatz der Urteilsformel allein das \n\nTeilurteil vom 23. Januar 2001 und das anschließende Schlußurteil vom \n\n27. März 2001, die das Amtsgericht in dem Verfahren 5 C 647/00 erlassen hat-\n\nte. Allein auf den in jenem Verfahren eingeklagten Mietrückstand von \n\n3.608,90 DM bezieht sich auch die Abweisung der weitergehenden Klage unter \n\nZiffer 1 der Entscheidungsformel. Bestätigt wird dies durch die unter Ziffer 2 \n\ngetroffene Kostenentscheidung, denn diese entspricht dem Verhältnis des bei-\n\nderseitigen Obsiegens und Unterliegens hinsichtlich der Klageforderung des \n\nVerfahrens 5 C 647/00. \n\nAn diesem Ergebnis vermag die Tatsache nichts zu ändern, daß das Be-\n\nrufungsgericht, nachdem es zuvor durch Verbindung der drei zwischen den Par-\n\nteien anhängigen Berufungsverfahren auch den in dem Verfahren 5 C 165/01 \n\ndes Amtsgerichts Spandau eingeklagten Mietzinsbetrag von 5.105,06 DM für \n\ndie Monate September 2000 bis März 2001 in das als führend bestimmte Beru-\n\nfungsverfahren 64 S 127/01 einbezogen hatte und die Parteien dementspre-\n\nchend in der dem damaligen Berufungsurteil vorausgegangenen mündlichen \n\nVerhandlung auch über die Berufung gegen das dort ergangene amtsgerichtli-\n\nche Urteil streitig verhandelt hatten, ein Teilurteil über die unter dem Az. 5 C \n\n647/00 verfolgte Klage weder erlassen durfte - wegen der Gefahr einander wi-\n\ndersprechender Entscheidungen - noch erlassen wollte. Denn weder das eine \n\nnoch das andere wirkt sich auf den - objektiv zu bestimmenden - Umfang der \n\nmateriellen Rechtskraftwirkung des ergangenen Urteils aus. Nichts anderes gilt \n\nfür die Tatsache, daß mit einem Teilurteil keine, jedenfalls keine abschließende \n\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsstreits hätte getroffen werden dürfen. \n\n2. Einer Entscheidung über die Berufung gegen das in dem Verfahren \n\n5 C 165/01 ergangene Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 29. Mai 2001 \n\nsteht jedoch, wie die Revision mit Recht beanstandet, entgegen, daß im Zeit-\n\npunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts die Rechtshängigkeit des dort \n\neingeklagten Anspruchs bereits entfallen und das Urteil der ersten Instanz da-\n\nmit wirkungslos geworden war. \n\nDer Streitgegenstand dieses Rechtsstreits war Gegenstand der zu ge-\n\nmeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des Be-\n\nklagten, über die die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober \n\n2001 mündlich verhandelt haben. Den Berufungsantrag des Beklagten, auch \n\ndas in dem Verfahren 5 C 165/01 ergangene Urteil vom 29. Mai 2001 zu ändern \n\nund die dort erhobene Klage abzuweisen, hat das Berufungsgericht in seinem \n\nUrteil vom 23. August 2002 versehentlich übergangen. Zur Behebung dieses \n\nFehlers kam, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, allein eine Urteils-\n\nergänzung nach § 321 ZPO in Betracht. \n\nDie Bestimmung setzt ihrem Wortlaut nach allerdings voraus, daß ein \n\nnach dem Tatbestand geltend gemachter Anspruch übergangen ist. Mit dieser \n\nFormulierung soll indessen ersichtlich eine Urteilsergänzung nicht für die Fälle \n\nausgeschlossen werden, in denen das Gericht - wie hier - von der Darstellung \n\ndes Tatbestands absieht, weil ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft \n\nnicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Formulierung dient vielmehr \n\nallein der Abgrenzung der Urteilsergänzung nach § 321 ZPO von der Tatbe-\n\nstandsberichtigung nach § 320 ZPO. Hat nämlich das Gericht den übergange-\n\nnen Antrag versehentlich auch nicht in den Tatbestand seines unvollständigen \n\nUrteils aufgenommen, dann muß einer Urteilsergänzung eine Berichtigung des \n\nTatbestands nach § 320 ZPO vorangehen (MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl., \n\n§ 321 Rdnr. 7; vgl. auch Senatsbeschluß vom 18. Februar 1982 - VIII ZR 39/82, \n\nNJW 1982, 1821). Daß dies hier nicht geschehen ist, hätte einer Ergänzung des \n\nUrteils vom 23. August 2002 nicht entgegengestanden. Denn eine vorrangig zu \n\nbeantragende Tatbestandsberichtigung kommt naturgemäß dort nicht in Be-\n\ntracht, wo das ergänzungsbedürftige Urteil - wie hier - keinen Tatbestand ent-\n\nhält. \n\nDie Ergänzung des versehentlich unvollständigen Urteils des Berufungs-\n\ngerichts hätte aber, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, gemäß § 321 \n\nAbs. 2 ZPO binnen zweier Wochen nach Zustellung dieses Urteils beantragt \n\nwerden müssen. Daran fehlt es. Das Urteil ist dem Kläger am 20. September \n\n2002 zugestellt worden. Ein Antrag auf Ergänzung des Urteils kann frühestens \n\ndem schriftsätzlichen Berichtigungsbegehren des Klägers vom 11. Juli 2003 \n\nentnommen werden, bei dessen Eingang die zweiwöchige Antragsfrist des \n\n§ 321 Abs. 2 ZPO längst abgelaufen war. \n\nMit dem Ablauf der Antragsfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO ist indessen, was \n\ndas Berufungsgericht offenbar übersehen hat, die Rechtshängigkeit der Klage \n\nentfallen, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist (BGH, \n\nUrteil vom 8. November 1965 - VIII ZR 300/63, LM Nr. 54 zu § 322 ZPO; Urteil \n\nvom 29. November 1990 - I ZR 45/89, WM 1991, 559 = NJW 1991, 1683 unter I \n\n2 a; Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01, WM 2002, 816 = NJW 2002, \n\n1115 unter II 1; MünchKommZPO/Musielak, aaO Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, \n\nZPO, 25. Aufl., § 321 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., \n\n§ 321 Rdnr. 6; § 261 Rdnr. 15; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 321 \n\nRdnr. 5, § 261 Rdnr. 9). Die Klage, über die das Berufungsgericht mit seinem \n\n- hier angefochtenen - Urteil vom 30. März 2004 vermeintlich entschieden hat, \n\nwar folglich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig. Zwar kann ein in er-\n\nster Instanz übergangener Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der \n\nFrist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, in der zweiten Instanz durch Klageer-\n\nweiterung wieder in den Prozeß eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit we-\n\ngen anderer Teile des Prozeßstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist \n\n(BGH, Urteil vom 29. November 1990 aaO; Zöller/Vollkommer, aaO Rdnr. 8). \n\nDas war hier indessen nicht der Fall. Über die Berufungen des Beklagten gegen \n\ndas Teilurteil vom 21. Januar 2001 und das Schlußurteil vom 27. März 2001 hat \n\ndie Berufungskammer mit ihrem ersten Berufungsurteil vom 23. August 2002 \n\nvollständig und abschließend entschieden. Offengeblieben ist danach allein die \n\nEntscheidung über die weitere Berufung des Beklagten gegen das in dem Ver-\n\nfahren 5 C 165/01 ergangene Urteil des Amtsgerichts vom 29. Mai 2001. Die \n\nAnhängigkeit dieser Berufung ist ebenso wie die Rechtshängigkeit der in dem \n\nVerfahren 5 C 165/01 erhobenen Klage mit Ablauf der Antragsfrist des § 321 \n\nAbs. 2 ZPO entfallen. Damit war das Verfahren über die zu gemeinsamer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des Beklagten vollstän-\n\ndig beendet. Eine Wiedereinführung des übergangenen Antrags durch Klage-\n\nerweiterung in zweiter Instanz war danach nicht mehr möglich. Eine Klageer-\n\nweiterung in der Berufungsinstanz setzt eine zulässige, noch anhängige Beru-\n\nfung voraus; sie kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein (Senatsurteil \n\nvom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 = NJW 2001, 226 unter II \n\n1 m.w.Nachw.; st.Rspr.). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil, das über eine nicht mehr existente Berufung ent-\n\nschieden hat, kann daher keinen Bestand haben. Da es außerhalb eines \n\nrechtshängigen Zivilprozesses ergangen ist, ist es auf die Revision des Beklag-\n\nten ersatzlos aufzuheben. Der Senat hält es darüber hinaus für angebracht, \n\nentsprechend der Anregung der Revision deklaratorisch klarzustellen, daß das \n\nin dem Verfahren 5 C 165/01 des Amtsgerichts Spandau ergangene Urteil er-\n\nster Instanz wirkungslos ist. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren sind nicht zu erheben, weil sie \n\nbei richtiger Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht nicht entstan-\n\nden wären (§ 8 GKG a.F., der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG noch anzuwenden \n\nist). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Ball \n\n Dr. Wolst Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/viii-zr-133-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":13},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-16/viii-zr-133-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_133-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:16.754567+00:00"}}