{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_130-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-16","aktenzeichen":"VIII ZR 130/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 130/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. März 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. März 2005 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Rich-\n\nter Dr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nBerlin, Zivilkammer 52, vom 18. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Revisionsverfah-\n\nren wird abgesehen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit Kaufvertrag vom 27. Juni 2002 erwarb der Kläger von dem Beklagten \n\nein gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der Vertrag enthält neben dem vorgedruckten \n\nText \"abgelesener km-Stand ca.\" die Angabe \"86000\". Die tatsächliche Lauflei-\n\nstung des Fahrzeugs belief sich auf mehr als 120.000 Kilometer. Der Kläger ist \n\nvom Kaufvertrag zurückgetreten und nimmt den Beklagten auf Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs in An-\n\nspruch. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die \n\nBerufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keinen \n\nTatbestand. Es nimmt weder auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Be-\n\nzug noch gibt es die Berufungsanträge wieder. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben, da es entgegen § 540 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des \n\nangefochtenen Urteils noch eine Wiedergabe der Berufungsanträge enthält. Auf \n\ndas Berufungsverfahren war das ab dem 1. Januar 2002 geltende Zivilprozeß-\n\nrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach \n\ndem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). \n\nEin Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Fest-\n\nstellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder \n\nErgänzungen enthält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts \n\nwegen der Aufhebung und Zurückverweisung, weil ihm die für die revisions-\n\nrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrund-\n\nlage fehlt (Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, WM 2004, \n\n1403). Gleiches gilt, wenn ein Berufungsurteil die Berufungsanträge nicht wie-\n\ndergibt (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 99 m.w.Nachw.). Von der Aufhebung und \n\nZurückverweisung kann in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann abge-\n\nsehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-\n\nscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben und das Urteil \n\nwenigstens sinngemäß erkennen läßt, was der Berufungskläger mit seinem \n\nRechtsmittel erstrebt hat. \n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entscheidungs-\n\ngründen des Berufungsurteils läßt sich weder ein ausreichendes Bild von dem \n\nSach- und Streitstand gewinnen noch werden das Klagebegehren und der Be-\n\nrufungsantrag des Beklagten erkennbar. Auch nach dem ab dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Verfahrensrecht ist es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, \n\nden Sachverhalt anhand der Akten selbst zu ermitteln und festzustellen. Der \n\nAntrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiederge-\n\ngeben zu werden, aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß \n\ndeutlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. Selbst an diesen \n\nMindestvoraussetzungen fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp \n\ngefaßten Urteilsgründe beschränken sich in wenigen Sätzen auf die Darlegung \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Rücktritt des Klägers vom \n\nKaufvertrag wirksam sei. \n\nDa das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts we-\n\ngen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel. Das Urteil ist daher aufzuheben \n\nund die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen. \n\nII. \n\nIn der neuen Berufungsverhandlung wird das Berufungsgericht die Frage \n\nder Mangelhaftigkeit erneut zu prüfen haben, insbesondere, ob es auf die von \n\nihm als erheblich erachtete Rechtsfrage des Vorliegens einer Beschaffenheits-\n\nvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt. \n\nNach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur \n\nModernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) ist die Unterscheidung zwischen einem \n\nFehler der verkauften Sache im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. und der Zusi-\n\ncherung einer Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB a.F. entfallen. Es \n\nkommt nunmehr in erster Linie darauf an, ob die Sache bei Gefahrübergang die \n\nvereinbarte Beschaffenheit hat. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist \n\nentscheidend, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Ver-\n\nwendung eignet, sonst, ob sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und \n\neine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die \n\nder Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 BGB). Fehlt es \n\nhieran, so ist die Sache mangelhaft; die Rechte des Käufers bestimmen sich \n\ndann nach § 437 BGB. Übernimmt der Verkäufer zusätzlich eine Garantie im \n\nSinne von § 276 Abs. 1 BGB, haftet er auch ohne Verschulden auf Schadens-\n\nersatz (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 311 a BGB; vgl. AnwKomm/ \n\nDauner-Lieb, 2002, § 276 Rdnr. 19f; MünchKommBGB/Grundmann, 4. Aufl., \n\n§ 276 Rdnr. 175); auf einen Haftungsausschluß kann er sich nicht berufen \n\n(§ 444 BGB). Nach neuem Recht entspricht die Garantie mithin eher der Eigen-\n\nschaftszusicherung gemäß § 459 Abs. 2 BGB a.F. (vgl. BT-Drucks. 14/6040, \n\n131 f.; AnwKomm/Dauner-Lieb, 2002, § 276 Rdnr. 19; MünchKommBGB/ \n\nGrundmann, 4. Aufl., § 276 Rdnr. 175; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB \n\n(2004), § 434 Rdnr. 44). Daraus folgt, daß die zu § 459 Abs. 2 a.F. BGB ent-\n\nwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Zusicherung entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts allenfalls für die Frage herangezogen werden kön-\n\nnen, ob eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB vorliegt (vgl. Staudin-\n\nger/Löwisch, BGB (2004), § 276 Rdnr. 144). \n\nAuf die Frage, ob der Beklagte durch die Angaben zum km-Stand im \n\nKaufvertrag eine Garantie übernommen hat, kommt es indes dann nicht an, \n\nwenn der Kläger weder Schadensersatzansprüche geltend macht, noch ein \n\nHaftungsausschluß vorliegt, sondern die Parteien eine Gewährleistung vielmehr \n\nausdrücklich vereinbart haben. In diesem Fall ist allein fraglich, ob ein Sach-\n\nmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB gegeben ist, weil die tatsächliche Lauf-\n\nleistung des Kraftfahrzeugs von der im Kilometerzähler ausgewiesenen nach \n\noben abweicht. Dies wird das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf zu prü-\n\nfen haben, ob der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auf Grund der ge-\n\nsamten Umstände erwarten darf, daß die tatsächliche Laufleistung des Fahr-\n\nzeuges nicht wesentlich höher ist als der Kilometerzähler anzeigt (§ 434 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 2 BGB; vgl. dazu OLG Köln NJW-RR 1986, 988; OLG Bremen NJW \n\n2003, 3713; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 1284 f; Münch-\n\nKommBGB/Westermann, 4. Aufl., § 434 Rdnr. 58). Sollte das Berufungsgericht \n\ndies bejahen, käme es auf die Frage, ob die im Kaufvertrag enthaltene Angabe \n\n\"abgelesener km-Stand ca. 86000\" eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne \n\ndes § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt, nicht an. \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/viii-zr-130-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-16/viii-zr-130-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_130-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:19.918113+00:00"}}