{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_129-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-02-23","aktenzeichen":"VIII ZR 129/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Februar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 138 Abs. 1 Ca, § 817 Satz 2 StVO § 23 Abs. 1 b Ein Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der Kauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem Käufer nicht zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 129/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. Februar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 138 Abs. 1 Ca, § 817 Satz 2 \nStVO § 23 Abs. 1 b \n\nEin Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig, wenn der \n\nKauf nach dem für beide Parteien erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung \n\ndes Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung \n\ngerichtet ist. Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines solchen Vertrages steht dem \n\nKäufer nicht zu. \n\nBGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04 - LG Oldenburg \nAG Oldenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die \n\nRichter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin erwarb von der Beklagten am 5. Dezember 2002 ein Ra-\n\ndarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland zu einem Preis von \n\n1.059,08 €. Sie verlangt die Rückabwicklung des Kaufvert rages mit der Be-\n\ngründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen \n\nRadarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsge-\n\nricht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen \n\nRückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat \n\ndas Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung \n\ndes Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der zwischen den Partei-\n\nen geschlossene Vertrag sei sittenwidrig und daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nnichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das unter Verstoß gegen § 23 \n\nAbs. 1 b StVO dazu eingesetzt werden solle, sich bußgeldbewehrten Ge-\n\nschwindigkeitskontrollen dadurch wirksam zu entziehen, daß deren Standorte \n\nrechtzeitig vorher angezeigt werden, verstoße gegen die guten Sitten. Das Ra-\n\ndarwarngerät habe nach dem von der Klägerin vorgesehenen Einsatz einzig \n\ndem Zweck gedient, vor Einrichtungen der Geschwindigkeitsüberwachung zu \n\nwarnen und damit ein ordnungswidriges Verhalten zu fördern. Einem solchen \n\nRechtsgeschäft, das den Interessen der Gemeinschaft an der Einhaltung der \n\nzur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer angeordneten Geschwindigkeitsbe-\n\nschränkungen zuwiderlaufe, sei die rechtliche Anerkennung zu versagen. \n\nDer Rückforderung des Kaufpreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe \n\njedoch § 817 Satz 2 BGB entgegen. Beide Parteien hätten durch den Abschluß \n\ndes Vertrages gegen die guten Sitten verstoßen. Auch wenn die Beklagte ge-\n\nwußt habe, daß die Kaufverträge über die von ihr angebotenen Radarwarngerä-\n\nte wegen Sittenwidrigkeit unwirksam seien und sie in Kenntnis dessen unter \n\nBerufung auf § 817 Satz 2 BGB wirtschaftlichen Vorteil aus den Verträgen zie-\n\nhe, führe dies nicht zu einem Ausschluß der Vorschrift. Die Klägerin sei als Ver-\n\nwenderin des Gerätes von dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit des Geschäfts in \n\ngleicher Weise betroffen. Zwar schließe die Vorschrift die Rückforderung \n\ngrundsätzlich nur bei einem vorsätzlichen Sittenverstoß aus. Indes stehe es \n\nvorsätzlichem Verhalten gleich, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Sit-\n\ntenwidrigkeit leichtfertig verschließe. Die Klägerin habe den mit dem Erwerb des \n\nGeräts verfolgten Zweck und damit die die Sittenwidrigkeit begründenden Um-\n\nstände gekannt. Darauf, ob sie selbst daraus den Schluß auf die Sittenwidrig-\n\nkeit gezogen habe, komme es nicht an. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand, so daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der zwischen \n\nden Parteien geschlossene Kaufvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, \n\nweil er gegen die guten Sitten verstößt. Verträge über den Kauf von Radar-\n\nwarngeräten werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum nahezu einhellig \n\nals sittenwidrig angesehen (LG Bonn, NJW 1998, 2681; LG München I, NJW-\n\nRR 1997, 307; LG Stuttgart, NJW-RR 2004, 57; AG Neukölln, NJW 1995, 2173; \n\nMöller, NZV 2000, 115, 117; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 138 Rdnr. 42; \n\nSchneider, MDR 2000, 189, 191; Staudinger/Sack, BGB (2003), § 138 \n\nRdnr. 495; a.A. LG München I, NJW 1999, 2600). Dies ist jedenfalls dann zu-\n\ntreffend, wenn der Kauf - wie im vorliegenden Fall - nach dem für beide Partei-\n\nen erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im \n\nGeltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist. \n\na) Sittenwidrig können nach der Rechtsprechung auch Geschäfte sein, \n\ndurch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Wider-\n\nspruch zum Gemeinwohl stehen (Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR \n\n310/88, NJW 1990, 567 unter B I 1 a bb, insoweit in BGHZ 109, 314 nicht ab-\n\ngedruckt). Voraussetzung dafür ist, daß alle an dem Geschäft Beteiligten sit-\n\ntenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, ken-\n\nnen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen (Senat, \n\naaO; Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310 unter \n\nI 1 a). Die Sittenwidrigkeit kann sich auch aus den Begleitumständen des Ge-\n\nschäfts, insbesondere den zugrundeliegenden Motiven und den verfolgten \n\nZwecken ergeben (vgl. - zur Förderung einer Straftat - BGH, Urteil vom \n\n15. März 1990 - III ZR 248/88, WM 1990, 799 unter 1; Urteil vom 1. Oktober \n\n1970 - II ZR 21/70, DB 1971, 39; Urteil vom 15. Mai 1990 - VI ZR 162/89, WM \n\n1990, 1324 unter II 1 b). \n\nb) Der vorliegende Kaufvertrag verstößt nach diesen Grundsätzen gegen \n\ndie guten Sitten, weil er, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt \n\nhat, auf die Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr \n\ngerichtet ist, das im Interesse der Verkehrssicherheit in Deutschland verboten \n\nist. Einem solchen Rechtsgeschäft, das - für beide Seiten erkennbar - dem Ge-\n\nmeinwohlinteresse an der Sicherheit im Straßenverkehr zuwiderläuft, ist die \n\nrechtliche Anerkennung zu versagen. \n\naa) Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Vorschrift des § 23 \n\nAbs. 1 b StVO ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs untersagt, ein techni-\n\nsches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt \n\nist, Verkehrüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören (Satz 1); \n\nnach Satz 2 der Vorschrift gilt dies insbesondere für Geräte zur Anzeige oder \n\nStörung von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). \n\nDer vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen diese Bestimmung ist gemäß \n\n§ 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG und kann mit \n\neiner Geldbuße und der Anordnung eines Fahrverbots geahndet werden (§§ 24 \n\nAbs. 2, 25 StVG). \n\nDieses Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen in Kraftfahr-\n\nzeugen, die dazu bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen, \n\ndient der Erhöhung der Verkehrssicherheit (BR-Drucks. 751/01, S. 5). Die Neu-\n\nregelung soll zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindig-\n\nkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen und verhin-\n\ndern, daß sich Kraftfahrer durch technische Vorkehrungen im Kraftfahrzeug \n\nMaßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen können (aaO). Dem liegt die \n\nÜberlegung zugrunde, daß die Verwendung eines Radarwarngeräts geeignet \n\nist, die präventive Wirkung drohender Geschwindigkeitskontrollen zu unterlau-\n\nfen und dadurch risikolose Geschwindigkeitsübertretungen mit erhöhten Gefah-\n\nren für Leib und Leben Dritter zu fördern. \n\nbb) Der Kauf eines Radarwarngeräts, das - wie im vorliegenden Fall - \n\naufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt \n\nist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b StVO ordnungswidrigen Ver-\n\nhaltens, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindig-\n\nkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben \n\nDritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf ge-\n\nrichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen \n\ndie guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 \n\nAbs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines \n\nRadarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen \n\nim Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorberei-\n\ntungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät - wie im vorliegenden Fall - \n\nfür den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits \n\nein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen. \n\nEine andere Bewertung folgt nicht aus dem Umstand, daß Kraftfahrzeug-\n\nführer gelegentlich auch im Rundfunk vor \"Radarfallen\" und \"Blitzern\" gewarnt \n\nwerden. Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese Praxis rechtliche Be-\n\ndenken bestehen (kritisch hierzu Albrecht, aaO, 250). Durch die Bekanntgabe \n\ndes Standorts einzelner Geschwindigkeitskontrollen im Rundfunk läuft die Ver-\n\nbotsnorm des § 23 Abs. 1 b StVO nicht ins Leere. Denn dadurch wird dem \n\nFahrzeugführer - anders als durch ein mitgeführtes Radarwarngerät - jedenfalls \n\nnicht das Gefühl vermittelt, er könne jederzeit und überall eine Radarkontrolle \n\nrechtzeitig erkennen und deshalb insoweit risikolos die Geschwindigkeit über-\n\nschreiten (LG Bonn, aaO; Möller, aaO, 117; vgl. auch Albrecht, aaO). \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß die Klä-\n\ngerin den zur Erfüllung des nichtigen Vertrags geleisteten Kaufpreis nicht ge-\n\nmäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückverlangen kann. Der Rückforde-\n\nrungsanspruch ist nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil - wie darge-\n\nlegt - beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt (vgl. \n\nauch LG Bonn, aaO, 2682; LG München I, NJW-RR 1997, 307; Möller, aaO; \n\nSchneider, aaO; anders LG Stuttgart, aaO; LG München I, NJW 1999, 2600, \n\n2601). \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die \n\nsubjektiven Anforderungen an die Erfüllung dieses Ausnahmetatbestandes \n\nnicht verkannt. Zwar schließt § 817 Satz 2 BGB die Rückforderung grundsätz-\n\nlich nur bei einem bewußten Sittenverstoß aus; jedoch steht es vorsätzlichem \n\nHandeln gleich, wenn der Leistende sich der Einsicht in die Sittenwidrigkeit sei-\n\nnes Handelns leichtfertig verschließt (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991, aaO, \n\nunter II 1). Daß diese Voraussetzung bei der Klägerin vorlag, hat das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; dies wird von der Revision auch nicht \n\nangegriffen. \n\nb) Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Rückforde-\n\nrungsausschluß nach § 817 Satz 2 BGB sei im vorliegenden Fall mit Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar. Der Ausschluß des Rückforderungsan-\n\nspruchs der Klägerin ist - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die \n\nBeklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen \n\nVertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht - nicht unbillig. \n\nDenn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen \n\nVerhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem \n\nZweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. \n\nBeide Parteien verdienen daher im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht \n\nden Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in \n\n§ 817 Satz 2 BGB geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Ver-\n\ntragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet. \n\nDr. Deppert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/viii-zr-129-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-23/viii-zr-129-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:25:50.068347+00:00"}}