{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_127-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-20","aktenzeichen":"VIII ZR 127/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 127/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. September 2006 \nE r m e l , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie den Rich-\n\nter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richte-\n\nrin Dr. Hessel, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. März 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens der \n\nNichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war seit 1979 Vertragshändler der Beklagten. Der Vertrags-\n\nhändlervertrag endete aufgrund eines Vergleichs der Parteien zum 30. Sep-\n\ntember 2000. Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch \n\nvon Bedeutung - darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche vom Kläger \n\nin einer Liste aufgeführten Ersatzteile zurückzukaufen. Dazu heißt es in § 16 \n\nZiff. 5 Abs. 1 des Händlervertrages unter anderem, die Beklagte werde inner-\n\nhalb einer Frist von fünf Monaten nach Vertragsbeendigung den Lagerbestand \n\nan Ersatzteilen unter der Voraussetzung zurückkaufen, dass diese vom Ver-\n\ntragshändler der Beklagten oder einem anderen autorisierten Vertragspartner \n\nder Beklagten innerhalb der Europäischen Union erworben worden und neu, \n\nunbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert und in wiederverkaufsfähigem \n\nZustand sind. Die Rücknahmepflicht der Beklagten für Original-Teile setzt nach \n\n§ 16 Ziff. 5 Abs. 6 des Händlervertrages ferner voraus, dass diese Teile \n\n- grundsätzlich - noch original verpackt sind und ihre Lagerung durch den Ver-\n\ntragshändler nicht auf einer unsachgemäßen Disposition beruht. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Inte-\n\nresse - die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, sämtliche aufgelisteten Original-\n\nErsatzteile gegen Zahlung von 162.966,15 Euro zurückzunehmen. Gegen die-\n\nses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht \n\nhat die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufung verurteilt, an den Kläger \n\n162.966,15 Euro nebst 8,75 % Zinsen hieraus ab dem 1. März 2001 Zug um \n\nZug gegen Übergabe der in der Liste aufgeführten Original-Ersatzteile zu zah-\n\nlen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-\n\n3 \n\n4 \n\nführt: \n\n5 \n\nDer Anspruch auf Rücknahme der aufgelisteten Original-Ersatzteile ge-\n\ngen Zahlung von 162.966,15 Euro sei begründet. Die Beklagte bestreite ohne \n\nErfolg, dass die Ersatzteile neu, unbenutzt, unbeschädigt, fachgerecht gelagert \n\nund original verpackt seien und sich in einem wiederverkaufsfähigen Zustand \n\nbefänden. Die Rückkaufvoraussetzung \"wiederverkaufsfähiger Zustand\" ver-\n\nstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG und sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen. \n\nDessen ungeachtet sei das Bestreiten unbeachtlich, weil die Beklagte mehrfach \n\nangebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos habe verstrei-\n\nchen lassen und sie die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile deshalb als unstrei-\n\ntig gegen sich gelten lassen müsse. Soweit die Beklagte in Abrede stelle, dass \n\ndie aufgelisteten Ersatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben \n\nworden seien, sei dies als unsubstantiiert zurückzuweisen. Denn sie habe an-\n\ndere mögliche Bezugsquellen wie Graumarktimporte und Fälschungen nicht \n\nannähernd aufgezeigt. Es sei unbeachtlich, dass die Beklagte sich damit vertei-\n\ndige, entsprechend ihren Kommentierungen der Ersatzteilliste seien Doppel-\n\nnennungen von Ersatzteilen möglich. Sie hätte sich durch Inaugenscheinnahme \n\nder Ersatzteile und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der \n\nAnzahl der Ersatzteile vergewissern können und müssen, um sodann konkret \n\nim Prozess vorzutragen. Die Beklagte rüge ohne Erfolg, dass die Lagerung der \n\nOriginal-Teile durch den Kläger auf einer unsachgemäßen Disposition beruhe. \n\nSie sei insoweit darlegungspflichtig und habe derartige Umstände nicht aufge-\n\nzeigt. \n\n6 \n\nAufzurechnende Gegenforderungen seien nicht zu berücksichtigen. Die \n\nBeklagte habe gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers erst in zweiter \n\nInstanz mit Restkaufpreisansprüchen aus dem Erwerb von Vorführwagen die \n\nAufrechnung erklärt. Diese Aufrechnungserklärung sei gemäß § 533 ZPO unzu-\n\nlässig, weil sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die der Senat seiner \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nVerhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen \n\nhabe. \n\nDer Anspruch auf Zahlung von 8,75 % Zinsen aus 162.966,15 Euro sei \n\nberechtigt, allerdings erst ab dem 1. März 2001. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte wirksam \n\nbestritten, dass die Voraussetzungen für einen Rückkaufanspruch nach § 16 \n\nZiff. 5 Abs. 1, Abs. 6 des Händlervertrages vorliegen. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass ein \n\nRückkaufanspruch nicht voraussetzt, dass die Ersatzteile sich, wie § 16 Ziff. 5 \n\nAbs. 1 dies unter anderem verlangt, \"in einem wiederverkaufsfähigen Zustand\" \n\nbefinden. Eine solche Regelung hält - wie der Senat bereits entschieden hat \n\n(BGHZ 124, 351, 369 f.) - einer Kontrolle am Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG \n\n(nunmehr § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) nicht stand, weil sie Sachverhaltsgestal-\n\ntungen umfasst, in denen Ersatzteile ohne Fehlverhalten des Vertragshändlers \n\noder eine von ihm vorgenommene Veränderung der Ware ihre Verkaufsfähig-\n\nkeit verloren haben. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Rücknahmeklausel \n\nlässt die Wirksamkeit des im Übrigen unbedenklichen Teils der Rücknahme-\n\nklausel, der auch ohne den unwirksamen Teil der Regelung noch einen aus \n\nsich heraus verständlichen Sinn ergibt, unberührt (vgl. BGHZ aaO S. 371). \n\n11 \n\nb) Eine Rücknahmepflicht der Beklagten setzt demnach gemäß § 16 \n\nZiff. 5 Abs. 1 des Händlervertrages lediglich voraus, dass die Ersatzteile neu, \n\nunbenutzt, unbeschädigt und fachgerecht gelagert sind; sie erfordert darüber \n\nhinaus nach § 16 Ziff. 5 Abs. 6 des Händlervertrages, dass diese Teile - grund-\n\n- grundsätzlich - noch original verpackt sind (zur sachgemäßen Disposition bei \n\nder Lagerung vgl. unter e). Die Beklagte hat bestritten, dass diese \n\nVoraussetzungen erfüllt sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist \n\ndieses Bestreiten nicht unbeachtlich. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht ist zu Recht - unausgesprochen - davon ausge-\n\ngangen, dass es Sache des Klägers ist, das Vorliegen der Rückkaufvorausset-\n\nzungen darzulegen und nachzuweisen. Grundsätzlich trägt derjenige, der aus \n\neiner ihm günstigen Regelung Rechte herleitet, für deren tatsächliche Voraus-\n\nsetzungen die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom \n\n18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 3 a m.w.Nachw.). Auch \n\nim Falle der als Rückkaufverpflichtung zu qualifizierenden vertraglichen Rück-\n\nnahmeverpflichtung des Verkäufers trägt die Darlegungs- und Beweislast dem-\n\nnach derjenige, der Rechte aus dieser Abrede herleitet (zum Wiederverkaufs-\n\nrecht vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., \n\n§ 497 BGB, Rdnr. 3). Der Kläger, der von der Beklagten nach § 16 Ziff. 5 \n\nAbs. 1, Abs. 6 den Rückkauf der aufgelisteten Ersatzteile verlangt, hat deshalb \n\ndarzulegen und nachzuweisen, dass diese neu, unbenutzt, unbeschädigt, fach-\n\ngerecht gelagert und original verpackt sind. \n\n13 \n\nDer Beklagten war nicht verwehrt, die Behauptung des Klägers, die von \n\nihm aufgelisteten Ersatzteile erfüllten die genannten Rücknahmevoraussetzun-\n\ngen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Anders als das Berufungsgericht meint, \n\nmuss die Beklagte das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht deshalb als un-\n\nstreitig gegen sich gelten lassen, weil sie mehrfach angebotene Termine zur \n\nÜberprüfung der Ersatzteile grundlos hätte verstreichen lassen. \n\n14 \n\nEine Partei darf sich über Tatsachen, die - wie hier der Zustand der Er-\n\nsatzteile für die Beklagte - nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ge-\n\nwesen sind, nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. Sie ist grundsätz-\n\nlich nicht verpflichtet, diese Tatsachen zu überprüfen, um sich näher zu ihnen \n\näußern zu können. Dem Prozessgegner obliegt zwar eine so genannte sekun-\n\ndäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb \n\ndes darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den \n\nmaßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere \n\nAngaben machen kann (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 18. Mai 2005 aaO unter \n\nII 3 b cc m.w.Nachw.). Unter diesen Umständen kann es dem Prozessgegner \n\nausnahmsweise zumutbar sein, sich die benötigten Informationen zu verschaf-\n\nfen (vgl. BGHZ 109, 205, 209 f. m.w.Nachw.). Wie weit eine solche Informati-\n\nonspflicht reicht, kann jedoch auf sich beruhen. Eine Verlagerung der Darle-\n\ngungslast auf die Beklagte kommt im Streitfall von vornherein nicht in Betracht, \n\nweil der primär darlegungsbelastete Kläger die maßgeblichen Tatsachen aus \n\neigener Anschauung kennt. Der Kläger hat die Ersatzteile in Besitz und kennt \n\ndaher deren Zustand; es ist ihm damit ohne weiteres möglich, den Zustand der \n\nErsatzteile näher darzulegen und - beispielsweise durch Sachverständigengut-\n\nachten - unter Beweis zu stellen. \n\n15 \n\nEs kann dahinstehen, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Be-\n\nklagte mehrfach angebotene Termine zur Überprüfung der Ersatzteile grundlos \n\nhätte verstreichen lassen. Denn dem vom Berufungsgericht herangezogenen \n\nSchriftwechsel lässt sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht ent-\n\nnehmen, dass die Beklagte sich grundlos weigerte, die Ersatzteile beim Kläger \n\ndaraufhin zu überprüfen, ob diese die Rücknahmevoraussetzungen erfüllen. Mit \n\nSchreiben vom 6. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger zwar angebo-\n\nten, \"vor Ort\" zu besprechen, in welchem Umfang Teile zurückgenommen wer-\n\nden und in welchem Umfang nicht. Der Kläger hat in seinem Antwortschreiben \n\nvom 9. November 2000 auch erklärt, der Außendienst der Beklagten könne je-\n\nderzeit eine Prüfung vornehmen. Zugleich hat er jedoch auf einer Abholung und \n\nRücknahme der Teile durch die Beklagte bestanden. Dies widersprach den Be-\n\nstimmungen des Händlervertrages. Nach § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1 des Händ-\n\nlervertrages geschieht die Rücklieferung der Vertragswaren auf Gefahr und \n\nKosten des Vertragshändlers. Eine Überprüfung der Ersatzteile durch die Be-\n\nklagte hätte mit Rücksicht auf die Weigerung des Klägers, die Ersatzteile auf \n\neigene Kosten und Gefahr zurückzuliefern, eine vertragsgemäße Rückabwick-\n\nlung nicht entscheidend fördern können. Unter diesen Umständen kann es nicht \n\nals unbegründet oder treuwidrig angesehen werden, dass die Beklagte auf An-\n\ngebote des Klägers zur Überprüfung der Ersatzteile nicht weiter eingegangen \n\nist. \n\n16 \n\nc) Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass der Kläger die aufgelisteten \n\nErsatzteile von ihr oder einem ihrer Vertragspartner erworben habe, ist dieses \n\nBestreiten, anders als das Berufungsgericht meint, nicht als unsubstantiiert zu-\n\nrückzuweisen. \n\n17 \n\nAuch für das Vorliegen der Rückkaufvoraussetzungen nach § 16 Ziff. 5 \n\ndes Händlervertrages, dass die Ersatzteile von der Beklagten oder von einem \n\nanderen autorisierten Vertragspartner der Beklagten innerhalb der Europäi-\n\nschen Union erworben worden sind, trägt der Kläger als Anspruchsteller die \n\nDarlegungs- und Beweislast. Die Beklagte durfte sich daher darauf beschrän-\n\nken, die entsprechende Behauptung des Klägers zu bestreiten. Ihr Bestreiten ist \n\nhinreichend substantiiert. Die Anforderungen an die Substantiierung des \n\nBestreitens hängen maßgeblich von der Substantiierung des bestrittenen Vor-\n\nbringens ab (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034 \n\n= NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.Nachw.). Mit Rücksicht auf den nicht wei-\n\nter detaillierten oder - etwa durch Vorlage von Einkaufsrechnungen - belegten \n\nVortrag des Klägers, er habe die von ihm aufgelisteten Ersatzteile von der Be-\n\nklagten oder einem anderen autorisierten Vertragspartner der Beklagten erwor-\n\nben, war das Bestreiten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte hat in der \n\nAuflistung des Klägers zahlreiche Teile mit dem Vermerk \"unbek.\" gekenn-\n\nzeichnet. Sie hat hierzu vorgetragen, die kenntlich gemachten Teilenummern \n\nstimmten nicht mit ihren Original-Teilenummern überein, es handele sich um \n\nPhantasiebezeichnungen; die damit bezeichneten Teile seien nicht von ihr oder \n\neinem ihrer autorisierten Vertragshändler bezogen worden. Zum Beweis dafür, \n\ndass diese Ersatzteile nicht in ihrem Ersatzteilprogramm aufgefunden werden \n\nkonnten, hat sie zwei Zeugen benannt. Eine weitergehende Substantiierung \n\nihres Bestreitens kann von der Beklagten nicht verlangt werden. Insbesondere \n\nwar sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gehalten, andere \n\nmögliche Bezugsquellen des Klägers aufzuzeigen und etwaige Graumarktim-\n\nporte nachzuweisen oder Fälschungen aufzudecken. \n\n18 \n\nd) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, es sei unbeacht-\n\nlich, dass die Beklagte sich damit verteidige, die Liste enthalte möglicherweise \n\nDoppelnennungen von Ersatzteilen. \n\n19 \n\nDas Bestreiten der Beklagten ist, anders als das Berufungsgericht meint, \n\nnicht deshalb unbeachtlich, weil sie sich durch Inaugenscheinnahme der Er-\n\nsatzteile und Abgleichung mit der Liste leicht über die richtige Angabe der An-\n\nzahl der Ersatzteile hätte vergewissern können und müssen, um sodann kon-\n\nkret im Prozess vorzutragen. Da die Ersatzteile sich im Besitz des primär darle-\n\ngungspflichtigen Klägers befinden, kann dieser seine Behauptung, die von der \n\nBeklagten gekennzeichneten Ersatzteile seien nicht doppelt in der Liste aufge-\n\nführt, ohne weiteres überprüfen und unter Beweis stellen. Unter diesen Um-\n\nständen kommt - wie bereits ausgeführt wurde - eine Verlagerung der Darle-\n\ngungslast auf die Beklagte nicht in Frage. \n\n20 \n\nDas Bestreiten der Beklagten ist auch insoweit ausreichend substantiiert. \n\nDie Beklagte hat in der Auflistung des Klägers die Teilenummern mit einem \n\nPfeil markiert, die ihrer Behauptung nach Doppelnennungen von Ersatzteilen \n\ndarstellen. Sie hat hierzu vorgetragen, es handele sich dabei um denselben \n\nLagerbestand, der in der Liste des Klägers mehrfach an verschiedenen Stellen \n\naufgeführt worden sei; der Kläger habe diese Mehrfachnennungen teilweise \n\ndurch Voranstellung des Buchstabens \"M\" kaschiert. Sie hat auch zum Beweis \n\ndieses Vorbringens zwei Zeugen benannt. Die Beklagte hat damit so konkret, \n\nwie es ihr möglich war, vorgetragen, welche Teile ihrer Ansicht nach doppelt \n\nbenannt sind. Es ist demnach Sache des Klägers, zu beweisen, dass die aufge-\n\nlisteten Teile in der angegebenen Stückzahl vorhanden sind. \n\n21 \n\ne) Das Berufungsgericht hat die Rüge der Beklagten, der Umfang des \n\nTeilelagers beruhe auf einer unsachgemäßen Disposition des Klägers, mit der \n\nBegründung zurückgewiesen, die insoweit darlegungspflichtige Beklagte habe \n\nkeine Umstände für eine unsachgemäßen Disposition des Klägers aufgezeigt. \n\nDie Revision nimmt das hin. Das Berufungsurteil lässt insoweit auch keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n22 \n\n2. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-\n\nmen hat, die Aufrechnung sei nach § 533 ZPO unzulässig. Über die Zulässig-\n\nkeit der Aufrechnung ist im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil die \n\nVerurteilung der Beklagten zur Kaufpreiszahlung keinen Bestand haben kann \n\nund die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen ist. \n\n23 \n\n3. Auch die Entscheidung hinsichtlich der dem Kläger zugesprochenen \n\nVerzugszinsen kann nicht bestehen bleiben, weil das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand zu Unrecht zur Kaufpreiszah-\n\nlung für das Teilelager verurteilt hat. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat darüber hinaus zu Unrecht angenommen, die \n\nBeklagte befinde sich seit dem 1. März 2001 in Zahlungsverzug. Ein etwaiger \n\nZahlungsanspruch des Klägers wäre zwar seit dem 1. März 2001 fällig. Denn \n\nder Händlervertrag endete aufgrund des Vergleichs am 30. September 2000, \n\nund die Beklagte war nach § 16 Ziff. 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Händlervertrages \n\nverpflichtet, den Lagerbestand an Vertragswaren innerhalb einer Frist von fünf \n\nMonaten nach Vertragsbeendigung zurückzukaufen. Da die Beklagte einen \n\nZahlungsanspruch aber nur Zug um Zug gegen Übergabe der von ihr zurück-\n\nzunehmenden Ersatzteile zu erfüllen hätte, wäre sie nur in Zahlungsverzug ge-\n\nkommen, wenn der Kläger die ihm obliegende Gegenleistung in einer den An-\n\nnahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (BGHZ 116, 244, 249). \n\n25 \n\nVoraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, dass die Leistung so, wie sie \n\nzu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, also der Gläubiger nur noch zu-\n\nzugreifen braucht (BGHZ 90, 354, 359). Daran fehlt es aber schon deshalb, weil \n\nder Kläger sich weigerte, die Ersatzteile entsprechend § 16 Ziff. 5 Abs. 9 Satz 1 \n\ndes Händlervertrages auf seine Gefahr und Kosten zurückzuliefern, und er \n\nstattdessen darauf bestand, dass die Beklagte die Ersatzteile bei ihm abholt. \n\nZwar genügt nach § 295 Satz 1 Halbsatz 1 BGB ein wörtliches Angebot des \n\nSchuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht an-\n\nnehmen werde. Auch ein wörtliches Angebot muss jedoch der geschuldeten \n\nLeistung entsprechen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 295 Rdnr. 2). Diese \n\nVoraussetzung ist angesichts der Weigerung des Klägers, die Ersatzteile zu-\n\nrückzuliefern, nicht erfüllt. Ein wörtliches Angebot war nicht etwa deshalb ent-\n\nbehrlich, weil die Beklagte hätte erkennen lassen, dass sie unter keinen Um-\n\nständen bereit wäre, die Ersatzteile zurückzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n9. Oktober 2000 - II ZR 75/99, WM 2000, 2384 = NJW 2001, 287 unter 1). Die \n\nBeklagte hat die Annahme der Ersatzteile nicht grundsätzlich verweigert, son-\n\ndern lediglich geltend gemacht, dass bezüglich bestimmter Ersatzteile die \n\nRücknahmevoraussetzungen nicht erfüllt seien. \n\nIII. \n\n26 \n\nNach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächli-\n\ncher Feststellungen bedarf. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die \n\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.2002 - 12 O 511/00 (Kart) - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2004 - VI U (Kart) 28/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_127-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/viii-zr-127-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_127-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_127-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-20/viii-zr-127-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_127-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:57:01.620007+00:00"}}