{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_125-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"VIII ZR 125/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Die Landesausstellung im Rahmen der Veranstaltung \"Hessentag 2000\" war keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Ur- teil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 125/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. April 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nHWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\nDie Landesausstellung im Rahmen der Veranstaltung \"Hessentag 2000\" war keine \n\nFreizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Ur-\n\nteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100). \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2005 - VIII ZR 125/04 - OLG Jena \n\n LG Meiningen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. April 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten besuchten am 11. Juni 2000 die Veranstaltung \"Hessen-\n\ntag 2000\" in Hünfeld sowie die in ihrem Rahmen stattfindende Landesausstel-\n\nlung. Am Messestand der Klägerin unterzeichneten sie nach einem ca. \n\n90minütigen Verkaufsgespräch mit den Zeugen H. und K. einen \n\nKaufvertrag über eine Heizungsanlage als \"Komplett-Bausatz zur Selbstmonta-\n\nge\" einschließlich Fracht, Abnahme und Prüfzeugnis zu einem Kaufpreis von \n\n19.780,00 DM. Auf dem Vertragsformular ist handschriftlich vermerkt: \"Fest-\n\npreisgarantie bis März 2002, (…), Bereitstellungskosten werden in Höhe von \n\n5.934,00 bis 31.12.00 gezahlt.\" Mit der Klägerin am 16. Juni 2000 zugegange-\n\nnem Schreiben erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin den Rücktritt \n\nvom Kaufvertrag. Unter dem 20. Juni 2000 wies die Klägerin den Rücktritt zu-\n\nrück und bestand auf der Erfüllung des Kaufvertrages. \n\nDer Hessentag 2000 war ein von der Hessischen Staatskanzlei und der \n\nStadt Hünfeld veranstaltetes Landesfest mit über 900 Programmbeiträgen poli-\n\ntischer, wirtschaftlicher, gewerblicher, künstlerischer, folkloristischer und allge-\n\nmein der Unterhaltung und dem Freizeitvergnügen dienender Art, die an unter-\n\nschiedlichen Veranstaltungsorten im gesamten Stadtgebiet der Stadt Hünfeld \n\nstattfanden. Im Rahmen des Hessentages wurde von der Messe- und Ausstel-\n\nlungsgesellschaft mbH F. auf dem Messegelände der Stadt Hünfeld eine \n\nLandesausstellung durchgeführt, die nicht durch Zäune oder andere Absper-\n\nrungen von dem übrigen Hessentagsgeschehen abgegrenzt war und für deren \n\nBesuch, ebenso wie für den Hessentag insgesamt, kein Eintritt zu entrichten \n\nwar. Die Landesausstellung bestand aus den Bereichen ‚Sonderschauen’, ‚Mo-\n\ndernes Leben’, ‚Bauen und Wohnen’, ‚Sport Hobby und Freizeit’ sowie ‚Das \n\nmoderne Büro’ in insgesamt zwölf Messehallen sowie einem Freigelände. Der \n\nMessestand der Klägerin befand sich zusammen mit 44 weiteren gewerblichen \n\nAnbietern aus dem Baubereich und einem Informationsstand des Hessischen \n\nLandeskriminalamts in Halle 6 \"Bauen und Wohnen, Hessisches Landeskrimi-\n\nnalamt\". \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung der Bereitstellungskos-\n\nten in Höhe von 5.934,00 DM nebst Zinsen verlangt und hierüber ein Versäum-\n\nnisurteil erstritten. In der Folge hat sie die Klage um die Zahlung weiterer \n\n13.846,00 DM nebst Zinsen, mithin auf den Gesamtkaufpreis in Höhe von \n\n19.780,00 DM (10.113,36 €) erweitert, Zug um Zug ge gen Auslieferung des \n\nHeizungsbausatzes zur Selbstmontage, und begehrt ferner die Feststellung, \n\ndaß die Beklagten sich mit der Annahme der Gegenleistung in Annahmeverzug \n\nbefinden. Die Beklagten machen geltend, ihnen habe ein Widerrufsrecht zuge-\n\nstanden und im übrigen sei ihnen ein Rücktrittsrecht eingeräumt worden. Das \n\nLandgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt ab-\n\ngewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung des \n\nKaufvertrages nicht zu, da die Beklagten diesen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des \n\nGesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften \n\nvom 16. Januar 1986 (HWiG) wirksam widerrufen hätten. Sinn und Zweck die-\n\nser Vorschrift sei es, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche \n\nErklärungen in einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck \n\nhinter die vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwar-\n\ntungshaltung zurücktrete. Eine Freizeitveranstaltung liege danach vor, wenn \n\nFreizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander \n\nverwoben seien, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die \n\nDurchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung \n\nversetzt werde und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot \n\nnur schwer entziehen könne. Der Hessentag sei eine solche Freizeitveranstal-\n\ntung, was aus der Gesamtschau der vorgelegten Materialien und der vom Se-\n\nnat bei der Hessischen Staatskanzlei eingeholten Auskunft folge. \n\nIm Vordergrund - auch der Werbung - stehe eindeutig das Freizeitange-\n\nbot des \"Festes der Hessen\" mit einer Fülle von Veranstaltungen, einem Jahr-\n\nmarktbetrieb und einem Festumzug. Die Landesausstellung dagegen werde \n\ngegenüber dem breiten Publikum nicht in besonderer Weise beworben und nur \n\nauf einer Seite des Veranstaltungsprogramms als eine von zahlreichen Ausstel-\n\nlungen angekündigt. Für ein Fachpublikum sei sie nicht gedacht. Die Verbrau-\n\ncher seien deshalb bei ihrem Besuch in eine freizeitlich unbeschwerte Stim-\n\nmung versetzt worden, die geeignet gewesen sei, ihre Entschließungsfreiheit zu \n\nbeeinträchtigen. Dieser Stimmung hätten sie sich durch Verlassen des Freizeit-\n\ngeschehens nicht einfach entziehen können, weil sich die Landesausstellung in \n\nunmittelbarer Nähe verschiedener Attraktionen befunden habe. Zwar spiele für \n\ndie Beurteilung der Frage, wie schwer es den Verbrauchern gemacht werde, \n\nsich den Verkaufsbemühungen zu entziehen, der Gesichtspunkt der Dankbar-\n\nkeit der Verbraucher gegenüber dem Aussteller keine Rolle. Die Veranstaltung \n\nwerde von den Verbrauchern aber wegen ihres Volksfestcharakters besucht, \n\nwo sie überraschend auf ein gewerbliches Angebot stießen, auf das sie nicht \n\neingestellt seien. Die Verbraucher würden nicht nur durch ein Unterhaltungs-\n\nprogramm zu einer Verkaufsausstellung gelockt, sondern sie nähmen aufgrund \n\nder Werbung bei der Entscheidung über den Besuch des Hessentags nur den \n\nVolksfestcharakter wahr. Dabei sei es zwar für die einzelnen Verbraucher mög-\n\nlich, sich von den Ständen abzukehren. Eine verwobene Organisationsform, die \n\ndie Abkehr von Verkaufsbemühungen schwer möglich mache, liege aber auch \n\ndann vor, wenn der Verbraucher, der eigentlich eine reine Volksfestveranstal-\n\ntung besuchen wolle, ständig und immer wieder auf gewerbliche Aussteller und \n\nderen Verkaufsbemühungen treffe, so daß für ihn die Gefahr bestehe, sich die-\n\nsem Angebot zu irgendeinem Zeitpunkt doch nicht mehr entziehen zu können. \n\nEine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, \n\ndaß der Stand der Klägerin sich in einer Halle der Landesausstellung befunden \n\nhabe. Die Landesausstellung sei keine reine Verkaufsausstellung gewesen, in \n\nderen Rahmen es für den Besucher klar erkennbar gewesen sei, daß es um \n\nden Abschluß von bedeutenden Rechtsgeschäften gehe. Auch bei der Lan-\n\ndesausstellung habe der Freizeitcharakter dominiert, weil sie in ganz erhebli-\n\nchem Umfang allgemein informativen und unterhaltenden Zwecken gedient ha-\n\nbe. Ihr Charakter habe nicht mehr einer Verkaufsausstellung, sondern einer \n\nFreizeitveranstaltung mit bunt gemischtem Programm entsprochen. Jede Halle \n\nhabe auch von den Verkaufsständen unabhängige Attraktionen enthalten. In \n\nHalle 6 habe sich - auch wenn dort die Anzahl der gewerblichen Anbieter über-\n\nwogen habe - neben dem Themengebiet Bauen und Wohnen ein Informations-\n\nangebot des Hessischen Landeskriminalamts befunden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die \n\nRevision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Kauf-\n\nvertragsabschluß im Rahmen einer Freizeitveranstaltung gemäß § 1 Abs. 1 \n\nNr. 2 HWiG angenommen und deshalb ein Widerrufsrecht der Beklagten bejaht \n\nhat. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon aus-\n\ngegangen, daß das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähn-\n\nlichen Geschäften in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung an-\n\nzuwenden ist, weil der Kaufvertrag am 6. Juni 2000 geschlossen wurde (§ 6 \n\nAbs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des \n\nVerbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom \n\n27. Juni 2000, BGBl. 2000 I, 837). \n\n2. Unzutreffend nimmt es indes an, daß den Beklagten das Recht zu-\n\nstand, den von ihnen geschlossenen Kaufvertrag über die Heizungsanlage ge-\n\nmäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu widerrufen. \n\na) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird eine auf den Abschluß eines Ver-\n\ntrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der \n\nErklärende (Kunde) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von \n\neinem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveran-\n\nstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen \n\neiner Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Dabei kommt es für die Beurtei-\n\nlung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung auf das Wortverständnis nicht \n\nentscheidend an. Der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der Freizeitveranstal-\n\ntung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung \n\ndes Gesetzes im Ganzen bestimmt. Das Gesetz über den Widerruf von Haus-\n\ntürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr \n\nschützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und \n\ndem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftli-\n\nchen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu \n\nunüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden. \n\nSoweit es um Bestellungen anläßlich der Durchführung von Freizeitver-\n\nanstaltungen geht, ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 \n\nHWiG eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in \n\neiner Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die vom \n\nVeranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung zu-\n\nrücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und die Ge-\n\nlegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur einge-\n\nschränkt gegeben ist (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., 11 ff.). Der Gesetzgeber \n\nstellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des \n\nVeranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie bei-\n\nspielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der \n\nVeranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen \n\nmachen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden \n\nerschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom \n\n21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 \n\n- I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 \n\n- VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober \n\n2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.). \n\nVon einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im \n\nSinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann folglich nur gesprochen werden, wenn \n\nFreizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander \n\nverwoben sind, daß der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der \n\nVeranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich \n\ndem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen \n\nkann, sei es, daß die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Ver-\n\nanstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehin-\n\ndert zu entfernen, sei es, daß Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unter-\n\nhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen ver-\n\npflichtet zu sein. Nur in solchen Fällen läßt sich von einer Gefahr der Überrum-\n\npelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Gesetz über den Widerruf von \n\nHaustürgeschäften und ähnlichen Geschäften begegnen will. Fehlt es an einer \n\ndahingehenden Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, \n\nist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen. Der Begriff der \n\nFreizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechsel-\n\nwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeit-\n\ncharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäft-\n\nliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum \n\nanderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur \n\nschwer entziehen kann. Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in \n\nderen Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentli-\n\nchen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankün-\n\ndigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vorder-\n\ngrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und \n\ngewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (Senatsur-\n\nteil vom 10. Juli 2002 aaO). \n\nb) Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht \n\ndie Landesausstellung im Rahmen des Hessentags zu Unrecht als Freizeitver-\n\nanstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG angesehen. \n\nDas Berufungsgericht stellt selbst fest, daß es dem einzelnen Besucher \n\ndes Hessentags und der Landesausstellung unschwer möglich war, sich von \n\ndem offenen Stand der Klägerin abzukehren und wieder in der Anonymität der \n\nBesuchermasse \"abzutauchen\". In Anbetracht der Vielzahl der Besucher und \n\nder Verkaufsstände in den 12 Ausstellungshallen wurde es dem einzelnen nicht \n\nbesonders schwer gemacht, sich den Verkaufsbemühungen der auf der Lan-\n\ndesausstellung tätigen Händler zu entziehen. Den Besuchern war es ohne wei-\n\nteres möglich, die Messehallen unmittelbar wieder zu verlassen und das an an-\n\nderen Orten angebotene Freizeitprogramm wahrzunehmen, nachdem sie er-\n\nkannt hatten, daß auf der Landesausstellung, insbesondere in der Ausstel-\n\nlungshalle 6, vorrangig gewerbliche Anbieter tätig waren. \n\nFerner geht das Berufungsgericht zu Recht von der Annahme aus, daß \n\nsich ein Gefühl der Dankbarkeit gegenüber den ausstellenden Unternehmern \n\nnicht einstellen konnte. Ein Gefühl, den ausstellenden gewerblichen Unterneh-\n\nmern aus Dankbarkeit für das Freizeitangebot in irgendeiner Weise verpflichtet \n\nzu sein, konnte schon deshalb nicht entstehen, weil diese - wie aus der Ankün-\n\ndigung und dem Programm des Hessentages unschwer erkennbar war - für das \n\nFreizeitangebot des von der Hessischen Staatskanzlei und der Stadt Hünfeld \n\nveranstalteten Hessentages nicht verantwortlich waren. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reicht es nicht aus, daß \n\ndie durch das umfangreiche Freizeitangebot des Hessentages angelockten Be-\n\nsucher auch Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen ausgesetzt \n\nwaren. Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich allein keine \n\nSituation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Ver-\n\nkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 28. Oktober \n\n2003 aaO unter II 4). Die Tatsache, daß Besucher bei einer sich über ein ge-\n\nsamtes Stadtgebiet erstreckenden Großveranstaltung auch auf gewerbliche \n\nAnbieter treffen, begründet keine von dem Gesetzeszweck erfaßte Überrumpe-\n\nlungsgefahr. Daß der Besuch des Hessentages bei einzelnen Verbrauchern \n\neine höhere Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen \n\ngeweckt haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendbarkeit des § 1 \n\nAbs. 1 Nr. 2 HWiG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO unter II 2). \n\nDas Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die gewerblichen Aus-\n\nsteller in der Ausstellungshalle 6 gemeinsam oder die Klägerin selbst durch be-\n\nsondere Aktivitäten in der Messehalle oder am Stand der Klägerin ihrem Mes-\n\nseauftritt das Gepräge einer Freizeitveranstaltung gegeben hätten, der sich der \n\nBesucher nur schwer hätte entziehen können. Wie die Revision zu Recht rügt, \n\nreicht dafür jedenfalls der Umstand, daß sich die Beklagten ca. 90 Minuten am \n\nMessestand der Klägerin aufhielten, nicht aus. Weiteren Vortrag hierzu in den \n\nTatsacheninstanzen zeigt auch die Revisonserwiderung nicht auf. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es \n\nnoch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, insbesondere zu der Frage, \n\nob die Parteien eine Rücktrittsvereinbarung geschlossen haben, ist das Beru-\n\nfungsurteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zr-125-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-27/viii-zr-125-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:43.529682+00:00"}}