{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_123-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"VIII ZR 123/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 304, 318 Zur Bindungswirkung eines Zwischenurteils, das das Minderungsbegehren eines Käufers dem Grunde nach für berechtigt erklärt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 123/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2005 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO §§ 304, 318 \n\nZur Bindungswirkung eines Zwischenurteils, das das Minderungsbegehren eines \n\nKäufers dem Grunde nach für berechtigt erklärt. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 123/04 - OLG Karlsruhe \n LG Offenburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. April 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte verkaufte der Klägerin im Jahr 1988 insgesamt 6 CNC-\n\nHochleistungswerkzeugmaschinen zur Herstellung von Schaftfräsern mit den \n\nBezeichnungen J. 515-1 (Maschinen Nrn. 1175, 1266 und 1267), Q. \n\n 1001 (Nr. 1274), J. 310 (Nr. 1273) und N. (Nr. 1254). Nachdem \n\ndie Klägerin im Rahmen der Vertragsverhandlungen genaue Informationen un-\n\nter anderem zu Leistungskapazitäten, Taktzeiten und der Möglichkeit von be-\n\ndienungs- und wartungsfreien sogenannten „Geisterschichten“ verlangt hatte, \n\nübersandte ihr die Beklagte mit Schreiben vom 18. Februar 1988 die gewünsch-\n\nten Daten. Nach der Lieferung rügte die Klägerin mit Schreiben vom 18. August \n\n1989 Mängel der Maschinen, unter anderem die Nichteinhaltung der zugesag-\n\nten Leistungswerte. Im Rahmen eines von der Klägerin beantragten Beweissi-\n\ncherungsverfahrens erstattete der Sachverständige Dipl. Ing. S. am \n\n28. Januar 1994 ein schriftliches Gutachten. \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin Minderung des Gesamtkaufpreises, \n\nhilfsweise Schadenersatz, in Höhe von 2.144.277,00 DM (1.096.351,40 €) ver-\n\nlangt. Durch Grundurteil vom 8. März 1995 hat das Landgericht der Klage dem \n\nGrunde nach stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ein Anspruch der \n\nKlägerin auf Herabsetzung des Kaufpreises bezüglich der Maschine J. 515-\n\n1 Nr. 1266 nicht gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten \n\nhat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen. \n\nNach den vom Berufungsgericht im Grundurteil getroffenen Feststellun-\n\ngen wurden die im Schreiben vom 18. Februar 1988 genannten und Vertragsin-\n\nhalt gewordenen Leistungsdaten von den Maschinen nicht erreicht. Nach der \n\nEinholung weiterer Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. im \n\nBetragsverfahren hat das Landgericht der Klage in Höhe von 506.719,40 € \n\nnebst Zinsen - unter Abweisung im übrigen - stattgegeben. Es hat die Höhe der \n\nMinderung wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit - nicht erreichter Taktzei-\n\nten und Unmöglichkeit, sogenannte Geisterschichten zu fahren - auf der Grund-\n\nlage von Beobachtungszeiträumen von 4 ¾ bis 7 Stunden für die Maschinen \n\nJ. 515-1 Nr. 1267, Q. 1001 Nr. 1274, J. 310 Nr. 1273 und N. \n\n Nr. 1254 auf 668.595,00 DM sowie wegen nutzloser Aufwendungen für Zu-\n\nsatzaggregate zur Durchführung von Geisterschichten auf 322.462,00 DM, ins-\n\ngesamt auf 991.057,00 DM (506.719,40 €) geschätzt; eine weitergehende Min-\n\nderung wegen eingeschränkter Maschinenverfügbarkeit hat es verneint, weil \n\nder von den Sachverständigen S. und Prof. Dr. W. dafür \n\nübereinstimmend für erforderlich gehaltene Beobachtungszeitraum von 500 \n\nStunden nicht eingehalten sei. Bezüglich der Maschine J. 515-1 Nr. 1175 hat \n\nes die Zubilligung einer Minderung mit der Begründung abgelehnt, nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. sei es möglich, daß \n\nder Sachverständige S. die Taktzeiten unrichtig ermittelt habe, weil \n\nein zu geringer Vorschub gewählt worden sei. \n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläge-\n\nrin hat die Verurteilung der Beklagten in Höhe von insgesamt 876.373,20 € \n\nnebst Zinsen, die Beklagte die Klageabweisung in vollem Umfang erstrebt. Das \n\nOberlandesgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Berufung der Kläge-\n\nrin abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-\n\nrin ihren zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe kein Recht auf Minderung des Kaufpreises für die \n\nMaschinen zu, weil ihr ein Nachweis der Minderungshöhe nicht gelungen sei. \n\nDie Bindung an das Grundurteil schließe nicht aus, daß die Klage im Betrags-\n\nverfahren abgewiesen werde, da durch das Grundurteil nicht entschieden wor-\n\nden sei, in welchem Umfang der Wert der gelieferten Maschinen mangelbedingt \n\ngemindert gewesen sei. Eine Schätzung der Minderung - auch eines Mindest-\n\nbetrages - gemäß §§ 287 Abs. 2, 525 ZPO sei nicht möglich. Das vorliegende \n\nMaterial reiche nicht aus, um ein weiteres Sachverständigengutachten einzuho-\n\nlen. Hinsichtlich der Maschinenverfügbarkeit fehle es an einer ausreichenden \n\nDatenbasis für die Ermittlung eines Minderungsbetrages, da für eine Begutach-\n\ntung nach den Aussagen des Sachverständigen S. , die von dem \n\nSachverständigen Prof. Dr. W. gebilligt worden seien, eine Maschi-\n\nnenlaufzeit von 500 Stunden erforderlich sei. Die für eine Schätzung nach § 287 \n\nAbs. 1 und 2 ZPO vorauszusetzende höhere oder deutlich höhere Wahrschein-\n\nlichkeit dahin, daß die Maschinen in ihrer Leistungsfähigkeit in einem bestimm-\n\nten Ausmaß hinter den an sie zu stellenden Anforderungen zurückblieben, ließe \n\nsich unter diesen Umständen nicht gewinnen. Hinsichtlich der Leistungsfähig-\n\nkeit gelte entsprechendes. Auch dazu habe der Sachverständige S. \n\nausgeführt, daß eine Beurteilung erst nach einer Laufzeit von 500 Stunden er-\n\nfolgen könne. Nachdem sich das Berufungsgericht dieser Beurteilung des \n\nSachverständigen im Grundurteil angeschlossen habe, sei es daran gebunden \n\n(§ 318 ZPO). Daran ändere nichts, daß die Annahmen des Sachverständigen \n\nhinsichtlich des Prüfzeitraums von 500 Stunden seit den Gutachten des Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. W. zweifelhaft geworden seien. Dieser Sach-\n\nverständige habe allerdings einen Zeitraum von 3 mal 8 Stunden als ausrei-\n\nchend angesehen, der aber auch bei weitem nicht eingehalten sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Die \n\nRevision rügt mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Grundlagen für eine \n\nSchätzung des Minderungsbetrages gemäß § 287 Abs. 2, 1 ZPO nicht ausrei-\n\nchend ermittelt und bewertet hat, weil es sich zu Unrecht an Feststellungen des \n\nGrundurteils gebunden hält (§§ 304, 318 ZPO). \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, \n\ndaß auf den vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Kaufvertrag das Bürgerli-\n\nche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzu-\n\nwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB) und der Klägerin - wie bereits im \n\nGrundurteil festgestellt - dem Grunde nach ein Anspruch auf Minderung des für \n\ndie Maschinen gezahlten Kaufpreises zusteht (§§ 459, 462, 472 BGB a.F.). \n\n2. Rechtsfehlerhaft sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, die zu \n\nder Annahme führen, der Klägerin sei der Nachweis der Höhe der Minderung \n\nnicht gelungen. Zwar geht es zutreffend davon aus, daß die Höhe der Minde-\n\nrung durch das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.1 ZPO unter \n\nWürdigung aller maßgeblichen Umstände nach freier Überzeugung geschätzt \n\nwerden kann, wobei die Schätzung möglichst nahe an die Wirklichkeit heranfüh-\n\nren soll (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - X ZR 76/94, NJW-RR 1997, 688 \n\nunter II 2 d aa m.w.Nachw.). Das Revisionsgericht kann nur überprüfen, ob die \n\nErmittlung des Minderwerts auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachli-\n\nchen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende \n\nTatsachen außer acht gelassen sind (vgl. BGH aaO unter II 2 d aa). Wie die \n\nRevision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht jedoch wegen der von ihm \n\nfälschlich angenommenen Bindungswirkung des Grundurteils die Schätzgrund-\n\nlagen nicht ausreichend festgestellt und die Möglichkeit einer Schätzung auch \n\nnur eines Mindestbetrages der Minderung von vornherein verfahrensfehlerhaft \n\nabgelehnt. Das Berufungsgericht nimmt hinsichtlich der Minderung wegen ver-\n\nringerter Leistungsfähigkeit der Maschinen zu Unrecht eine Bindung an die \n\nFeststellung im Grundurteil an, eine Beurteilung des Umfangs der Beeinträchti-\n\ngungen könne erst nach 500 Stunden Maschinenlaufzeit erfolgen; ferner läßt es \n\nwesentliche Beweisergebnisse außer acht. \n\na) Die Bindungswirkung eines Grundurteils erstreckt sich nur auf die in \n\nihm bejahte oder verneinte Rechtsfolge (§ 318 ZPO). Es ist daher darauf abzu-\n\nstellen, wie das Gericht in der Urteilsformel, die gegebenenfalls unter Heranzie-\n\nhung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegen ist, entschieden \n\nhat (BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188 \n\nunter II 1). Ausführungen über die Höhe einer Forderung oder eines Schadens \n\nnehmen an der Rechtskraft des Grundurteils nicht teil und sind für das weitere \n\nVerfahren nicht bindend (BGHZ 10, 361, 362; BGH, Urteil vom 29. Oktober \n\n1959 - III ZR 150/58, VersR 1960, 248 unter III; BGH, Urteil vom 12. Juli 1963 \n\n- IV ZR 314/62, MDR 1964, 214). \n\nDas Berufungsgericht hat sich in seinem ersten Berufungsurteil, in dem \n\nes die Berufung gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, \n\nausschließlich mit der Frage befaßt, ob der Sachverständige S. \n\nMängel der Maschinen festgestellt hat. Soweit es sich den weiteren Ausführun-\n\ngen des Sachverständigen S. angeschlossen hat, in welchem Um-\n\nfang die von der Beklagten geschuldeten Leistungen nicht erbracht seien, kön-\n\nne erst nach einer Laufzeit von 500 Stunden gesagt werden, betreffen diese die \n\nHöhe der Minderung, auf die sich die innere Rechtskraft des Urteils nach dem \n\noben Gesagten nicht erstreckt. Dies ist auch sachgerecht. Die der Klägerin \n\nnachteiligen Darlegungen über die Art und Weise der Ermittlung der Minde-\n\nrungshöhe konnte sie nicht angreifen, weil sie durch die Urteilsformel des \n\nGrundurteils nicht beschwert war. Es kann daher nicht richtig sein, daß das Be-\n\nrufungsgericht an diese Feststellungen im späteren Betragsverfahren gebunden \n\nist (vgl. auch Senatsurteil vom 22. Februar 1967 - VIII ZR 255/64, NJW 1967, \n\n1231). Zu Unrecht hat das Berufungsgericht demgemäß gemeint, außer acht \n\nlassen zu müssen, daß der Sachverständige Prof. Dr. W. einen gerin-\n\ngeren als den von dem Sachverständigen S. angegebenen Prüfzeit-\n\nraum von 500 Stunden als ausreichend angesehen hat. \n\nb) Nicht zu folgen ist daher den Erwägungen des Berufungsgerichts, der \n\nKlägerin könne eine Minderung mangels Nachweises zur Höhe nicht zugebilligt \n\nwerden. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die \n\nKlage trotz Vorliegens eines Grundurteils noch im Betragsverfahren abzuwei-\n\nsen ist, wenn die Höhe des Anspruchs nicht - auch nicht im Wege einer Min-\n\ndestschätzung - ermittelt werden kann (vgl. BGH, Senatsurteil vom 30. Mai \n\n2001 - VIII ZR 70/00, NJW-RR 2001, 1542 unter II 3 m.w.Nachw.). Unter \n\nZugrundelegung der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen \n\nProf. Dr. W. hätte jedoch geprüft werden müssen, in welchem Umfang \n\nder Sachverhalt eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung bietet. Dies \n\nhat das Berufungsgericht aufgrund seiner vermeintlichen Bindung an das \n\nGrundurteil unterlassen. \n\nc) Soweit das Berufungsgericht ferner ohne weitere Begründung aus-\n\nführt, jedenfalls sei der vom Sachverständigen Prof. Dr. W. für erfor-\n\nderlich gehaltene Zeitraum für die Beobachtung der Maschinen von 3 mal \n\n8 Stunden Laufzeit nicht eingehalten, widerspricht diese Aussage den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts, wonach auch Beobachtungszeiträume von 5 Stunden \n\nfür eine Schätzung ausreichen. Dies ist - sofern es als Hilfsbegründung anzu-\n\nsehen sein sollte - verfahrensfehlerhaft und kann die Ablehnung der Schätzung \n\nnicht tragen (§§ 286, 287 ZPO). Das Berufungsgericht hat dabei offensichtlich \n\nübersehen, daß der Sachverständige, wie in den Entscheidungsgründen des \n\nlandgerichtlichen Urteils festgehalten, geäußert hat, jedenfalls sei ein Beobach-\n\ntungszeitraum von fünf Stunden eine geeignete Grundlage für die Ermittlung \n\nder Leistungsfähigkeit einer Maschine. \n\nIII. \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist \n\ndaher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Zurückverweisung, bei der der Senat von \n\nder Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht, gibt dem Beru-\n\nfungsgericht Gelegenheit, sein Schätzermessen unter Beachtung der oben dar-\n\ngelegten Grundsätze und des bisher nicht gewürdigten Berufungsvorbringens \n\nder Parteien auszuüben. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_123-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-123-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_123-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_123-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-04/viii-zr-123-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_123-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:50.423470+00:00"}}