{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_121-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-20","aktenzeichen":"VIII ZR 121/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bm Zur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der Kraftfahrzeug-Branche.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 121/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 307 Bm \n\nZur Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag \n\nder Kraftfahrzeug-Branche. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Leimert, Dr. Wolst, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des \n\nKlägers wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das \n\nUrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 25. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als das Berufungsgericht \n\nauf die Berufung des Klägers das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2002 abgeän-\n\ndert und der Beklagten die Verwendung der Klausel § 3 Ziff. 1 \n\nBuchst. c in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 des Händlervertrags \n\n(Direktverkäufe an Großabnehmer) untersagt hat und \n\ndie Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Un-\n\ntersagung der Verwendung der Klauseln \n\n§ 6 Ziff. 3 a Satz 2 des Händlervertrags (Beweislast bei Ver-\n\ntrieb und Verwendung von Ersatzteilen, die mit Ersatzteilen \n\nder Vertragsware in Wettbewerb stehen) und \n\n§ 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a des Händlervertrages (Rück-\n\nkauf von nicht bei der Beklagten bezogener Vertragsware) \n\nzurückgewiesen hat. \n\nII. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts \n\nwird zurückgewiesen, soweit die Klage auf Untersagung der Ver-\n\nwendung der Klausel § 3 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 \n\nZiff. 2 Satz 1 des Händlervertrags (Direktverkäufe an Großabneh-\n\nmer) abgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts \n\nteilweise abgeändert und der Beklagten über die im vorbezeichne-\n\nten Urteil des Landgerichts ergangene Verurteilung hinaus bei \n\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden \n\nOrdnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft\n\n, \n\noder Ordnungshaft, zu vollziehen an den Geschäftsführern der \n\nBeklagten, \n\nuntersagt, \n\nim \n\nRahmen \n\nvon \n\nH. -\n\nVertragshändlerverträgen folgende Klauseln zu verwenden: \n\n§ 6 Ziff. 3 a Satz 2 des Händlervertrags: \"Soweit diese Er-\n\nsatzteile für die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit eines \n\nFahrzeuges von funktionaler Bedeutung sind, gilt bis zum \n\nBeweis des Gegenteils durch den Händler die Vermutung, \n\ndaß sie den Qualitätsstandard der betreffenden Ersatzteile \n\nder Vertragsware nicht erreichen.\" \n\n§ 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a des Händlervertrags: \"Im übri-\n\ngen kann der Händler von H. nur den Rückkauf sol-\n\ncher Vertragsware verlangen, welche der Händler unmittel-\n\nbar von H. bezogen hat.\" \n\nDem Kläger wird auch insoweit die Befugnis zugesprochen, die \n\nUrteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im üb-\n\nrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen. \n\nIII. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 2/5 \n\nund die Beklagte 3/5 zu tragen; von den Kosten der Vorinstanzen \n\nhaben der Kläger 4/15 und die Beklagte 11/15 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist der Zentralverband aller Automobilhändler und Werkstatt-\n\nbetriebe in Deutschland, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die \n\ngewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Un-\n\nternehmen zu fördern. Die Beklagte vertreibt über ein Netz von Vertragshänd-\n\nlern Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugteile der Marke H. in Deutschland. \n\nSie verwendet für die Vertragsbeziehungen zu ihren Händlern formularmäßige \n\nHändlerverträge (im folgenden: HV). Diese enthalten seit Anfang 2000 folgende \n\nKlauseln (nach Klageanträgen numeriert), die der Kläger – mit Ausnahme der in \n\nKlammern gesetzten Passagen - für unwirksam hält: \n\n1. \n\n§ 3 Direktverkäufe durch H. \n1. (H. wird im Vertragsgebiet weder Vertragsware an Endabnehmer \nverkaufen noch für die im Vertragsgebiet an Endabnehmer abgegebene \n\n4. \n\n5. \n\n9. \n\nVertragsware Kundendienstleistungen erbringen.) Ausgenommen von dieser \nRegelung sind Verkäufe an ... \nc) Großabnehmer, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten mindestens \n50 Automobile abnehmen; \n\n2. Soweit durch solche Direktverkäufe der Absatz des Händlers in seinem \nVertragsgebiet im Einzelfall nachweislich beeinträchtigt wird, kann der Händ-\nler von H. einen angemessenen Ausgleich verlangen. Gegebenenfalls \nwird dieser Ausgleich von H. nach billigem Ermessen bestimmt. \n\n§ 6 Vertrieb von Konkurrenzprodukten \n... \n3. a) letzter Satz \n(Ersatzteile, die mit Ersatzteilen der Vertragsware im Wettbewerb stehen \nund nicht deren Qualitätsstandard erreichen, darf der Händler weder vertrei-\nben noch bei der Instandsetzung oder –haltung von Automobilen der Ver-\ntragsware oder der Vertragsware entsprechenden Automobilen verwenden.) \nSoweit diese Ersatzteile für die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit eines \nFahrzeugs von funktionaler Bedeutung sind, gilt bis zum Beweis des Gegen-\nteils durch den Händler die Vermutung, daß sie den Qualitätsstandard der \nbetreffenden Ersatzteile der Vertragsware nicht erreichen. \n\n§ 7 Händlereinkaufspreis, Preisausgleich \n1. H. fakturiert die Vertragsware zu den am Tage der Auslieferung an \nden Händler geltenden Händlereinkaufspreisen, zahlbar netto Kasse sofort \nnach Rechnungserhalt. ... \n\n§ 11 Unverbindliche Zielvorgaben und Vereinbarungen über Mindest-\nmengen \n... \n(2. H. kann von dem Händler verlangen, daß zu Beginn eines jeden \nGeschäftsjahres über die Mindestmenge der bis zum Jahresende zu verkau-\nfenden Vertragsware eine Vereinbarung getroffen wird. … Können sich die \nParteien über die Mindestmenge nicht einigen, soll diese von einem unab-\nSachverständigen als Schiedsgutachter festgelegt werden. \nhängigen \n\n3. H. kann ferner von dem Händler verlangen, daß auch über den Um-\nfang der Bevorratung mit Vertragsware und/oder Typen und Anzahl der vor-\nzuhaltenden Vorführwagen … Vereinbarungen getroffen werden. Können \nsich die Parteien darüber nicht einigen, erfolgt die Festlegung durch \nSchiedsgutachten gemäß Ziff. 2. …) \n\n4. Die mit einem Schiedsgutachterverfahren gemäß den vorstehenden Re-\ngelungen verbundenen Kosten tragen die Parteien je zur Hälfte. \n\n10. § 14 H. -Garantie \n\n... \n4. Für seine zur Erfüllung der Garantie erbrachten Leistungen erhält der \nHändler von H. Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Be-\nrechnungsgrundlagen, welche H. unter Berücksichtigung des für die \n\njeweilige Garantieleistung technisch notwendigen Arbeitsaufwandes und der \nbetriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der hinsicht-\nlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbetriebe \nnach billigem Ermessen bestimmt. ... \n\n11. \n\n§ 19 Abwicklung nach Beendigung des Vertrages \n... \n2. (Auf Verlangen des Händlers wird H. nach Beendigung dieses Ver-\ntrages den Lagerbestand des Händlers an Vertragsware zurückkaufen. Dies \ngilt jedoch nicht, wenn die Gründe für die Vertragsbeendigung – ausge-\nnommen die bloße Wahrnehmung des vertraglichen Rechtes zur ordentli-\nchen Kündigung – von dem Händler zu vertreten sind.) Im übrigen kann der \nHändler von H. nur den Rückkauf solcher Vertragsware verlangen, \n\n12. \n\n13. \n\na) welche der Händler unmittelbar von H. bezogen hat und \n\nb) deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung ungeachtet ihrer Gängigkeit \nim Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war oder von \nH. ausdrücklich gefordert oder empfohlen wurde … . \n\n(§ 19) \n4. Automobile werden zum Netto-Rechnungswert (das ist der Händlerein-\nkaufspreis gemäß Faktura H. /Händler ohne Mehrwertsteuer und ohne \nFracht- oder sonstige Nebenkosten) abzüglich gewährter Preisnachlässe \noder Rückvergütungen sowie abzüglich etwaiger Wertminderungen zurück-\ngekauft. Soweit sich die Parteien über die Höhe solcher Wertminderungen \nnicht einigen können, erfolgt der Rückkauf zum Zeitwert (Basis Händlerein-\nkauf), der auf Antrag einer der Parteien durch einen von der Industrie- und \nHandelskammer des Händlersitzes zu benennenden Sachverständigen als \nSchiedsgutachter für beide Parteien verbindlich festgelegt werden soll. Die \nKosten des Schiedsgutachters tragen die Parteien je zur Hälfte. \n\n(§ 19) \n5. Der Rückkaufpreis für Ersatzteile bestimmt sich nach dem Netto-\nRechnungswert (das ist der Händlereinkaufspreis gemäß Faktura H. \n /Händler ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht- oder sonstige Nebenkos-\nten) abzüglich gewährter Preisnachlässe oder Rückvergütungen oder – falls \nund soweit der Netto-Rechnungswert nicht festgestellt werden kann – nach \nder im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltenden unverbindlichen Preis-\nempfehlung von H. abzüglich des Durchschnitts der in den letzten \nzwei Jahren vor der Vertragsbeendigung vorgenommenen Preiserhöhungen \nsowie abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor der \nVertragsbeendigung für den Ersatzteilbezug gewährten Händlerrabatte. Von \nden so ermittelten Preisen sind ferner 10 % als pauschaler Abschlag für den \nzu erwartenden Verwertungsverlust abzuziehen. \n\n14. \n\n(§ 19) \n7. Unabhängig davon, ob H. zum Rückkauf verpflichtet ist und der \nHändler den Rückkauf verlangt, ist der Händler in jedem Fall einer Vertrags-\nbeendigung verpflichtet, H. auf Verlangen seinen Lagerbestand an \n\nVertragsware ganz oder teilweise zu verkaufen. Auch in diesem Fall be-\nstimmt sich der Rückkaufpreis gemäß Ziff. 4 und Ziff. 5, es sei denn, der \nHändler weist H. innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des \nschriftlichen Rückkaufverlangens eine günstigere Verkaufsmöglichkeit nach. \nLetzterenfalls kann H. den Rückkauf der betreffenden Lagerware nur \nzu einem der von dem Händler nachgewiesenen Verkaufsmöglichkeit ent-\nsprechenden Rückkaufpreis verlangen. \n\n15. \n\n(§ 19) \n6. (Ist die Beendigung des Vertrages auf von H. zu vertretende Vor-\ngänge zurückzuführen, auf Grund deren dem Händler Schadensersatzan-\nsprüche gegen H. zustehen, so werden diese Schadensersatzansprü-\nche durch die vorstehenden Regelungen über den Rückkauf des Lagerbe-\nstandes an Vertragsware weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.) Je-\ndoch haftet H. nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässi-\ngen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die \nHaftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt. \n\nNachdem die Beklagte es dem Kläger gegenüber abgelehnt hatte, die \n\nVerwendung der beanstandeten Klauseln zu unterlassen, hat dieser Klage er-\n\nhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Verwendung der genannten sowie \n\nfünf weiterer Klauseln, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens \n\nsind (Klageanträge 2, 3, 6, 7 und 8), im Rahmen von H. -Vertrags-\n\nhändlerverträgen zu untersagen und ihm die Befugnis zuzusprechen, die Ur-\n\nteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene \n\nKosten, zu veröffentlichen. Das Landgericht hat der Klage bezüglich der Klausel \n\n1 teilweise - hinsichtlich § 3 Ziff. 2 Satz 2 HV - sowie bezüglich der Klauseln 2, 3 \n\nund 6 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklag-\n\nten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser sein \n\nKlagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht \n\nder Beklagten die Verwendung der Klausel 1 insgesamt sowie weiter der Klau-\n\nseln 5, 7, 8, 10, 14 und 15 untersagt und dem Kläger auch insoweit die Befug-\n\nnis zugesprochen, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzei-\n\nger, im übrigen auf eigene Kosten, zu veröffentlichen; die weitergehende Beru-\n\nfung des Klägers hat es zurückgewiesen. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte \n\nzunächst die Abweisung der Klage bezüglich des nur vom Berufungsgericht für \n\nunzulässig erklärten Teils der Klausel 1 (§ 3 Ziff. 1 Buchst. c und Ziff. 2 Satz 1 \n\nHV) sowie bezüglich der Klauseln 5, 10, 14 und 15 begehrt. Sie hat die Revisi-\n\non mit Schriftsatz vom 6. Mai 2005 vor der mündlichen Verhandlung zurückge-\n\nnommen, soweit diese gegen die Untersagung der Verwendung des \n\n2. Halbsatzes der Klausel 5 \"zahlbar netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt\" \n\ngerichtet war; im übrigen verfolgt sie ihre Revision weiter. Der Kläger erstrebt \n\nmit seiner unselbständigen Anschlußrevision weiterhin eine Verurteilung der \n\nBeklagten gemäß den Klageanträgen 4, 9, 11, 12 und 13. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nSowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlußrevision des \n\nKlägers haben teilweise Erfolg. \n\nPrüfungsmaßstab für die Inhaltskontrolle der Klauseln, deren Verwen-\n\ndung der Kläger beanstandet, sind die §§ 307 ff. BGB in der seit dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung. Dabei ist ohne Belang, daß eine \"Verwendung\" All-\n\ngemeiner Geschäftsbedingungen auch darin besteht, daß der Verwender sich \n\nin Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluß neuer \n\nVerträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, \n\nGRUR 2005, 62, unter I m.w.Nachw.). Die von der Beklagten mit ihren Händlern \n\ngeschlossenen Verträge sind Dauerschuldverhältnisse, auf die nach Art. 229 \n\n§ 5 Satz 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an nur noch das Bürgerliche Gesetz-\n\nbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, unab-\n\nhängig davon, ob die Verträge vor oder nach dem 1. Januar 2002 geschlossen \n\nworden sind (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, \n\nunter I 2). \n\nI. Das Berufungsgericht hält das der Beklagten in § 3 Ziff. 1 Buchst. c HV \n\neingeräumte Direktverkaufsrecht mangels wirksamer Ausgleichsregelung in \n\nZiff. 2 Satz 1 (Klausel 1) mit der Begründung für unzulässig, die Regelung in \n\nZiff. 2 Satz 1 entspreche nicht den Anforderungen des Transparenzgebotes. Es \n\nsei völlig unklar, was unter einem \"angemessenen Ausgleich\" zu verstehen sei, \n\ninsbesondere ob dieser entgangenen Gewinn, laufenden Werbeaufwand, fehl-\n\ninvestiertes Personal und dergleichen mehr umfassen solle. \n\n1. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Beklagte ihren Vertragshändlern nach der Rechtsprechung des Senats \n\n(BGHZ 124, 351, 356 f.) bei deren weitgehender Eingliederung in ihre Ver-\n\ntriebsorganisation und Abhängigkeit von ihren Weisungen und Entscheidungen \n\n- wie sie hier unstreitig vorliegen - für die mit einem Direktbelieferungsvorbehalt \n\nverbundene Beeinträchtigung einen angemessenen Ausgleich gewähren muß. \n\nGemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteili-\n\ngung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirk-\n\nsamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge \n\nhat, auch daraus ergeben, daß dieser Ausgleich nicht klar und verständlich be-\n\nstimmt ist. Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-\n\nlichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom \n\n6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 = NZM 2004, 903 unter II 1). \n\nDas Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, daß \n\ndie tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben \n\nwerden, daß für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräu-\n\nme entstehen (Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, \n\n1738, unter II 2 a). Es darf den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\njedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständ-\n\nlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren \n\n(Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 und 3. März 2004, aaO). \n\nb) Danach ist die Ausgleichsregelung in § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV unter \n\nTransparenzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Senat kann die für die-\n\nse Prüfung erforderliche Auslegung der Klausel selbst vornehmen, weil die Be-\n\nstimmung nach dem Willen der Beklagten über den Bezirk eines Oberlandesge-\n\nrichts hinaus Anwendung finden soll (st. Rspr., Senatsurteil vom 21. Januar \n\n2004 - VIII ZR 115/03, NJW-RR 2004, 1017, unter II 2). Der Anspruch des \n\nHändlers auf angemessenen Ausgleich setzt auf der Tatbestandsseite eine \n\nnachweisliche Beeinträchtigung des Absatzes des Händlers durch einen Direkt-\n\nverkauf der Beklagten voraus. Art und Umfang des Ausgleichs werden also \n\ndurch die im Einzelfall festzustellende Beeinträchtigung bestimmt. \n\nHat diese zur Folge, daß dem Händler Gewinn entgeht, kann danach \n\nkein Zweifel bestehen, daß der Ausgleich diesen Gewinn umfassen soll. Damit \n\nsind - wie die Revision zu Recht geltend macht - zugleich die zur Erzielung des \n\nGewinns erforderlichen Aufwendungen für Werbung, Personal und ähnliches \n\nabgegolten. Soweit die Absatzbeeinträchtigung im Einzelfall mit anderen oder \n\nweiteren wirtschaftlichen Nachteilen für den Händler verbunden ist, sind diese \n\nnach der Klausel ebenfalls in den Ausgleich einzubeziehen. Eine konkrete Auf-\n\nzählung aller in Betracht kommenden Nachteile würde die Gefahr der Unvoll-\n\nständigkeit in sich bergen und ist deshalb weder möglich noch zumutbar. Es ist \n\ndeshalb zulässig, den \"angemessenen Ausgleich\" für die mit dem Direktbeliefe-\n\nrungsvorbehalt verbundene Benachteiligung auf der Grundlage einer vermö-\n\ngensmäßigen Bewertung der durch Direktverkäufe verursachten Absatzbeein-\n\nträchtigung im konkreten Fall herbeizuführen, wie sie von der Beklagten - für \n\nden Vertragshändler erkennbar - mit der Klausel 1 beabsichtigt ist. \n\nc) Die Ausgleichsregelung des § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV wird, anders als die \n\nRevisionserwiderung meint, auch nicht durch Satz 2 der Bestimmung intranspa-\n\nrent, so daß offenbleiben kann, ob der Inhalt von Satz 2 bei der Beurteilung von \n\nSatz 1 noch Berücksichtigung finden kann, nachdem er von den Vorinstanzen \n\nübereinstimmend - und von der Revision nicht angegriffen - für unwirksam er-\n\nklärt worden ist. Gemäß § 3 Ziff. 2 Satz 2 HV sollte der Ausgleich gegebenen-\n\nfalls von der Beklagten nach billigem Ermessen bestimmt werden. Damit war \n\nder Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 \n\nBGB vorbehalten, aber nicht und folglich auch nicht abweichend von Satz 1 o-\n\nder irreführend geregelt, welche Beeinträchtigung angemessen auszugleichen \n\nist. Daß die Voraussetzungen unklar sind, unter denen der Beklagten das Leis-\n\ntungsbestimmungsrecht zustehen sollte (\"gegebenenfalls\"), macht nicht die sich \n\naus Satz 1 ergebenden objektiven Kriterien für den angemessenen Ausgleich \n\nundurchschaubar, an denen sich auch das bei einer einseitigen Leistungsbe-\n\nstimmung anzuwendende, wenn auch nach § 315 Abs. 3 BGB nur beschränkt \n\nüberprüfbare billige Ermessen auszurichten hätte. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist § 3 Ziff. 2 \n\nSatz 1 HV weiter nicht deshalb unwirksam, weil die Klausel die Beweislast für \n\ndie Beeinträchtigung des Absatzes dem Händler auferlegt. \n\na) Gemäß § 309 Nr. 12 BGB ist eine Bestimmung nur unwirksam, wenn \n\nder Verwender dadurch die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils \n\nändert. Die Vorschrift setzt ebenso wie die inhaltsgleiche Regelung des § 11 \n\nNr. 15 AGBG eine Abweichung von der sonst geltenden Rechtslage voraus \n\n(BGHZ 127, 275, 282). Daran fehlt es hier. Die Beweislastverteilung in § 3 \n\nZiff. 2 Satz 1 HV entspricht der ungeschriebenen Grundregel, daß jede Partei, \n\ndie den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr \n\ngünstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, und danach den Anspruchsteller die \n\nBeweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft (Senatsurteil vom \n\n18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3 a; \n\nBGHZ 116, 278, 288; 113, 222, 224 f.; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284 \n\nRdnr. 17a). Der Händler müßte eine Absatzbeeinträchtigung und eine damit \n\neinhergehende Benachteiligung ebenfalls beweisen, wenn er einen Schadens-\n\nersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, jetzt: § 280 BGB, durch \n\neinen unbefugten Direktverkauf seitens der Beklagten geltend machen würde. \n\nb) Der Händler wird auch nicht entgegen den Geboten von Treu und \n\nGlauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn sich \n\ndie Beklagte einen Direktverkauf an Großkunden vorbehält, die über einen Zeit-\n\nraum von zwölf Monaten mindestens 50 Automobile abnehmen, und dem Händ-\n\nler für eine dadurch verursachte Absatzbeeinträchtigung Ausgleich verspricht, \n\naber die Beweislast dafür ihm auferlegt. \n\nZum einen gibt es sachliche Gründe für die in § 3 Ziff. 1 Buchst. c HV \n\nvorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlich geltenden Direktbelieferungs-\n\nverbot. Die Beklagte kann ein berechtigtes Interesse daran haben, Großkunden \n\nbesondere Konditionen zu gewähren und sie persönlich zu betreuen, um sie \n\n- auch zum Vorteil der Händler - dauerhaft und unabhängig von ihrem jeweili-\n\ngen Standort an die Marke zu binden und den damit verbundenen Werbeeffekt \n\nzu nutzen. \n\nZum andern wird der Händler durch die ihm auferlegte Beweislast nicht \n\nunbillig belastet. Ob und inwieweit durch Direktverkäufe an Großabnehmer im \n\nEinzelfall die Absatzchancen des Händlers beeinträchtigt werden und ihm des-\n\nhalb ein Ausgleichsanspruch nach § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV zusteht, hängt maßgeb-\n\nlich von den konkreten Umständen seines Geschäftsbetriebs und den sich ihm \n\ndanach - ohne die Möglichkeit eines Direktverkaufs durch die Beklagte - bieten-\n\nden Erwerbschancen ab. Diese kann im Prozeß eher der Vertragshändler als \n\ndie Beklagte darlegen und beweisen. Soweit er für die Geltendmachung des \n\nAusgleichsanspruchs zur Erfüllung seiner Darlegungslast auf nähere Informati-\n\nonen zur Ausgestaltung der Direktlieferungen im einzelnen angewiesen ist, sind \n\ndie Anforderungen an seinen Vortrag gering. Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs obliegt dem Prozeßgegner eine sekundäre Be-\n\nhauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des dar-\n\nzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgebli-\n\nchen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner - wie hier die Beklagte - \n\nzumutbar nähere Angaben machen kann (Senatsurteile vom 18. Mai 2005, a-\n\naO, unter II 3 b cc; vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 = \n\nWM 1999, 1034, unter II 2 b aa; BGHZ 145, 170, 184). \n\nII. Die Klausel 4 (§ 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV) hat das Berufungsgericht für \n\nunbedenklich gehalten. Da der Händler nach § 6 Ziff. 3 a Satz 1 HV verpflichtet \n\nsei, Ersatzteile anderer Hersteller nur zu verwenden, wenn der Qualitätsstan-\n\ndard der Originalteile gewahrt sei, könne ihm hierfür auch die Beweislast aufer-\n\nlegt werden, zumal sich die Verwendung von Identteilen ohne Wissen des Her-\n\nstellers allein in der Sphäre des Händlers und jenseits der dem Hersteller oblie-\n\ngenden Produktbeobachtungspflicht abspiele. Dagegen wendet sich die An-\n\nschlußrevision zu Recht, so daß der Beklagten die Verwendung dieser Klausel \n\nzu untersagen ist. \n\n1. Die Bestimmung ist allerdings entgegen der Auffassung der Anschluß-\n\nrevision nicht deshalb gemäß § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, weil dadurch die \n\nBeweislast zum Nachteil der Händler geändert würde. Die Anschlußrevision \n\nberuft sich darauf, die Beweislast für die Voraussetzungen des in § 6 Ziff. 3 a \n\nSatz 1 HV aufgestellten Verbots des Vertriebs und der Verwendung bestimmter \n\nErsatzteile trage nach allgemeinen Grundsätzen des nationalen Rechts die Be-\n\nklagte als diejenige, die Rechte aus dem Verbot herleite. Diese Argumentation \n\nlässt den Zusammenhang der Sätze 1 und 2 und den Umstand außer acht, daß \n\n§ 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV von vornherein den Inhalt des in Satz 1 bestimmten \n\nVerbots mitbestimmt. Die Beklagte verbietet den Händlern durch § 6 Ziff. 3 a \n\nHV nicht nur den Vertrieb und die Verwendung von mit Vertragsware im Wett-\n\nbewerb stehenden Ersatzteilen, bei denen feststeht, daß sie deren Qualitäts-\n\nstandard nicht erreichen, sondern bereits dann, wenn lediglich der Vollbeweis \n\nfür einen vergleichbaren Qualitätsstandard vom Händler nicht erbracht ist. Die \n\nFrage kann deshalb nur sein, ob ein solches Verbot die Händler entgegen \n\n§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. \n\n2. Die Anschlußrevision macht weiter vergeblich geltend, eine unange-\n\nmessene Benachteiligung ergebe sich schon daraus, daß § 6 Ziff. 3 a Satz 2 \n\nHV bei grammatikalisch korrekter Interpretation sinnlos und deshalb intranspa-\n\nrent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) sei. Sie meint, Satz 2 nehme mit den Wörtern \n\n\"diese Ersatzteile\" Bezug auf die in Satz 1 enthaltene nähere Bestimmung \"die \n\nmit Ersatzteilen der Vertragsware im Wettbewerb stehen und nicht deren Quali-\n\ntätsstandard erreichen\". Bezüglich solcher Ersatzteile könne der Händler den \n\nvon ihm in Satz 2 geforderten Nachweis nicht erbringen. Was für Ersatzteile \n\ngelten solle, die mit Ersatzteilen der Vertragsware im Wettbewerb stehen und \n\ndenselben oder einen Qualitätsstandard haben als diese, sei ungeregelt. \n\nDie Sinnlosigkeit einer solchen ausschließlich an der Grammatik orien-\n\ntierten Auslegung muß sich dem Vertragspartner des Verwenders jedoch auf-\n\ndrängen. Er kann deshalb keinen Zweifel daran haben, daß die Bezugnahme \n\nauf \"diese Ersatzteile\" in Satz 2 nicht so gemeint sein kann, wie die Anschluß-\n\nrevision sie verstehen möchte, sondern daß damit alle Ersatzteile angespro-\n\nchen sind, die mit Ersatzteilen der Vertragsware in Wettbewerb stehen und de-\n\nren Qualitätsstandard ungeklärt ist. \n\n3. Die Klausel hält jedoch einer Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel den \n\nHändler deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie - wie die Anschlußrevi-\n\nsion rügt - den Anforderungen des Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 \n\nder Kommission vom 28. Juni 1995 über die Anwendung von Artikel 85 Abs. 3 \n\ndes Vertrags auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen ü-\n\nber Kraftfahrzeuge (Abl. (EG) Nr. L 145/25 vom 29. Juni 1995, im weiteren: \n\nGVO 1475/95) oder der am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Verordnung \n\n(EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung \n\nvon Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarun-\n\ngen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugssektor \n\n(Abl. (EG) Nr. L 203/30 vom 1. August 2002, im weiteren: GVO 1400/2002) \n\nnicht genügt und deshalb nach Art. 81 Abs. 2 EG nichtig ist (vgl. zur unange-\n\nmessenen Benachteilung des Vertragspartners des Verwenders durch nach \n\nArt. 81 Abs. 2 EG nichtige Bestimmungen BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO, \n\nunter I). Die Bestimmung ist schon unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten \n\nunwirksam. \n\na) Grundsätzlich besteht zwar zum Schutz des Ansehens der Marke und \n\nunter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ein anerkennenswertes Interesse \n\ndes Kraftfahrzeugherstellers daran, daß Ersatzteile, die der Händler bei der In-\n\nstandsetzung oder –haltung von Automobilen der Vertragsware verwendet und \n\ndie für die Betriebs- und/oder Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs von funktio-\n\nnaler Bedeutung sind, seinen Qualitätsansprüchen genügen. Eine entspre-\n\nchende Bindung der Händler versetzt ihn zudem in die Lage, für einen zuver-\n\nlässigen Kundendienst mit einer qualitativ gleichmäßigen Ersatzteilversorgung \n\nbei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in jedem beliebigen Betrieb seines \n\nVertriebs- bzw. Werkstattnetzes zu werben und bei seinen Kunden ein entspre-\n\nchendes Vertrauen zu begründen (BGHZ 81, 322, 333 ff.). \n\nb) Der einzelne Händler wird allerdings selbst kaum je den Beweis dafür \n\nführen können, daß mit der Vertragsware in Wettbewerb stehende Ersatzteile \n\ndenselben Qualitätsstand haben wie jene. Die Feststellung der Qualitätsgleich-\n\nheit ist nicht einfach. Es geht nicht nur um relativ leicht feststellbare Merkmale \n\nwie konstruktive Gestaltung, Maßhaltigkeit usw., sondern auch um Werkstoff-\n\nfragen, angewendete Bearbeitungsverfahren und ähnliches. Der Kraftfahrzeug-\n\nhersteller ist im Rahmen seiner Wareneingangskontrolle auf solche Prüfungen \n\neingerichtet, der Händler ist jedoch hierzu kaum in der Lage (Schütz in Ge-\n\nmeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., EG-Gruppenfreistellungen – Bran-\n\nchen-Regelungen: Kfz-Vertrieb (Neufassung 1995), Art. 3 Rdnr. 11). Faktisch \n\nverfügt nur der Kraftfahrzeughersteller als Produzent des Gesamtteils über alle \n\nInformationen, die notwendig sind, um das Qualitätsniveau eines Einzelteils zu \n\nbewerten (Ebenroth/Lange/Mersch, Die EG-Gruppenfreistellungsverordnung für \n\nVertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, 1995, \n\nRdnr. 105). \n\nDas dem Händler in § 6 Ziff. 3 a Satz 1 HV vom Hersteller eingeräumte \n\nRecht, auch mit der Vertragsware in Wettbewerb stehende Ersatzteile zu ver-\n\nwenden, die denselben Qualitätsansprüchen genügen wie diese, liefe deshalb \n\nweitgehend leer, wenn der Händler gemäß Satz 2 der Regelung den Vollbeweis \n\nfür die entsprechende Qualität erbringen müßte. \n\nc) Jedenfalls für Identteile, das heißt für Ersatzteile, die derselben Ferti-\n\ngung entstammen wie die Vertragsware (vgl. zur Begriffsbildung BGHZ 81, 322, \n\n325), bedarf es eines solchen Vollbeweises zur Wahrung der berechtigten Inte-\n\nressen des Herstellers auch nicht, sondern es genügt bereits eine aussagekräf-\n\ntige Bescheinigung des Teileherstellers darüber, daß die - mit Vertragsware in \n\nWettbewerb stehenden - Ersatzteile denselben Qualitätsstandard haben wie \n\njene. \n\naa) Solche Bescheinigungen sind in den für den Kraftfahrzeugvertrieb \n\nmaßgeblichen EG-Gruppenfreistellungsverordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG \n\nvorgesehen und für den Händler verhältnismäßig einfach zu erlangen. \n\nIn Erwägungsgrund 8 der bis zum 30. September 2002 geltenden \n\nGVO 1475/95 heißt es: \"Die Händler müssen die Freiheit haben, Teile, die den \n\nvom Lieferanten angebotenen qualitativ entsprechen, bei Dritten zu beziehen, \n\nzu verwenden und weiterzuvertreiben. Es ist davon auszugehen, daß alle der-\n\nselben Fertigung entstammenden Teile gleichwertig und gleichen Ursprungs \n\nsind; nötigenfalls haben die Hersteller, die den Vertriebshändlern Ersatzteile \n\nanbieten, zu bestätigen, daß diese den Teilen entsprechen, die dem Fahrzeug-\n\nhersteller geliefert werden.\" \n\nIn Art. 1 Abs. 1 Buchst. t Satz 1 der am 1. Oktober 2002 in Kraft getrete-\n\nnen GVO 1400/2002 werden Ersatzteile, die von gleicher Qualität sind wie die \n\nBauteile, die für die Montage des Neufahrzeugs verwendet werden oder wur-\n\nden, und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen herge-\n\nstellt werden, die vom Kraftfahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile \n\noder Ersatzteile des fraglichen Kraftfahrzeugs vorgegeben wurden, als Origi-\n\nnalersatzteile definiert. Dabei handelt es sich um die zuvor als Identteile be-\n\nzeichneten Ersatzteile (Schütz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 5. Aufl., \n\nEG-Gruppenfreistellungen, \n\nBranchen-Regelungen \n\nKfz-Vertrieb \n\n(VO(EG)1400/2002), Art. 1 Rdnr. 19). Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. t Satz 3 \n\nGVO 1400/2002 wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß Ersatzteile \n\nOriginalersatzteile in dem genannten Sinne sind, sofern der Teilehersteller be-\n\nscheinigt, daß diese Teile von gleicher Qualität sind wie die für die Herstellung \n\ndes betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und daß sie nach den Spezi-\n\nfizierungen und Produktionsanforderungen des Kraftfahrzeugherstellers herge-\n\nstellt wurden. \n\nbb) Mit der Vorlage der genannten Bescheinigungen würde - wie auch \n\ndie Anschlußrevisionserwiderung anerkennt - den berechtigten Interessen des \n\nHerstellers genügt. Sie würden den Hersteller davon in Kenntnis setzen, daß \n\nund welche Ersatzteile der Händler aus welchen Bezugsquellen außerhalb der \n\nVertragsware verwendet oder vertreibt, und ihm einen verläßlichen Anhalts-\n\npunkt für den Qualitätsstand dieser Ersatzteile liefern. Der Hersteller von Ident-\n\nteilen ist Vertragspartner des Kraftfahrzeugherstellers für die Produktion von \n\nNeu- bzw. Ersatzteilen für die Vertragsware. Es besteht kein Grund, warum der \n\nKraftfahrzeughersteller Anlaß haben sollte, einer Bescheinigung seines Ver-\n\ntragspartners grundsätzlich zu mißtrauen. Die Beklagte würde deshalb ihre \n\nHändler entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligen, wenn sie von ihnen zum Nachweis der Qualität von Identteilen \n\nmehr verlangen würde als die entsprechende Bescheinigung des Teileherstel-\n\nlers. \n\nd) Die Anschlußrevisionserwiderung meint daher auch, die Händler könn-\n\nten den von ihnen in § 6 Ziff. 3 a HV geforderten Beweis mit einer solchen Be-\n\nscheinigung führen. Dies kommt jedoch in der Klausel nicht klar und verständ-\n\nlich zum Ausdruck, so daß sie für Identteile jedenfalls dem Transparenzgebot \n\nnicht genügt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). \n\nZwar wird nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. t Satz 3 GVO 1400/2002 (und ähn-\n\nlich nach dem Erwägungsgrund 8 zur GVO 1475/95) bis zum Beweis des Ge-\n\ngenteils vermutet, daß die Identteile von gleicher Qualität sind wie die Bauteile, \n\ndie für die Montage des Neufahrzeugs verwendet werden oder wurden und die \n\nnach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, \n\ndie vom Kraftfahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile \n\ndes fraglichen Kraftfahrzeugs vorgegeben wurden, wenn der Teilehersteller \n\ndies bescheinigt. Es ist nach der Klausel jedoch unklar, ob allein durch diese \n\nVermutung die in § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV aufgestellte gegenteilige Vermutung, \n\ndaß nämlich die Ersatzteile, die mit Vertragsware in Wettbewerb stehen, deren \n\nQualitätsstandard nicht erreichen, widerlegt werden kann. Für den Händler \n\nkönnen deshalb berechtigte Zweifel bestehen, ob er den Beweis der qualitati-\n\nven Gleichwertigkeit von Identteilen mit einer Bescheinigung des Teileherstel-\n\nlers führen kann. Es erscheint aus der Sicht des durchschnittlichen Vertrags-\n\nhändlers jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Hersteller von ihm nach § 6 \n\nZiff. 3 a Satz 2 HV eine weitergehende Beweisführung, z. B. eine stichprobenar-\n\ntige Kontrolle der Richtigkeit der Bescheinigung, verlangen kann. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsur-\n\nteil BGHZ 145, 203, 220, m.w.Nachw.) folgt aus dem Transparenzgebot (§ 307 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB), daß die Rechtsposition des Vertragspartners nicht unklar \n\ngeregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung muß der Gefahr vorbeugen, daß \n\nder Kunde von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch \n\neine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder mißverständlich darstellt und \n\nauf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprü-\n\nche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertrags-\n\npartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benach-\n\nteiligt. Das ist hier der Fall. § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV begründet die Gefahr, daß \n\nder Händler von der - nach § 6 Ziff. 3 a Satz 1 HV berechtigten - Verwendung \n\nqualitativ gleichwertiger Identteile absieht, weil er nicht erkennt, daß er den von \n\nihm mit der Klausel geforderten vollen Beweis für deren Qualitätsstand allein \n\nmit einer entsprechenden Bescheinigung des Teileherstellers führen kann. \n\ne) Ist danach § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV wegen einer unangemessenen Be-\n\nnachteiligung des Händlers jedenfalls insoweit unwirksam, als die Bestimmung \n\nIdentteile betrifft, kann dahinstehen, ob sie für sogenannte Nachbauteile, die \n\nvon Teileherstellern stammen, die nicht Zulieferer des Kraftfahrzeugherstellers \n\nsind (vgl. BGHZ 81, 322, 325), einer Inhaltskontrolle am Maßstab des AGB-\n\nRechts standhalten würde. Da die Klausel sprachlich nicht zwischen Identteilen \n\nund Nachbauteilen differenziert, könnte sie auch für Nachbauteile nicht aufrecht \n\nerhalten bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsur-\n\nteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899, unter II 2) ist eine gel-\n\ntungserhaltende Reduktion von Formularklauseln auf einen zulässigen Kern, \n\ndie nur durch eine sprachliche und inhaltliche Umgestaltung erreicht werden \n\nkönnte, unzulässig. \n\nIII. Die Bestimmung des Händlereinkaufspreises in Klausel 5 (§ 7 Ziff. 1 \n\n1. Halbsatz HV) benachteiligt nach Auffassung des Berufungsgerichts den \n\nHändler unangemessen, weil er sich bei bestellten, aber noch nicht verkauften \n\nAutos nicht gegen eine für ihn möglicherweise ungünstige Preisgestaltung weh-\n\nren könne. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. \n\nDie Klausel gewährt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, \n\ndurch das der Händler entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-\n\nmessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n1. Sie ist nicht durch § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen. \n\nDie Einräumung und nähere Ausgestaltung eines einseitigen Leistungsbestim-\n\nmungsrechts ist - auch wenn sie den Preis betrifft - gemäß §§ 307 ff. BGB ü-\n\nberprüfbar, weil durch eine solche Regelung davon abgewichen wird, daß \n\ngrundsätzlich (§ 305 BGB) Leistung und Gegenleistung im Vertrag festzulegen \n\nsind (BGHZ 81, 229, 232; 93, 252, 255; 124, 351, 362). \n\n2. Es kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - die Be-\n\nklagte ihren Vertragshändlern durch den Händlervertrag anders als in den vom \n\nSenat bisher entschiedenen Fällen (BGHZ 142, 358, 379 ff.; 124, 351, 361 ff.) \n\nüberhaupt keine Grundrabatte oder vergleichbaren Leistungen zusichert. Das \n\nhätte zur Folge, daß der Leistung des Vertragshändlers für die Beklagte als \n\nverbindlich zugesagte Gegenleistung allein der Wettbewerbsvorsprung gegen-\n\nüberstünde, den der Vertragshändler durch die Teilnahme am Goodwill des \n\nHerstellers und durch die Beschränkung des Absatzes der Vertragswaren auf \n\ndie vertraglich gebundenen Händler gewinnt. Damit würde sich der Vertrags-\n\nhändler, wenn er wie hier weitgehend in die Vertriebsorganisation der Beklagten \n\neingegliedert und von deren Weisungen und Entscheidungen abhängig ist, hin-\n\nsichtlich seiner wirtschaftlichen Existenz völlig in die Hände des Herstellers be-\n\ngeben (BGHZ 142, 358, 379 f.). \n\n3. Jedenfalls durch die einzelnen Kaufverträge, die der Händler mit der \n\nBeklagten über die Vertragsware schließt, ist nach dem gesetzlichen Leitbild \n\nder §§ 145 ff. BGB der Händlereinkaufspreis endgültig zu bestimmen. Solche \n\nKaufverträge kommen durch die Bestellungen des Händlers und die entspre-\n\nchenden Auftragsbestätigungen der Beklagten zustande, über deren Erteilung \n\ngemäß § 1 Ziff. 4 Satz 4 HV binnen zwei Wochen nach der Bestellung zu ent-\n\nscheiden ist. Mit diesen Verträgen ist nach der gesetzlichen Regelung der Ver-\n\ntragspreis für beide Parteien grundsätzlich bindend festzulegen. Außerdem \n\nkann nach § 150 Abs. 2 BGB der Händler den Abschluß des Kaufvertrages \n\nauch ablehnen, wenn sich der von der Beklagten mitgeteilte Händlereinkaufs-\n\npreis in der Zeit zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung geändert hat. \n\nDavon weicht § 7 Ziff. 1 1. Halbsatz HV ab, indem er der Beklagten das Recht \n\neinräumt, den Preis auch nach der Bestellung des Händlers beliebig zu ändern \n\nund damit den Vertragspreis einseitig und für den Händler bindend festzuset-\n\nzen. \n\nEin einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender \n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nur vorbehalten, wenn \n\ndafür ein berechtigtes Interesse besteht. Eine Befugnis zur einseitigen Festle-\n\ngung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Ver-\n\ntragsbestimmungen nur dann formularmäßig begründet werden, wenn schwer-\n\nwiegende Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, daß die Voraus-\n\nsetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich \n\nhinreichend konkretisiert sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, \n\nNJW 2000, 651, unter II 3; BGHZ 142, 358, 381; 124, 351, 362 f.). In jedem Fall \n\nmüssen die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein. \n\nDiesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht. \n\nGründe für eine einseitige Änderung des Händlereinkaufspreises nach \n\nder Bestellung durch den Händler werden in der Klausel nicht genannt. Sie gibt \n\nder Beklagten die Möglichkeit, die Handelsspanne des Händlers einseitig zu \n\nverringern, ohne dafür an einschränkende Voraussetzungen gebunden zu sein. \n\nDadurch werden die vertraglichen Interessen des Händlers erheblich beein-\n\nträchtigt. Er muß sich jedenfalls auf den zur Zeit der Auftragsbestätigung gel-\n\ntenden Händlereinkaufspreis verlassen und damit kalkulieren können. Soweit \n\nfür ihn - etwa bei der Bestellung von Lagerware - kein dringender Beschaf-\n\nfungsbedarf besteht, kann er auch ein Interesse daran haben, von einer Bestel-\n\nlung vorläufig Abstand zu nehmen, wenn sich der Händlereinkaufspreis in der \n\nZeit zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung erhöht hat. Die Klausel gibt \n\nder Beklagten dagegen die Möglichkeit, ohne Einschränkungen in die Kalkulati-\n\nonsgrundlagen des Händlers einzugreifen und damit dessen Verdienstchancen \n\nzu mindern, obwohl diese für ihn den wesentlichen Vertragszweck darstellen. \n\nDie berechtigten Belange der Händler werden entgegen der Auffassung \n\nder Revision nicht in ausreichendem Maße gewahrt dadurch, daß sich die Be-\n\nklagte gemäß § 7 Ziff. 2 HV an einen bei der Auftragsbestätigung geltenden \n\nHändlereinkaufspreis gebunden hält, wenn eine danach erfolgte Preiserhöhung \n\nvon dem Händler aus gesetzlichen Gründen nicht an den Endabnehmer weiter-\n\nberechnet werden kann. Zum einen zwingt sie dadurch den Vertragshändler \n\ndazu, sich seinerseits gegenüber dem Endabnehmer eine Preiserhöhung vor-\n\nzubehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Kann oder will der Händler etwa \n\naus Gründen der Marktsituation oder des Wettbewerbs einen solchen Vorbehalt \n\ngegenüber seinem Kunden nicht durchsetzen, hilft ihm die Regelung des § 7 \n\nZiff. 2 HV nicht. Zum andern steht auch, soweit Fahrzeuge noch nicht weiter-\n\nverkauft sind, nicht fest, daß er eine Erhöhung des Händlereinkaufspreises \n\ndurch eine Erhöhung des - im übrigen von der Beklagten empfohlenen - End-\n\nverkaufspreises auszugleichen vermag. \n\nIV. Die in der Klausel 9 (§ 11 Ziff. 4 HV) vorgesehene hälftige Teilung der \n\nKosten einer im Schiedsgutachterverfahren ergangenen Entscheidung zwi-\n\nschen dem Händler und der Beklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts \n\nnicht zu beanstanden. Es entspreche gefestigten Rechtsgrundsätzen, daß die \n\nKosten des Schiedsgutachters im Zweifel den Parteien jeweils zur Hälfte zur \n\nLast fielen. Dagegen wendet sich die Anschlußrevision ohne Erfolg. \n\nSelbst wenn es, wie die Anschlußrevision meint, eine allgemeine \n\nRechtsauffassung des Inhalts, der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingun-\n\ngen könne die Verteilung der Kosten für ein Schiedsgutachten in der genannten \n\nWeise festlegen, nicht geben mag, ist die Beurteilung durch das Berufungsge-\n\nricht im Ergebnis zutreffend. Es hat entgegen der Rüge der Anschlußrevision \n\nauch nicht rechtsfehlerhaft (§ 286 ZPO) Sachvortrag des Klägers übergangen, \n\naufgrund dessen die Kostenverteilung als unangemessene Benachteiligung des \n\nHändlers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen wäre. Der Um-\n\nstand, daß das Schiedsgutachterverfahren und die Kostenregelung in § 11 HV \n\nfür den Fall von Meinungsverschiedenheiten über die Mindestmenge der zu \n\nverkaufenden Vertragsware sowie über den Umfang der Bevorratung mit Ver-\n\ntragsware und/oder Typen und Anzahl der vorzuhaltenden Vorführwagen vor-\n\ngesehen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, die Kostenregelung verleite die \n\nBeklagte dazu, jeweils Mindestmengen und eine Bevorratung zu verlangen, die \n\nder Händler nach Treu und Glauben nicht akzeptieren müsse. \n\nZwar mag das mit dem Schiedsgutachterverfahren verbundene finanziel-\n\nle Risiko für einen wirtschaftlich schwachen Händler im Einzelfall schwerer wie-\n\ngen als für die Beklagte. Das allein macht aber eine Kostenteilung, die für beide \n\nVertragsparteien Veranlassung sein wird, vor Übergang in das Schiedsgutach-\n\nterverfahren die Berechtigung ihrer jeweiligen Forderung und den voraussichtli-\n\nchen Nutzen des Verfahrens sorgfältig zu prüfen, noch nicht unangemessen. \n\nDie Anschlußrevisionserwiderung weist zudem zu Recht darauf hin, daß die \n\nBeklagte im Falle des ihr von dem Kläger unterstellten Verhaltens mit einer \n\nVielzahl von Schiedsgutachterverfahren zu rechnen hätte, was ihr Kostenrisiko \n\ngegenüber dem des einzelnen Händlers insgesamt deutlich erhöhen würde. \n\nSchließlich weicht die Klausel entgegen der Auffassung der Anschlußrevision \n\nauch nicht von der in §§ 91 ff. ZPO zum Ausdruck kommenden gesetzlichen \n\nWertung ab, weil diese nur für die Kosten einer (gerichtlichen) Streitentschei-\n\ndung Geltung beansprucht, aber nicht für die Kosten einer - mangels einer ein-\n\nvernehmlichen Regelung der Parteien erforderlichen - Leistungsbestimmung \n\ndurch einen Sachverständigen. \n\nV. In der Klausel 10 (§ 14 Ziff. 4 Satz 1 HV) sieht das Berufungsgericht \n\neine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers, weil sie mit der \n\nFormulierung \"Aufwendungsersatz nach Maßgabe einheitlicher Berechnungs-\n\ngrundlagen\" nicht begriffsnotwendig die Einbeziehung eines angemessenen \n\nkalkulatorischen Gewinns einschließe, zumal unklar bleibe, was unter einheitli-\n\nchen Berechnungsgrundlagen zu verstehen sei. Außerdem reiche im Hinblick \n\nauf das der Beklagten eingeräumte \"billige Ermessen\" eine nachträgliche ge-\n\nrichtliche Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht aus, die nach § 307 Abs. 1 \n\nBGB erforderliche Konkretisierung der Voraussetzungen und des Umfangs ei-\n\nnes entsprechenden einseitigen Bestimmungsrechts zu verankern. Diese Aus-\n\nführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision stand. \n\n1. Es bestehen unter Berücksichtigung der oben (unter III 3) aufgeführten \n\nVoraussetzungen, unter denen sich der Verwender durch Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten \n\ndarf, zwar keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, daß der Aufwendungser-\n\nsatz nach Berechnungsgrundlagen erfolgen soll, die von der Beklagten nach \n\nbilligem Ermessen bestimmt werden. Die dafür maßgeblichen Faktoren wie der \n\ntechnisch notwendige Arbeitsaufwand und die bei den verschiedenen Gruppen \n\nvon Vertragshändlern dafür anfallenden Kosten unterliegen im Laufe der Zeit \n\nVeränderungen, an die die Berechnung des Aufwendungsersatzes immer wie-\n\nder angepaßt werden muß, so daß ein berechtigtes Interesse der Beklagten an \n\ndem Vorbehalt des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts besteht. Es wer-\n\nden auch die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungs-\n\nrechts in der Klausel tatbestandlich konkretisiert. \n\n2. Diese Konkretisierung ist jedoch nicht klar und verständlich und ge-\n\nnügt deshalb nicht den Anforderungen des Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB). Als maßgebliche Berechnungsfaktoren werden zum einen der \"für \n\ndie jeweilige Garantieleistung technisch notwendige Arbeitsaufwand\" und zum \n\nanderen die \"betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt der \n\nhinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händlerbe-\n\ntriebe\" genannt. Bei dem erforderlichen Arbeitsaufwand handelt es sich zwar \n\num eine eindeutige, auch für den Händler ohne weiteres nachvollziehbare \n\nMaßgabe. Für die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten bei dem Durchschnitt \n\nder hinsichtlich ihrer Betriebsgröße und Kostenstruktur vergleichbaren Händler-\n\nbetriebe gilt dies jedoch nicht. \n\na) Es ist schon unklar, was mit dem Begriff der \"betriebswirtschaftlichen \n\nGegebenheiten\" gemeint ist. Insoweit stellt sich die vom Berufungsgericht auf-\n\ngeworfene Frage, ob davon auch der Gewinn der Händler bei vergleichbaren \n\nArbeiten außerhalb von Garantieleistungen umfaßt ist. Die Frage wird auch \n\ndurch den nachfolgenden Verweis auf die \"Kostenstruktur\" der für die Berech-\n\nnung maßgeblichen Händlerbetriebe nicht beantwortet. Darin kann der Unter-\n\nnehmergewinn enthalten sein, eindeutig ist dies jedoch nicht. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die Einbeziehung eines \n\ndem Händler zustehenden kalkulatorischen Gewinns weiter nicht aus dem Um-\n\nstand, daß es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch handelt. Der Auf-\n\nwendungsersatz, der nach § 670 BGB einem rechtsgeschäftlich Beauftragten \n\nzusteht, umfaßt - anders als im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag, bei \n\nder der Geschäftsführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit oder seines \n\nGewerbebetriebs handelt und Anspruch auf die übliche Vergütung hat (BGHZ \n\n143, 9, 16; 65, 384, 389 f.) - gerade nicht den Gewinn, weil der Beauftragte un-\n\nentgeltlich tätig wird. Bei Vorliegen eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrag nach § 675 BGB erhält der Geschäftsführer in erster Linie die vereinbar-\n\nte oder eine übliche (§§ 612, 632 BGB) Vergütung, die einen Gewinn ein-\n\nschließt; Aufwendungsersatz ist dagegen nur zu leisten, soweit er nicht schon in \n\nder Vergütung enthalten ist (Palandt/Sprau, BGB 64. Aufl., § 675 Rdnr. 8). \n\nb) Unklar ist außerdem, wie die hinsichtlich Betriebsgröße und Kosten-\n\nstruktur vergleichbaren Betriebe bestimmt werden, die für eine Berechnung des \n\ndurchschnittlichen Aufwandes maßgeblich sein sollen. Der Händler kennt die in \n\nBetracht kommenden Vergleichsbetriebe nicht. Er kann deshalb insoweit weder \n\neine Berechnung der Beklagten überprüfen noch auf eine Änderung der Be-\n\nrechnungsweise hinwirken, wenn sich für ihn im Hinblick auf die Entwicklung bei \n\nden Vergleichsbetrieben ein Anpassungsbedarf ergibt. \n\nc) Nicht eindeutig ist schließlich die Formulierung \"unter Berücksichti-\n\ngung\" des Arbeitsaufwandes und der betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. \n\nDie bloße Berücksichtigung kann, muß aber keinen vollen Ausgleich des durch-\n\nschnittlich entstehenden Aufwandes bedeuten. \n\nVI. Die Klausel 11 (§ 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a und b HV) hält das Beru-\n\nfungsgericht für unbedenklich. Dadurch daß der Händler nach Beendigung des \n\nVertrages einen Rückkauf seines Lagerbestandes an Vertragsware durch die \n\nBeklagte nur insoweit verlangen könne, als er die Ware unmittelbar von dieser \n\nbezogen habe (Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a), werde, so meint das Berufungsgericht, \n\ndie sich aus Art. 6 und Art. 9 GVO 1475/95 ergebende Berechtigung des Händ-\n\nlers, Ware im Querbezug zu erwerben, nicht ausgehöhlt. Es erscheine als Ü-\n\nberspannung der Rücksichtspflichten des Herstellers, wenn dieser bei Ver-\n\ntragsbeendigung vom Händler anderweitig bezogene Ware zurückkaufen müs-\n\nse, zumal diese teurer sein könne als im Direktbezug erworbene Ware. Soweit \n\nZiff. 2 Satz 3 Buchst. b die Rückkaufverpflichtung des Herstellers auf Ware be-\n\nschränke, deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung \"im Interesse ordnungs-\n\ngemäßer Vertragserfüllung\" geboten war, sei die Klausel nicht intransparent, \n\nweil sich aus dem übrigen Vertragswerk hinlänglich ergebe, was damit gemeint \n\nsei. Diese Beurteilung beanstandet die Anschlußrevision teilweise zu Recht. \n\n1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Rangverhältnis von § 19 \n\nZiff. 2 Satz 1 und 3 HV sei unklar und die darin enthaltenen Regelungen seien \n\nwidersprüchlich. § 19 Ziff. 2 Satz 1 HV begründet zunächst einen grundsätzli-\n\nchen Anspruch des Händlers auf Rückkauf des Lagerbestandes an Vertragswa-\n\nre bei Vertragsbeendigung. Dieser Anspruch wird in den folgenden beiden Sät-\n\nzen unter verschiedenen Gesichtspunkten eingeschränkt. Satz 2 schließt den \n\nAnspruch aus für den Fall, daß der Händler die Gründe für die Vertragsbeendi-\n\ngung zu vertreten hat. Satz 3 schränkt ihn in allen anderen Fällen (\"im übrigen\") \n\nein auf die in Buchst. a) bis c) näher beschriebene Vertragsware. Daß danach \n\nder Rückkaufanspruch engeren Voraussetzungen unterliegt, als es nach Satz 1 \n\nzunächst den Anschein hat, und sich nicht etwa die Sätze 1 und 3 widerspre-\n\nchen, unterliegt keinem Zweifel. \n\n2. Erfolglos rügt die Anschlußrevision weiter, § 19 Ziff. 2 Satz 3 HV \n\nschränke den Rücknahmeanspruch des Händlers in unzulässiger Weise ein, \n\nsoweit die Beendigung des Händlervertrags durch eine außerordentliche Kün-\n\ndigung des Händlers herbeigeführt werde, die der Hersteller zu vertreten habe. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 124, 351, 368) halten zwar Klau-\n\nseln, die nicht danach differenzieren, ob die Vertragsbeendigung von dem Ver-\n\ntragshändler, von dem Hersteller oder von keiner der Parteien zu vertreten ist, \n\neiner Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie auch im Falle einer fristlosen Kündi-\n\ngung des Vertragshändlers aus einem von der Beklagten zu vertretenden \n\nGrund ersteren nicht unangemessen benachteiligen. Der hier zu beurteilende \n\nVertrag enthält jedoch eine hinreichende Differenzierung. \n\nFür den Fall der von der Beklagten zu vertretenden Beendigung des \n\nHändlervertrages sind dem Händler durch § 19 Ziff. 6 Satz 1 HV ausdrücklich \n\nweitergehende Schadensersatzansprüche vorbehalten. Ein solcher Schadens-\n\nersatzanspruch kann auch auf Rücknahme der Vertragsware gerichtet sein, \n\nohne daß der Anspruch auf die in § 19 Ziff. 2 Satz 3 HV genannte Vertragsware \n\nbeschränkt ist. Die Schadensersatzpflicht geht inhaltlich dahin, den Vertrags-\n\nhändler so zu stellen, wie wenn der Vertrag weiter bestanden hätte. Hätte der \n\nVertragshändler in diesem Fall den Lagerbestand veräußern können, so kann \n\nunter diesem Gesichtspunkt der Hersteller zum Schadensersatz in der Weise \n\nverpflichtet sein, daß er den Vertragshändler von den nunmehr nicht oder nur \n\nnoch mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu veräußernden Waren durch \n\nRücknahme befreit (BGHZ 54, 338, 342; 124, 351, 368 f.; 128, 67, 70). \n\nDaß bei einem Schadensersatzanspruch der Händler anders als bei ei-\n\nnem vertraglichen Rückkaufanspruch die Beweislast dafür trägt, daß er die Ver-\n\ntragsware bei Fortbestand des Vertragsverhältnisses hätte verwerten können, \n\nläßt die Verweisung auf den Schadensersatzanspruch nicht als unangemesse-\n\nne Benachteiligung des Händlers erscheinen. Der Hersteller ist nicht verpflich-\n\ntet, dem Händler durch Allgemeine Geschäftsbedingungen mehr an Ausgleich \n\nzu gewähren, als er nach der gesetzlichen Regelung schuldet. \n\n3. § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a HV hält jedoch einer Inhaltskontrolle auch \n\nfür den Fall einer von keiner der Parteien zu vertretenden Beendigung des \n\nHändlervertrages nicht stand. Die Regelung schließt einen Rücknahmean-\n\nspruch des Händlers für solche Vertragsware aus, die er nicht unmittelbar von \n\nder Beklagten bezogen hat. Damit verstößt die Beklagte gegen ihre nachver-\n\ntragliche Treuepflicht, die die Grundlage für einen auch ohne eine Vereinbarung \n\nim Händlervertrag bestehenden Rücknahmeanspruch des Händlers bildet \n\n(§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\nVoraussetzung für diesen Rücknahmeanspruch ist, daß der Hersteller \n\nden Vertragshändler verpflichtet hat, während der Dauer des Vertragshändler-\n\nvertrages ein Lager zu unterhalten (BGHZ 54, 338, 344 ff.; 124, 351, 369 f.; \n\n128, 67, 70). Das ist hier der Fall. Der Händler hat gemäß § 10 Ziff. 1 f HV \n\nständig einen dem Marktpotential in seinem Vertragsgebiet angemessenen La-\n\ngerbestand an Vertragsware vorzuhalten. Die Beklagte gibt dem Händler Pläne \n\nbetreffend die Lagerbestände an Vertragsware vor (§ 11 Ziff. 1 HV); sie kann \n\naußerdem von dem Händler den Abschluß einer Vereinbarung über den Um-\n\nfang der Bevorratung mit Vertragsware verlangen (§ 11 Ziff. 3 HV). Aus dem \n\nHändlervertrag ergibt sich nicht, daß der Händler seiner Vertragspflicht zur La-\n\ngerhaltung nicht auch mit Vertragsware nachkommen könnte, die er nicht un-\n\nmittelbar bei der Beklagten, sondern beispielsweise im Wege des sogenannten \n\nQuerbezugs von anderen H. -Vertragshändlern bezogen hat. Vertragswa-\n\nre sind nach den dem Händlervertrag vorangestellten Begriffsbestimmungen \n\n\"alle von der H. (North) - Beklagten - ihren Vertragshänd-\n\nlern angebotenen Automobile und Ersatzteile für Automobile\". \n\nErfüllt der Händler auch mit nicht unmittelbar bei der Beklagten bezoge-\n\nner Vertragsware in diesem Sinne seine Lagerhaltungspflicht, ist kein Grund \n\nersichtlich, warum die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran haben könnte, \n\nsolche Vertragsware von einem Rückkauf auszuschließen. Für andere als Ver-\n\ntragsware, also insbesondere für Fremdware, die mit Vertragsware in Wettbe-\n\nwerb steht, wird ein Rückkaufanspruch in § 19 Ziff. 2 HV schon grundsätzlich \n\nnicht begründet. Darauf, daß der Händler die Vertragsware bei Dritten mögli-\n\ncherweise teurer als bei einem Direktbezug von der Beklagten eingekauft hat, \n\nkann es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ankommen, weil sich \n\ndie Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Rückkaufpreises in jedem Fall \n\nnach § 19 Ziff. 4 und Ziff. 5 HV (s. dazu unten unter VII. und VIII.) richtet. Der \n\nvon der Anschlußrevisionserwiderung angeführten Gefahr, daß der Händler \n\nsein Lager kurz vor Beendigung des Vertrages durch Zukäufe künstlich auf-\n\nbläht, wird durch die Regelung des § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV begegnet, \n\nnach der die Beklagte nur solche Vertragsware zurückkaufen muß, deren Ab-\n\nnahme, Vorhaltung und Lagerung im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfül-\n\nlung geboten war. \n\n4. In § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV hat das Berufungsgericht zu Recht \n\nkeine unangemessene Benachteiligung des Händlers gesehen. Der aus der \n\nnachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers hergeleitete Rücknahmean-\n\nspruch beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 54, 338, \n\n346) auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhänd-\n\nler im Interesse ordnungsmäßiger Vertragserfüllung geboten war. Der Händler \n\nsoll nur die Folgen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller, \n\nnicht auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Ent-\n\nscheidungen auf diesen abwälzen können. \n\nDiese in der Sache demnach nicht zu beanstandende Einschränkung \n\ndes Rückkaufanspruchs kommt in § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV hinreichend \n\nklar und verständlich zum Ausdruck, so daß die Klausel auch den Anforderun-\n\ngen des Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) genügt. Die Anschluß-\n\nrevision rügt vergeblich, es könne dem Händler nicht angesonnen werden, das \n\nübrige Vertragswerk auf Kriterien dafür zu durchforsten, was als \"ordnungsge-\n\nmäße Vertragserfüllung\" gelten könne, wenn sich die Beklagte unter Hinweis \n\nauf die Klausel weigere, Teile des Lagerbestandes zurückzukaufen. Aus der \n\nKlausel ergibt sich eindeutig, daß der Umfang der Rücknahmepflicht der Be-\n\nklagten mit dem Umfang der Lagerhaltungspflicht des Händlers in Zusammen-\n\nhang steht. Es kann danach für den Händler keinem Zweifel unterliegen, daß es \n\num die ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Hinblick auf die Lagerhaltung \n\ngeht. Damit ist zugleich klar, daß für die nähere Bestimmung der \"ordnungsge-\n\nmäßen Vertragserfüllung\" im Sinne von § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV die sich \n\naus § 10 Ziff. 1 Buchst. f HV ergebende Verpflichtung zur Vorhaltung eines an-\n\ngemessenen Lagerbestandes an Vertragsware maßgeblich ist, welche gemäß \n\n§ 11 Ziff. 1 HV durch von der Beklagten zu erstellende Pläne konkretisiert wird. \n\nDaß § 10 Ziff. 1 Buchst. f HV intransparent wäre, macht auch die Anschlußrevi-\n\nsion nicht geltend. Damit steht zugleich fest, was als ordnungsgemäße Ver-\n\ntragserfüllung im Sinne von § 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. b HV zu gelten hat. Das \n\nBerufungsgericht ist deshalb zu Recht der Ansicht, daß sich aus dem Vertrags-\n\nwerk insgesamt hinlänglich klar ergibt, was hinsichtlich der Abnahme, Vorhal-\n\ntung und Lagerung im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung ge-\n\nboten ist. \n\nVII. Die Klausel 12 (§ 19 Ziff. 4 HV) hält einer Inhaltskontrolle nach Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts ebenfalls stand. Daß Automobile von der Be-\n\nklagten zum Netto-Rechnungswert ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht- oder \n\nsonstige Nebenkosten zurückgekauft würden, sei nicht zu beanstanden. Die \n\nMehrwertsteuer könne der Händler beim Vorsteuerabzug in Anrechung bringen. \n\nAuf Frachtkosten, die beim Rückkauf anfielen, beziehe sich die Klausel nicht; \n\ndiese seien vom Hersteller zu tragen. Die beim Erwerb entstandenen Fracht-\n\nkosten brauche der Hersteller nicht zu ersetzen, weil der Händler in Gewinner-\n\nzielungsabsicht erwerbe und damit zugleich mit der Intention, die Frachtkosten \n\nüber den Verkaufspreis auf den Käufer abzuwälzen. Es erscheine unbillig, wenn \n\ner im Falle der Vertragsbeendigung diese - ebenso wie sonstige Nebenkosten, \n\nz. B. sogenannte Dewachskosten - seinem Unternehmerrisiko zuzurechnenden \n\nKosten dem Hersteller überbürden könne. Soweit die Klausel den Begriff der \n\nWertminderung enthalte, genüge sie dem Transparenzgebot, weil dieser Begriff \n\nauch Bestandteil gesetzlicher Regelungen sei und in den Fachkreisen, zu de-\n\nnen Automobilhändler zu zählen seien, weitgehend einheitliche Regeln und \n\nentsprechende Vorstellungen der Beteiligten bestünden, was unter Wertminde-\n\nrung eines Autos zu verstehen sei. Dagegen wendet sich die Anschlußrevision \n\nohne Erfolg. \n\n1. Sie rügt zunächst vergeblich, die Beklagte brauche nach der Klausel \n\nbeim Rückkauf von Automobilen keine Umsatzsteuer zu zahlen, die auf den \n\nRückkauf entfallende Umsatzsteuer trage der Händler. Zutreffend ist zwar der \n\nAusgangspunkt der Anschlußrevision, daß es sich auch bei dem Rückkauf um \n\neine umsatzsteuerpflichtige Lieferung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG han-\n\ndelt und der Händler die darauf entfallende Umsatzsteuer als Steuerschuldner \n\nabzuführen hat (§ 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG). § 19 Ziff. 4 HV schließt jedoch nicht \n\naus, daß der Händler der Beklagten diese Umsatzsteuer zusätzlich zu dem sich \n\naus der Bestimmung ergebenden Rückkaufpreis in Rechnung stellt. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile \n\nvom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; vom 11. Mai \n\n2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1, jew. m.w.Nachw.) gilt aller-\n\ndings grundsätzlich der für eine Leistung vereinbarte Preis auch die Aufwen-\n\ndung für die von dem Leistenden zu entrichtende Mehrwertsteuer ab. Die Ab-\n\ngeltung der Aufwendung ist unselbständiger Teil des zu zahlenden Entgelts. \n\nHiervon ist auch bei Angeboten an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Un-\n\nternehmer auszugehen. Etwas anderes gilt aber, wenn die Parteien einen \"Net-\n\ntopreis\" vereinbart haben. Das ist hier der Fall. Der Senat kann die Klausel in-\n\nsoweit selbst auslegen, weil das Berufungsgericht eine Auslegung dahin, ob es \n\nsich bei dem nach § 19 Ziff. 4 HV zu bestimmenden Rückkaufpreis um einen \n\nBrutto- oder einen Nettopreis handelt, nicht vorgenommen hat und weitere \n\nFeststellungen dazu nicht zu erwarten sind. \n\nFür die Vereinbarung eines Nettopreises spricht bereits, daß Ausgangs-\n\npunkt für die Berechnung des Rückkaufpreises der \"Netto-Rechnungswert (das \n\nist der Händlereinkaufspreis gemäß Faktura H. /Händler ohne Mehr-\n\nwertsteuer)\" ist. Die Umsatzsteuer, die der Händler bei dem ursprünglichen Er-\n\nwerb des Fahrzeugs an die Beklagte zu entrichten hatte, stellt für ihn einen \n\ndurchlaufenden Posten dar, den er im Wege des Vorsteuerabzugs (§ 15 UStG) \n\ngeltend machen kann. Dasselbe gilt auch umgekehrt für die Beklagte beim \n\nRückkauf. \n\nHinzu kommt, daß § 19 Ziff. 4 HV die Preisbestandteile, die in die Kalku-\n\nlation des Rückkaufpreises einfließen, im einzelnen aufführt, ohne die Umsatz-\n\nsteuer zu erwähnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien bei \n\nAbschluß des Händlervertrages den Rückkauf durch die Beklagte anders als \n\ndie ursprüngliche Lieferung an den Händler für umsatzsteuerfrei halten könnten. \n\nDer Händler kann deshalb § 19 Ziff. 4 HV auch bei der im Unterlassungsklage-\n\nverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) nur \n\ndahin verstehen, daß die Klausel die Vereinbarung eines Nettopreises enthält \n\nund er der Beklagten die Umsatzsteuer zusätzlich in Rechnung stellen kann. \n\nAndernfalls müßte er für die Rechnung über den Rückkauf, zu deren Ausstel-\n\nlung er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG verpflichtet ist und in der \n\nnach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG die Umsatzsteuer nach Steuersatz und Steuerbe-\n\ntrag anzugeben ist, die Mehrwertsteuer aus dem sich nach § 19 Ziff. 4 HV er-\n\ngebenden Rückkaufpreis herausrechnen, obwohl dieser definitionsgemäß keine \n\nUmsatzsteuer enthält. Das widerspräche dem erkennbaren Willen und den Inte-\n\nressen beider Vertragsparteien. \n\n2. Die Außerachtlassung von Fracht- und Nebenkosten, die der Händler \n\nbeim Erwerb der Automobile gezahlt hat, bei der Berechnung des Rückkauf-\n\npreises hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als unangemessene Be-\n\nnachteiligung des Händlers gewertet (§ 307 Abs. 1 Satz 1 HGB) und dabei ent-\n\ngegen der Ansicht der Anschlußrevision auch nicht unter Verstoß gegen § 286 \n\nZPO die Besonderheiten des Rückkaufs zu Lasten der Händler unberücksichtigt \n\ngelassen. \n\nZwar kommt der Händler mit dem Erwerb der Vertragsware seiner La-\n\ngerhaltungspflicht gegenüber der Beklagten nach und verliert er mit der Ver-\n\ntragsbeendigung die Möglichkeit, die Fracht- und Nebenkosten bei einem Wei-\n\nterverkauf der Vertragsware dem Käufer aufzuerlegen. Bei letzterer handelt es \n\nsich aber um eine bloße unternehmerische Chance, deren Realisierung für den \n\nHändler nicht gesichert ist. Zudem dient die Verpflichtung zur Lagerhaltung der \n\nKundenwerbung und der Marktbearbeitung (BGHZ 54, 338, 344). Von ihrer ab-\n\nsatzfördernden Wirkung profitiert (auch) der Händler nicht allein durch den Ver-\n\nkauf der Lagerware. \n\nDie daraus folgende Unbedenklichkeit einer endgültigen Abwälzung der \n\nFracht- und Nebenkosten auf den Händler ist unabhängig davon, ob die Beklag-\n\nte - wie die Anschlußrevision geltend macht - Nebenkosten wie Dewachskosten \n\nbei einem erneuten Verkauf der Vertragsware dem Erwerber wiederum in \n\nRechnung stellen kann und tatsächlich in Rechnung stellt. Aufgrund ihrer nach-\n\nvertraglichen Treuepflicht hat die Beklagte dem Händler im Hinblick auf den \n\nLagerbestand auszugleichen, was dieser durch die Vertragsbeendigung verliert \n\nbzw. nicht nutzen kann. Darauf, welche Möglichkeiten sie durch die Erfüllung \n\nihrer Rücknahmepflicht gewinnt, kommt es nicht an. \n\n3. Schließlich beanstandet die Anschlußrevision erfolglos, § 19 Ziff. 4 HV \n\nsei intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), soweit die Bestimmung den Begriff \n\nder Wertminderung verwende. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf \n\nhin, daß der Begriff der Wertminderung in der Rechtssprache weit verbreitet ist, \n\nso etwa im Schadensersatzrecht und bei der Minderung. Er hat einen fest um-\n\nrissenen Inhalt, wenn der Ausgangspunkt der Betrachtung feststeht, der hier \n\ndurch den Händlereinkaufspreis vorgegeben ist. Es mag im Einzelfall schwer zu \n\nermitteln sein, auf welche Umstände der relevante Markt in welchem Umfang \n\nmit einer Wertminderung reagiert. Das ist aber nicht Folge eines unklaren Beg-\n\nriffsverständnisses, sondern beruht auf tatsächlichen Schwierigkeiten bei der \n\nFeststellung des für die Subsumtion maßgeblichen Sachverhalts. \n\nVIII. Für wirksam hält das Berufungsgericht auch die Klausel 13 (§ 19 \n\nZiff. 5 HV). Es hat ausgeführt, soweit die Klausel einen Rückkauf von Ersatztei-\n\nlen zum Netto-Rechnungswert (Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer und \n\nNebenkosten) vorsehe, gelte das oben (zu Klausel 12) Ausgeführte entspre-\n\nchend. Die lediglich als Ausnahmeregelung anzusehende Bestimmung für den \n\nFall, daß eine Ermittlung des Händlereinkaufspreises nicht möglich sei, dürfte \n\nim Zeitalter elektronischer Datenverarbeitung und entsprechender elektroni-\n\nscher Buchführung kaum noch zur Anwendung kommen. Es komme daher nicht \n\ndarauf an, ob - wie die Klägerin unter Beweis gestellt habe - der Hersteller zu-\n\nrückgenommene Ware wiederum zum Händlereinkaufspreis oder nur mit einem \n\nAbschlag veräußern könne. Denn im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB müsse eine \n\nunangemessene Benachteiligung von einigem Gewicht vorliegen, was hier we-\n\ngen der anzunehmenden absoluten Ausnahmeregelung zu verneinen sei. Au-\n\nßerdem sei die Klausel jedenfalls deshalb nicht als unbillig anzusehen, weil \n\ndurchaus der Fall gegeben sein könne, daß zurückgenommene Ersatzteile vom \n\nHersteller - etwa wegen inzwischen weiter gegangener Entwicklungen - nicht \n\nmehr zum ursprünglichen Händlereinkaufspreis veräußert werden könnten. Die \n\ndagegen gerichtete Anschlußrevision bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer und der Fracht- und sonstigen Neben-\n\nkosten kann auf die Ausführungen oben (unter VII 1 und 2) zum Rückkaufpreis \n\nfür Automobile verwiesen werden. \n\n2. Zu Unrecht ist die Anschlußrevision der Auffassung, Grundlage der \n\nBerechnung des Rückkaufpreises für Ersatzteile dürfe nicht der von dem Händ-\n\nler beim Erwerb gezahlte Händlereinkaufspreis sein, sondern müsse der Händ-\n\nlereinkaufspreis sein, der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gelte, weil \n\n- nach dem revisionsrechtlich zugrundezulegenden Vortrag des Klägers - die \n\nBeklagte die Ersatzteile zu diesem Preis erneut an ihre anderen Vertragshänd-\n\nler verkaufen könne. Es geht bei der Rückkaufpflicht des Herstellers um einen \n\nangemessenen Ausgleich für die Lagerhaltungspflicht des Händlers. Die An-\n\nschlußrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, daß der Händler vor \n\nNachteilen geschützt werden soll, die sich daraus ergeben, daß er das von ihm \n\npflichtgemäß unterhaltene Warenlager nach Beendigung des Vertrages nur \n\nnoch unter erschwerten Bedingungen verwerten kann (BGHZ 124, 351, 369 f.). \n\nDieser Schutz wird erreicht, wenn der Händler den Betrag erhält, den er für den \n\nErwerb der Ersatzteile aufgewendet hat. Die nachvertragliche Treuepflicht des \n\nHerstellers gebietet es nicht, den Händler zum Ausgleich für seine Lagerhal-\n\ntungspflicht an Preissteigerungen teilhaben zu lassen, die während der Zeit der \n\nLagerung der Ware eingetreten sind. \n\n3. Auch die in § 19 Ziff. 5 HV enthaltene Alternativregelung für den Fall, \n\ndaß sich der von dem Händler tatsächlich gezahlte Händlereinkaufspreis nicht \n\nmehr feststellen läßt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nstand. Dafür kann offen bleiben, ob die Bestimmung einen Ausnahmefall betrifft, \n\nwie das Berufungsgericht meint, oder ob sie - wie die Anschlußrevision mit ei-\n\nner Verfahrensrüge nach § 286 ZPO geltend macht - vielfach zur Anwendung \n\nkommen muß, weil der Händler regelmäßig mehrere gleiche Teile auf Lager \n\nhat, die zu unterschiedlichen Zeiten erworben worden sind, ohne daß es ihm \n\nmöglich ist festzustellen, welches Teil er zu welchem Zeitpunkt und zu welchem \n\nPreis erworben hat. \n\nEntgegen der Ansicht der Revision führt die Ermittlung des Rückkauf-\n\npreises in diesem Fall nicht zu solchen Schwierigkeiten, dass die Rückkauf-\n\npflicht der Beklagten letztlich vereitelt wird. Die Preisermittlung auf der Grundla-\n\nge der im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltenden unverbindlichen Preis-\n\nempfehlung der Beklagten abzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei \n\nJahren vor der Vertragsbeendigung vorgenommenen Preiserhöhungen sowie \n\nabzüglich des Durchschnitts der in den letzten zwei Jahren vor der Vertragsbe-\n\nendigung für den Ersatzteilbezug gewährten Händlerrabatte mag kompliziert \n\nsein, undurchführbar ist sie deshalb nicht. Sie ist auch für den Händler nach-\n\nvollziehbar, weil ihm die maßgeblichen Faktoren aus der Zeit der Vertrags-\n\ndurchführung bekannt sind. Die Berücksichtigung der Entwicklung der unver-\n\nbindlichen Preisempfehlung und der Händlerrabatte in den letzten zwei Jahren \n\nwäre nur dann unangemessen, wenn die durchschnittliche maximale Lagerzeit \n\nvon Ersatzteilen wesentlich geringer wäre. Das macht die Anschlußrevision je-\n\ndoch nicht geltend. Die dieser Zeitspanne zugrunde liegende Vermutung, der \n\nHändler werde das betreffende Teil in den letzten zwei Jahren gekauft haben, \n\nist deshalb nicht zu beanstanden. \n\n4. Schließlich stellt auch der in der Klausel vorgesehene pauschale Ab-\n\nschlag von 10 % für den zu erwartenden Verwertungsverlust keine unangemes-\n\nsene Benachteiligung des Händlers dar, selbst wenn die Beklagte - wie die An-\n\nschlußrevision geltend macht - die zurückerworbene Ware, soweit sie sich nicht \n\nvon den von ihr ansonsten zu liefernden Neuteilen unterscheidet, zum aktuell \n\ngeltenden Händlereinkaufspreis an andere Vertragshändler weiterverkaufen \n\nkann. Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen (Urteil vom 25. Mai \n\n1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077, unter B 1; vgl. auch BGHZ 128, \n\n67, 74) einen solchen Abschlag von 10 % gebilligt. Maßgeblich dafür ist die Er-\n\nwägung, daß die Verwertung eines Ersatzteillagers nach Vertragsbeendigung \n\nerheblichen Schwierigkeiten begegnet, denen auch der Hersteller sich gegenü-\n\nbersehen kann. Denn die Rücknahmepflicht des Herstellers besteht nicht nur \n\nfür neue Ersatzteile, sondern auch für solche Ersatz- und Austauschteile, die \n\nihre Verkaufsfähigkeit (vollständig) verloren haben, weil sie beispielsweise in-\n\nfolge der Entwicklung modernerer Teile veraltet sind (BGHZ 124, 351, 370). \n\nDaß dadurch entstehende Verwertungsverluste mit insgesamt 10 % überbewer-\n\ntet sind, zeigt die Anschlußrevision nicht auf. \n\nIX. Klausel 14 (§ 19 Ziff. 7 HV) hat das Berufungsgericht für unwirksam \n\nerklärt mit der Begründung, sie benachteilige den Händler insofern unangemes-\n\nsen, als er auch bereits verkaufte, aber noch nicht ausgelieferte Ware in seinem \n\nLagerbestand auf Verlangen des Herstellers ganz oder teilweise an diesen ver-\n\nkaufen müsse. Dadurch könne er unkalkulierbaren Schadensersatzansprüchen \n\nseiner Kunden ausgesetzt sein. Darüber hinaus bedeute die Klausel eine unan-\n\ngemessene Beeinträchtigung der dem Händler zuzubilligenden Dispositions-\n\nfreiheit, ohne daß dem ein darüber hinausgehendes schützenswertes Interesse \n\ndes Händlers gegenüber stehe. Diese Erwägungen halten den Angriffen der \n\nRevision stand. \n\n1. Der Senat teilt die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht \n\ndahin, daß sie die Beklagte auch zum Rückkauf solcher Teile des Lagerbestan-\n\ndes berechtigt, die der Händler zuvor bereits anderweitig verkauft hat. Rechtlich \n\nändert der bloße Abschluß eines Kaufvertrags nichts daran, daß die verkauften \n\nTeile bis zur Auslieferung und Übereignung an den Kunden weiterhin dem La-\n\ngerbestand des Händlers zuzuordnen sind. Im allgemeinen Sprachgebrauch \n\nbezeichnet der Begriff des Lagerbestandes nach der Definition in dem von der \n\nRevision vorgelegten Wirtschaftslexikon von Gabler \"bei Handelsunternehmen \n\nden jeweiligen Vorrat an Waren\". Auch diese Definition schließt nicht aus, daß \n\nder Händler im Hinblick auf einen Teil des genannten Vorrates bereits durch \n\nKaufverträge gebunden ist. Eine Parallelwertung in der Laiensphäre mag allen-\n\nfalls bei einem Stückkauf - etwa von Fahrzeugen - zu dem Ergebnis kommen, \n\ndaß der Kaufgegenstand bereits bei Abschluß des Kaufvertrages aus dem La-\n\ngerbestand ausscheidet. Bei einem Gattungskauf, wie er insbesondere bei Er-\n\nsatzteilen in Betracht kommt, gilt dies jedoch nicht. Der Gegenstand eines Gat-\n\ntungskaufes bleibt auch nach allgemeinem Verständnis Teil des Lagerbestan-\n\ndes jedenfalls, bis sich die Lieferverpflichtung des Händlers gemäß § 243 \n\nAbs. 2 BGB auf ein bestimmtes Teil konkretisiert hat. \n\nDieser vom Wortlaut ausgehenden Auslegung der Bestimmung kann \n\nauch nicht entgegen gehalten werden, es verstehe sich nach deren Sinn und \n\nZweck von selbst, daß der Hersteller keine verkaufte Ware zurückkaufen wolle. \n\nDie Revision begründet die Klausel mit dem berechtigten Interesse des Herstel-\n\nlers daran, den Verkauf der von ihm produzierten Markenwaren auf die in sein \n\nVertriebssystem eingegliederten Vertragshändler zu beschränken. Dieses Inte-\n\nresse kann auch dann oder möglicherweise, je nach Drittkäufer, sogar in be-\n\nsonderem Maße bestehen, wenn der Händler Lagerware bereits anderweitig \n\nverkauft hat. Bei der im Unterlassungsklageverfahren gebotenen kundenfeind-\n\nlichsten Auslegung (BGHZ 124, 351, 358) ist deshalb ein Rückkaufrecht der \n\nBeklagten auch hinsichtlich solcher Ware, die der Händler bereits anderweitig \n\nverkauft hat, nicht ausgeschlossen. \n\n2. Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht stand. Der \n\nHändler verliert zwar, wenn er einen Teil seines Lagerbestandes vor Ausübung \n\ndes Rückkaufrechtes durch die Beklagte bereits anderweit verkauft hat, nicht \n\nden ihm aus diesen Geschäften zustehenden Gewinn. Denn er kann nach der \n\nKlausel von der Beklagten einen höheren als den in § 19 Ziff. 4 und 5 HV ange-\n\ngebenen Rückkaufpreis verlangen, wenn er ihr innerhalb von vier Wochen eine \n\ngünstigere Verkaufsmöglichkeit nachweist. Er hat jedoch nur die Wahl, entwe-\n\nder gegenüber der Beklagten oder gegenüber seinem Kunden vertragsbrüchig \n\nzu werden, wenn die Beklagte von ihrem Rückkaufrecht Gebrauch macht, weil \n\ner nicht beide Kaufverträge erfüllen kann. Wählt er Erfüllung gegenüber der Be-\n\nklagten, ist er möglichen Schadensersatzansprüchen seines Kunden nach \n\n§§ 280, 281 BGB ausgesetzt. Erfüllt er den Übereignungsanspruch des Kun-\n\nden, macht er sich der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig. Damit \n\ngreift die Beklagte, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, in \n\ngravierender Weise in die geschäftlichen Interessen des Händlers und in des-\n\nsen unternehmerische Freiheit ein. Daß dieser Eingriff im Hinblick auf ein ent-\n\ngegenstehendes gewichtiges Interesse der Beklagten geboten wäre, macht \n\nselbst die Revision nicht geltend. Durch den Vorbehalt eines Rechtes zum \n\nRückkauf auch bereits anderweitig verkaufter Lagerware wird der Händler des-\n\nhalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachtei-\n\nligt. \n\nX. Die Klausel 15 (§ 19 Ziff. 6 Satz 2 HV) hält das Berufungsgericht für \n\nintransparent. Dem rechtsunkundigen Händler sei der Unterschied zwischen \n\neiner \"Kardinalpflicht\"-Verletzung und der Verletzung sonstiger (welcher?) Ver-\n\ntragspflichten, die nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten \n\ndes Herstellers eine Schadensersatzpflicht zur Folge hätten, nicht geläufig. Ge-\n\nrade Freizeichnungsklauseln müßten klar und eindeutig formuliert sein. Für den \n\nkonkreten Vertragstyp sei eine hinreichende Konkretisierung der in Rede ste-\n\nhenden Pflichtverletzungen erforderlich und möglich. Diese Ausführungen be-\n\nanstandet die Revision vergeblich. Die Bestimmung wird den Anforderungen \n\ndes Transparenzgebotes (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gerecht. \n\n1. Das beruht allerdings entgegen der Auffassung der Revisionserwide-\n\nrung nicht schon auf grammatikalischen Unzulänglichkeiten der Klausel. Daß \n\nder unbefangene Laie der Regelung wegen unklarer Bezugnahmen entnehmen \n\nkönnte, \"die Beklagte hafte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit kei-\n\nne Kardinalpflichten verletzt\" seien (für die Verletzung von Kardinalpflichten also \n\nüberhaupt nicht), erscheint ausgeschlossen. Satz 2 knüpft erkennbar an die \n\numfassende Haftungsregelung in Satz 1 an und schränkt diese nur ein, soweit \n\nnicht Kardinalpflichten verletzt sind, hält die uneingeschränkte Haftung also für \n\nletztere gerade aufrecht. \n\n2. Die Bestimmung gibt jedoch die Voraussetzungen und gebotenen Ein-\n\nschränkungen für eine wirksame formularmäßige Freizeichnung von der Haf-\n\ntung für einfache Fahrlässigkeit nicht hinreichend klar und für den durchschnitt-\n\nlichen Vertragspartner verständlich wieder. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ \n\n149, 89, 95 f.; 145, 203, 244; Senatsurteil vom 11. November 1992 \n\n- VIII ZR 238/91, WM 1993, 24 = NJW 1993, 335, unter II 2 a) darf eine formu-\n\nlarmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht zur \n\nAushöhlung von vertragswesentlichen Rechtspositionen des Vertragspartners \n\nführen, etwa weil sie ihm solche Rechte wegnimmt oder einschränkt, die ihm \n\nder Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat (§ 307 \n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Ferner darf die Haftungsbeschrän-\n\nkung nicht dazu führen, daß der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit \n\nwird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags über-\n\nhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig \n\nvertraut und vertrauen darf. \n\nb) Die Klausel faßt die so definierten vertragswesentlichen Rechtspositi-\n\nonen des Vertragspartners und Pflichten des Verwenders lediglich schlagwort-\n\nartig unter dem Begriff \"Kardinalpflichten\" zusammen. Dieser Begriff ist in der \n\nGesetzessprache unbekannt. Er wird zwar in der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs verwendet und dort - vielfach mit dem Zusatz \"sogenannte\" verse-\n\nhen - entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung \n\ndes Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht \n\n(Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 216/01, WM 2004, 486 = NJW-RR 2004, \n\n900, unter II 1; Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134 = \n\nNJW-RR 2001, 768, unter \n\nI 2 b; Urteil \n\nvom 15. Juni 2000 \n\n- III ZR 305/98, NJW 2000, 3275 = WM 2000, 1548, unter II 4; Urteil vom \n\n13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426 = NJW-RR 2000, 998, unter II 3) \n\noder wie oben (unter a) abstrakt erläutert als Pflicht, deren Erfüllung die ord-\n\nnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf \n\nderen Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Urteil vom \n\n15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, unter II 2 b; BGHZ 149, \n\n89, 96; 145, 203, 244 f.). Es kann jedoch nicht erwartet werden, daß der durch-\n\nschnittliche Händler als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung \n\nkennt. Ihm erschließt sich deshalb ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerk-\n\nsamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrages nicht, was mit \"Kardinalpflichten\" \n\ngemeint ist. \n\nEinem daraus folgenden Verstoß gegen das sich aus § 307 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB ergebende Verständlichkeitsgebot steht entgegen der Ansicht der \n\nRevision nicht entgegen, dass eine Konkretisierung derjenigen Pflichten, die als \n\nwesentliche Vertragspflichten zu qualifizieren sind, nicht durchführbar wäre. \n\nZwar besteht die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu for-\n\nmulieren, nur im Rahmen des Möglichen. Ob dieser Rahmen bei einer konkre-\n\nten Aufzählung von vertragswesentlichen Pflichten - oder Regelbeispielen da-\n\nfür - überschritten würde, weil sie, die die Revision meint, notwendigerweise \n\nunvollständig wäre und nahe legen würde, dass die nicht genannten Pflichten \n\nkeine wesentlichen Vertrags- oder \"Kardinal\"pflichten seien, kann dahinstehen. \n\nMöglich wäre aber jedenfalls eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardi-\n\nnalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird, ohne daß die für den \n\nTypus des Vertragshändlervertrages wesentlichen Vertragspflichten, bei deren \n\nVerletzung der Vertragszweck gefährdet ist, abschließend aufgezählt werden \n\nmüßten. \n\nB. \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist \n\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es § 3 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung \n\nmit § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV (Klausel 1), § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV (Klausel 4) und § 19 \n\nZiff. 2 Satz 3 Buchst. a HV (Klausel 11) betrifft; im übrigen sind Revision und \n\nAnschlußrevision unbegründet. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat in \n\nder Sache selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten \n\nsind und die Sache nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung \n\nreif ist (§ 563 Abs. 3). Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landge-\n\nrichts teilweise abzuändern, und ist der Klage auch insoweit stattzugeben, als \n\nder Kläger eine Untersagung der Verwendung von § 6 Ziff. 3 a Satz 2 HV und \n\n§ 19 Ziff. 2 Satz 3 Buchst. a HV begehrt; die Berufung des Klägers ist zurück-\n\nzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Untersagung der \n\nVerwendung von § 3 Ziff. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Ziff. 2 Satz 1 HV \n\ngerichtet hat. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Deppert \n\n Dr. Wolst \n\nfür den wegen Urlaubs an der Un-\nterzeichnung verhinderten Richter \nam Bundesgerichtshof Dr. Leimert \n\n18. Juli 2005 \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-121-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":24},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-20/viii-zr-121-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_121-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:50:55.068707+00:00"}}