{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_120-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"VIII ZR 120/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 271 Abs. 2, 249 ff. E Wird mit Ansprüchen gegen monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche aufgerechnet, kann dies nur die Wirkung haben, dass Pensionsansprüche, die im Zeitpunkt der Auf- rechnungserklärung bereits fällig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten fällig werden, erlöschen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR 49/70, NJW 1972, 154). Dies gilt unabhängig vom Anlass für die eingegangene Pen- sionsverpflichtung und von deren rechtlicher Einordnung. Macht der Käufer einer Kommanditeinlage Erfüllungsansprüche aus einer vom Ver- käufer abgegebenen Garantieerklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens geltend, kann ein Nichterfüllungsschaden des Käufers im Garan- tiefall nur darin bestehen, dass die erworbenen Anteile an der übernommenen Ge- sellschaft weniger wert sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig erwiesen hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 120/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. März 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 271 Abs. 2, 249 ff. E \n\nWird mit Ansprüchen gegen monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche aufgerechnet, \nkann dies nur die Wirkung haben, dass Pensionsansprüche, die im Zeitpunkt der Auf-\nrechnungserklärung bereits fällig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten \nfällig werden, erlöschen (Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR \n49/70, NJW 1972, 154). Dies gilt unabhängig vom Anlass für die eingegangene Pen-\nsionsverpflichtung und von deren rechtlicher Einordnung. \n\nMacht der Käufer einer Kommanditeinlage Erfüllungsansprüche aus einer vom Ver-\nkäufer abgegebenen Garantieerklärung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes Unternehmens geltend, kann ein Nichterfüllungsschaden des Käufers im Garan-\ntiefall nur darin bestehen, dass die erworbenen Anteile an der übernommenen Ge-\nsellschaft weniger wert sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig erwiesen \nhätte. \n\nBGH, Urteil vom 15. März 2006 - VIII ZR 120/04 - OLG Düsseldorf \n LG Wuppertal \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. März 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt die beiden Beklagten auf Zahlung einer monatlichen \n\nPension in Höhe von 4.000 DM in Anspruch. \n\nDer Kläger war Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleich-\n\nzeitig alleiniger Gesellschafter deren persönlich haftender Gesellschafterin, der \n\nS. GmbH. Die Erstbeklagte ist eine 100 %ige Tochterge-\n\nsellschaft der Zweitbeklagten. \n\nAm 14. Mai 1991 unterzeichneten der Kläger sowie T. Sch. , \n\nder jetzige Mehrheitsgesellschafter der Zweitbeklagten und gleichzeitig alleinige \n\nGesellschafter deren persönlich haftender Gesellschafterin, einen schriftlichen \n\nAnteilsübertragungsvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet: \n\n\"Der Verkäufer ist an der C. S. GmbH & Co als Kom-\nmanditist mit einer Einlage von 992.500 DM beteiligt. Außerdem \nist er alleiniger Gesellschafter der S. GmbH. \n\nDies vorausgeschickt schließen die Beteiligten folgenden Kauf- \nund Übertragungsvertrag: \n\n§ 1 \n\nHerr K. [Kläger] verkauft hiermit von seiner Kommanditeinla-\nge von 992.500 DM einen Teilbetrag von 300.000 DM an Herrn \nSch. . Im Vollzug dieses Verkaufs tritt Herr K. gleich-\nzeitig die verkaufte Kommanditeinlage an den Käufer ab. Verkauf \nund Abtretung werden mit dem 1. Juli 1991 wirksam. \n\n§ 2 \n\nDer Kaufpreis beträgt 300.000 DM und ist am 30. Juni 1991 fällig \nund zahlbar. Der Kaufpreis ist endgültig festgestellt. \n\n§ 3 Gewährleistungen \n\nHerr K. garantiert \n\na) ..., \n\nb) dass die \n\nin der dem Käufer vorliegenden Bilanz zum \n31. Dezember 1989 dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse \nbis zum heutigen Tage keine wesentliche Veränderung erfah-\nren haben, \n\nc) dass die Ertragslage der Gesellschaft unverändert positiv ist, \nkeine neuen Verbindlichkeiten mit Ausnahme derjenigen aus \ndem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe hinzugekommen sind, \nund dass Rückstellungen und Wertberichtigungen ausreichend \ndotiert sind.\" \n\n4 \n\nAm selben Tag (14. Mai 1991) unterzeichneten der Kläger und \n\nSch. \"Nebenabreden\" zum Eintritt Sch. als Gesellschaf-\n\ntergeschäftsführer bei \"C. S. \" mit folgendem Wortlaut: \n\n\"1. ... \n\n2. Herr K. legt sein Amt als Geschäftsführer der S. \n GmbH am Tage der Vollendung seines 65. Le-\nbensjahres (27. Januar 1992) nieder. ... \n\n3. ... \n\n4. Für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 \nsteht Herr K. C. S. und Herrn Sch. als \nBerater zur Verfügung. Die monatliche Vergütung beträgt hier-\nfür 5.000 DM, auf Anforderung zuzüglich gesetzlicher Mehr-\nwertsteuer. \n\n5. Mit dem Auslaufen des Beratervertrages erhält Herr K. ei-\nne Firmenpension von monatlich 4.000 DM. Im Falle des Able-\nbens von Herrn K. erhält seine überlebende Ehefrau eine \nlebenslange jährliche Witwenpension in Höhe von 60 % der \nPension, auf die ihr Ehemann Anspruch gehabt hätte. ... \n\n6. Schuldner der zu 4. und 5. der vereinbarten Zahlungen ist die \n\nGesellschaft.\" \n\n5 \n\nSch. erwarb im Jahre 1995 eine weitere Kommanditeinlage vom \n\nKläger in Höhe von 210.000 DM mit einem entsprechenden Anteil an der S. \n\n GmbH und mit Vertrag vom März 1996 die restliche Kom-\n\nmanditeinlage des Klägers von 482.500 DM sowie dessen letzte Anteile an der \n\ngleichnamigen Beteiligungs GmbH. Die Kaufpreise hinsichtlich der veräußerten \n\nGesellschaftsanteile wurden an den Kläger in voller vereinbarter Höhe gezahlt. \n\n6 \n\nDurch Ausgliederungsvertrag vom 5. Juli 1996 übertrug die Zweitbeklag-\n\nte den operativen Geschäftsbetrieb auf die Erstbeklagte und verlegte ihren Sitz \n\nan denjenigen der Erstbeklagten. Die Ausgliederung wurde am 12. November \n\n1996 im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft eingetragen. \n\n7 \n\nDas vereinbarte Beraterhonorar von monatlich 5.000 DM zahlten die Be-\n\nklagten an den Kläger. Eine erste Rentenzahlung in Höhe von 4.000 DM erhielt \n\nder Kläger im Januar 1998. Für Februar 1998 erhielt er eine weitere Zahlung \n\nvon 4.000 DM. Weitere Zahlungen auf die vereinbarte Firmenpension erfolgten \n\nnicht mehr. \n\n8 \n\n9 \n\nDer Kläger hat Klage erhoben mit den Anträgen, beide Beklagten als \n\nGesamtschuldner zur Zahlung von 24.000 DM mit gestaffelten Zinsen als Pen-\n\nsionszahlung für die Monate März bis August 1998 und ferner zur monatlichen \n\nZahlung von 4.000 DM ab September 1998 zu verurteilen. \n\nDie Beklagten haben die Aufrechnung erklärt mit einem Schadenser-\n\nsatzanspruch aus abgetretenem Recht des T. Sch. und dazu vorge-\n\ntragen, die vom Kläger unter § 3 b und c des Anteilsübertragungsvertrages vom \n\n14. Mai 1991 abgegebenen Erklärungen seien falsch. Im Gegensatz zur Ge-\n\nwinn- und Verlustrechnung für das Jahr 1989, die einen Überschuss von \n\n417.560,34 DM ausgewiesen habe, seien im Jahr 1990 ein Verlust von \n\n190.762,26 DM und im Jahr 1991 ein Fehlbetrag von mehr als 2 Mio. DM er-\n\nwirtschaftet worden. Dies sei in erster Linie auf zusätzliche Abschreibungen auf \n\nFinanzanlagen an dem verbundenen Unternehmen C. S. GmbH \n\nR. zurückzuführen. In Kenntnis der tatsächlichen Zahlen hätte ein Käufer \n\nfür die Kommanditbeteiligungen in Höhe von 1 Mio. DM allenfalls 1,- DM be-\n\nzahlt; Beratungs- und Pensionsverpflichtungen wären nicht übernommen wor-\n\nden. \n\n10 \n\nDer Kläger hat Verluste in Höhe von circa. 2,8 Mio. DM nachträglich im \n\nEinvernehmen mit dem Erwerber übernommen. \n\n11 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Be-\n\nrufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der \n\nvom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag wei-\n\nter. \n\n12 \n\n13 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie vom Kläger abgegebenen Garantieerklärungen seien objektiv unrich-\n\ntig gewesen, der Kläger sei daher dem Erwerber zum Schadensersatz verpflich-\n\ntet. Mit dieser Schadensersatzforderung habe die Beklagte zu 2, welcher der \n\nAnspruch abgetreten worden sei, die Aufrechnung erklärt, was gemäß § 389 \n\nBGB zum Erlöschen der Klageforderung geführt habe. Nach § 422 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB wirke die Aufrechnung auch zugunsten der Erstbeklagten, die je-\n\ndenfalls Gesamtschuldnerin neben der Zweitbeklagten wäre, soweit sie für den \n\nKlageanspruch neben der Zweitbeklagten hafte. Die Aufrechnung habe zur Fol-\n\nge, dass die Beklagten die allein streitgegenständliche, vertraglich übernomme-\n\nne Pensionsverpflichtung nicht zu erfüllen brauchten, weil es sich hierbei um \n\nden Schaden handele, den der Zedent aus den unzutreffenden Garantieerklä-\n\nrungen des Klägers erlitten habe. \n\n14 \n\nDie Garantieerklärungen des Klägers unter § 3 b und c des Anteilsüber-\n\ntragungsvertrages vom 14. Mai 1991 seien unzutreffend. Das habe die Beweis-\n\naufnahme eindeutig ergeben. Der Sachverständige P. habe die Unrichtigkeit \n\ndieser Vertragserklärungen des Klägers in seinem schriftlichen Gutachten ein-\n\nschließlich seiner schriftlichen Ergänzung und mündlichen Erläuterung umfang-\n\nreich und detailliert erläutert. Spätere Vereinbarungen hätten nicht dazu geführt, \n\ndass die Garantieerklärungen vom 14. Mai 1991 abgeändert oder aufgehoben \n\nworden wären. Auch die vereinbarten Leistungen des Klägers zum Ausgleich \n\nder Verluste der Firma C. S. GmbH R. hätten die zuvor ge-\n\ntroffenen vertraglichen Abreden nicht abgeändert. Die Einigung darüber, dass \n\nder Kläger die bis 1992 festgestellten Verluste habe tragen sollen, habe nicht \n\nbedeuten sollen, dass der Erwerber der Gesellschaftsanteile Rechte aufgrund \n\nder vertraglichen Garantiezusagen des Klägers nicht mehr habe geltend ma-\n\nchen können oder dürfen. Aufgrund der Beweisaufnahme könne nicht davon \n\nausgegangen werden, dass die vom Kläger erbrachten Ersatzleistungen den \n\nSchaden bereits reguliert und die Parteien hierüber in einer Unterredung am \n\n14. Januar 1992 Einigkeit erzielt hätten. Es könne auch nicht festgestellt wer-\n\nden, dass der Zedent auf seine Ansprüche aus den unzutreffenden Garantieer-\n\nklärungen des Klägers verzichtet habe oder dass ihre Geltendmachung den \n\nGrundsätzen von Treu und Glauben widerspreche. \n\n15 \n\nDer Schaden des Zedenten liege darin, dass er die Pensionsverpflich-\n\ntung zugunsten des Klägers nicht übernommen hätte, wenn der Kläger wahr-\n\nheitsgemäße Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft \n\nund ihre Ertragslage gemacht und eine Garantie mit zutreffendem Inhalt abge-\n\ngeben hätte. \n\n16 \n\nDer Sachverständige P. habe überzeugend ausgeführt, dass und aus \n\nwelchen Gründen sich entgegen den Garantiezusagen des Klägers die wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse der Zweitbeklagten in der Zeit vom 31. Dezember \n\n1989 bis zum 14. Mai 1991 wesentlich nachteilig verändert hätten und dass die \n\nErtragslage der Gesellschaft nicht unverändert positiv gewesen sei. Die Fest-\n\nstellung der konkreten Höhe des durch die unzutreffenden Garantien eingetre-\n\ntenen Schadens des Zedenten sei nicht notwendig. Es genüge festzustellen, \n\ndass der vereinbarte Kaufpreis unter Berücksichtigung der vom Sachverständi-\n\ngen festgestellten Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens \n\num den Betrag von 532.000 DM - dem Wert der Pensionsverpflichtungen für \n\nden Kläger und seine Ehefrau - geringer ausgefallen wäre. \n\nII. \n\n17 \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts zum Schadensersatzanspruch der Beklagten, mit denen diese die Auf-\n\nrechnung gegen die Klageforderung erklärt haben, halten der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-\n\nrichts rechtfertigen den Schadensersatzanspruch nicht, so dass das Berufungs-\n\nurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. \n\n18 \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, der Kläger habe in § 3 des Anteilsübertragungsvertrages vom 14. Mai \n\n1991 mehrere Garantieerklärungen abgegeben, bei deren Unrichtigkeit er dem \n\nErwerber der Kommanditanteile auf Schadensersatz hafte. \n\n19 \n\nDie Auslegung einer derartigen Verpflichtung obliegt in erster Linie dem \n\nTatrichter; sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der \n\nAuslegungsstoff vollständig und fehlerfrei berücksichtigt worden ist, ob gesetzli-\n\nche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-\n\ngemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisions-\n\nverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGH, Urteil vom 13. März 2003 \n\n- IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235 unter II 1 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 21. Februar 1968 - Ib ZR 132/66, WM 1968, 680 unter II zur Auslegung \n\neines Garantieversprechens). \n\n20 \n\nDie Auslegung durch das Berufungsgericht hält der Prüfung anhand die-\n\nses Maßstabes stand. Das selbständige Garantieversprechen ist dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, \n\nfalls der garantierte Erfolg nicht eintritt. Der Garant haftet auch für alle nicht ty-\n\npischen Zufälle. Ein selbständiges Garantieversprechen besagt, dass der ge-\n\nwährleistete Erfolg ein anderer ist und weitergehend sein soll als die bloße Ver-\n\ntragsleistung (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, NJW 1985, 2941 \n\nunter II 1 c bb). \n\n21 \n\nAnhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hat das Beru-\n\nfungsgericht die eingegangenen Verpflichtungen des Klägers rechtsfehlerfrei \n\nals selbständiges Garantieversprechen angesehen. Zu Recht stellt das Beru-\n\nfungsgericht dabei darauf ab, dass sich der Kläger an dem eindeutigen Wortlaut \n\nvon § 3 des Anteilsübertragungsvertrages festhalten lassen muss, der mit den \n\nWorten beginnt \"Herr K. garantiert\". Zwar bringt die Revision zutreffend \n\nvor, dass ein Unternehmensverkäufer, der ein Garantieversprechen abgibt, in \n\nder Praxis häufig zugleich seine Haftung aus diesem Versprechen beschränkt \n\n(vgl. Semler in Hölters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, \n\n6. Aufl., Teil VII, Rdnr. 191; Buchwaldt, NJW 1994, 153, 157). Jedoch spricht \n\nallein der Umstand, dass die Vertragsparteien hier die Rechtsfolgen, die im Ga-\n\nrantiefall eintreten sollen, nicht geregelt haben, nicht gegen die Annahme eines \n\nselbständigen Garantieversprechens. \n\n22 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner die Aufrechnung der Be-\n\nklagten mit Schadensersatzansprüchen aus abgetretenem Recht gegen die \n\ngeltend gemachten Ansprüche des Klägers aus der Pensionszusage nicht von \n\nvornherein ausgeschlossen. \n\n23 \n\na) Zwar ist allgemein anerkannt, dass sich eine Aufrechnung über die \n\ngesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus verbietet, wenn \n\nnach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuld-\n\nverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden \n\nmuss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck \n\nder geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit \n\nTreu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGHZ 95, 109, \n\n113 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR 281/97, NJW \n\n2000, 948 unter 3 b). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Allein der \n\nUmstand, dass Schuldner des Kaufpreises in Form der vereinbarten Einmalzah-\n\nlung der Käufer T. Sch. , Schuldner der Pensionsverpflichtung hinge-\n\ngen die Gesellschaft selbst sein sollte, spricht nicht für einen stillschweigenden \n\nAusschluss der Aufrechnung der Beklagten mit abgetretenen Schadensersatz-\n\nansprüchen des Käufers T. Sch. . Vielmehr ist eine teilweise Verren-\n\ntung der Ansprüche des Verkäufers zu Lasten des übernommenen Vermögens \n\ndurchaus üblich, wenn sich der Verkäufer wie hier aus dem Erwerbsleben zu-\n\nrückziehen will (Semler aaO, Rdnr. 102). Es besteht keine Veranlassung, einen \n\nVerkäufer, dem zwei Verpflichtete gegenüberstehen und der sich aus seiner \n\nabgegebenen Garantieerklärung der Geltendmachung von Schadensersatzan-\n\nsprüchen ausgesetzt sieht, durch die Begründung eines stillschweigenden Auf-\n\nrechnungsausschlusses besser zu stellen als denjenigen Verkäufer, dem von \n\nvornherein nur ein Schuldner für den Kaufpreis und die übernommenen Pensi-\n\nonsverpflichtungen zur Verfügung steht. \n\n24 \n\nb) Aus den dargelegten Gründen verstößt die Aufrechnung auch nicht \n\ngegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Weder die Natur der Rechtsbeziehun-\n\ngen noch der Zweck der geschuldeten Leistung (hier: Zahlung eines Ruhege-\n\nhalts) schließen eine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen grundsätz-\n\nlich aus. Besondere Umstände, die im hier vorliegenden Fall es dennoch als \n\ntreuwidrig erscheinen ließen, dass die Beklagten die Forderung des Klägers \n\ngerade mit Hilfe von Schadensersatzansprüchen im Wege der Aufrechnung \n\ntilgen wollen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen \n\nSachvortrag zeigt die Revision nicht auf. \n\n25 \n\n3. Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass die angefochtene Entschei-\n\ndung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht, so-\n\nweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung gegen sämtliche - einschließlich \n\nder noch nicht fälligen - Pensionsansprüche des Klägers für zulässig erachtet \n\nhat. \n\n26 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die lediglich im \n\nZweifel geltende Regelung des § 271 Abs. 2 BGB, wonach der Schuldner seine \n\nLeistung schon vor der Zeit bewirken kann, auf Ruhegehaltsansprüche nur be-\n\nschränkt anwendbar. Ein Ruhegehalt ist dazu bestimmt, die Versorgung des \n\nBerechtigten für sein Alter oder die Erwerbsunfähigkeit zu sichern. Diesen \n\nZweck gewährleisten regelmäßig fortlaufende Bezüge im Allgemeinen besser \n\nals Vorauszahlungen auf lange Zeiträume. Im Regelfall ist daher der Zeitraum, \n\nbis zu dem monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche im Voraus getilgt werden \n\nkönnen, auf ein halbes Jahr anzusetzen. Damit sind auch einer Tilgung erst in \n\nZukunft fällig werdender Ruhegeldbeträge im Wege der Aufrechnung Grenzen \n\ngezogen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1971 - II ZR 49/70, NJW 1972, 154 un-\n\nter II 3; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88, NJW-RR 1990, \n\n159 unter 3 d; vgl. auch BGHZ 123, 49 zur Aufrechnung gegen monatlich fällig \n\nwerdende nacheheliche Unterhaltsansprüche). Die Aufrechnung des Pensions-\n\nverpflichteten mit Gegenansprüchen kann damit nur die Wirkung haben, dass \n\nRuhegehaltsansprüche, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits \n\nfällig sind oder in den darauf folgenden sechs Monaten fällig werden, erlöschen. \n\n27 \n\nb) Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Revisionserwide-\n\nrung auch hier. Der Anlass für die von der Zweitbeklagten eingegangene Ver-\n\npflichtung, dem Kläger - und im Falle seines Ablebens seiner überlebenden E-\n\nhefrau - eine Firmenpension zu zahlen, ist ohne Bedeutung. Auch wenn die \n\nParteien die Pensionsverpflichtung nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts als Teil des Gesamtkaufpreises für die Übertragung der Kommanditeinla-\n\nge des Klägers verstanden haben, bestand der Zweck der Vereinbarung doch \n\ndarin, dem Kläger und gegebenenfalls seiner ihn überlebenden Ehefrau lebens-\n\nlang Ansprüche einzuräumen, um damit die Versorgung der Berechtigten unab-\n\nhängig von deren sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen für ihr Alter zu si-\n\nchern. \n\n28 \n\nc) Das Berufungsgericht hätte daher vorab prüfen müssen, wann die Be-\n\nklagten letztmalig die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt ha-\n\nben. Sollten den Beklagten derartige Ansprüche zustehen (vgl. dazu unter 4), \n\nwären mit der Erklärung entsprechend den obigen Ausführungen lediglich die \n\nbis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen und in den darauf folgenden sechs Mo-\n\nnaten fällig werdenden Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer monatlichen \n\nPension erloschen. Nur für die in diesem Zeitraum geltend gemachten Pensi-\n\nonsansprüche unterliegt die Schadensersatzforderung der Beklagten einer \n\nÜberprüfung durch das Gericht. Außerdem sind die für eine Zulässigkeit der \n\nAufrechnung einzuhaltenden Pfändungsfreigrenzen (§ 394 Satz 1 BGB in Ver-\n\nbindung mit §§ 850 ff. ZPO) zu beachten. \n\n29 \n\n30 \n\n4. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Begründetheit der Auf-\n\nrechnungsforderung halten den Rügen der Revision gleichfalls nicht stand. \n\na) Allerdings ist die von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegen-\n\nforderung entgegen der Ansicht der Revision nicht verwirkt. Das Berufungsge-\n\nricht hat rechtsfehlerfrei eine Verwirkung der Schadensersatzansprüche mit der \n\nBegründung abgelehnt, der Zedent habe sich zwar bei Abschluss der weiteren \n\nAnteilsübertragungsverträge in den Jahren 1995 und 1996 Ersatzansprüche \n\nnicht vorbehalten. Hierzu war er jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausführt, bereits deshalb nicht gehalten, weil die Vertragsparteien in einem Ge-\n\nspräch am 14. Januar 1992 und anlässlich weiterer Verhandlungen im Septem-\n\nber 1992 von einer einvernehmlichen Regelung hinsichtlich der Ansprüche des \n\nZedenten aus der Garantiezusage des Klägers Abstand genommen haben. Der \n\nKläger konnte deshalb die Übernahme der restlichen Gesellschaftsanteile durch \n\nden Zedenten nicht dahingehend verstehen, der Zedent werde Schadenser-\n\nsatzansprüche aus einer Garantieverpflichtung nicht mehr geltend machen. \n\n31 \n\nb) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht keine \n\nausreichenden Feststellungen zur konkreten Höhe des eingetretenen Scha-\n\ndens, der mit der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung geltend gemacht \n\nwird, getroffen hat. \n\n32 \n\naa) Im Garantiefall - von dem das Berufungsgericht ausgeht - ist der Ga-\n\nrant verpflichtet, den Versprechensempfänger schadlos zu halten. Der Umfang \n\ndieser auf Erfüllung gerichteten Pflicht bestimmt sich nach den Grundsätzen \n\ndes Schadensersatzrechts. Danach finden die §§ 249 ff. BGB auf die Garantie-\n\nverpflichtung Anwendung. Der Garantieschuldner hat im Falle der Gewährleis-\n\ntung den Gläubiger so zu stellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder \n\nder Schaden nicht entstanden wäre (Senat, Urteil vom 10. Februar 1999 \n\n- VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542 unter II 4). Zur Ermittlung des auf Ersatz des \n\npositiven Interesses gerichteten Schadensersatzanspruchs des Berechtigten ist \n\ndeshalb ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen. Der tatsächlichen Vermö-\n\ngensentwicklung ist die Vermögenssituation, die bei ordnungsgemäßer Erfül-\n\nlung bestünde, gegenüberzustellen. Nur die Differenz beider Vermögenslagen \n\nkann Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sein (vgl. Senat, Urteil vom \n\n15. Juni 2005 - VIII ZR 271/04, NJW-RR 2005, 1534 unter II 4). \n\n33 \n\n34 \n\nbb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer derartigen Diffe-\n\nrenz der Vermögenslagen sind unzureichend. \n\nDas Berufungsgericht hat die Feststellung eines konkreten Schadens \n\nrechtsirrtümlich nicht für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt, entscheidend sei, auf welchen Kaufpreis sich die Vertragsparteien geei-\n\nnigt hätten, wenn der Zedent die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der \n\nGesellschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gekannt hätte. In diesem Fall, \n\nso das Berufungsgericht, hätte sich der Zedent nicht verpflichtet, zugunsten des \n\nKlägers eine Firmenpension in Höhe von etwa 532.000 DM zu vereinbaren. \n\nDies ist nicht richtig. Das Berufungsgericht hat seiner Schadensberechnung \n\nnicht das positive Interesse des Zedenten an der Erfüllung des Garantiever-\n\nsprechens zugrunde gelegt, sondern allein auf das negative Interesse der Ge-\n\nsellschaft abgestellt, indem es als Schaden den Betrag der Pensionsverpflich-\n\ntung angesetzt hat, die die Gesellschaft nicht eingegangen wäre, wenn dem \n\nZedenten die Unrichtigkeit der Garantieerklärung des Klägers bekannt gewesen \n\nwäre. Ein auf das negative Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch wäre \n\nnur im Rahmen eines geltend gemachten Anspruchs aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsverhandlungen etwa wegen falscher Angaben des Klägers maßgeblich \n\n(vgl. zu einer derartigen Schadensberechnung Senat, BGHZ 69, 53, 58). Die \n\nBerechtigung eines solchen Anspruchs hat das Berufungsgericht jedoch aus-\n\ndrücklich offengelassen. \n\n35 \n\ncc) Ein Nichterfüllungsschaden des Zedenten kann, worauf die Revision \n\nzu Recht hinweist, im Garantiefall nur darin liegen, dass seine erworbenen An-\n\nteile an der übernommenen Gesellschaft aufgrund der vom Sachverständigen \n\nerläuterten schlechteren Ertragslage des Unternehmens im Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses gegenüber der Darstellung in der Bilanz zum 31. Dezember \n\n1989 weniger wert gewesen sind, als wenn sich die Garantiezusage als richtig \n\nerwiesen hätte. Allein eine Differenz dieser beiden Vermögenslagen kann einen \n\nSchaden des Käufers begründen. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang kei-\n\nne Feststellungen getroffen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusam-\n\nmenhang von einem \"wahren Wert\" des Unternehmens ausgeht (BU 25), ist \n\ndieser nicht näher beziffert. Auch der Sachverständige hat, da das Beweisthe-\n\nma nur auf eine mögliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse \n\nund der Ertragslage der Zweitbeklagten gerichtet war, hierzu keine Ausführun-\n\ngen gemacht. \n\n36 \n\ndd) In diesem Zusammenhang kann ferner der Umstand, dass der Kläger \n\nnachträglich Verluste aus Finanzanlagen zugunsten der Firma C. Sch. \n\nGmbH R. von insgesamt 2,85 Mio. DM für die Geschäftsjahre 1990 und \n\n1991 übernommen und dadurch möglicherweise die Bilanzergebnisse für diese \n\nJahre zugunsten der Gesellschaft nachhaltig verändert hat, nicht außer Be-\n\ntracht bleiben. Unabhängig von der - vom Berufungsgericht im Ergebnis ver-\n\nneinten - Frage, ob zwischen den Parteien Einvernehmen darüber herrschte, \n\ndass mit der Verlustübernahme die Ansprüche des Zedenten aus der Garantie-\n\nverpflichtung abgegolten sein sollten, ist zu prüfen, ob nicht durch die Verlust-\n\nübernahme rein tatsächlich der vom Kläger garantierte Erfolg ganz oder teilwei-\n\nse nachträglich herbeigeführt wurde und der Kläger damit eine eventuelle \n\nWertminderung der veräußerten Gesellschaftsanteile wieder ausgeglichen hat. \n\nIII. \n\n37 \n\nDa es weiterer tatsächlicher Feststellungen zum zulässigen Umfang der \n\nAufrechnung (unter II 3) und gegebenenfalls zur Höhe des mit der Aufrechnung \n\ngeltend gemachten Schadens (unter II 4) bedarf, ist das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 11.05.1999 - 16 O 156/98 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2004 - I-16 U 125/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-120-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850","ref_norm":"850","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-15/viii-zr-120-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_120-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:27:07.504531+00:00"}}