{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_118-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-02","aktenzeichen":"VIII ZR 118/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 118/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. März 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 19. Februar 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, russischer Staatsangehöriger, ist Mieter einer Wohnung in \n\neinem der Beklagten gehörenden Mehrparteienhaus in C. . Die Wohnung ist \n\nmit einem Kabelanschluß für den Empfang von Radio- und Fernsehprogram-\n\nmen versehen. Durch Installation eines zusätzlichen Decoders könnten über \n\n\"Digi-KABEL RUS\" fünf russische Programme empfangen werden. Die Beklagte \n\nstellte dem Kläger frei, auf seine Kosten einen solchen Decoder anzuschließen. \n\nDer Kläger möchte dagegen mit Hilfe einer Parabolantenne, die er an dem Me-\n\ntallgitter vor dem Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock des Anwesens \n\nanbringen will, eine größere Zahl privater und staatlicher russischer Fernseh-\n\nprogramme empfangen. Die beklagte Vermieterin verweigerte ihr Einverständ-\n\nnis hierzu. \n\nDer Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurtei-\n\nlen, die Installation einer baurechtlich zulässigen Parabolantenne mit einem \n\nDurchmesser der Schüssel von höchstens 80 cm an der Metallbrüstung vor \n\ndem Wohnzimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung mittels \n\nSchraubklemmenverbindung zur Hofseite einschließlich der erforderlichen Zu-\n\nleitungen zum Wohnraum durch einen Fachmann zu dulden. \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, erstrebt \n\nder Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklag-\n\nte auf Duldung der beantragten Anbringung einer Parabolantenne verneint und \n\nausgeführt: \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müßten die \n\nbeiderseitigen widerstreitenden Grundrechte - das Eigentumsrecht der Beklag-\n\nten einerseits und das Recht des Klägers auf freie Information andererseits - \n\ngegeneinander abgewogen werden. In der Wohnung des Klägers könnten un-\n\nstreitig über das Programmpaket Digi-KABEL RUS fünf russischsprachige Sen-\n\nder nach Erwerb eines Zusatzgeräts (Decoders) ohne Parabolantenne empfan-\n\ngen werden. Auch wenn möglicherweise nicht alle über das Programmpaket zu \n\nempfangenden Sender dem Informationsbedürfnis des Klägers entsprächen, \n\nsei nicht zu verkennen, daß durch die Anbringung einer Parabolantenne das \n\nGesamtbild der Fassade des Gebäudes der Beklagten erheblich beeinträchtigt \n\nwürde, wenn auch der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein möge; des-\n\nhalb sei insoweit dem Eigentumsrecht der Beklagten der Vorrang einzuräumen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß sie \n\nzurückzuweisen ist. \n\n1. Entgegen der Rüge der Revisionserwiderung bestehen allerdings kei-\n\nne Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage aus dem Gesichtspunkt einer \n\nmangelnden Prozeßführungsbefugnis des Klägers, auch wenn dieser nicht al-\n\nlein, sondern - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nur zusammen mit \n\nseiner Ehefrau Vertragspartei des Mietvertrages ist. Sind beide Eheleute Mieter, \n\nsind sie jeweils allein zur Prozeßführung befugt; hierbei kann dahingestellt blei-\n\nben, ob jedem von ihnen ein eigenes materielles Recht aus dem Mietvertrag \n\nzusteht (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., Vor § 535 Rdnr. 230; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 432 Rdnr. 8) oder ob sie jeweils in Prozeß-\n\nstandschaft auch für den anderen klageberechtigt sind (vgl. die Nachweise bei \n\nStaudinger/Noack, BGB (1999) § 432 Rdnr. 57). Sie müssen allerdings Leistung \n\nan beide Mieter verlangen. Ein solches Begehren ist in dem Antrag des Klä-\n\ngers, die Beklagte zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne an der \n\ngemieteten Wohnung zu verurteilen, enthalten. \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger ein \n\nAnspruch darauf, eine Parabolantenne an der Metallbrüstung vor dem Wohn-\n\nzimmer der von der Beklagten gemieteten Wohnung installieren zu dürfen, nicht \n\nzusteht. Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht als - aus dem \n\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herzuleitende - Nebenpflicht der \n\nBeklagten aus dem Mietvertrag (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, aaO, \n\n§ 535 Rdnr. 390 f.). \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE \n\n90, 27; Beschluß vom 9. Juni 1994 - 1 BvR 439/93, NJW 1994, 2143) ist dem \n\nGrundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allge-\n\nmein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtli-\n\nchen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an \n\nMietwohnungen Rechnung zu tragen. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß \n\ndas Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \n\nberührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigen-\n\ntum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von \n\ndem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz \n\ngeschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestands-\n\nmerkmale des bürgerlichen Rechts vorzunehmen ist (BVerfGE 90, 27, 33 f.; \n\nOLG Frankfurt, NJW 1992, 2490; OLG Karlsruhe, NJW 1993, 2815; Mehrings, \n\nNJW 1997, 2273; Maaß/Hitpaß, NZM 2000, 945; dies., NZM 2003, 181; \n\nv. Mutius, ZMR 2003, 621, 628 ff.; vgl. auch für das Verhältnis unter Woh-\n\nnungseigentümern: BGHZ 157, 322 ff.). \n\nBei der Entscheidung der Frage, ob der Eigentümer eines Wohnhauses \n\nmit Rücksicht auf das dem Mieter zustehende Grundrecht der Informationsfrei-\n\nheit eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnisse durch Duldung einer Pa-\n\nrabolantenne hinnehmen muß, ist bei dauerhaft in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland lebenden Ausländern deren besonderes Informationsinteresse zu beach-\n\nten. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Hei-\n\nmatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten \n\nund die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können. Die \n\ngrundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwen-\n\ndung und Auslegung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wird deshalb ver-\n\nkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluß verwiesen wird, \n\nder ihm gar keinen oder keinen ausreichenden Zugang zu seinen Heimatpro-\n\ngrammen verschafft. Ferner wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts \n\nauf Informationsfreiheit verkannt, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den \n\nEigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den In-\n\nformationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigen-\n\nschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen (BVerfG aaO, S. 36 ff.). \n\nb) Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht in seiner Entschei-\n\ndung beachtet, indem es die beiderseitigen, grundrechtlich geschützten Interes-\n\nsen der Parteien einander gegenübergestellt hat. Die von ihm vorgenommene \n\ntatrichterliche und vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare Abwä-\n\ngung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist, von der Revi-\n\nsion unbeanstandet, davon ausgegangen, daß der Kläger über das Programm-\n\npaket \"Digi KABEL RUS\" bereits fünf russischsprachige Sender über das im \n\nGebäude installierte Breitbandkabel nach Erwerb eines Zusatzgerätes empfan-\n\ngen kann. Unter diesen Gegebenheiten hat es dem Eigentumsrecht der Beklag-\n\nten den Vorrang eingeräumt mit der Begründung, das Gesamtbild der Gebäu-\n\ndefassade würde durch das Anbringen einer Parabolantenne erheblich beein-\n\nträchtigt, auch wenn der Eingriff in die Gebäudesubstanz gering sein könnte. \n\nDiese Abwägung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die von der Revi-\n\nsion erhobene Rüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksich-\n\ntigt, daß der Kläger beantragt habe, ihm die Anbringung der Antenne an der \n\nHofseite des Gebäudes zu gestatten, greift nicht durch. Wie die Revisionserwi-\n\nderung unter Bezugnahme auf den mit Lichtbildern unterlegten Sachvortrag der \n\nBeklagten in den Vorinstanzen aufzeigt, beabsichtigt der Kläger, die Antenne an \n\neiner Seite des Gebäudes anzubringen, die Gehwegen, Parkplätzen und Nach-\n\nbarhäusern zugewandt ist, so daß das Berufungsgericht eine erhebliche Stö-\n\nrung des äußeren Gesamtbildes annehmen durfte. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/viii-zr-118-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-02/viii-zr-118-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_118-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:14.221315+00:00"}}