{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_117-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"VIII ZR 117/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 117/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die \n\nRichter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Heizkosten \n\naus einer Abrechnung vom 25. März 2003. Aufgrund eines Mietvertrages mit \n\nder Wohnungsbaugesellschaft P. mbH vom 11. März 1997 ist die Beklag-\n\nte seit dem 16. Februar 1997 Mieterin einer Wohnung in B. , M. straße \n\n . Seit dem 14. Juni 2001 ist die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\nim Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hauses, in dem die Beklagte bis \n\nzum April 2002 wohnte. \n\n2 \n\nDie Gesellschafter der Klägerin haben Klage erhoben ohne Hinweis auf \n\nihre Stellung als Gesellschafter. Sie sind der Ansicht gewesen, die in dem Urteil \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) festgestellte \n\nRechts- und Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft hindere die Einzelgesell-\n\nschafter nicht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDen Gesellschaftern der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für den \n\nNachzahlungsanspruch. Die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts sei in das Mietverhältnis eingetreten. Allein durch die Eintragung als \n\nGesellschaft im Grundbuch bilde das Grundstück einen Teil des Gesellschafts-\n\nvermögens, daher könne von einer Außengesellschaft ausgegangen werden. \n\nDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts nehme jedenfalls im Rahmen der Bewirt-\n\nschaftung des Grundstücks am Rechtsverkehr teil. Im Prozess um Forderungen \n\nder Gesellschaft sei daher allein die Gesellschaft und nicht die einzelnen Ge-\n\nsellschafter sachbefugt. Die Gesellschafter hafteten zwar für die Verbindlichkei-\n\nten der Gesellschaft, seien aber nicht Partei des Schuldverhältnisses. \n\nII. \n\n6 \n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Beru-\n\nfungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation \n\nder Gesellschafter der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr war das Rubrum da-\n\nhin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts als Kläger aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts selbst Klägerin ist. \n\n7 \n\n1. Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, d.h. \"richtige Partei\", wer Inhaber \n\ndes geltend gemachten Rechts ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den \n\nFällen der Prozessstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis. Der Bundesgerichtshof bejaht seit dem Urteil vom 29. Januar \n\n2001 \n\n(BGHZ 146, 341 \n\nf.) die Rechts- und Parteifähigkeit einer \n\n(Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für Forderungen einer Gesellschaft \n\ndes bürgerlichen Rechts ist danach die Gesellschaft selbst materiell Rechtsin-\n\nhaberin und damit \"richtige\" Partei eines Rechtsstreits (BGHZ 146, 341, 348), \n\nnicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen. \n\n8 \n\n2. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der mit der Klageschrift \n\nvorgelegten und zur Auslegung auch des Klagerubrums heranzuziehenden \n\nHeizkostenabrechnung, dass zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer \n\ngesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen. Die Ge-\n\nsellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts ande-\n\nres als die Gesellschaft. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass \n\ndiese Gesellschaft eine Außengesellschaft ist, da sie im Rechtsverkehr nach \n\naußen in Erscheinung getreten ist. Sie bewirtschaftet das ihr gehörende Grund-\n\nstück und hat gegenüber der Beklagten die Heiz- und Hausnebenkosten abge-\n\nrechnet. Dementsprechend ist das Klagerubrum dahin zu berichtigen, dass die \n\nKlägerin die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR \n\n324/01, NJW-RR 2004, 275). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich \n\ndas Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeich-\n\nnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gel-\n\nten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, \n\nUrteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter I). \n\n9 \n\n3. Da es weiterer Feststellungen bedarf, ist das Berufungsurteil aufzuhe-\n\nben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 \n\nAbs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 10.09.2003 - 100 C 323/02 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2004 - 65 S 357/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_117-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-117-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_117-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_117-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-14/viii-zr-117-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_117-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:10.474237+00:00"}}