{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_114-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"VIII ZR 114/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zu- rückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 114/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Januar 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 \n\nDie Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 \n\nSatz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zu-\n\nrückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. \n\nBGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04 - LG Frankenthal (Pfalz) \n\n AG Speyer \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin \n\nHermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. März 2004 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in W. . Nach \n\ndem Mietvertrag waren die Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparatu-\n\nren verpflichtet. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2002. Die Beklagten \n\nübergaben den Klägern die Wohnung am 1. März 2002. \n\nMit Schreiben vom 4. März 2002 forderten die Kläger die Beklagten zur \n\nBeseitigung verschiedener in der Wohnung festgestellter Mängel und zur Vor-\n\nnahme von Schönheitsreparaturen auf und setzten ihnen hierzu eine Frist bis \n\nzum 15. März 2002; zugleich kündigten sie an, nach Fristablauf eine Mängelbe-\n\nseitigung durch die Beklagten abzulehnen und sie statt dessen durch Dritte auf \n\nKosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagten kamen der Auffor-\n\nderung nicht nach. Die Kläger beseitigten die von ihnen behaupteten Mängel \n\nselbst. Sie beziffern die Renovierungskosten auf 5.060,22 €; hiervon haben sie \n\nGegenforderungen der Beklagten wegen einer Mietkaution und aus Nebenko-\n\nstenguthaben in Höhe von insgesamt 1.506,81 € in Abzug g ebracht. \n\nMit ihrer Klage begehren die Kläger die Zahlung des verbleibenden Diffe-\n\nrenzbetrags von 3.553,41 € nebst Zinsen. Sie haben die K lageschrift am \n\n10. September 2002 bei Gericht eingereicht; diese ist den Beklagten am \n\n17. September 2002 zugestellt worden. Die Beklagten haben die Einrede der \n\nVerjährung erhoben. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-\n\nrufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Dieses Urteil, \n\ndas in WuM 2003, 444 veröffentlicht ist, hat der Senat auf die Revision der Klä-\n\nger wegen Verstoßes gegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und \n\ndie Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom \n\n21. Januar 2004 - VIII ZR 140/03, nicht veröffentlicht). Das Berufungsgericht hat \n\ndie Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen und die Revision zugelassen. \n\nMit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Inter-\n\nesse, ausgeführt: \n\nDie Klageforderung sei gemäß § 548 BGB verjährt. Verjährung sei am \n\n1. September 2002, mithin vor Klageeinreichung, eingetreten. Aufgrund der \n\nNeufassung der Verjährungsregelung im Mietrecht beginne die Verjährung ei-\n\nnes Schadensersatzanspruchs nicht erst, wenn dieser durch Umwandlung des \n\nErfüllungsanspruchs entstanden sei, sondern bereits mit der Rückgabe der \n\nMietsache; die Wohnung sei den Klägern am 1. März 2002 zurückgegeben \n\nworden. § 200 BGB lasse es zu, die Verjährung des Anspruchs auf Schadens-\n\nersatz mit der Rückgabe beginnen zu lassen. \n\nII. \n\nHiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht angenommen, daß die geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nsprüche aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. und positiver Forderungsverletzung nach \n\n§ 548 Abs. 1 BGB (§ 558 Abs. 1 bis 3 BGB a.F.) verjährt sind, so daß den Be-\n\nklagten, die die Einrede der Verjährung erhoben haben, gemäß § 214 Abs. 1 \n\nBGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Die Revision der Kläger ist da-\n\nher zurückzuweisen. \n\n1. Die behaupteten Schadensersatzansprüche der Kläger sind vor Ein-\n\nreichung der Klageschrift verjährt. Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren \n\ndie Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-\n\nrungen der Mietsache in sechs Monaten; nach Satz 2 dieser Bestimmung be-\n\nginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. \n\nDie Beklagten haben den Klägern die gemietete Wohnung nach Beendigung \n\ndes Mietverhältnisses am 1. März 2002 übergeben. Ausgehend vom Zeitpunkt \n\nder Wohnungsübergabe, sind die geltend gemachten Schadensersatzansprü-\n\nche mit Ablauf des 2. September 2002 (Montag) verjährt (§§ 187 Abs. 1, 188 \n\nAbs. 2, 193 BGB). Da die Klageschrift erst am 10. September 2002 bei Gericht \n\neingegangen ist, ist die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf nicht gemäß § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 253 ZPO gehemmt worden. \n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob die behaupteten Ansprüche der Klä-\n\nger erst nach Ablauf der den Beklagten bis zum 15. März 2002 gesetzten Frist \n\nentstanden sind, wovon die Revision ausgeht. Dies ist in der Regel deshalb der \n\nFall, weil der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Erstattung der Ko-\n\nsten von Schönheitsreparaturen nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. Senat, Urteil \n\nvom 20. Oktober 1976 - VIII ZR 51/75, WM 1976, 1277 = NJW 1977, 36) - der \n\nhier gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch anzuwenden ist, da das Mietverhältnis \n\nvor dem 1. Januar 2003 endete - den Ablauf einer vom Vermieter zur Vornahme \n\nder Leistung bestimmten Frist voraussetzt. Da die Vorschriften des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden \n\nFassung Anwendung finden, beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des \n\nVermieters gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in \n\ndem er die Mietsache zurückerhält; dies gilt auch dann, wenn der Schadenser-\n\nsatzanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. \n\n2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zu § 558 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB), \n\nwonach die Verjährungsfrist der Ersatzansprüche des Vermieters erst mit dem \n\nZeitpunkt der Anspruchsentstehung zu laufen beginnt, wenn dieser dem Zeit-\n\npunkt der Rückgabe der Mietsache nachfolgt (Senatsurteil BGHZ 107, 179, \n\n184; BGHZ 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM \n\n1999, 1136 unter 6; vgl. ferner KG (RE), NJW-RR 1997, 392). Diese Recht-\n\nsprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Sie beruht auf § 198 Satz 1 \n\nBGB a.F., wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs beginnt \n\n(vgl. nur BGHZ 107, 179, 184). Diese Bestimmung ist jedoch auf die geltend \n\ngemachten Ansprüche der Kläger nicht anwendbar. \n\na) Es kann offenbleiben, ob § 198 BGB a.F. bereits aufgrund des Geset-\n\nzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechts-\n\nreformgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), durch das die Regelung \n\nüber die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters in § 548 Abs. 1 BGB \n\nneu gefaßt wurde, keine Anwendung findet. \n\nHierfür könnte die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung \n\nsprechen, wonach es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf ankom-\n\nmen soll, ob der Anspruch im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache bereits \n\nentstanden ist. In der Entwurfsbegründung zu § 548 BGB, der im weiteren Ge-\n\nsetzgebungsverfahren unverändert geblieben ist, wird hierzu ausgeführt: \"Auch \n\ndie Verjährung des Schadensersatzanspruches beginnt bereits mit Rückgabe \n\nder Mietsache und nicht erst, wenn sich der Erfüllungsanspruch in einen Scha-\n\ndensersatzanspruch, in der Regel nach Ablauf der nach § 326 BGB zu setzen-\n\nden Nachfrist, umgewandelt hat. Dies entspricht dem Zweck der Verjährungs-\n\nregelung, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstel-\n\nlung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der \n\nMietsache zu erreichen. Die Vorschrift ist insofern lex specialis zu § 198 BGB\" \n\n(BT-Drucks. 14/4553, S. 45). \n\nAllerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß durch die \n\nNeufassung der mietrechtlichen Verjährungsregelung keine Änderung der \n\nRechtslage bewirkt worden sei, weil der Vorrang des § 548 Abs. 1 BGB vor \n\n§ 198 BGB a.F. im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden \n\nhabe (Sternel, ZMR 2002, 1, 6 m.w.Nachw.; Eckert, NZM 2001, 409, 413; Fran-\n\nke, DWW 2002, 86, 87; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 19; \n\nPalandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 548 Rdnr. 11; vgl. auch LG Berlin, \n\nGE 2004, 626, 627; a.A. Haas, Das neue Mietrecht - Mietrechtsreformgesetz, \n\n2001, § 548 Rdnr. 3; Lützenkirchen, ZMR 2002, 889 f.). Ob diese Auffassung \n\nzutrifft, bedarf jedoch keiner Entscheidung. \n\nb) § 198 BGB a.F. ist auf die geltend gemachten Schadensersatzansprü-\n\nche in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwendbar. \n\nDie Vorschrift ist durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts \n\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) aufgehoben worden. An ihre Stelle \n\nist, soweit es um Ansprüche geht, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist \n\nvon drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB), mit Wirkung ab 1. Januar 2002 die \n\nBestimmung des § 200 BGB getreten, die den Beginn anderer Verjährungsfri-\n\nsten zum Gegenstand hat. Eine solche \"andere\" Verjährungsfrist enthält § 548 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ersatzansprüche des Vermieters bereits binnen \n\nsechs Monaten verjähren. \n\nZu Unrecht meint die Revision, § 200 BGB sei vorliegend noch nicht her-\n\nanzuziehen, weil das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2002 begründet worden \n\nund der Schadensersatzanspruch vor dem 31. Dezember 2002 entstanden sei-\n\nen, so daß der Rechtsstreit gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EGBGB auf der \n\nGrundlage der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Bestimmungen des Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuchs, mithin auch unter Berücksichtigung des § 198 BGB \n\na.F., zu entscheiden sei. \n\nArt. 229 § 5 EGBGB enthält, wie sich auch aus der amtlichen Überschrift \n\nder Norm ergibt, eine allgemeine Überleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetz. Nach ihrem Satz 1 ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem \n\n1. Januar 2002 entstanden sind - für Dauerschuldverhältnisse gemäß Satz 2 \n\njedoch nur bis zum 31. Dezember 2002 -, das Bürgerliche Gesetzbuch in der \n\nbis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes \n\nbestimmt ist. Eine solche abweichende, speziellere Überleitungsvorschrift ent-\n\nhält für das Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EGBGB (vgl. im einzelnen Staudin-\n\nger/Peters, BGB (2003), Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 1). Nach der Grundregel \n\ndes Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen \n\nGesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden \n\nFassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten An-\n\nsprüche Anwendung. Diese Grundregel ist zumindest entsprechend auf solche \n\nAnsprüche anwendbar, die erst seit dem 1. Januar 2002 entstanden sind (vgl. \n\nBGHZ 129, 282, 287 zu der insoweit vergleichbaren Überleitungsvorschrift des \n\nArt. 231 § 6 EGBGB; MünchKommBGB/Grothe, 4. Aufl., Ergänzungsband, \n\nEGBGB Art. 229 § 6 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, aaO, Art. 229 § 6 EGBGB \n\nRdnr. 2 f. m.w.Nachw.; vgl. auch Gsell, NJW 2002, 1297, 1302 f.). Da das neue \n\nVerjährungsrecht nach der Grundregel des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB \n\nauch auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden ist, muß \n\ndies erst recht für Ansprüche gelten, die auf vor diesem Stichtag bestehenden \n\nSchuldverhältnissen beruhen, aber nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind \n\n(vgl. nur Grothe, aaO). Ein Rückgriff gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf die bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Verjährungsregelungen für Ansprüche, die \n\nnach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die verjährungsrechtliche Überlei-\n\ntungsvorschrift bereits grundsätzlich die Anwendung des neuen Verjährungs-\n\nrechts bestimmt, wäre mit dem Sinn dieser Überleitungsvorschrift nicht zu ver-\n\neinbaren. \n\nDa die Verjährungsfrist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ge-\n\nmäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB frühestens mit der Rückgabe der Wohnung am \n\n1. März 2002 in Lauf gesetzt wurde, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, mithin auch \n\n§ 200 Satz 1 BGB, auf die Ersatzansprüche der Kläger anzuwenden. \n\n3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verjäh-\n\nrungsfrist gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann bereits mit der Rückgabe \n\nder Mietsache beginnt, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters zu diesem \n\nZeitpunkt noch nicht entstanden ist, weil damit im Sinne des § 200 Satz 1 BGB \n\neine andere Bestimmung getroffen wurde. \n\na) Diese Frage ist allerdings auch nach Inkrafttreten des Schuldrechts-\n\nmodernisierungsgesetzes umstritten. Teilweise wird angenommen, daß die Ver-\n\njährung der Ersatzansprüche des Vermieters nicht vor der Entstehung des An-\n\nspruchs zu laufen anfängt (LG Berlin, GE 2004, 626, 627; Heinrich, Die Rege-\n\nlung der Verjährung nach der Schuldrechtsreform und ihre Auswirkungen auf \n\ndas Mietrecht, www.mietgerichtstag.de/archiv/2002/2002/html, S. 8; Kossmann, \n\nHandbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 103 Rdnr. 9; Schach, GE 2002, 246, \n\n252; vgl. auch Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 19). Nach \n\nanderer Ansicht ist §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB zu entnehmen, daß \n\ndie Verjährungsfrist auch dann, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters noch \n\nnicht entstanden ist, mit der Rückgabe der Mietsache in Lauf gesetzt wird (Lan-\n\ngenberg, WuM 2002, 71, 72; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 17 \n\nm.w.Nachw.; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 20 f.; Pa-\n\nlandt/Weidenkaff, aaO, § 548 Rdnr. 11; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, \n\n8. Aufl., § 548 Rdnr. 59; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), § 548 Rdnr. 25 \n\nm.w.Nachw.; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 548 Rdnr. 14; AG Cuxha-\n\nven, ZMR 2003, 501, 502). \n\nb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Gemäß § 200 Satz 1 BGB be-\n\nginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjäh-\n\nrungsfrist unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein ande-\n\nrer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 200 Satz 1 BGB enthält im Gegensatz zu \n\n§ 198 BGB a.F. einen Vorbehalt zugunsten abweichender gesetzlicher Bestim-\n\nmungen (unrichtig daher insoweit LG Berlin, GE 2004, 626, 627, wonach § 200 \n\nBGB eine gleichlautende Regelung enthalte). § 200 BGB hat damit lediglich die \n\nWirkung eines Auffangtatbestandes (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes \n\nzur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 107, 109; \n\nPalandt/Heinrichs, aaO, § 200 Rdnr. 1), dem anderweitige gesetzliche Bestim-\n\nmungen vorgehen. § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB trifft, da er die Verjährungsfrist \n\nnicht mit der Anspruchsentstehung, sondern mit dem Zeitpunkt der Rückgabe \n\nder Mietsache beginnen läßt, eine von § 200 Satz 1 BGB abweichende Be-\n\nstimmung (vgl. nur Langenberg, Emmerich und Gather, jeweils aaO). \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich auch der Vorschrift \n\ndes § 199 BGB nicht entnehmen, daß die Verjährung mietrechtlicher Scha-\n\ndensersatzansprüche frühestens mit deren Entstehung beginnt. Richtig ist zwar, \n\ndaß gemäß § 199 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB Schadensersatzansprü-\n\nche \"ohne Rücksicht auf ihre Entstehung\" in dreißig Jahren von der Begehung \n\nder Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslö-\n\nsenden Ereignis an verjähren, während § 548 Abs. 1 BGB eine solche aus-\n\ndrückliche Anordnung nicht enthält (vgl. auch Heinrich, aaO, § 548 Rdnr. 11). \n\nDaraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß die Verjährung nach \n\n§ 548 Abs. 1 BGB erst mit der Anspruchsentstehung beginnt. Die ausdrückliche \n\nErwähnung in § 199 Abs. 2 und 3 BGB, in denen jeweils Höchstfristen der re-\n\ngelmäßigen Verjährung bestimmt sind, dient lediglich der Abgrenzung und Klar-\n\nstellung gegenüber der in § 199 Abs. 1 BGB getroffenen Regelung, wonach der \n\nBeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist unter anderem voraussetzt, daß der \n\nAnspruch entstanden ist. \n\nGegen die von der Revision gezogene Schlußfolgerung spricht auch der \n\nVergleich der Fassung des § 200 Satz 1 BGB mit der des § 201 Satz 1 BGB. In \n\ndieser Norm, die sich mit dem Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten \n\nAnsprüchen befaßt, ist ausdrücklich angeordnet, daß die Verjährung \"nicht … \n\nvor der Entstehung des Anspruchs\" beginnt. Dagegen hat der Gesetzgeber in \n\n§ 200 Satz 1 BGB, der einen anderen Verjährungsbeginn zuläßt, soweit dies \n\ngesetzlich bestimmt ist, eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des \n\nZeitpunkts der Anspruchsentstehung nicht vorgenommen. Dies läßt den Rück-\n\nschluß zu, daß im Anwendungsbereich des § 200 BGB die Verjährungsfrist \n\nauch dann in Lauf gesetzt wird, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist, \n\nfalls in einer anderen gesetzlichen Bestimmung ein von der Anspruchsentste-\n\nhung abweichender Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn festgelegt ist. Wie \n\nausgeführt, ist dies in § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB der Fall. \n\nd) § 548 Abs. 1 BGB setzt auch nicht \"denknotwendig\" beziehungsweise \n\nals selbstverständlich voraus, daß der Vermieter seine Ersatzansprüche bei der \n\nRückgabe bereits geltend machen kann (so aber Lammel, aaO; vgl. auch Hein-\n\nrich und Schach, jeweils aaO). Vielmehr folgt insbesondere aus den Regelun-\n\ngen über die Höchstfristen zur regelmäßigen Verjährung in § 199 Abs. 2 und 3 \n\nBGB, daß Schadensersatzansprüche bereits vor ihrer Entstehung verjähren \n\nkönnen. \n\nSoweit in dem Senatsurteil vom 26. Oktober 1983 (VIII ZR 132/82, WM \n\n1983, 1362 = NJW 1984, 289 unter II 3 b aa; ähnlich KG, NJW-RR 1997, 392, \n\n393) ausgeführt ist, § 558 BGB (a.F.) setze als selbstverständlich voraus, daß \n\ndie Ansprüche der Vertragsparteien in dem in § 558 Abs. 2 BGB genannten \n\nZeitpunkt bereits entstanden, also auch fällig seien, beruht dies auf der zum \n\nZeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelung des § 198 Satz 1 BGB a.F., \n\nwonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs begann (vgl. BGHZ \n\n107, 179, 184; vgl. auch KG, aaO, 394, 395). Sofern den Ausführungen in dem \n\nvorgenannten Senatsurteil entnommen werden könnte, es ergebe sich unmit-\n\ntelbar aus § 558 Abs. 2 BGB a.F. (nunmehr § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß die \n\nVerjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters frühestens mit der An-\n\nspruchsentstehung beginnt, hält der Senat daran nicht fest. \n\ne) Daß der Beginn der Verjährung gemäß § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB, ent-\n\nsprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nicht vom Zeitpunkt der Entstehung des \n\nAnspruchs abhängig ist, steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien und \n\ndem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. \n\nNach der Entwurfsbegründung zum Mietrechtsreformgesetz soll, wie vor-\n\nstehend unter 2 a) ausgeführt, der Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache an \n\nden Vermieter bereits aufgrund der Neufassung der Verjährungsregelung in \n\n§ 548 Abs. 1 BGB maßgeblich für den Beginn der Verjährung seiner Ersatzan-\n\nsprüche sein, und zwar auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch \n\nnicht erfüllt sind (BT-Drucks. 14/4553, S. 45). Aus den Gesetzesmaterialien \n\nzum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 ergibt sich \n\nnichts anderes. \n\nDaß die Verjährungsfrist bereits mit der Rückgabe an den Vermieter be-\n\nginnt, entspricht auch dem Zweck der kurzen mietrechtlichen Verjährung. Die-\n\nser besteht darin, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle \n\nKlarstellung über bestehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand \n\nder Mietsache zu erreichen (BT-Drucks. 14/4553, aaO; vgl. auch zu § 558 \n\nBGB a.F. BGHZ 98, 235, 237 m.w.Nachw.). Eine Klärung, ob Ersatzansprüche \n\ndes Vermieters bestehen, wird rascher erreicht, wenn die Verjährungsfrist be-\n\nreits mit der Rückgabe der Mietsache und nicht erst nachfolgend mit Ablauf ei-\n\nner vom Vermieter zu setzenden Frist beginnt. Schutzwürdige Interessen des \n\nVermieters stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter es in der Hand hat, \n\nsich nach Rückerhalt der Mietsache alsbald über ihren Zustand zu vergewis-\n\nsern und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 326 \n\nAbs. 1 BGB a.F. bzw. § 281 BGB herbeizuführen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/viii-zr-114-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/viii-zr-114-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:18.867980+00:00"}}