{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_110-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"VIII ZR 110/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 558 Abs. 1, 2, 558 d Zur Zulässigkeit der Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens, wenn zur Einordnung der Wohnung in die Mietspiegelspannen eines qualifizierten Mietspiegels eine Orientierungshilfe als Schätzgrundlage zur Verfügung steht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 110/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. April 2005 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2; \n\nBGB §§ 558 Abs. 1, 2, 558 d \n\nZur Zulässigkeit der Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO \n\nim Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens, wenn zur Einordnung der Wohnung in \n\ndie Mietspiegelspannen eines qualifizierten Mietspiegels eine Orientierungshilfe als \n\nSchätzgrundlage zur Verfügung steht. \n\nBGH, Urteil vom 20. April 2005 - VIII ZR 110/04 - LG Berlin \n\nAG Wedding \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin \n\nDr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 67 des \n\nLandgerichts Berlin vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten sind Mieter einer 59,92 m2 großen Wohnung im 1953 er-\n\nrichteten Haus der Klägerin. Der Mietzins betrug zuletzt 308,30 € brutto kalt \n(= 5,15 €/m 2). Unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel 2000 und den \n\ndarin für vergleichbare Wohnungen angegebenen Oberwert des Feldes D5 an-\ngegebenen Mietzins von 4,04 €/m 2 zuzüglich 0,11 €/m 2 für das Sondermerkmal \nGartennutzung und 1,50 €/m 2 Betriebskosten verlangte die Klägerin mit Schrei-\n\nben vom 22. Dezember 2002 von den Beklagten eine Mieterhöhung auf \n338,55 € brutto kalt (= 5,65 €/m 2) monatlich. Die Beklagten stimmten der be-\n\ngehrten Mieterhöhung nicht zu. \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, \n\neiner Erhöhung des Mietzinses ab 1. März 2003 auf monatlich 338,55 € zuzu-\n\nstimmen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die \n\nhiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem \n\nLandgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf \n\nZustimmung zur Mieterhöhung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas Mieterhöhungsverlangen der Klägerin entspreche den Anforderungen des \n\n§ 558 a BGB. Die einschlägige Miete nach dem Mietspiegel 2000 sei angege-\n\nben. Der formellen Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens stehe es nicht ent-\n\ngegen, wenn der Vermieter dort keine genaue Spanneneinordnung vornehme. \n\nAuf das Mieterhöhungsverlangen sei nunmehr - worüber schon in erster Instanz \n\nEinigkeit zwischen den Parteien bestanden habe - der im Sinne von § 558 d \n\nBGB qualifizierte Berliner Mietspiegel 2003 anzuwenden. Für die Einordnung \n\nder Wohnung innerhalb der vom Mietspiegel ausgewiesenen Mietzinsspannen \n\nsei auch die einheitliche Orientierungshilfe anzuwenden. Dem stehe nicht ent-\n\ngegen, daß die Orientierungshilfe nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels sei. \n\nDas Gericht könne die Orientierungshilfe gemäß § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO he-\n\nranziehen, da ihr wie dem Mietspiegel eine umfassende Datenmenge zugrunde \n\nliege und so erwartet werden könne, daß die Verhältnisse auf dem Berliner \n\nWohnungsmarkt hinreichend abgebildet würden. Die Qualifizierung des Miet-\n\nspiegels betreffe nur die Unter- und Oberwerte der Spannen. Die Festlegung \n\nder ortsüblichen Vergleichsmiete, die das Gericht punktgenau zu treffen habe, \n\nhabe sich im Regelfall an die einheitliche Orientierungshilfe anzulehnen. Sie sei \n\nim Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung auch wegen der guten \n\nErfahrungen mit früheren Mietspiegeln als Indikator für die ortsübliche Ver-\n\ngleichsmiete anzusehen. Von einem Sachverständigengutachten seien in der \n\nRegel keine besseren Erkenntnisse zu erwarten, da einem Sachverständigen \n\numfangreichere Datenmengen nicht zur Verfügung stünden. Bei Anwendung \n\nder Orientierungshilfe sei für ein Erhöhungsverlangen kein Raum. Nachdem die \n\nMerkmalsgruppen 1 (Bad/WC), 2 (Küche) und 5 (Wohnumfeld) der Orientie-\n\nrungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2003 negativ, die Merkmalsgruppe 3 (Woh-\n\nnung) positiv und die Merkmalsgruppe 4 (Gebäude) neutral zu bewerten seien, \n\nseien von der Spanne zwischen dem Unter- und dem Mittelwert des Feldes D5 \n\n40% abzuziehen. Es ergebe sich mithin eine ortsübliche Vergleichsmiete von \nlediglich 307,39 € brutto kalt (= 5,13 €/ m 2). \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so daß die \n\nRevision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen An-\n\nspruch der Klägerin gemäß § 558 BGB auf Zustimmung zu der geltend ge-\n\nmachten Mieterhöhung verneint. \n\n1. Dabei ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß auf die von \n\nder Klägerin erklärte Mieterhöhung, wie sich aus Art. 229 § 3 Ziffer 2 EGBGB \n\nergibt, die Vorschriften der §§ 558 ff. BGB anzuwenden sind, weil das Mieter-\n\nhöhungsverlangen nach dem 1. September 2001 gestellt wurde. Ferner hat es \n\nzu Recht angenommen, daß das Mieterhöhungsverlangen ausreichend erklärt \n\nund begründet, mithin im Sinne des § 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB formell wirksam \n\nwar. \n\n2. Die Rüge der Revision (§§ 286, 287 ZPO), das Berufungsgericht habe \n\ndie örtliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1, 2 BGB) verfahrensfehlerhaft festge-\n\nstellt, greift nicht durch. \n\nIst ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen gegeben, so ist vom \n\nTatrichter materiell-rechtlich zu überprüfen, ob die konkret von dem Vermieter \n\ngeltend gemachte Mieterhöhung tatsächlich berechtigt ist. Soweit sich der Ver-\n\nmieter - wie hier - auf einen qualifizierten Mietspiegel berufen hat, erfolgt diese \n\nÜberprüfung anhand eines Vergleichs der in dem Mietspiegel ausgewiesenen \n\nMietzinsspanne mit dem begehrten erhöhten Mietzins. In diesem Rahmen hat \n\nder Tatrichter den Mietzins zu ermitteln, den der Vermieter berechtigterweise \n\nverlangen kann (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW \n\n2004, 1379 unter II 2 c). Er hat mithin die in § 558 Abs. 2 BGB definierte ortsüb-\n\nliche Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung festzustellen und die Woh-\n\nnung innerhalb der Spanne einzustufen (vgl. MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., \n\n§ 558 Rdnr. 8; § 558 b Rdnr. 16; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 561, III \n\nRdnr. 755; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, \n\n8. Aufl., \n\n§ 558 b \n\nRdnr. 121). Die zur Einordnung der fraglichen Wohnung in die Mietzinsspanne \n\nerforderlichen Feststellungen (§ 558 BGB) hat das Berufungsgericht verfah-\n\nrensfehlerfrei getroffen (§§ 286, 287 Abs. 2 ZPO). \n\na) Zu Recht ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß \n\nhinsichtlich der Spannenwerte des Berliner Mietspiegels 2003 (Amtsblatt für \n\nBerlin vom 27. März 2003, S. 1121 ff.) gemäß § 558 d Abs. 3 BGB die Vermu-\n\ntungswirkung des § 292 ZPO eingreift. Nach § 558 d Abs. 3 BGB wird vermutet, \n\ndaß die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Ver-\n\ngleichsmiete wiedergeben. Einen über den Oberwert des Mietspiegels hinaus-\n\ngehenden Mietzins verlangt die Klägerin nicht. \n\nb) Die Auffassung der Revision, für die materielle Berechtigung der Miet-\n\nerhöhung reiche bereits aus, daß sich das Erhöhungsverlangen überhaupt im \n\nRahmen des Mietspiegels halte, greift nicht durch. Es mag zwar richtig sein, \n\ndaß die ortsübliche Vergleichsmiete kein punktgenauer Wert ist, sondern sich \n\ninnerhalb einer Spanne bewegt. Die Feststellung, ob die verlangte Miete die \n\nortsübliche Miete übersteigt, erfordert indes im Prozeß eine konkrete Feststel-\n\nlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete. \n\nDiese kann schon deshalb nicht in jedem Fall mit dem höchsten Wert der Miet-\n\nspiegelspanne übereinstimmen, weil die Ausweisung von Mietzinsspannen im \n\nMietspiegel sonst jegliche Funktion verlieren würde (vgl. Senatsurteil vom \n\n12. November 2003 - VIII ZR 52/03, NJW 2004, 1379 unter II 2 c; Münch-\n\nKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 b Rdnr. 16; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III \n\nRdnr. 561, 755; zu § 2 MHG a.F.: Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutz-\n\ngesetz und Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 173; a.A. Blümmel GE \n\n2003, 1005, 1006). \n\nc) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die konkrete ortsübliche \n\nVergleichsmiete innerhalb der Mietspiegelspanne durch Schätzung gemäß \n\n§ 287 ZPO ermittelt. Es ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu be-\n\nanstanden, daß es den Sachverhalt nicht durch Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens vollständig aufgeklärt hat (§ 286 ZPO). \n\naa) Die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 ZPO sind ge-\n\ngeben. Eine Ermittlung der nach § 558 BGB ortsüblichen Vergleichsmiete in-\n\nnerhalb der im einschlägigen Mietspiegel vorgegebenen Spanne durch Sach-\n\nverständigengutachten gemäß §§ 286 Abs. 1, 144 Abs. 1, 402 ff. ZPO wäre im \n\nvorliegenden Fall mit Schwierigkeiten und einem Kostenaufwand verbunden, \n\nder zu der Höhe der geltend gemachten Mieterhöhung unter Berücksichtigung \n\nder als Schätzgrundlage vorhandenen Orientierungshilfe außer Verhältnis steht \n\n(vgl. BVerfG, NJW 1992, 1377; MünchKommBGB/Artz, 4. Aufl., § 558 b \n\nRdnr. 16; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 121; Sternel, \n\nMietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 743, 747f, 753; Lammel, Wohnraummietrecht, \n\n2. Aufl., § 558 b Rdnr. 41; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohn-\n\nraummiete, 3. Aufl., VIII Rdnr. 83; Börstinghaus NZM 2002, 273, 278; a. A. OLG \n\nHamburg, NJW 1983, 1803, 1804). \n\nDie Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete erfordert die Ermittlung \n\nder tatsächlich und üblicherweise gezahlten Miete für vergleichbare Wohnun-\n\ngen (BVerfGE 37, 132, 143). Sie ist ein objektiver Maßstab, der einen repräsen-\n\ntativen Querschnitt der üblichen Entgelte darstellen soll (BVerfGE 53, 352, 358; \n\nSternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdnr. 560). Ein Sachverständiger müßte im Rah-\n\nmen der Gutachtenerstellung nach Besichtigung der zu begutachtenden Woh-\n\nnung die ortsübliche Vergleichsmiete durch eine ausreichend große, repräsen-\n\ntative Stichprobe vergleichbarer Wohnungen ermitteln (Schmidt-Futterer/Bör-\n\nstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 b Rdnr. 102, 104, 121; Sternel, Mietrecht, \n\n3. Aufl., III Rdnr. 565 f.; zu § 2 MHG a.F.: Barthelmess, Wohnraumkündigungs-\n\nschutzgesetz und Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdnr. 174a, 178). \n\nbb) Ein Sachverständigengutachten, das die obengenannten Vorausset-\n\nzungen erfüllt, würde einen erheblichen Aufwand verursachen, der nur dazu \ndiente, die Wohnung in die Mietspiegelspanne von 3,30 €/m 2 bis 4,43 €/m 2 ein-\n\nzuordnen. Ein solcher Aufwand ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn \n\n- wie hier - zusätzlich zu dem qualifizierten Mietspiegel, der nach anerkannten \n\nwissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Inte-\n\nressenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist (§ 558 d Abs. 1 \n\nBGB), eine Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zur Verfügung steht. \n\nBei der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung handelt es sich um Aus-\n\nsagen, die vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung \n\nbeteiligten Experten getragen werden (Berliner Mietspiegel 2003, aaO, Ziffer 4, \n\nS. 1123). Sie berücksichtigt die bisherigen Erkenntnisse sowohl der Praxis als \n\nauch der Rechtsprechung (Berliner Mietspiegel 2003, aaO, Ziffer 12, S. 1143). \n\nWenn - wie die Revision meint - auch bei Vorliegen eines qualifizierten Miet-\n\nspiegels in der Regel ein Sachverständigengutachten zur Spanneneinordnung \n\neinzuholen wäre, würde die in § 558 d Abs. 3 BGB enthaltene Vermutung ihre \n\nverfahrensvereinfachende Funktion weitgehend verlieren. Die Verwendung ei-\n\nnes qualifizierten Mietspiegels nebst Schätzung der Spanneneinordnung durch \n\ndas Gericht gemäß § 287 ZPO garantiert im Interesse beider Parteien eine ra-\n\nsche Entscheidung und vermeidet die Entstehung von Gutachterkosten, die im \n\nFalle eines Teilunterliegens den Erhöhungsbetrag leicht erheblich schmälern \n\noder sogar aufzehren können (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Miet-\n\nrechtsreformgesetzes BVerfG, NJW 1992, 1377; BVerwG, NJW 1996, 2046, \n\n2047). \n\ncc) Eine Verletzung des Grundsatzes auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben. Das Ver-\n\nfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz davor, daß Be-\n\nweismittel aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt \n\nbleiben (BVerfG, WuM 1991, 523). Die gerichtliche Verwendung eines geeigne-\n\nten Mietspiegels ohne Heranziehung eines Sachverständigen ist verfassungs-\n\nrechtlich unbedenklich. Der Vorzug von Mietspiegeln besteht vor allem darin, \n\ndaß ordnungsgemäß aufgestellte Mietspiegel in der Regel auf einer erheblich \n\nbreiteren Tatsachenbasis beruhen, als sie ein gerichtlich bestellter Sachver-\n\nständiger mit einem Kosten- und Zeitaufwand ermitteln könnte, der zum Streit-\n\nwert des gerichtlichen Verfahrens in einem noch angemessenen Verhältnis \n\nstünde (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes \n\nBVerfG, NJW 1992, 1377; BVerfG, WuM 1991, 523; WM 1992, 707, 708; \n\nBVerwG, NJW 1996, 2046, 2047). \n\nd) Das Berufungsgericht hat auch das ihm gemäß § 287 Abs. 2 ZPO er-\n\nöffnete Schätzermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt. \n\naa) Die Ausübung des dem Berufungsgericht eingeräumten tatrichterli-\n\nchen Schätzermessens kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft \n\nwerden, ob die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf grundsätzlich \n\nfalschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die \n\nEntscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (vgl. \n\nSenatsurteil vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 unter II 4 \n\nm.w.Nachw.). Der Tatrichter muß bei der Ausübung seines Ermessens alle we-\n\nsentlichen Gesichtspunkte, die Erfahrungssätze und Denkgesetze beachtet ha-\n\nben (Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW-RR 1993, 795 unter II 2 \n\nm.w.Nachw.). Zur Ermöglichung der Überprüfung muß der Tatrichter die tat-\n\nsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswertung darlegen (Urteil \n\nvom 26. März 2003 - XII ZR 167/01, NJW-RR 2003, 873, 874 unter 4 \n\nm.w.Nachw.). \n\nbb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht vorliegend beachtet. Es \n\nhat als Grundlage der Schätzung die unter Ziffer 12 des Berliner Mietspiegels \n\nveröffentlichte Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zugrundegelegt. \n\nDies ist nicht zu beanstanden. Die Orientierungshilfe enthält 5 Merkmalsgrup-\n\npen (Bad/WC, Küche, Wohnung, Gebäude und Wohnumfeld), die jeweils \n\nwohnwerterhöhende und wohnwertmindernde Merkmale einer Wohnung auffüh-\n\nren und Einfluß auf die ortsübliche Vergleichsmiete haben können (Berliner \n\nMietspiegel 2003, Amtsblatt für Berlin 2003 vom 27. März 2003, S. 1143 f.). Die \n\nBerücksichtigung dieser Merkmale wird bei der Ermittlung der ortsüblichen Ver-\n\ngleichsmiete empfohlen (Berliner Mietspiegel ebenda). Da die auf allgemeinen \n\nErfahrungen beruhende Orientierungshilfe einen Einfluß der Merkmalsgruppen \n\nauf die Miethöhe innerhalb der Mietspiegelspannen wiedergibt und deshalb eine \n\nGrundlage für eine sachgerechte Differenzierung darstellt, kann - was revisions-\n\nrechtlich allein überprüfbar ist - nicht festgestellt werden, daß das Berufungsge-\n\nricht bei der Heranziehung der Orientierungshilfe grundsätzlich falsche oder \n\noffensichtlich unrichtige Erwägungen angestellt hat. Auch wenn der Orientie-\n\nrungshilfe die Vermutungswirkung des § 558 d Abs. 3 BGB nicht zukommt (vgl. \n\nBerliner Mietspiegel 2003, aaO, S. 1121, 1123), hindert dies entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision ihre Heranziehung als Schätzgrundlage des § 287 ZPO \n\nnicht; hätte eine Orientierungshilfe Vermutungswirkung (§§ 558 d Abs. 3 BGB, \n\n292 ZPO), wäre eine Schätzung ohnehin entbehrlich. Schließlich hat das Beru-\n\nfungsgericht sich auch nicht fälschlich an die Orientierungshilfe für gebunden \n\ngehalten, sondern sein Schätzermessen ausreichend ausgeübt (vgl. Staudin-\n\nger/Emmerich, BGB (2003), § 558 b Rdnr. 32). Es hat die Orientierungshilfe \n\nunter anderem deshalb herangezogen, weil ihr wie dem Mietspiegel eine um-\n\nfassende Datenmenge zugrunde liegt und so erwartet werden kann, daß die \n\nVerhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt hinreichend abgebildet werden. \n\nDas Berufungsgericht hat hinzugefügt, von einem Sachverständigengutachten \n\nseien, da dem Sachverständigen in der Regel umfangreichere Datenmengen \n\nnicht zur Verfügung stünden, in der Regel keine besseren Erkenntnisse zu er-\n\nwarten. \n\nDie von dem Berufungsgericht aufgrund der Orientierungshilfe im einzel-\n\nnen vorgenommene Spanneneinordnung wird von der Revision nicht angegrif-\n\nfen. \n\nDr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/viii-zr-110-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558d","ref_norm":"558d","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-20/viii-zr-110-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_110-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:50.250367+00:00"}}