{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_109-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"VIII ZR 109/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 459 Abs. 2 Zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft \"fabrikneu\" hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 109/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Januar 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 459 Abs. 2 \n\nZur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung \n\nauf den Autohändler noch die zugesicherte Eigenschaft \"fabrikneu\" hat. \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04 - OLG Schleswig-Holstein \n\nLG Kiel \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen und Dr. Franke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n4. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten aus abgetretenem Recht seiner \n\nLeasinggeberin die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Personenkraftwa-\n\ngen. \n\nAm 3. Juli 2001 erwarb die R. GmbH & Co. OHG von der \n\nBeklagten zu 1 den Pkw R. 1,2 16V 5-türig, den der Klä-\n\nger an diesem Tag ausgesucht und mit Vertrag vom 3. Juli 2001 von der R. \n\n GmbH & Co. OHG geleast hatte. \n\nDas als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß gegenüber dem \n\nListenpreis angebotene Fahrzeug war von der Beklagten zu 1 - ohne es im \n\nStraßenverkehr zu benutzen - \n\nim Wege der sogenannten Tageszulas-\n\nsung/Kurzzeitzulassung für ein Wochenende, nämlich vom 28. Juni 2001 bis \n\n2. Juli 2001, auf sich zugelassen, am 2. Juli 2001 stillgelegt und am 9. Juli 2001 \n\nauf den Kläger zugelassen worden. \n\nDie Parteien streiten darum, ob ein Personenkraftwagen mit Kurzzulas-\n\nsung noch als \"Neuwagen\" anzusehen ist. Der Kläger hat behauptet, das Fahr-\n\nzeug sei als Neuwagen ohne Hinweis auf die Tageszulassung verkauft worden; \n\nder deutliche Preisnachlaß sei mit einer Werbe-/Rabattaktion begründet wor-\n\nden. Die Beklagten haben behauptet, auf dem Verkaufsschild habe sich der \n\nHinweis auf die Tageszulassung befunden, ihr Verkäufer habe ebenfalls darauf \n\nhingewiesen. \n\nMit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung des \n\nKaufpreises in Höhe von 12.423,04 € abzüglich 621,15 € f\n\nür mit dem Fahrzeug \n\nzurückgelegte 10.000 Kilometer, insgesamt auf 11.801,89 €, in Anspruch und \n\nbegehrt Feststellung, daß sich die Beklagte zu 1) in Annahmeverzug befindet. \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Wandelungs- oder Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß §§ 462, 463, 459 Abs. 2 \n\nBGB a.F. zu. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers zu den Kaufumständen \n\nals wahr unterstellt, komme es allein darauf an, ob einem als Neuwagen ver-\n\nkauften Kraftfahrzeug diese Eigenschaft \n\nfehle, wenn es eine Tages-\n\n/Kurzzulassung aufweise. Das sei zu verneinen. \n\nSoweit mit der Erstzulassung die Fristen für eine Neuwertentschädigung \n\nim Rahmen einer Vollkaskoversicherung, für die Hauptuntersuchung als auch \n\nfür die Abgassonderuntersuchung und die Herstellergarantie zu laufen begon-\n\nnen haben sollten, seien diese verkürzten Fristen jedenfalls in den Fällen zu \n\nvernachlässigen und unerheblich, in denen der Verkauf - wie hier - kurze Zeit \n\nnach der Tageszulassung erfolgt sei, weil die Verkürzung sich dann nur auf we-\n\nnige Tage beschränkt habe. \n\nSoweit der Kläger die Auffassung vertrete, bei einer Tageszulassung \n\nwerde das Fahrzeug im wirtschaftlichen Wert gemindert, die Zahl der Halter \n\nbzw. Vorbesitzer spiele bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens eine erhebli-\n\nche Rolle, bei zwei Vorbesitzern sei das Fahrzeug im wirtschaftlichen Wert ge-\n\nmindert, weil es bei einem Weiterverkauf nicht mehr als Fahrzeug aus erster \n\nHand bezeichnet werden könne, erscheine dies zweifelhaft, denn mittlerweile \n\nsei allgemein bekannt, was eine Tages- oder Kurzzulassung bedeute; entschei-\n\ndend sei allein, daß das Fahrzeug nicht gefahren, also vom Händler in keiner \n\nWeise, insbesondere nicht als Vorführwagen, genutzt worden und deshalb tech-\n\nnisch ohnehin ein Neuwagen sei. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das \n\nBerufungsgericht einen Wandelungs- oder Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemäß §§ 462, 463, 465, \n\n459 Abs. 2 BGB a.F. verneint. \n\n1. Auf das vor dem 1. Januar 2002 entstandene Schuldverhältnis der \n\nParteien sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 EGBGB). Zu Recht \n\ngeht das Berufungsgericht von einer Zusicherung der Beklagten aus, daß das \n\nvon ihr verkaufte Auto fabrikneu sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nSenats liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler grundsätz-\n\nlich die Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, \"fabrik-\n\nneu\" zu sein (Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 un-\n\nter II 1; Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 243/02, NJW 2003, 2824 unter II 1; \n\nUrteil vom 22. März 2000 - VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018 unter II 2; Urteil \n\nvom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79, NJW 1980, 2127 unter II 3). \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht zu beanstanden, \n\ndaß das Berufungsgericht den Personenkraftwagen als fabrikneu angesehen \n\nhat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein unbenutztes \n\nKraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs un-\n\nverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit be-\n\ndingte Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und \n\nAbschluß des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (Urteil vom \n\n15. Oktober 2003 aaO unter II 3). \n\nTageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. \n\nDer Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug (ebenso u.a. \n\nMünchKommBGB/Westermann; a.A. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., \n\nRdnr. 203; OLG Dresden, NJW 1999, 1036). Die kurzfristige Zulassung auf den \n\nHändler dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung \n\ndes Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen im Absatzinteresse beider Seiten. \n\nDer Händler kommt durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuß \n\nhöherer Prämien, die er, ohne den Beschränkungen des - damals noch gelten-\n\nden - Rabattgesetzes zu unterliegen, an den Endkunden weitergeben kann. Der \n\nHersteller wird in die Lage versetzt, gezielt zu bestimmten Stichtagen mit höhe-\n\nren Zulassungszahlen zu werben (Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95, \n\nNJW 1996, 2302 unter B II 1 b). Das ist dem potentiellen Autokäufer bewußt, \n\nder weiß, daß eine Tageszulassung aus den genannten Gründen nur rein for-\n\nmal erfolgt, ohne daß sich die Beschaffenheit des Fahrzeugs als Neufahrzeug \n\ndadurch ändert, es insbesondere nicht benutzt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom \n\n13. Januar 2000 - I ZR 253/97, NJW 2000, 2821 unter II 2 b aa). \n\nDie Annahme der Revision, der Käufer eines wenige Tage zugelassenen \n\nFahrzeugs erziele bei der Weiterveräußerung in der Regel einen geringeren \n\nErlös als der Käufer eines nur auf sich zugelassenen Kraftwagens, findet in der \n\nallgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze. Entscheidend ist für den durch-\n\nschnittlich informierten und verständigen Autokäufer, daß er ein unbenutztes \n\nNeufahrzeug erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 aaO unter II 2 b bb). \n\nDies kann er bei einem Weiterverkauf im allgemeinen durch Vorlage des Kauf-\n\nvertrages auch nachweisen, so daß die von der Revision befürchtete Benach-\n\nteiligung des Käufers, der ein Neufahrzeug mit einer nur wenige Tage umfas-\n\nsenden Zulassung erworben hat, als verhältnismäßig gering einzuschätzen ist \n\n(BGH aaO; vgl. auch EuGH, Slg. 1992, I - 131, Rdnr. 14). \n\nSchließlich ist das Berufungsgericht auch zutreffend der Auffassung, daß \n\ndie durch die Erstzulassung bedingte Verkürzung der Herstellergarantie und der \n\nFristen für eine Neuwertentschädigung im Rahmen einer Vollkaskoversicherung \n\nals auch für die nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung nicht \n\nvon wesentlicher Bedeutung ist, wenn der Verkauf - wie hier - kurze Zeit nach \n\nder Erstzulassung erfolgt ist, sich auf nur wenige Tage beschränkt und die Her-\n\nstellergarantie um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt ist (vgl. auch BGH, Ur-\n\nteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 44/97, NJW 1999, 3267 unter II 3). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Franke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/viii-zr-109-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/viii-zr-109-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZR_109-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:30.201957+00:00"}}