{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB___3-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-08","aktenzeichen":"VIII ZB 3/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 93 Zu den Voraussetzungen eines \"sofort\" abgegebenen Anerkenntnisses, wenn der Kläger das vorprozessual ausgeübte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten in sei- nem Klageantrag nicht berücksichtigt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 3/04 \n\nNachschlagewerk:nein \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 93 \n\nZu den Voraussetzungen eines \"sofort\" abgegebenen Anerkenntnisses, wenn der \n\nKläger das vorprozessual ausgeübte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten in sei-\n\nnem Klageantrag nicht berücksichtigt. \n\nBGH, Beschluß vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und \n\nDr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\n11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe \n\nvom \n\n2. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: bis zu 3.500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin suchte anläßlich der Aufgabe eines von ihr betriebenen \n\nJuweliergeschäfts ein Unternehmen, das den Restbestand der Waren veräu-\n\nßern sollte. Sie einigte sich mit der Beklagten darauf, daß diese die Waren ver-\n\näußere und ihr ein Viertel des von ihr für jedes Stück aufgeführten Bruttover-\n\nkaufspreises zahle. Nachdem die Beklagte nur über einen Teil der ihr überlas-\n\nsenen Waren abgerechnet hatte, stellte die Klägerin ihr am 23. September 2002 \n\ninsgesamt 23.474,24 € in Rechnung und machte geltend, es handele sich um \n\nein Viertel des Bruttoverkaufspreises der verbleibenden Ware. Auf der entspre-\n\nchenden Rechnung ist die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Gegen-\n\nüber den Zahlungsaufforderungen der Klägerin berief sich die Beklagte darauf, \n\ndaß die Rechnung nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genü-\n\nge, und erklärte, sie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße \n\nRechnung erhalte. Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlaß eines Mahnbe-\n\nscheids. Die Beklagte legte Widerspruch ein. Nach der Anspruchsbegründung \n\ndurch die Klägerin verfügte das Gericht die Vorbereitung des Haupttermins im \n\nschriftlichen Vorverfahren. Die Beklagte wurde aufgefordert, binnen einer Not-\n\nfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift anzuzeigen, ob sie der \n\nKlage entgegentrete, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die \n\nKlage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung wurden der Be-\n\nklagten am 22. Mai 2003 zugestellt. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten \n\nzeigten mit am 3. Juni 2003 eingegangenen Schriftsatz die Vertretung der Be-\n\nklagten an und erklärten, diese werde der Klage entgegentreten. Mit Schriftsatz \n\nvom 17. Juni 2003 erkannte die Beklagte den Klageanspruch in Höhe von \n\n22.289,25 € mit der Maßgabe an, daß sie zur Zahlung d er Klageforderung nur \n\nZug um Zug gegen Übermittlung einer Rechnung verpflichtet sei, die die Um-\n\nsatzsteuer in einer dem § 14 UStG genügenden Form ausweise. Im übrigen \n\nbeantragte sie Klageabweisung. Hinsichtlich der Kosten beantragte sie, diese \n\nvollständig der Klägerin aufzuerlegen, da sie - die Beklagte - keinen Anlaß zur \n\nKlage gegeben habe, weil die Klägerin ihr trotz Aufforderung keine ordnungs-\n\ngemäße Rechnung gestellt habe. Die Klägerin ermäßigte ihre Forderung auf \n\nden anerkannten Betrag und übermittelte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2003 eine \n\nAbschlußrechnung vom 16. Juli 2003 über diesen Betrag. Im Termin zur münd-\n\nlichen Verhandlung am 6. August 2003 übergab die Klägerin der Beklagten \n\nRechnungen über vorgerichtliche Abschlagszahlungen, die die Mehrwertsteuer \n\nauswiesen. Die Beklagte erkannte daraufhin die ermäßigte Klageforderung an. \n\nDas Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits entsprechend der Teil-\n\nrücknahme der Klägerin auferlegt, im übrigen der Beklagten. Auf die sofortige \n\nBeschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Kosten des Rechts-\n\nstreits der Klägerin insgesamt auferlegt. Das Oberlandesgericht hat zur Be-\n\ngründung ausgeführt, das Anerkenntnis der Beklagten sei als \"sofortiges\" anzu-\n\nsehen, obwohl es erst innerhalb der der Beklagten gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist und nach Ablauf der ihr gemäß § 276 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO gesetzten Notfrist erklärt worden sei. Ein \"sofortiges\" Aner-\n\nkenntnis sei im schriftlichen Vorverfahren auch dann noch anzunehmen, wenn \n\nes bis zum Ablauf der Klageerwiderungsfrist abgegeben werde. Etwas anderes \n\ngelte nur dann, wenn der Beklagte bereits zuvor - etwa mit der Verteidigungs-\n\nanzeige - Klageabweisung beantragt habe. Zwar habe die Beklagte hier mit \n\nSchriftsatz vom 3. Juni 2003 erklärt, sie werde der Klage entgegentreten. Diese \n\nÄußerung sei jedoch nicht als Sachantrag anzusehen, sondern stehe in unmit-\n\ntelbarem Zusammenhang mit der Verteidigungsanzeige. \n\nMit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenentschei-\n\ndung. \n\nII. \n\nDie zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das \n\nBeschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß die Voraus-\n\nsetzungen des § 93 ZPO vorliegen. \n\n1. Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn \n\nder Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung \n\ngegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Veranlassung zur Erhebung \n\neiner Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluß auf \n\ndie Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Daraus folgt, daß es für die \n\nFrage, ob die Beklagte Anlaß zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem \n\nProzeß ankommt (Senat, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78, NJW 1979, \n\n2040 unter II 3 a). \n\n2. Das Verhalten der Beklagten vor dem Prozeß rechtfertigte für die Klä-\n\ngerin nicht dessen Notwendigkeit. Die Klägerin war der Beklagten verpflichtet, \n\neine den Anforderungen des § 14 UStG genügende Rechnung zu stellen (vgl. \n\nBGHZ 103, 284 ff.; Senat, Urteil vom 30. Januar 1991 - VIII ZR 361/89, WM \n\n1991, 733 unter II 1 b aa). Zu Recht ist das Beschwerdegericht deshalb der Auf-\n\nfassung, daß die Beklagte ihre Zahlung nach § 273 BGB zurückhalten konnte, \n\nbis die Klägerin der Beklagten eine Rechnung erteilte, in der die Mehrwertsteu-\n\ner gesondert ausgewiesen war. Dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte \n\nauch gegenüber der Klägerin vor Prozeßbeginn geltend gemacht und erklärt, \n\nsie sei zur Zahlung bereit, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalte. \n\nEs bestand daher für die Klägerin kein hinreichender Grund anzunehmen, ohne \n\nInanspruchnahme des Gerichts nicht zu ihrem Recht zu kommen. \n\nDa die Beklagte ihr schon zwar ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht dem \n\nKlagebegehren entgegensetzen konnte, konnte ein Anerkenntnisurteil im Sinne \n\nvon § 307 ZPO nur ergehen, wenn die Klägerin in ihrem Sachantrag das Ge-\n\ngenrecht anerkannte (vgl. BGHZ 107, 142, 147) oder das Gegenrecht zum Er-\n\nlöschen brachte. Die Klägerin ließ in ihrer Klageschrift aber das Zurückbehal-\n\ntungsrecht der Beklagten unberücksichtigt. Die Beklagte war deshalb zunächst \n\nnicht gehalten, den Klageanspruch als begründet anzuerkennen. Ein Aner-\n\nkenntnis der Beklagten war erst geboten, nachdem die Klägerin der Beklagten \n\neine ordnungsgemäße Rechnung erteilte. Da dies erst mit Schriftsatz vom \n\n25. Juli 2003 sowie im Termin am 6. August 2003 geschah, folgte das Aner-\n\nkenntnis der Beklagten in diesem Termin \"sofort\". Entgegen der Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts kommt es deshalb nicht auf die in Rechtsprechung und \n\nLiteratur umstrittene Frage an, ob nach Anordnung des schriftlichen Vorverfah-\n\nrens gemäß §§ 272 Abs. 2, 276 ZPO ein Anerkenntnis, um als \"sofortiges\" im \n\nSinne von § 93 ZPO zu gelten, innerhalb der zweiwöchigen Notfrist für die Ver-\n\nteidigungsanzeige erklärt werden muß, oder ob - nach Anzeige der Verteidi-\n\ngungsbereitschaft - noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwide-\n\nrung \"sofort\" anerkannt werden kann. \n\nDie Klägerin hat daher gemäß §§ 93, 97 ZPO die Kosten des Rechts-\n\nstreits insgesamt zu tragen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/viii-zb-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-08/viii-zb-3-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:08.709858+00:00"}}