{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__93-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"VIII ZB 93/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 93/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Frellesen \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der Zi-\n\nvilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.550,07 € \n\nGründe \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien schlossen 1993 über eine Wohnung der Beklagten einen \n\nMietvertrag, in dem sich die Kläger verpflichteten, als Mietsicherheit eine Bar-\n\nkaution zu hinterlegen oder eine selbstschuldnerische, zeitlich unbegrenzte \n\nBürgschaft einer Geschäftsbank zu leisten. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung \n\nstellten die Kläger eine Bürgschaft der B. Bank AG vom 16. Juni 1993, \n\ndurch die diese auf erstes schriftliches Anfordern Zahlung bis zur Höhe von \n\n4.987,50 DM (2.550,07 €) für alle Ansprüche der Beklagten gegen die Kläger \n\naus dem Mietvertrag versprach. Die Parteien streiten darüber, ob das Mietver-\n\nhältnis durch Kündigung seitens der Kläger seit dem 1. Januar 2003 beendet ist \n\noder noch bis zum 30. April 2007 läuft. \n\n2 \n\nDie Kläger haben in erster Instanz die Auszahlung der Mietsicherheit in \n\nHöhe von 2.550,07 € nebst Zinsen und hilfsweise die Verpflichtung der Beklag-\n\nten begehrt, gegenüber der B. Bank AG zu erklären, dass keinerlei An-\n\nsprüche aus der Bürgschaft erhoben werden und dass diese freigegeben wird. \n\nNach Abweisung der Klage durch das Amtsgericht haben sie mit ihrer Berufung \n\nnur noch den Hilfsantrag weiterverfolgt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und zur Be-\n\ngründung ausgeführt: Der Wert der Beschwer der Kläger betrage nicht mehr als \n\n300 €. Gemäß § 3 ZPO sei der Beschwerdewert nach dem Interesse des \n\nSchuldners der Bürgschaft, also der Kläger, zu schätzen. Dieses sei nicht iden-\n\ntisch mit der Bürgschaftssumme, weil die Inanspruchnahme der Bürgschaft \n\ndurch die Beklagte derzeit nicht in Frage stehe und völlig offen sei, ob und in-\n\nwieweit die Bürgschaft tatsächlich in Anspruch genommen werde. Die Be-\n\nschwer der Kläger liege allein in den Kosten, die ihnen dadurch entstünden, \n\ndass sie in der Zeit von Januar 2003 bis April 2007 die Bürgschaft für die Be-\n\nklagte vorhalten müssten, und die die Kammer auf bis zu 300 € schätze. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene \n\nEntscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-\n\ndung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575 \n\nZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht hat bei seiner Schätzung des Beschwerdewertes nach § 3 ZPO die \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung zum Wert der Beschwer bei Geltendma-\n\nchung eines Anspruchs auf Freigabe einer Bürgschaft bzw. auf Herausgabe \n\neiner Bürgschaftsurkunde nicht hinreichend beachtet und dadurch das Verfah-\n\nrensgrundrecht der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es \n\nden Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrens-\n\nordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu \n\nrechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober \n\n2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.Nachw.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nIm Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass \n\nder für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebli-\n\nche Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermes-\n\nsen zu bestimmen ist. Richtig ist auch die weitere Erwägung, dass es für die \n\nWertfestsetzung hier auf das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der mit der \n\nBerufung beabsichtigten Weiterverfolgung des in erster Instanz gestellten Hilfs-\n\nantrags ankommt, der auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung, dass \n\nkeinerlei Ansprüche aus der Bankbürgschaft erhoben werden und die Bürg-\n\nschaft freigegeben wird, gerichtet ist. Die Festsetzung eines vom Berufungsge-\n\nricht in Ausübung des Ermessens konkret bestimmten Wertes kann der Senat \n\nzwar nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm \n\neingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge-\n\nübt hat (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2004, VIII ZB 124/03, NJW 2004, 2904 \n\nunter II 2 b). Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht einen für die \n\n6 \n\n7 \n\nBestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes wesentlichen Ge-\n\nsichtspunkt außer Acht gelassen hat. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung des Beschwerdegegen-\n\nstandes allein auf das Interesse der Kläger abgestellt, in dem Zeitraum, für den \n\ndas Fortbestehen des Mietverhältnisses streitig ist, nicht mit weiteren Kosten für \n\ndas Vorhalten der Bürgschaft belastet zu werden. Damit wird das klägerische \n\nBegehren nicht in vollem Umfang erfasst. Angesichts des Streits der Parteien \n\nüber den Fortbestand des Mietverhältnisses geht es den Klägern auch und vor \n\nallem darum, eine Inanspruchnahme der Bürgschaft für nach dem Vorbringen \n\nder Beklagten in dem streitigen Zeitraum noch entstehende Forderungen aus \n\ndem Mietverhältnis schon im Ansatz zu vermeiden. Für die Bewertung dieses \n\nInteresses kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf \n\nan, ob die Inanspruchnahme der Bürgschaft mehr oder weniger wahrscheinlich \n\noder völlig offen ist. Das Interesse an der Freigabe der Bürgschaft ist in jedem \n\nFall mit der Bürgschaftssumme zu bewerten. Hier verhält es sich wie bei der \n\nBemessung des Wertes des Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftsurkun-\n\nde; dieser ist mit dem Wert der Bürgschaftsforderung gleichzusetzen, wenn der \n\nSchuldner mit der Herausgabeklage eine Inanspruchnahme des Bürgen verhin-\n\ndern will (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1993 - IX ZR 104/93, NJW-RR \n\n1994, 758). Da die Höhe der Bürgschaft 600 € überschreitet, scheitert die Zu-\n\nlässigkeit der Berufung folglich nicht an § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 15.01.2004 - 10 C 490/03 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2004 - 65 S 70/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/viii-zb-93-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-15/viii-zb-93-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__93-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:03.060538+00:00"}}