{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__63-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"VIII ZB 63/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 63/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 2004 \n\naufgehoben. \n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-\n\ngen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom \n\n28. November 2003 bewilligt. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 12.982,03 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 17. Dezember 2003 zugestellte Ur-\n\nteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom \n\n23. Februar 2004, eingegangen beim Oberlandesgericht Koblenz am 2. März \n\n2004, hat er das Rechtsmittel begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der am 17. Februar 2004 abgelaufenen \n\nBerufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinset-\n\nzungsgesuchs hat er ausgeführt, die zuständige Kanzleiangestellte habe zwar \n\ndie Frist richtig berechnet und das Fristende - mit einwöchiger Vorfrist - für den \n\n17. Februar 2004 eingetragen; diese Eintragung habe sie jedoch noch in dem \n\nFristenkalender 2003, und zwar in der Vorschau für den Monat Februar 2004, \n\nvorgenommen, da damals noch kein Kalender für das Jahr 2004 vorhanden \n\ngewesen sei. Nach der Lieferung des neuen Kalenders habe sie die in der Vor-\n\nschau für die Monate Januar und Februar 2004 enthaltenen Fristen in den \n\nKalender 2004 übertragen; aus nicht mehr zu klärenden Gründen habe die \n\nsonst \n\nstets \n\nzuverlässig \n\narbeitende Angestellte \n\nhierbei \n\naber \n\ndie \n\nBerufungsbegründungsfrist des vorliegenden Verfahrens übersehen, was zur \n\nVersäumung der Frist geführt habe. \n\nMit Beschluß vom 24. März 2004 hat das Oberlandesgericht die bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzuläs-\n\nsig verworfen. Es ist der Auffassung, die Fristversäumung beruhe auf einem \n\nOrganisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, weil \n\ndem Büropersonal im Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das Jahr \n\n2004 zur Verfügung gestanden habe. Dieses Verschulden des Rechtsanwalts \n\nstehe dem Verschulden der Partei gleich, so daß eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gemäß § 233 ZPO nicht in Betracht komme. \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Beschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238 \n\nAbs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, weil \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Rechtsmit-\n\ntel hat in der Sache Erfolg. \n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der \n\nRechtsanwalt im Rahmen der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zuverlässige \n\nVorkehrungen dafür zu treffen hat, daß fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig \n\nerstellt werden und beim zuständigen Gericht pünktlich eingehen. Konkret be-\n\ndeutet dies, daß der Anwalt bei der Organisation des Fristenwesens in seiner \n\nKanzlei durch geeignete Anweisungen sicherzustellen hat, daß die Berechnung \n\neiner Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalen-\n\nder sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsver-\n\nmerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen \n\nZeitpunkt und im unmittelbaren Zusammenhang vorgenommen werden (Se-\n\nnatsbeschluß vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815 = ZIP \n\n2003, 1050 unter II 3). Diese Voraussetzungen waren hier, wie sich aus dem \n\nBeschwerdevorbringen ergibt, erfüllt. \n\nSoweit das Oberlandesgericht allerdings meint, ein Organisationsmangel \n\nsei im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, daß dem Büropersonal bei der \n\nNotierung der Fristen Mitte Dezember 2003 noch kein Fristenkalender für das \n\nJahr 2004 zur Verfügung gestanden habe, überspannt es die Sorgfaltspflicht \n\ndes Anwalts. Es ist nicht Aufgabe des Anwalts, sich persönlich darum zu küm-\n\nmern oder durch eine organisatorische Anweisung dafür Sorge zu tragen, daß \n\nrechtzeitig ein Fristenkalender für das kommende Jahr beschafft wird; denn da-\n\nbei handelt es sich um eine Angelegenheit von eher untergeordneter Bedeu-\n\ntung, deren Erledigung typische Aufgabe des Büroleiters, aber keine anwaltli-\n\nche Tätigkeit darstellt. Soweit in der Notierung der Termine des kommenden \n\nJahres noch im Kalender des laufenden Jahres und in der unvollständigen \n\nÜbertragung der Fristen des vorliegenden Verfahrens ein Verschulden eines \n\nAngehörigen der Kanzlei zu sehen ist, betrifft dieses ausschließlich die zustän-\n\ndigen Bürokräfte, jedoch nicht den Rechtsanwalt. \n\nIII. \n\nNach alledem hat der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts die Frist zur Begründung der Berufung ohne sein Verschulden ver-\n\nsäumt. Da auch im übrigen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegeben sind (§§ 234, 236 ZPO), war dem Beklagten die \n\nbeantragte Wiedereinsetzung antragsgemäß zu bewilligen (§ 233 ZPO). \n\nDr. Deppert Dr. Beyer Ball \n\n Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Frellesen ist wegen Urlaubs \nan der Unterzeichnung verhindert. \n\nDr. Deppert \n\n 9. August 2004 Hermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zb-63-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-26/viii-zb-63-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__63-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:07.853162+00:00"}}