{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__60-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"VIII ZB 60/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 60/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen \n\nsowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 11. \n\nZivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar \n\n2004 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 5.438,24 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat von den Beklagten Schadensersatz wegen unterlasse-\n\nner Schönheitsreparaturen verlangt. In der Klageschrift hat sie als ihre Adresse \n\nausschließlich eine Anschrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die \n\nKlage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach \n\ndem Hinweis des Landgerichts auf Bedenken gegen dessen Zuständigkeit \n\n(§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat die Klägerin unter Vorlage von Melde-\n\nbestätigungen behauptet, daß sie seit 1982 in Bad Liebenzell wohnhaft sei und \n\nin Spanien nur Urlaubszeiten verbringe. Das Landgericht hat die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nZu einer Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nGVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß. Der Senat hat bereits entschieden, \n\ndaß im Berufungsverfahren regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht \n\nunangegriffen gebliebene inländische bzw. ausländische Gerichtsstand einer \n\nPartei zugrunde zu legen ist und dieser einer Nachprüfung durch das Rechts-\n\nmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 \n\n- VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach war hier, wie das Landgericht \n\nzutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gege-\n\nben, weil nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klageschrift von einem \n\nausländischen Gerichtsstand der Klägerin auszugehen war. \n\nDie Klägerin ist auch nicht in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör dadurch verletzt worden, daß das Landgericht, wie die Kläge-\n\nrin meint, ihren neuen Vortrag im Berufungsverfahren zu ihrem Wohnsitz in \n\nDeutschland nicht hinreichend gewürdigt habe. Da das Landgericht zu einer \n\nÜberprüfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen \n\nGerichtsstands der Klägerin nicht berechtigt war (Senatsbeschluß vom \n\n28. Januar 2004, aaO unter II, 2 c bb), kam es auf das neue - von der Klage-\n\nschrift und der Berufungsschrift abweichende - Vorbringen der Klägerin im Be-\n\nrufungsverfahren und die von ihr vorgelegten Meldebestätigungen nicht an. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__60-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/viii-zb-60-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__60-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__60-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/viii-zb-60-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__60-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:31.256833+00:00"}}