{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__54-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-03-01","aktenzeichen":"VIII ZB 54/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO § 23 BGB § 779 Ein Vergleich im Sinne von §§ 23 BRAGO, 779 BGB liegt auch dann vor, wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, wonach sich der Beklagte zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen Klageforderung in vom Klä- ger eingeräumten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Vergleichs übernimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. März 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 54/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBRAGO § 23 \nBGB § 779 \n\nEin Vergleich im Sinne von §§ 23 BRAGO, 779 BGB liegt auch dann vor, wenn die \n\nParteien eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, wonach sich \n\nder Beklagte zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen Klageforderung in vom Klä-\n\nger eingeräumten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich \n\nderer des Vergleichs übernimmt. \n\nBGH, Beschluß vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und \n\nDr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom \n24. Februar 2003 aufgehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestset-\nzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Han-\ndelssachen, vom 24. Januar 2003 insoweit aufgehoben, als die \nvon der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr \nin Höhe von 449 € nebst Zinsen abgelehnt worden ist. \n\nEs wird festgestellt, daß der Klägerin im Insolvenzverfahren über \ndas Vermögen der H. GmbH i. L. eine Vergleichsge-\nbühr in Höhe von 449 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr ozent-\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2002 zu-\nsteht. \n\nDer Beschwerdegegner hat die Kosten der Beschwerdeverfahren \nzu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird für die Zeit bis zum 14. Mai 2004 auf \n449 € und für die Zeit danach auf bis zu 300 € festge\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin hat die H. GmbH, über deren Vermögen inzwi-\n\nschen das Insolvenzverfahren eröffnet und zu deren Insolvenzverwalter der jet-\n\nzige Beschwerdegegner bestellt worden ist (im folgenden Schuldnerin), wegen \n\nWarenlieferungen auf Zahlung von 8.432,65 € verklagt. Die Schuldnerin hat \n\ndem Landgericht ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt. In einem weiteren \n\nSchriftsatz hat sie mitgeteilt, daß eine Klageerwiderung nicht erfolgen solle, daß \n\nsie an einer ratenweisen Beilegung ihrer Zahlungsverpflichtung weiterhin inter-\n\nessiert sei und daß sie eine erste Rate bereits gezahlt habe. Im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits \n\neinen Vergleich geschlossen, wonach die Schuldnerin sich zur Zahlung der \n\nKlageforderung in bestimmten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechts-\n\nstreits einschließlich derer des Vergleichs übernimmt. \n\nIm anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin \n\ndie von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr in Höhe \n\nvon 449 € abgelehnt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschl uß gerichtete \n\nsofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 23 BRAGO sei \n\nVoraussetzung einer Vergleichsgebühr der Abschluß eines Vergleichs im Sinne \n\ndes § 779 BGB. Dieser erfordere ein gegenseitiges Nachgeben. Daran fehle es \n\nauf Seiten der Schuldnerin, die keinerlei Einwendungen gegen die Klage erho-\n\nben, sondern im Gegenteil von vorneherein mitgeteilt habe, daß eine Klageer-\n\nwiderung nicht erfolgen solle. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - vom \n\nOberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\nDas Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin unterbrochen worden. Die Klä-\n\ngerin hat die von ihr geforderte Vergleichsgebühr zur Insolvenztabelle ange-\n\nmeldet. Der jetzige Beschwerdegegner hat die Forderung bestritten. Danach \n\nhat die Klägerin das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen ihn mit dem Antrag \n\naufgenommen festzustellen, daß ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder in Liquidation befindlichen Schuldnerin die mit der Rechtsbeschwerde wei-\n\nter verfolgte Forderung zusteht. \n\nII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht \n\nhat das Beschwerdegericht wie zuvor schon die Rechtspflegerin die von der \n\nKlägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, \n\nder hier gemäß § 61 RVG weiter anwendbar ist, abgelehnt. \n\nNach § 23 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr für \n\ndie Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB. Ein \n\nsolcher ist hier allerdings entgegen der Ansicht der Klägerin nicht schon des-\n\nwegen zu bejahen, weil sie mit der Schuldnerin in der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Landgericht ausdrücklich zur Erledigung des Rechtsstreits einen Ver-\n\ngleich abgeschlossen hat. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf den \n\nBeschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 \n\n(NJW 2002, 3713). Danach erfordert zwar die Festsetzung einer anwaltlichen \n\nVergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren aus Gründen der Rechtssi-\n\ncherheit, daß die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich \n\nnach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, \n\n162 f. ZPO). Das bedeutet jedoch (entgegen der Unterstellung von Kalb, \n\nRpfleger 2004, 376) nicht, daß die - in dem der genannten Entscheidung des \n\nBundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall gegebenen - materiell-rechtlichen \n\nVoraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB entbehrlich sind. \n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein \n\nVergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien \n\nüber ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. \n\nDer Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gemäß § 779 Abs. 2 BGB \n\ngleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. Zumindest letzte-\n\nres war hier wegen des von der Schuldnerin vorab geforderten Einverständnis-\n\nses der Klägerin mit einer Ratenzahlung der Fall. Entgegen der Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts fehlt es nicht an einem gegenseitigen Nachgeben. An das \n\nNachgeben sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt jedes \n\nZugeständnis der Parteien, mag es auch ganz geringfügig sein (BGHZ 39, 60, \n\n62 f.; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., § 779 Rdnr. 26; Palandt/Sprau, \n\nBGB, 64. Aufl., § 779 Rdnr. 9, jew. m.w.Nachw.). Hier hat nicht nur die Klägerin \n\nnachgegeben, indem sie der Schuldnerin Ratenzahlung bewilligt hat. Vielmehr \n\nliegt auch auf Seiten der Schuldnerin ein Nachgeben vor, obwohl sie sich zur \n\nvollständigen Erfüllung der Klageforderung verpflichtet hat. \n\nDas Nachgeben der Schuldnerin ist allerdings nicht schon darin zu se-\n\nhen, daß sie durch den Abschluß des Vergleichs ihre Zahlungsbereitschaft be-\n\nkundet hat. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das \n\nfür einen Vergleich erforderliche beiderseitige Nachgeben auch darin bestehen, \n\ndaß die eine Partei die von der anderen geltend gemachte Forderung im vollen \n\nUmfang anerkennt und diese dafür dem Schuldner Zahlungserleichterungen \n\ngewährt (Urteil vom 28. November 1990 - IV ZR 193/89, BGHR BGB § 779 \n\nNachgeben 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 6. November 1991 - XII ZR 168/90, NJW-\n\nRR 1992, 363, 364). Das gilt jedoch nur dann, wenn die anerkannte Forderung \n\nstreitig ist. Ist die Forderung dagegen - wie hier wegen ausdrücklichen Verzichts \n\nauf eine Klageerwiderung - unstreitig, liegt in dem Anerkenntnis des Schuldners \n\nallein kein Nachgeben (vgl. HansOLG Hamburg, MDR 1983, 589 und MDR \n\n1999, 189; von Eicken \n\nin: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, \n\n15. Aufl., § 23 Rdnr. 12; Fraunholz in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 23 \n\nRdnr. 14; Engels, MDR 2000, 1287, 1288; Lorenz, DGVZ 1997, 129, 130, jew. \n\nm.w.Nachw.). Anders verhält es sich indessen, wenn Gläubiger und Schuldner \n\n- wie hier - einen gerichtlichen Vergleich schließen. In diesem Fall verschafft der \n\nSchuldner, der lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung anstrebt, dem Gläu-\n\nbiger mit dem gerichtlichen Vergleich ohne Verzug einen sicheren Vollstrek-\n\nkungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er könnte zwar den Erlaß eines gleicher-\n\nmaßen sicheren rechtskräftigen Urteils letztlich nicht verhindern, jedoch mit \n\nprozessualen Mitteln zumindest vorübergehend hinauszögern (vgl. zu dem ver-\n\ngleichbaren Fall der Aufnahme einer notariellen Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 \n\nZPO, Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 23 Rdnr. 17 m.w.Nachw.). \n\nIII. \n\nNach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. Der Senat \n\nkann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist \n\n(§ 577 Abs. 5 ZPO). Daher ist der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landge-\n\nrichts insoweit aufzuheben, als die von der Klägerin beantragte Festsetzung \n\neiner Vergleichsgebühr in der gemäß § 11 BRAGO zutreffend berechneten Hö-\n\nhe von 449 € nebst Zinsen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) abg elehnt worden ist. Da \n\ninzwischen über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröff-\n\nnet worden ist und der Beschwerdegegner die von der Klägerin zur Insolvenz-\n\ntabelle angemeldete Vergleichsgebühr bestritten hat, ist gemäß dem Antrag der \n\nKlägerin festzustellen, daß dieser im Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin eine Vergleichsgebühr in Höhe von 449 €\n\n nebst Zinsen zusteht. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/viii-zb-54-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-01/viii-zb-54-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__54-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:07.035599+00:00"}}