{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__36-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-11-09","aktenzeichen":"VIII ZB 36/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 511 Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zu- nächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht er- weitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Beru- fungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall, daß die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Beru- fungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 36/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 511 \n\nÜbersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei die Wertgrenze \ndes § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in \nder mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob \nder Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht. Ein zu-\nnächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme unterschreitet, \nkann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht er-\nweitert werden, soweit die Erweiterung von der fristgerecht eingereichten Beru-\nfungsbegründung gedeckt ist (Bestätigung von BGHZ 12, 52, 67; BGH, Beschluß \nvom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063). Das gilt auch für den Fall, \ndaß die Berufung zugleich mit ihrer Einlegung begründet und dabei ein Beru-\nfungsantrag angekündigt wird, mit dem die in erster Instanz abgewiesene Klage \nnur teilweise weiterverfolgt wird. \n\nBGH, Beschluß vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04 - LG Potsdam \nAG Potsdam \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert \n\nund Dr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 11. \n\nZivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. März 2004 auf-\n\ngehoben, soweit die Berufung der Klägerin auf ihre Kosten als un-\n\nzulässig verworfen worden ist. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nWert des Beschwerdegegenstands: 600,01 €. \n\nGründe: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, ihre ehemalige Wohnungsvermieterin, \n\nunter Verrechnung beiderseitiger Ansprüche auf Erstattung überzahlter Mietbe-\n\nträge in Anspruch, die sie in erster Instanz mit 2.563,25 € beziffert hat. Das \n\nAmtsgericht hat die Klage im Hinblick auf einen Prozeßvergleich, den die Par-\n\nteien in einem Parallelrechtsstreit geschlossen haben, abgewiesen. \n\nMit der hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin den Antrag an-\n\ngekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 600,01 € zuzüglich Zin-\n\nsen zu zahlen. In der umfangreichen Berufungsbegründung hat die Klägerin \n\nunter Zugrundelegung unterschiedlicher Berechnungsansätze zunächst Über-\n\nzahlungen in Höhe von 8.129,83 DM, von 4.896,67 DM und schließlich von \n\n1.156,99 DM (591,56 €) errechnet. Sodann heißt es in der Berufungsbegrün-\n\ndung wörtlich: \n\n\"Mit der hier streitgegenständlichen Klage hat die Klägerin in dem \nerstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht eine Hauptforde-\nrung in Höhe von € 1.882,52 als Rückzahlung geltend gema cht, \nobwohl sie aufgrund des oben dargelegten Sach- und Streitstan-\ndes lediglich bei Zugrundelegung des richterlichen Hinweises vom \n05.02.2003 eine Überzahlung in Höhe von € 591,56 darl egt. Aus \ndiesem Grunde beschränkt sich die Berufung auf diese Überzah-\nlung in Höhe von € 591,56, aufgerechnet auf den Wert von \n€ 600,01.\" \n\nDas Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß es beab-\n\nsichtige, der Entscheidung über die Statthaftigkeit der Berufung den Wert von \n\n591,56 € zugrunde zu legen und die Berufung mangels E rreichens der Beru-\n\nfungssumme als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat darauf unter ande-\n\nrem entgegnet, aus ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen errechne sich ein \n\nRückforderungsbetrag von 4.008,40 DM (2.049,46 €); hier von mache \"die wei-\n\nter hauptsächlich auf dieser Argumentation fußende Berufung ... einen Teilbe-\n\ntrag in Höhe von EUR 600,01 geltend\". \n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung als \n\nunzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Berufungsantrag \n\nerwecke zwar den Anschein, daß die Berufungssumme erreicht sei; aus der \n\nBegründung des Antrags ergebe sich aber eindeutig, daß die Klägerin die Beru-\n\nfung auf den Betrag von 591,56 € beschränkt habe. \n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, deren Zu-\n\nrückweisung die Beklagte beantragt. \n\nII. \n\n1. Die kraft Gesetzes statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist - wenn auch \n\nunausgesprochen - der unrichtige (dazu unten 2.) Obersatz zu entnehmen, für \n\ndie Beurteilung der Frage, ob die Berufungssumme erreicht ist, sei auch bei \n\neiner die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Beschwer \n\nallein das in der Berufungsbegründung angekündigte Begehren maßgebend. \n\nDie hierdurch indizierte Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr (BGH, Be-\n\nschluß vom 18. März 2004 - V ZR 222/03, NJW 2004, 1960 unter II 2) erfordert \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung der Einheit-\n\nlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\nKeiner Entscheidung bedarf, ob das Landgericht den Berufungsantrag \n\nzutreffend dahin ausgelegt hat, daß der in zweiter Instanz weiterverfolgte Teil \n\ndes Klagebegehrens sich auf 591,56 € beschränkt und damit\n\n hinter dem im Be-\n\nrufungsantrag selbst bezifferten Betrag von 600,01 € zu rückbleibt. Denn auch \n\nwenn dem zu folgen sein sollte, ergibt sich daraus noch nicht, daß die Berufung \n\nder Klägerin unzulässig ist. \n\na) Übersteigt die Beschwer der in erster Instanz unterlegenen Partei \n\n- wie hier - die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so kann grundsätzlich \n\nerst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten \n\nAntrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die \n\nBerufungssumme erreicht. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die \n\nBerufungssumme unterschreitet, kann bis zum Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht erweitert werden, soweit die Erweiterung \n\nvon der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist (vgl. BGHZ \n\n12, 52, 67; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 - V ZB 9/82, NJW 1983, 1063 \n\nunter II 2 m.w.Nachw.). Das gilt nicht nur dann, wenn die Berufung zunächst \n\nunbeschränkt eingelegt wird und erst in der später eingereichten Berufungsbe-\n\ngründung Anträge angekündigt werden, die hinter der Beschwer zurückbleiben, \n\nsondern auch für den hier gegebenen Fall, daß die Berufung zugleich mit ihrer \n\nEinlegung begründet und dabei ein Berufungsantrag angekündigt wird, mit dem \n\ndie in erster Instanz abgewiesene Klage nur teilweise weiterverfolgt wird. Eben-\n\nso wie eine zunächst unbeschränkt eingelegte, später eingeschränkte Berufung \n\nkann daher auch eine anfänglich beschränkte Berufung, die nach dem ange-\n\nkündigten Berufungsantrag die Berufungssumme nicht erreicht, dadurch zuläs-\n\nsig werden, daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\nin den Grenzen der rechtzeitig eingereichten Berufungsbegründung auf einen \n\nUmfang erweitert wird, der die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO über-\n\nsteigt. Denn entscheidend ist nicht, ob der Berufungskläger sein Rechtsmittel \n\nanfänglich oder nachträglich auf einen Betrag von nicht mehr als 600 € be-\n\nschränkt, sondern vielmehr, ob die Berufung in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht wirksam auf einen Betrag von mehr als 600 € erweitert \n\nwird. Solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der \n\nBegründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht \n\nerreicht. \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts keinen Bestand haben. Die Berufungsbegründung der Klägerin \n\ngreift das klageabweisende Urteil erster Instanz in vollem Umfang an. Denn die \n\nKlägerin legt mit unterschiedlichen Berechnungsansätzen dar, daß ihr nach ih-\n\nrer Auffassung Rückzahlungsansprüche zustehen, die die Wertgrenze von \n\n600 € übersteigen. Daß sie nach dem Verständnis des Beru fungsgerichts vom \n\nInhalt der Berufungsbegründung bereit zu sein schien, sich statt dessen mit ei-\n\nnem Betrag von nur 591,56 € zu begnügen, hinderte die Klägerin nicht, in der \n\nmündlichen Verhandlung unter Rückgriff auf eine der in der Berufungsbegrün-\n\ndung vorgenommenen, ihr günstigeren Berechnungsvarianten einen darüber \n\nhinausgehenden Betrag geltend zu machen. Die Klägerin hat zudem schon in \n\nihrer Entgegnung auf den Hinweis des Berufungsgerichts aus dessen Sicht eine \n\nErhöhung des Berufungsantrags auf 600,01 € in der Weise angekündigt, daß \n\nsie den geforderten Betrag nunmehr als Teilbetrag des in erster Instanz errech-\n\nneten Rückzahlungsanspruchs von 2.049,46 € deklariert hat\n\n. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Fellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/viii-zb-36-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-09/viii-zb-36-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__36-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:31.578656+00:00"}}