{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__35-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"VIII ZB 35/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 35/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wie-\n\nchers und Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14. August 2003 ge-\n\ngen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des \n\nAmtsgerichts Schöneberg vom 19. Februar 2003 wird insgesamt \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-\n\ngen. \n\nBeschwerdewert: 1.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gesellschafter der Klägerin haben Anfang 2000 die Beklagten im \n\nKlagewege auf Räumung sowie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch \n\ngenommen. Durch Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. Juli 2000 ist \n\nder Klage im Wesentlichen stattgegeben worden. Die Beklagten haben dage-\n\ngen Berufung eingelegt. Vor dem Berufungsgericht ist am 20. November 2001 \n\ndas Rubrum auf der Klägerseite dahingehend berichtigt worden, dass die Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin sei. Im Rahmen des Kostenfestset-\n\nzungsverfahrens hat die Klägerin für die erste Instanz unter anderem die Fest-\n\nsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO beantragt. Mit Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss vom 19. Februar 2003 hat das Amtsgericht diesem \n\nAntrag stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der \n\nBeklagten hat das Landgericht durch Beschluss vom 1. März 2004 den Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss aufgehoben, soweit dem Antrag auf Festsetzung einer \n\nerhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO stattgegeben worden ist. \n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO) ist \n\nbegründet. \n\nZutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die erhöhte Gebühr \n\ngemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozessbevollmächtig-\n\nte für sämtliche Gesellschafter aufgetreten ist, die in der Klageschrift vom \n\n3. Januar 2000 namentlich aufgezählt worden sind. \n\nWie der Senat bereits entschieden hat, ist selbst in einem Fall, in dem \n\nwenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom \n\n29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341), in dem der Außengesellschaft des bürgerli-\n\nchen Rechts Rechts- und Parteifähigkeit zugebilligt wurde, Klage erhoben wor-\n\nden ist, die Gewährung der Erhöhungsgebühr gerechtfertigt (Beschluss vom \n\n18. Juni 2002 - VIII ZB 6/02, NJW 2002, 2958). Dies gilt erst recht, wenn die \n\nKläger ihren Prozessbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt - wie im vor-\n\nliegenden Fall - mit der Klageerhebung beauftragt haben. Die dadurch entstan-\n\ndenen Kosten sind in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsver-\n\nfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen (vgl. auch Senat, Be-\n\nschluss vom 26. Februar 2003 - VIII ZB 69/02, JurBüro 2004, 145). \n\nSoweit das Berufungsgericht meint, aufgrund der Rubrumsberichtigung \n\nin zweiter Instanz dahingehend, dass Klägerin die Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts sei, stelle die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts für die \n\nBGB-Gesellschafter keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel im Sinne \n\ndes § 103 Abs. 1 ZPO dar, da die BGB-Gesellschafter von der Gesellschaft \n\nbürgerlichen Rechts verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, verkennt das \n\nBerufungsgericht, dass die Kläger in erster Instanz die Ansprüche in ihrer ge-\n\nsamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht haben. Die Gesellschafter \n\nin ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts. \n\nDer angefochtene Beschluss war somit aufzuheben und die sofortige \n\nBeschwerde zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/viii-zb-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-21/viii-zb-35-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__35-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:34.583972+00:00"}}