{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__14-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"VIII ZB 14/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 14/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n19. Dezember 2003 dahin abgeändert, daß von der Beklagten \n\nüber den dort genannten Betrag hinaus weitere 20 € n ebst Zinsen \n\nin Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n2. April 2003 an die Klägerin zu erstatten sind. \n\nDie Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beklagte zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 20 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie in M. ansässige Klägerin hat durch ihre dortigen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Einlegung \n\neines Widerspruchs durch die Beklagte haben die Prozeßbevollmächtigten der \n\nKlägerin aus M. das Verfahren vor dem Amtsgericht F. \n\nweiterbetrieben. Die Termine vor diesem Gericht hat ein Unterbevollmächtigter \n\naus F. für die Rechtsanwälte aus M. wahrgenommen. Das Amtsge-\n\nricht hat der Beklagten im Endurteil die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht lediglich die Kosten \n\nangesetzt, die bei Beauftragung eines Rechtsanwalts am Sitz des Prozeßge-\n\nrichts in F. samt der Kosten eines Verkehrsanwalts in M. \n\nangefallen wären. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landge-\n\nricht der Beklagten auch die beantragten Kosten für die Beauftragung eines \n\nUnterbevollmächtigten zugesprochen. Es hat jedoch die sofortige Beschwerde \n\nzurückgewiesen, soweit das Amtsgericht entgegen dem Antrag der Klägerin die \n\nAuslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO lediglich einmal - für das Mahn- \n\nund das Streitverfahren insgesamt - festgesetzt hat. \n\nMit der vom Landgericht insoweit zugelassenen Rechtsbeschwerde be-\n\ngehrt die Klägerin die Auslagenpauschale insgesamt doppelt (je einmal für das \n\nMahn- und das Streitverfahren). \n\nII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist in der Sache erfolgreich. \n\nDie Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das \n\nMahnverfahren wie auch für das sich anschließende Streitverfahren gesondert \n\nerstattungsfähig \n\n(vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2000, 566 f.; Ge-\n\nrold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., 2002, § 43 Rdnr. 10, § 26 Rdnr. 5; \n\na.A. KG, Rpfleger 2000, 238 ff.). Für diese Auffassung spricht vor allem, daß \n\n§ 43 Abs. 2 BRAGO anderenfalls nicht gesondert eine (partielle) Anrechnung \n\nvorschreiben müßte. Im übrigen hat der Gesetzgeber diese Frage nunmehr \n\nausdrücklich im Sinne der Beschwerdeführerin geregelt. In § 17 Nr. 2 des am \n\n1. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wer-\n\nden ausdrücklich das Mahnverfahren und das streitige Verfahren als verschie-\n\ndene Angelegenheiten bezeichnet. In der Begründung der Bundesregierung \n\nzum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BR-Drucks. 830/03) ist zu § 17 des \n\nEntwurfs zum RVG unter anderem ausgeführt, daß nunmehr ausdrücklich be-\n\nstimmt werden solle, daß beide Verfahren verschiedene Angelegenheiten dar-\n\nstellten; dies ergebe sich nach dem geltenden Recht lediglich aus der Anrech-\n\nnungsbestimmung in § 43 Abs. 2 BRAGO (aaO S. 236). \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/viii-zb-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-13/viii-zb-14-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB__14-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:39.201210+00:00"}}