{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_125-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-10-05","aktenzeichen":"VIII ZB 125/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; ZPO § 233 B Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Beru- fungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 125/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nGG Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3; \nZPO § 233 B \n\nDas Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Beru-\n\nfungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit \n\nprüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 - OLG Düsseldorf \n\n AG Krefeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, \n\nDr. Wolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom \n\n25. November 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 4.519 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz auf der zu Großbritannien ge-\n\nhörenden Insel Jersey. Das Urteil des Amtsgerichts, durch das ihre Klage ab-\n\ngewiesen worden ist, ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 16. Juni 2004 zu-\n\ngestellt worden. Dessen Berufungsschrift ist am 6. Juli 2004 per Telefax und am \n\n8. Juli 2004 im Original beim Landgericht eingegangen. An dem letztgenannten \n\nTag hat die Geschäftsstelle des Landgerichts vom Amtsgericht die Gerichtsak-\n\nten angefordert. Diese sind am 12. Juli 2004 beim Landgericht eingegangen. \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 5. August \n\n2004 die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum \n\n31. August 2004 beantragt. Dem hat der stellvertretende Kammervorsitzende \n\ndurch Verfügung vom 9. August 2004 entsprochen. Nach Eingang der Beru-\n\nfungsbegründung und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung \n\nhat der Kammervorsitzende die Klägerin durch Verfügung vom 7. Oktober 2004 \n\ndarauf hingewiesen, dass gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG die Zu-\n\nständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben sein dürfte, da sie ihren allgemei-\n\nnen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-\n\nhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe. \n\nDaraufhin hat die Klägerin durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom \n\n11. Oktober 2004, der dem Oberlandesgericht am gleichen Tag per Telefax und \n\nam folgenden Tag in Urschrift zugegangen ist, erneut Berufung eingelegt und \n\nzugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der \n\nBerufungsfrist beantragt. \n\nII. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei nicht schuldlos verhindert gewesen, rechtzeitig bei dem \n\nOberlandesgericht als dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zuständigen \n\nRechtsmittelgericht die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. \n\nDie Versäumung der Berufungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Ver-\n\nschulden der Partei gleichstehe. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten \n\nsei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden. Dem \n\nstünden die vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung \n\nmit dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze zum fairen Verfahren \n\nnicht entgegen. Danach treffe das angegangene Gericht, das zwar für das \n\nRechtsmittelverfahren nicht zuständig sei, jedoch vorher mit dem Verfahren be-\n\nfasst gewesen sei, eine nachwirkende Fürsorgepflicht, fristgebundene Schrift-\n\nsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs \n\nan das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies komme der Klägerin indessen \n\nnicht zugute. Denn das Landgericht sei nicht bereits vorher mit ihrem Verfahren \n\nbefasst gewesen. Auch wenn die genannte Pflicht auf ein nicht mit der Sache \n\nVorbefasstes Gericht ausgedehnt würde, führe das nicht zu einer Verletzung \n\ndieser Pflicht durch das Landgericht. Die Berufungsschrift sei dem zuständigen \n\nRichter erstmals anlässlich des Fristverlängerungsantrags der Klägerin vom \n\n5. August 2004, also nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden. Bis da-\n\nhin habe die Akte lediglich der Geschäftsstelle vorgelegen. Eine Vorlage von \n\nBerufungsschriften ohne Akten sei nach dem ordentlichen Geschäftsgang nicht \n\nunbedingt vorgesehen und angezeigt. Das sei hier auch nicht deshalb anders \n\nzu beurteilen, weil dem Inhalt der Berufungsschrift eine mögliche Auslandsbe-\n\nrührung im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG habe entnommen wer-\n\nden können. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle brauche eine so spezielle Zu-\n\nständigkeitsvorschrift nicht zu kennen. Im Übrigen komme es auf den Zustand \n\nim Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Bei Eingang der Berufung im Landgericht \n\nsei es folglich objektiv gar nicht möglich gewesen, die fehlende Zuständigkeit \n\ndes Landgerichts festzustellen, weil die Gerichtsakten nicht vorgelegen hätten. \n\nGleiches gelte auch für den Kammervorsitzenden. Es entspreche nicht dem \n\nordentlichen Geschäftsgang, bei Bestehen einer möglichen Auslandsberührung \n\ndie Akte sogleich nach Eingang daraufhin überprüfen zu müssen, ob diese Aus-\n\nlandsberührung bereits bei Prozeßbeginn gegeben gewesen sei. \n\nIII. \n\n4 \n\n1. Die gegen diesen Beschluss nach § 575 ZPO form- und fristgerecht \n\neingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil ein anderer Senat \n\ndes Oberlandesgerichts in einer vergleichbaren Sache Wiedereinsetzung ge-\n\nwährt hat (MDR 2004, 830). \n\n5 \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\na) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ist das \n\nOberlandesgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Berufungsfrist \n\nversäumt hat. Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen \n\ndas Urteil des Amtsgerichts war hier nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG \n\ndas Oberlandesgericht zuständig, da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichts-\n\nstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außer-\n\nhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes, nämlich auf der \n\nzu Großbritannien gehörenden Insel Jersey, hatte. Demgemäß war die Beru-\n\nfung nach § 519 Abs. 1 ZPO durch Einreichung einer Berufungsschrift beim \n\nOberlandesgericht einzulegen. Dort ist die Berufungsschrift der Klägerin jedoch \n\nnicht innerhalb der nach § 517 ZPO am 16. Juli 2004 ablaufenden Berufungs-\n\nfrist eingegangen, sondern erst am 11. Oktober 2004. Die innerhalb der Beru-\n\nfungsfrist am 6. Juli 2004 bei dem unzuständigen Landgericht eingegangene \n\nund dort verbliebene Berufungsschrift der Klägerin hat die Frist nicht wahren \n\nkönnen. \n\n7 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das \n\nOberlandesgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat. Die Klägerin war \n\nnicht ohne ihr Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). \n\nVielmehr trifft ihren Prozessbevollmächtigten insofern ein Verschulden an der \n\nVersäumung der Frist, das sich die Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen \n\nlassen muss, als er die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts in Verken-\n\nnung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG innerhalb der Beru-\n\nfungsfrist nicht beim zuständigen Oberlandesgericht, sondern beim unzuständi-\n\ngen Landgericht eingelegt hat. Das der Klägerin zuzurechnende Verschulden \n\nihres Prozessbevollmächtigten ist nach der zutreffenden Ansicht des Oberlan-\n\ndesgerichts nicht deswegen folgenlos, weil das - unzuständige - Landgericht die \n\nbei ihm eingegangene Berufungsschrift nicht innerhalb der Berufungsfrist an \n\ndas zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet hat. Vergeblich beruft sich die \n\nRechtsbeschwerde insoweit auf den Anspruch auf ein faires Verfahren, der sich \n\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt \n\n(BVerfGE 93, 99, 113). \n\n8 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich \n\nder Bundesgerichtshof angeschlossen hat, darf sich die Abgrenzung dessen, \n\nwas im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von \n\nVerfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchen-\n\nden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, son-\n\ndern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktions-\n\nfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Danach muss der \n\nPartei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung \n\ndes richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allge-\n\nmein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden. Bei Ab-\n\nwägung dieser Belange ist jedenfalls ein Gericht, bei dem das Verfahren an-\n\nhängig gewesen ist, aufgrund der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens fol-\n\ngenden nachwirkenden Fürsorgepflicht gehalten, fristgebundene Schriftsätze \n\nfür das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständi-\n\nge Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig einge-\n\nreicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht \n\nim ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich \n\nein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus \n\nund ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, \n\n113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, \n\nUrteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Be-\n\nschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; \n\nBeschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, \n\nm. weit. Nachw.). \n\n9 \n\nbb) Ob diese Grundsätze entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts \n\nauch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier das Landgericht - vor-\n\nher nicht mit der Sache befasst worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht \n\n(NJW 2001, 1343) ausdrücklich offen gelassen und bedarf auch hier keiner \n\nEntscheidung. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde unter Hinweis auf die abweichende Entscheidung eines anderen Se-\n\nnats des Oberlandesgerichts (aaO) geltend macht, würde dies dem Wiederein-\n\nsetzungsantrag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht hilfsweise zutreffend \n\nangenommen, dass hier die fristgerechte Weiterleitung der beim Landgericht \n\neingegangenen Berufungsschrift an das Oberlandesgericht nicht ohne weiteres \n\nerwartet werden konnte. Das gilt unter den besonderen Umständen des vorlie-\n\ngenden Falles trotz des Umstandes, dass zwischen dem Eingang der Berufung \n\nbeim Landgericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein vergleichsweise langer \n\nZeitraum von zehn Tagen lag. \n\n10 \n\nEs ist weder von der Klägerin glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 ZPO) \n\nnoch sonst ersichtlich, dass dem betreffenden Geschäftsstellenbeamten des \n\nLandgerichts die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bekannt war. \n\nSie musste ihm auch nicht bekannt sein. Die Prüfung der Zulässigkeit der Beru-\n\nfung, zu der die Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gehört, \n\nist nach § 522 Abs. 1 ZPO die Aufgabe des Gerichts in Gestalt der Richter, \n\nnicht die der Geschäftsstellenbeamten. Die Zuständigkeit des Oberlandesge-\n\nrichts war für den betreffenden Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts \n\nauch keineswegs „leicht und einwandfrei“ (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) \n\nzu erkennen. Die erst durch Art. 1 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli \n\n2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1. Januar 2002 in das Gerichtsverfassungsgesetz \n\neingefügte Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist vielmehr ohne \n\nnähere Kenntnis des Regelungszwecks (vgl. dazu BGHZ 155, 46, 48 f) unge-\n\nwöhnlich, weil sie von der bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gültigen Regel \n\ndes § 72 GVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung abweicht, dass in den \n\nvor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtstreitigkeiten - mit Aus-\n\nnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen - für die Rechts-\n\nmittel der Berufung und Beschwerde die Landgerichte zuständig sind. Nach \n\nalledem kann dahingestellt bleiben, ob von dem Geschäftsstellenbeamten be-\n\nreits der Berufungsschrift und nicht erst den beigezogenen Akten des Amtsge-\n\nrichts sicher zu entnehmen war, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt des Ein-\n\ntritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Gel-\n\ntungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. \n\n11 \n\nUnter diesen Umständen konnte eine Weiterleitung der Berufungsschrift \n\nan das zuständige Oberlandesgericht erst bei Vorlage an den Kammervorsit-\n\nzenden beziehungsweise dessen Vertreter erwartet werden. Diese ist erstmals \n\nnach Eingang des Antrags der Klägerin vom 5. August 2004 auf Verlängerung \n\nder Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungs-\n\nfrist indessen bereits abgelaufen. Eine frühere Vorlage mag, wie von der \n\nRechtsbeschwerde geltend gemacht, bei anderen Gerichten üblich sein, ist je-\n\ndoch weder durch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung noch sonst gebo-\n\nten. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert es insbesondere \n\ndas Gebot eines fairen Verfahrens nicht, dass das angegangene Berufungsge-\n\nricht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, \n\num diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können. An-\n\ndernfalls würde die Verantwortung für die Ermittlung des zuständigen Beru-\n\nfungsgerichts der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten - anders als vom \n\nBundesverfassungsgericht (aaO) verlangt - allgemein abgenommen und auf \n\ndas angegangene unzuständige Gericht verlagert. Das Gericht kann vielmehr \n\nmit der Prüfung seiner Zuständigkeit warten, bis die Akten - etwa wie hier \n\nzwecks Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist oder zur Terminierung - \n\nohnehin vorgelegt werden. \n\n12 \n\nc) Hat das Oberlandesgericht mithin der Klägerin die beantragte Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu \n\nRecht versagt, hat es auch die Berufung der Klägerin zutreffend gemäß § 522 \n\nAbs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. \n\n13 \n\n3. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge des § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Krefeld, Entscheidung vom 07.06.2004 - 70 C 30/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - I-24 U 192/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zb-125-04","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-05/viii-zb-125-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:38.118888+00:00"}}