{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_114-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-07-05","aktenzeichen":"VIII ZB 114/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 114/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und \n\nDr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 600,36 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung in Anspruch ge-\n\nnommen. Beide Beklagte waren im Prozeß durch denselben Bevollmächtigten \n\nvertreten. Gegenüber der Beklagten zu 1 hat der Kläger im wesentlichen ob-\n\nsiegt, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden. \n\nHinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht entschieden, \n\ndaß die Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden. \n\nDie Beklagten haben ihre gesamten Anwaltskosten in Höhe von \n\n1.462,28 € zur \"Festsetzung und Ausgleichung\" angemeldet.\n\n Mit Kostenfestset-\n\nzungsbeschluß vom 17. November 2003 hat das Landgericht, abgesehen von \n\nder Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, den Haftungsbetrag des \n\nBeklagten zu 2 gegenüber dem gemeinsamen Anwalt mit 1.331,50 € errechnet \n\nund diesen Betrag nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt. Mit der hierge-\n\ngen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger vorgebracht, der Beklag-\n\nte zu 2 könne nur die Hälfte der gemeinsamen Anwaltskosten erstattet verlan-\n\ngen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBeschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein \n\nZiel weiter, daß die gemeinsamen Anwaltskosten der Beklagten nur zur Hälfte \n\ngegen ihn festgesetzt werden. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hat ausgeführt: \n\nIn ständiger Rechtsprechung vertrete es die Auffassung, daß bei unter-\n\nschiedlichem Prozeßausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt ver-\n\ntretene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegen-\n\nüber dem Prozeßgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kön-\n\nne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. Hieran halte der \n\nSenat trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nfest. \n\nIII. \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. \n\nWie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, können als notwendi-\n\nge Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach \n\n§ 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen \n\nProzeßbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur \n\nder seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-\n\nten festgesetzt werden (Beschluß vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR \n\n2003, 1217 unter II). An dieser Rechtsprechung, der sich der I. Zivilsenat des \n\nBundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ange-\n\nschlossen hat (Beschluß vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507 \n\nunter III) und die auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen \n\nAuffassung entspricht (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13 \n\n\"Streitgenossen\" Nr. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 69), hält der \n\nSenat fest. \n\nHiernach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur \n\nerneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\nDr. Deppert Ball Dr. Deppert \n\n Wiechers Dr. Wolst \n\nfür den wegen Urlaubs \n\nan der Unterzeichnung \n\nverhinderte Richter \n\nam Bundesgerichtshof \n\nDr. Leimert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/viii-zb-114-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-05/viii-zb-114-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_114-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:44.131616+00:00"}}