{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_105-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"VIII ZB 105/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 Zu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Be- rufungs- und die Berufungsbegründungsschrift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 105/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 \n\nZu den Anforderungen an die Unterschriftleistung eines Rechtsanwalts unter die Be-\n\nrufungs- und die Berufungsbegründungsschrift. \n\nBGH, Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - LG Hannover \nAG Hannover \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. August 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 716,92 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. April 2004 zur \n\nZahlung von Verbrauchskosten für Strom und Gas sowie Mahn- und Inkasso-\n\nkosten in Höhe von insgesamt 716,92 € nebst Zinsen verurtei\n\nlt. Gegen das ih-\n\nren Prozessbevollmächtigten am 22. April 2004 zugestellte Urteil haben diese \n\nfür die Beklagte durch Schriftsatz des Rechtsanwalts G. S. am 24. Mai \n\n2004 (einem Montag) Berufung eingelegt und die Berufung durch einen weite-\n\nren Schriftsatz von Rechtsanwalt S. am 22. Juni 2004 begründet. \n\n2 \n\nNachdem das Berufungsgericht zunächst der Klägerin eine Frist zur Er-\n\nwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt und dieser einen Hinweis in der \n\nSache erteilt hatte, hat es auf eine entsprechende Rüge der Klägerin mit Be-\n\nschluss vom 26. Juli 2004, zugestellt am 3. August 2004, die Beklagte darauf \n\nhingewiesen, dass dem Berufungsschriftsatz und dem Berufungsbegründungs-\n\nschriftsatz die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO erforderlichen Unterschriften fehlen dürf-\n\nten, und weiter ausgeführt: Eine Unterschrift müsse zumindest einzelne Buch-\n\nstaben erkennen lassen, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt \n\nfehle. Die Unterzeichnungen bestünden jedoch lediglich aus einem Strich und \n\neiner gewellten weitgehend gleichförmigen Linie und ließen keinen einzigen \n\nBuchstaben erkennen. Zudem liege kein die Identität des Unterschreibenden \n\nausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug vor; das Schriftgebilde \n\nunter den beiden Berufungsschriftsätzen dürfte von einem Dritten unschwer \n\nnachzuahmen sein. Schließlich weiche es eklatant von dem Schriftgebilde unter \n\ndem erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13. April 2004 \n\nab. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat daraufhin durch Rechtsanwalt S. vorsorglich am \n\n18. August 2004 erneut Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist \n\nund der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat der Pro-\n\nzessbevollmächtigte ausgeführt und anwaltlich versichert, er unterschreibe seit \n\nseiner Zulassung als Rechtsanwalt im Februar 2000 alle Schriftsätze ähnlich \n\nwie die Berufungsschrift vom 24. Mai 2004 und die Begründungsschrift vom \n\n22. Juni 2004, ohne dass seine Unterschriftsleistung bisher durch ein Gericht \n\nbeanstandet worden sei. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat durch Beschluss vom 27. August 2004 die Berufung \n\nder Beklagten verworfen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf seinen Hinweisbeschluss \n\nvom 26. Juli 2004 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, eine Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil der Prozess-\n\n5 \n\n6 \n\nbevollmächtigte der Beklagten die Versäumung der Berufungsfrist durch die \n\nnicht den Erfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift ver-\n\nschuldet habe und die Beklagte sich dieses Verschulden gemäß § 85 Abs. 2 \n\nZPO zurechnen lassen müsse. Auch wenn die Art der Unterschriftsleistung in \n\nder Zeit seit Februar 2000 von keinem Gericht beanstandet worden sei, habe \n\nder Anwalt damit seine ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Gegen die-\n\nsen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; die angefochtene \n\nEntscheidung ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entschei-\n\ndung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und genügt den formellen Anforderungen des § 575 \n\nZPO. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die \n\nangefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Ge-\n\nwährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit \n\ndem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien \n\nden Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu-\n\nmutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II \n\n1 bb m.w.Nachw.). Dies ist hier geschehen, weil das Berufungsgericht bei sei-\n\nnen Anforderungen an die gemäß §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO \n\nerforderliche Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Berufungsschrift und der \n\nBerufungsbegründungsschrift eine mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\nunvereinbare Strenge an den Tag gelegt hat (s. unter 2). \n\n7 \n\n8 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift be-\n\nstehendes Gebilde zu fordern, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, \n\naber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreiben-\n\nden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entspre-\n\nchend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, \n\nder sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen \n\nUnterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt \n\nund von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen \n\nVoraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug \n\nals Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob \n\nder Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt \n\n(BGH, Beschluss vom 26. Februar 1997 - XII ZB 17/97, FamRZ 1997, 737, un-\n\nter II m.w.Nachw.). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften \n\nein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls dann, wenn die Autoren-\n\nschaft gesichert ist, bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen \n\nein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - IX ZR \n\n24/97, NJW 1997, 3380 unter II 2 a; Beschluss vom 29. Oktober 1986 - IVa ZB \n\n13/86, NJW 1987, 1333). Denn Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses \n\nist die äußere Dokumentation der vom Gesetz geforderten eigenverantwortli-\n\nchen Prüfung des Inhalts der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift \n\ndurch den Anwalt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW \n\n2005, 2709, unter III 2 a bb), die gewährleistet ist, wenn feststeht, dass die Un-\n\nterschrift von dem Anwalt stammt. \n\n9 \n\nb) An der Autorenschaft des Rechtsanwalts G. S. bestanden \n\nhier auch beim Berufungsgericht zu keiner Zeit Zweifel. Sie wird zum einen da-\n\ndurch bestätigt, dass der Schriftzug in beiden Schriftsätzen über den maschi-\n\nnenschriftlichen Zusatz \"G. S. , Rechtsanwalt\" gesetzt ist, und ergibt \n\nsich zum andern daraus, dass die Unterschrift, anders als das Berufungsgericht \n\nmeint, keine wesentlichen Abweichungen von den Schriftgebilden aufweist, mit \n\ndenen Rechtsanwalt S. die unstreitig von ihm stammenden erstinstanzli-\n\nchen Schriftsätze in diesem Verfahren unterzeichnet hat. Bei Anlegung eines \n\ngroßzügigen Maßstabs ist hier das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. \n\nDer Senat kann die Prüfung der dafür erforderlichen Merkmale selbständig und \n\nohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts vornehmen (Se-\n\nnatsurteil vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888, unter II 1; Be-\n\nschluss vom 26. Februar 1997, aaO; Beschluss vom 29. Oktober 1986, aaO). \n\nDer Schriftzug auf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift lässt \n\ndie Absicht erkennen, eine volle Unterschrift zu leisten und die Schriftstücke \n\nnicht lediglich mit einer Paraphe oder Abkürzung abzuzeichnen. Er ist zwar ein-\n\nfach strukturiert und einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, aber \n\ndennoch so individuell ausgeführt, dass ihm insgesamt der Charakter einer Un-\n\nterschrift nicht abgesprochen werden kann. \n\n10 \n\nc) Wenn man dies anders sehen wollte, wäre das Berufungsgericht je-\n\ndenfalls gehalten gewesen, dem Beklagten auf dessen den Anforderungen der \n\n§§ 234, 236 ZPO genügenden Antrag hin gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu gewähren. Da der Prozessbevollmächtigte des Be-\n\nklagten glaubhaft gemacht hat, dass seine Unterschrift von den Gerichten jahre-\n\nlang unbeanstandet geblieben ist, durfte er ohne Verschulden annehmen, dass \n\nsie den allgemein in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen ent-\n\nsprach, und hatte er unter Berücksichtigung des Anspruchs auf faire Verfah-\n\nrensgestaltung vor dem Hinweisbeschluss vom 26. Juli 2004 keinen Anlass zu \n\nder Besorgnis, sie werde von der entscheidenden Kammer als unzureichend \n\nangesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1997 - 1 BvR \n\n1023/96, NJW 1998, 1853, unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 28. September \n\n1998 - II ZB 19/98, NJW 1999, 60, unter II 2). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hannover, Entscheidung vom 16.04.2004 - 503 C 20086/03 - \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 27.08.2004 - 12 S 36/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/viii-zb-105-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-27/viii-zb-105-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_105-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:49.906456+00:00"}}