{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_100-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"VIII ZB 100/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Ist in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das erstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsfüh- rer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funk- tionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts. Schließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines Gegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt darauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Geg- ner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. März 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 100/04\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nGVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nIst in erster Instanz streitig geblieben, ob eine Partei im Zeitpunkt des Eintritts der \n\nRechtshängigkeit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte, ohne dass das \n\nerstinstanzliche Gericht Feststellungen dazu getroffen hat, obliegt dem Berufungsfüh-\n\nrer, der an seinem bestrittenen Vorbringen dazu festhält, die Beweislast für die funk-\n\ntionelle Zuständigkeit des von ihm angerufenen Berufungsgerichts. \n\nSchließt sich der Berufungsführer dem erstinstanzlich bestrittenen Vorbringen seines \n\nGegners zu einem Gerichtsstand im Inland oder Ausland an und legt er - gestützt \n\ndarauf - Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht ein, ist es dem Geg-\n\nner verwehrt, diesen Vortrag in der Berufungsinstanz zu ändern. \n\nBGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 - LG Frankfurt am Main \n\nAG Bad Homburg v.d.H. \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst, \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der \n\n16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom \n\n8. September 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 2.134,40 € \n\nGründe: \n\nA. \n\n1 \n\nDer Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen Nichtgewährung \n\ndes Gebrauchs einer Wohnung in B. durch die Beklagten geltend. \n\nEr hat behauptet, die Parteien hätten am 5. April 2003 einen mündlichen Miet-\n\nvertrag über diese Wohnung abgeschlossen. Sie habe zu jener Zeit den Le-\n\nbensmittelpunkt der Beklagten dargestellt, die im Begriff gewesen seien, in die \n\nSchweiz umzuziehen. Kurz nach der Einigung zwischen den Parteien hätten die \n\nBeklagten die Wohnung mit Wirkung vom 1. August 2003 an einen anderen \n\nMieter vermietet. Die Beklagten haben einen Vertragsschluss bestritten sowie \n\nvorgetragen, sie hätten seit etwa sieben Jahren ihren Lebensmittelpunkt in der \n\nSchweiz und die Wohnung in B. lediglich für seltene Aufenthalte in \n\nDeutschland genutzt, weil der Beklagte zu 2 in F. noch eine Firma habe. \n\n2 \n\nIn der Klageschrift vom 21. Mai 2003 ist als Adresse der Beklagten die \n\nAnschrift der Wohnung in B. angegeben. Die Zustellung der Klage \n\nunter dieser Adresse ist gescheitert; die Sendung ist unter Angabe einer Post-\n\nfach-Anschrift in L. zurückgekommen. Die Klage ist sodann auf Veranlas-\n\nsung des Klägers am 17. Juli 2003 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten \n\nzugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat \n\nBerufung beim Landgericht eingelegt, das diese als unzulässig verworfen hat. \n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\nI. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Berufung sei \n\nB. \n\nnicht beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden. Zuständig sei nach \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht gewesen, weil die \n\nBeklagten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz ihren allgemeinen \n\nGerichtsstand nicht im Inland, sondern in der Schweiz gehabt hätten. Dem Klä-\n\nger sei der Nachweis, dass die Beklagten bei Klagezustellung einen Wohnsitz \n\nin B. unterhalten hätten, nicht gelungen. Da die Beklagten nach \n\ndem eigenen Vortrag des Klägers Anfang April 2003 im Umzug begriffen gewe-\n\nsen seien und ihnen die Klage vom 21. Mai 2003 in der Wohnung in B. \n\n nicht habe zugestellt werden können, sei davon auszugehen, dass sie ei-\n\nnen etwaigen Wohnsitz in B. jedenfalls im Zeitpunkt der Klagezu-\n\nstellung bereits aufgegeben hätten. Das werde auch dadurch untermauert, dass \n\nsie im Berufungsverfahren Ablichtungen ihrer bereits im Jahr 2001 ausgestell-\n\nten Schweizer Führerscheine und ihres Einkommensteuerbescheides der Steu-\n\nerverwaltung von Niedersachsen für das Jahr 2002 vorgelegt hätten, in denen \n\njeweils eine Schweizer Adresse der Beklagten aufgeführt und denen kein In-\n\nlandsbezug zu entnehmen sei. Sämtliche Anhaltspunkte sprächen dafür, dass \n\nzur Zeit der Klagezustellung ein Wohnsitz der Beklagten in der Schweiz be-\n\ngründet gewesen sei. \n\n4 \n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie gleichzeitig noch einen (weite-\n\nren) Wohnsitz in B. unterhalten hätten, habe der Kläger nicht vorge-\n\ntragen und seien auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass eine \n\nWohnung vollständig möbliert sei, mache sie nicht ohne weiteres zum Lebens-\n\nmittelpunkt einer Person. Aus den Angaben des Beklagten zu 1 (richtig: zu 2), \n\nder bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht erklärt habe, sie \n\nlebten seit sieben Jahren in der Schweiz und hätten die Wohnung in B. \n\n nur beibehalten, weil er in F. noch eine Firma habe, jetzt lohne sich \n\ndie Wohnung für die seltenen Besuche aber nicht mehr, ergebe sich nichts an-\n\nderes. Der Wohnsitz im Sinne des § 13 ZPO sei der Ort, an dem sich jemand \n\nständig niederlasse in der Absicht, ihn zum Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen \n\nund gesellschaftlichen Tätigkeit zu machen. Ein Doppelwohnsitz (§ 7 Abs. 2 \n\nBGB) erfordere, dass an zwei Orten dauernd Wohnungen unterhalten würden \n\nund beide gleichermaßen den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse darstellten. \n\nDies könne hier nicht festgestellt werden. Eine bloße persönliche Bindung zum \n\nHeimatort sei nicht gleichbedeutend mit dem Schwerpunkt der Lebensverhält-\n\nnisse. \n\n5 \n\nDass die Beklagten erst nach Rechtshängigkeit ihren deutschen Wohn-\n\nsitz aufgegeben hätten, stelle eine bloße Behauptung des Klägers ins Blaue \n\nhinein dar. Soweit er für die Behauptung, die Beklagten hätten dies offen einge-\n\nräumt, Beweis durch die Zeugin W. angeboten habe, sei nicht ersichtlich, \n\ndass diese zu Vorgängen im Juli 2003 Angaben machen könne, nachdem sie \n\nnach der Aktenlage nur im April 2003 Kontakt zu den Beklagten gehabt und \n\nwährend der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 1 (richtig: zu 2) vor dem \n\nAmtsgericht nicht im Sitzungssaal gewesen sei, so dass nicht erkennbar sei, \n\nwann, wo und bei welchem Anlass die Beklagten gegenüber der Zeugin W. \n\n etwas offen eingeräumt haben sollten. \n\n6 \n\nII. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist kraft Gesetzes \n\n7 \n\n8 \n\n(§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft und wegen der grund-\n\nsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuläs-\n\nsig; die Frage, wie bei der Anwendung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG \n\nzu verfahren ist, wenn der in erster Instanz angegebene Gerichtsstand einer \n\nPartei im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens streitig wird, ist bisher \n\nhöchstrichterlich nicht entschieden. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nach \n\n§ 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene \n\nBeschluss nicht schon deshalb aufzuheben, weil er nicht begründet wäre \n\n(§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO). Zwar müssen Beschlüsse, die der Rechtsbe-\n\nschwerde unterliegen, den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden \n\nwird, wiedergeben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – VI ZB 26/05 unter \n\nII 1, zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 7. April 2005 – IX ZB 63/03, \n\nNJW-RR 2005, 916 = WM 2005, 1246 f. unter II 1 c; Beschluss vom 20. Juni \n\n2002 – IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat \n\ngemäß §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO grundsätzlich von demjenigen Sachver-\n\nhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächli-\n\nche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. \n\nIm vorliegenden Fall ergeben sich jedoch, auch wenn der Beschluss des Beru-\n\nfungsgerichts keine gesonderte Sachverhaltsdarstellung enthält, die notwendi-\n\ngen – oben wiedergegebenen – tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung mit \n\nhinreichender Deutlichkeit aus den Gründen. \n\n9 \n\n2. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig \n\nverworfen, weil für dieses Rechtsmittel nicht nach § 72 GVG das Landgericht, \n\nsondern gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht zu-\n\nständig ist. Nach der letztgenannten Vorschrift, die auch auf Mietstreitigkeiten \n\nAnwendung findet (Senatsbeschluss vom 15. Juli 2003 – VIII ZB 30/03, NJW \n\n2003, 3278 unter II 2 a), sind die Oberlandesgerichte zuständig für Berufungen \n\ngegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die \n\nvon einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Ge-\n\nrichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des \n\nGeltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Diese Vorausset-\n\nzungen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat zutreffend dem Kläger die Beweislast für \n\nseine funktionelle Zuständigkeit als Berufungsinstanz und damit für einen \n\nWohnsitz der Beklagten (§ 13 ZPO) im Inland auferlegt. Die Prozessvorausset-\n\nzungen, zu denen auch die funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts \n\ngehört, sind grundsätzlich vom Kläger beziehungsweise, soweit wie hier die \n\nfunktionelle Zuständigkeit des Berufungsgerichts betroffen ist, vom Rechtsmit-\n\ntelführer zu beweisen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2004 – VIII ZB 66/03, \n\nNJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c aa; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozess-\n\nrecht, 16. Aufl., § 93 Rdnrn. 9, 35; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., Vor § 253 \n\nRdnrn. 6, 14). \n\n11 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (ebenso Grunsky, LMK \n\n2004, 173, 174) hat dies nicht zur Folge, dass bei streitigem oder gar letztlich \n\nunaufklärbarem Wohnsitz einer Partei der Berufungsführer überhaupt keine \n\nwirksame Berufung einlegen kann, weil er weder die Zuständigkeit des Landge-\n\nrichts noch die des Oberlandesgerichts beweisen kann. Der Senat hat bereits \n\nentschieden (Beschluss vom 28. Januar 2004, aaO, unter II 2 c bb; ebenso \n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2005 – XI ZR 172/04, StBT 2005, Nr. 9, 17 unter A \n\nII 2 a), dass es dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-\n\nbot der Rechtsmittelklarheit widerspräche, wenn der in erster Instanz unbestrit-\n\nten gebliebene ausländische oder inländische Wohnsitz einer Partei in der \n\nRechtsmittelinstanz uneingeschränkt wieder in Frage gestellt werden könnte mit \n\nder Folge, dass bei Durchgreifen dieses Einwands das Rechtsmittel bei dem \n\nunzuständigen Gericht eingelegt wäre und eine Berufung daher als unzulässig \n\nverworfen werden müsste. Dem Rechtsstaatsprinzip kann nur dadurch wirksam \n\nRechnung getragen werden, dass im Rechtsmittelverfahren regelmäßig der im \n\nVerfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-\n\nländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde gelegt wird und einer Nachprü-\n\nfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist. \n\n12 \n\nEntsprechendes muss gelten, wenn der Gerichtsstand einer Partei in ers-\n\nter Instanz streitig war, das erstinstanzliche Gericht dazu aber keine Feststel-\n\nlungen getroffen hat, weil es darauf weder für seine – hier nach § 29 a ZPO be-\n\ngründete - örtliche Zuständigkeit noch in der Sache ankommt. Schließt sich in \n\neinem solchen Fall der Berufungsführer in der Rechtsmittelinstanz dem in erster \n\nInstanz von ihm bestrittenen Vortrag seines Gegners zu einem inländischen \n\noder ausländischen Gerichtstand an und legt er, gestützt darauf, Berufung zum \n\nLandgericht oder zum Oberlandesgericht ein, so muss es dem Gegner verwehrt \n\nbleiben, seinen Vortrag zu ändern. Würde in der Berufungsinstanz neues Vor-\n\nbringen zum Gerichtsstand mit Konsequenzen für die Zulässigkeit der Berufung \n\nder jeweils anderen Partei zugelassen, würde der Zugang zu den in den Verfah-\n\nrensordnungen eingeräumten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen \n\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und damit das in zivilrechtlichen \n\nStreitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip verbürgte Grundrecht des Rechtsmittelführers auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz (BVerfGE 88, 118, 123 ff.) verletzt. \n\n13 \n\nHält der Berufungsführer dagegen – wie hier – an seinem streitigen Vor-\n\nbringen zum inländischen (oder ausländischen) Gerichtsstand einer der Partei-\n\nen fest, obliegt es ihm, den Beweis dafür zu erbringen. \n\n14 \n\nb) Die Würdigung des Berufungsgerichts, ein Gerichtsstand der Beklag-\n\nten im Inland lasse sich für den Zeitpunkt der Klagezustellung nicht feststellen, \n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Vergeblich rügt die Rechtsbe-\n\nschwerde, das Berufungsgericht hätte den vom Kläger angebotenen Beweis \n\ndurch Vernehmung der Zeugin W. für dessen Behauptung erheben müs-\n\nsen, die Beklagten hätten bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung in ihrer Woh-\n\nnung in B. gewohnt und dies auch offen eingeräumt. Jedenfalls im \n\nErgebnis zutreffend hat das Berufungsgericht bereits den Vortrag des Klägers \n\nzu einem Wohnsitz der Beklagten in B. in dem maßgeblichen Zeit-\n\npunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit als nicht hinreichend erachtet (§ 138 \n\nAbs. 1 und 2 ZPO). Auf das dazu unterbreitete Beweisangebot kommt es des-\n\nhalb nicht an. \n\n15 \n\nWie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, genügt das Unterhalten \n\nund die Nutzung einer vollständig möblierten Wohnung für sich genommen \n\nnoch nicht, um einen Wohnsitz zu begründen. Bei dem Begriff des Wohnsitzes \n\nim Sinne von § 7 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der ne-\n\nben der objektiven Niederlassung subjektiv einen Domizilwillen des Betroffenen \n\nvoraussetzt, das heißt, den Willen, den Ort der Niederlassung ständig zum \n\nSchwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen (BGHZ 7, 104, 109; \n\nMünchKommBGB/Schmitt, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 23 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n65. Aufl., § 7 Rdnr. 6 f.). Zwar kann eine Partei ihrer Obliegenheit zur Darlegung \n\nder entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände auch durch den Vortrag \n\neines einfachen Rechtsbegriffs genügen, der jedem Teilnehmer des Rechtsver-\n\nkehrs geläufig ist (BGH, Urteil vom 13. März 1998 – V ZR 190/97, NJW 1998, \n\n2058 unter II 2 b; Urteil vom 2. Juni 1995 – V ZR 304/93, WM 1995, 1589 unter \n\nII 1). Ob es sich bei dem Begriff des Wohnsitzes um einen solchen handelt, \n\nkann aber offen bleiben. Denn jedenfalls wenn die in ihrer juristischen Einklei-\n\ndung behauptete Tatsache – wie hier durch die Angaben des Beklagten zu 2 \n\nbei seiner Anhörung in erster Instanz – substantiiert bestritten wird, bedarf es \n\nder Darlegung tatsächlicher Umstände, die den Rechtsbegriff ausfüllen. Inso-\n\nweit hat der Kläger nur behauptet, dass die Beklagten in B. eine \n\nWohnung unterhielten, die sie selbst nutzten; es fehlt an hinreichend konkretem \n\nSachvortrag zum Domizilwillen der Beklagten. \n\n16 \n\nDer Domizilwille stellt eine innere Tatsache dar, die in der Weise bewie-\n\nsen werden kann, dass Indizien festgestellt werden, die den Schluss darauf zu-\n\nlassen (Senatsurteile vom 5. November 2003 – VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, \n\n247 unter II 2, und vom 4. Mai 1983 – VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034 unter II 3 \n\nb, insoweit in BGHZ 87, 227 nicht abgedruckt). Die vom Kläger vorgetragenen \n\nobjektiven Umstände zu vollständiger Möblierung, Lage und Eigenheiten der \n\nWohnung hat das Berufungsgericht dafür ebenso wie eine bloße fortbestehen-\n\nde persönliche Bindung der Beklagten zum Heimatort nicht als ausreichend an-\n\ngesehen. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Rechtsbeschwerde \n\nauch nicht angegriffen. \n\n17 \n\nEine Partei, die hinsichtlich innerer Tatsachen bei einer anderen Person \n\ndie Beweislast trägt, kann einen mittelbaren Beweis dieser Tatsachen auch da-\n\ndurch führen, dass sie als Indiz entsprechende eigene Äußerungen der betref-\n\nfenden Person gegenüber einem Dritten darlegt und durch Zeugnis dieses Drit-\n\nten unter Beweis stellt (BGH, Urteil vom 30. April 1992 – VII ZR 78/91, NJW \n\n1992, 2489 unter II 2; Urteil vom 11. Februar 1992 – XI ZR 47/91, NJW 1992, \n\n1899 unter III 1 a aa). Insofern hat der Kläger zwar behauptet, die Beklagten \n\nhätten einen Wohnsitz in B. noch im Zeitpunkt der Klagezustellung \n\ngegenüber der Zeugin W. offen eingeräumt. Die vom Kläger behauptete \n\nÄußerung der Beklagten lässt jedoch – als richtig unterstellt – keinen hinrei-\n\nchend sicheren Schluss darauf zu, dass die Wohnung in B. für die \n\nBeklagten auch den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse gebildet hat. Das \n\nergibt sich jedenfalls noch nicht allein daraus, dass sie in der Zeit zwischen \n\nApril 2003, als der Kläger und die Zeugin W. die Wohnung besichtigt ha-\n\nben, und Mitte Juli 2003 (dem Zeitpunkt der Klagezustellung) tatsächlich dort \n\ngewohnt haben. Die angebliche Äußerung der Beklagten gegenüber der Zeugin \n\nW. kann auch dahin verstanden werden, dass die Beklagten lediglich eine \n\nsolche eigene Nutzung der Wohnung in B. in diesem Zeitraum be-\n\nkundet haben sollen. In einem derart eingeschränkten Sinne ist ihre Erklärung \n\noffensichtlich vom Kläger selbst aufgefasst worden, wie sich daraus ergibt, dass \n\ndie Rechtsbeschwerde seinen – durch die Aussage der Zeugin W. unter \n\nBeweis gestellten – Sachvortrag in der Berufungsinstanz dahin zusammenfasst, \n\ndie Beklagten hätten bis zur Zustellung der Klage in der Wohnung gewohnt. \n\nAuch wenn diese Tatsache durch eine Aussage der Zeugin W. nachge-\n\nwiesen würde, rechtfertigte sie – unter Berücksichtigung der substantiierten \n\nDarlegungen der Beklagten zu einem Wohnsitz im Rechtssinne (nur) in der \n\nSchweiz und der dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen – nicht \n\nden Schluss, dass die Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 BGB einen (weiteren) \n\nWohnsitz in B. unterhielten und damit über einen Gerichtsstand im \n\nInland (§ 13 ZPO) verfügten. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Homburg v.d.H. , Entscheidung vom 02.04.2004 - 2 C 1520/03 (24) - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.09.2004 - 2/16 S 71/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/viii-zb-100-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-28/viii-zb-100-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZB_100-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:31.238671+00:00"}}