{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZA__12-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-06-14","aktenzeichen":"VIII ZA 12/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZA 12/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. \n\nWolst sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil \n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom \n\n26. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf rück-\n\nständigen Mietzins und Nutzungsentschädigung geltend. Das Landgericht \n\nNürnberg-Fürth hat durch Urteil vom 26. März 2004 die Beklagte unter Abände-\n\nrung des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2003 zur Zahlung \n\nvon 2.304,91 € nebst Zinsen verurteilt, die Klage im üb rigen abgewiesen und \n\ndie Revision nicht zugelassen. Die Beklagte, der das Urteil des Landgerichts \n\nam 2. April 2004 zugestellt worden ist, hat am 3. Mai 2004, einem Montag, \n\ndurch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz Prozeßkostenhilfe für eine noch \n\neinzulegende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz ihres \n\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 9. Juni 2004 hat sie den Antrag \n\ngestellt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bis \n\nzur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der \n\nNichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen. \n\nII. \n\nDer Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Es kann offen bleiben, ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung durch das Revisionsgericht im Verfahren auf Bewilligung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zuläs-\n\nsig sein kann und ob ein solcher Antrag voraussetzt, daß die Partei von einem \n\nbei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, m.w.Nachw.). \n\n2. Denn der Antrag der Beklagten ist ungeachtet der Frage seiner Zuläs-\n\nsigkeit unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvoll-\n\nstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungs-\n\ngerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem \n\nSchuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein \n\nüberwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2, \n\n§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangs-\n\nvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der \n\nBerufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt \n\nhat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvoll-\n\nstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aus-\n\nnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus \n\nbesonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen \n\nVollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom \n\n6. Mai 2004 - V ZA 4/04 unter II 2 b; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 \n\n- VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03, \n\nWuM 2003, 637). \n\nHier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-\n\nschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder \n\nzumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-\n\nlungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-\n\nrufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-\n\ngen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht die Beklagte nicht geltend. \n\nIm übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde, für die die Beklagte Pro-\n\nzeßkostenhilfe erstrebt, unzulässig, weil die von der Beklagten geltend zu ma-\n\nchende Beschwer, auch unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungen, den \n\nBetrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZA__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/viii-za-12-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZA__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZA__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-14/viii-za-12-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2004/VIII_ZA__12-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:05.810157+00:00"}}