{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___6-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-22","aktenzeichen":"VIII ZR 6/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 89 b Zum Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters wegen seiner Tätigkeit im soge- nannten \"Shop-Geschäft\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 6/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Oktober 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHGB § 89 b\n\nZum Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters wegen seiner Tätigkeit im soge-\n\nnannten \"Shop-Geschäft\".\n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - VIII ZR 6/03 - OLG München\n\nLG München\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 20. Dezember 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger betrieb eine von der Beklagten gepachtete Tankstelle in\n\nM. vom 8. November 1991 bis zum 30. Juni 1997. Bezüglich des Ver-\n\nkaufs von Kraft- und Schmierstoffen war er Handelsvertreter; hierfür zahlte die\n\nBeklagte nach Vertragsbeendigung einen Ausgleich nach § 89 b HGB in Höhe\n\nvon 186.533,28 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nDer Tankstelle war ein sogenannter S. -Shop angegliedert, in dem der\n\nKläger im eigenen Namen und für eigene Rechnung diverse Artikel verkaufte.\n\nDiese bezog er zum Teil von den Lieferanten E. Lager- und Handelsgesell-\n\nschaft mbH (im folgenden: E. ) und C. Einzelhandels- und Tankstel-\n\nlenservice GmbH (im folgenden: C. ), an denen die Beklagte beteiligt ist,\n\nund im übrigen von anderen Herstellern und Händlern, mit denen die Beklagte\n\nnicht verbunden ist. Für das Shop-Geschäft begehrt der Kläger von der Be-\n\nklagten einen weiteren Handelsvertreterausgleich gemäß § 89 b HGB analog in\n\nHöhe von 71.784,01 \n\nZur Begründung des Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, er habe be-\n\nzüglich der Waren, die er über E. und C. bezogen habe, wirtschaft-\n\nlich einem Handelsvertreter gleichgestanden, weil er insoweit in die Absatzor-\n\nganisation der Beklagten eingegliedert gewesen sei. Die Beklagte habe das\n\nKernsegment des Shops, die Warenpräsentation und die Lieferanten E. und\n\nC. vorgegeben. Durch Rückgabe der Tankstelle an die Beklagte habe\n\ndiese die Kunden übernommen, die er, der Kläger, für das Shop-Geschäft ge-\n\nworben habe. Hierfür schulde ihm die Beklagte eine Ausgleichszahlung in Höhe\n\nder Klageforderung.\n\nDie Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter-\n\nesse, ausgeführt (veröffentlicht in NJW-RR 2003, 537):\n\nEin Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB\n\nstehe dem Kläger hinsichtlich des von ihm im eigenen Namen und für eigene\n\nRechnung betriebenen Geschäfts im Tankstellen-Shop nicht zu. Für den Aus-\n\n(cid:0)\n\ngleichsanspruch eines Eigenhändlers nach § 89 b HGB analog sei - ungeachtet\n\nweiterer Voraussetzungen - erforderlich, daß der Eigenhändler sich für den\n\nVertrieb der Erzeugnisse des Herstellers wie ein Handelsvertreter einzusetzen\n\nhabe und den typischen Bindungen und Verpflichtungen eines Handelsvertre-\n\nters unterliege. Daran fehle es hier, weil der Kläger nicht wie ein Handelsver-\n\ntreter in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden gewesen sei. Er sei\n\nnicht verpflichtet gewesen, seine Waren bei der Beklagten oder den Unterneh-\n\nmen, an denen die Beklagte beteiligt gewesen sei, zu beziehen, sondern habe\n\ndie Möglichkeit gehabt und auch genutzt, seine Bezugsquellen selbst zu\n\nbestimmen. So habe er in seinem Shop in erheblichem Umfang auch Waren\n\nvon Unternehmen angeboten, die nicht der Sphäre der Beklagten zuzurechnen\n\nseien. Darüber hinaus werde die Unabhängigkeit des Klägers auch daran deut-\n\nlich, daß der Kläger sich von dem Lieferantensystem der Beklagten, soweit er\n\nseine Waren darüber bezogen habe, hinsichtlich der Tabakwaren wieder gelöst\n\nund diese bei einem anderen Lieferanten eingekauft habe.\n\nII.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen. Dem Klä-\n\nger steht ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB analog im Hinblick auf das\n\nvon ihm im eigenen Namen und für eigene Rechnung betriebene Verkaufsge-\n\nschäft im Tankstellen-Shop nicht zu.\n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Ver-\n\ntrags- oder Eigenhändler in entsprechender Anwendung von § 89 b HGB Aus-\n\ngleich verlangen kann, wenn zum einen das Rechtsverhältnis zwischen ihm und\n\ndem Hersteller oder Lieferanten derart ausgestaltet ist, daß es sich nicht in ei-\n\nner bloßen Verkäufer-Käufer-Beziehung erschöpft, sondern den Händler in die\n\nAbsatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten so eingliedert, daß er wirt-\n\nschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufga-\n\nben zu erfüllen hat, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Herstel-\n\nler oder Lieferanten spätestens bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu\n\nübertragen, so daß dieser sich die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne\n\nweiteres nutzbar machen kann (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993\n\n- VIII ZR 41/93 -, NJW 1994, 657 unter II 3 a; zuletzt BGH, Urteil vom\n\n12. Januar 2000 - VIII ZR 19/99 -, NJW 2000, 1413 unter II 1 a).\n\nIm vorliegenden Fall fehlt es, wie das Berufungsgericht auf der Grundla-\n\nge seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen zu Recht\n\nangenommen hat, an der erforderlichen Einbindung des Klägers in eine das\n\nShop-Geschäft betreffende Absatzorganisation der Beklagten. Wie es sich hin-\n\nsichtlich der weiteren Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 89 b\n\nHGB - der Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstammes - verhält, kann\n\noffenbleiben.\n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Einbindung des Klägers in ei-\n\nne Absatzorganisation der Beklagten hinsichtlich des Shop-Geschäfts deshalb\n\nverneint, weil der Kläger seine Bezugsquellen für die im Shop angebotenen\n\nWaren selbst bestimmen konnte. Er war gegenüber der Beklagten nicht ver-\n\npflichtet, die Waren der Großhandelsunternehmen C. und E. , an\n\ndenen die Beklagte beteiligt ist, zu beziehen.\n\nNach § 10 des ST-Tankstellenvertrages vom 2./4. November 1991 war\n\nder Kläger berechtigt, die gepachtete Tankstelle für den \"Verkauf von Waren\n\naus dem Autofolgemarktgeschäft im eigenen Namen und für eigene Rechnung\"\n\nzu nutzen. Weitergehende Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Shop-\n\nGeschäfts enthielt der Vertrag nicht und wurden auch während der Vertragszeit\n\nnicht ergänzend getroffen. Das von der Beklagten herausgegebene Handbuch\n\n\"Select, Das bequeme Shopping\", in dem auf das Warensortiment von C. \n\n und E. Bezug genommen wird, hat der Kläger nach seinem Vortrag erst\n\nim Jahr 1995 erhalten, und es ist, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\n\nfestgestellt hat, auch zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand einer vertraglichen\n\nVereinbarung der Parteien geworden. Danach hatte die Beklagte keine rechtli-\n\nche Handhabe, einen Warenbezug bei den Lieferanten C. und E. \n\ndurchzusetzen. Dagegen bringt die Revision nichts vor.\n\n2. Die Revision räumt ein, daß eine rechtliche Verpflichtung des Klägers,\n\ndas Warensortiment der Lieferanten C. und E. zu beziehen, nicht\n\nbestand. Sie meint jedoch, der Kläger sei, um seine Stellung als Tankstellen-\n\npächter nicht zu verlieren, gezwungen gewesen, sich dieser Lieferanten zu be-\n\ndienen. Es habe eine \"faktische Bezugsbindung\" bestanden, die für eine analo-\n\nge Anwendung des § 89 b HGB ausreichen müsse. Dem ist nicht zu folgen.\n\na) Die Beklagte konnte dem Kläger lediglich nahelegen, Waren von den\n\nihr wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Lieferanten zu beziehen, und das\n\nVertragsverhältnis insgesamt kündigen, wenn ihr eine weitere Zusammenarbeit\n\nmit dem Kläger wirtschaftlich nicht mehr vorteilhaft erschien. Dieses Recht der\n\nBeklagten zur ordentlichen Kündigung des Vertrages kann jedoch, wie das Be-\n\nrufungsgericht zutreffend erkannt hat, einer - hier fehlenden - Eingliederung des\n\nKlägers in eine Absatzorganisation der Beklagten nicht gleichgestellt werden\n\nund dieses Erfordernis für eine analoge Anwendung des § 89 b HGB nicht er-\n\nsetzen.\n\nb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewie-\n\nsen, daß der Kläger auch in tatsächlicher Hinsicht nicht an das Warensortiment\n\nvon C. und E. gebunden und auf dieses beschränkt war. Er bot in\n\nseinem Shop nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts in erheblichem Umfang auch Waren an, die nicht zum Sortiment von C. \n\n und E. gehörten, sondern direkt von anderen Herstellern und Groß-\n\nhändlern, an denen die Beklagte nicht beteiligt war, geliefert wurden, unter an-\n\nderem Autoreifen, Zeitungen und Zeitschriften, Stadtpläne und Landkarten, Bü-\n\ncher, Spielwaren sowie CD's und Musikkassetten. Auch hinsichtlich des Waren-\n\nsortiments von C. und E. hielt sich der Kläger, anders als die Revisi-\n\non geltend macht, nicht ausschließlich an diese Lieferanten. Er wechselte, wie\n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, jedenfalls für eine gewisse\n\nZeit zu einem anderen Lieferanten von Tabakwaren, der günstigere Einkaufs-\n\nkonditionen bot. Die Bemühungen der Beklagten, den Kläger durch eine Steige-\n\nrung des Bonus für Tabakwaren zu einer Rückkehr zu E. zu bewegen, wies\n\ndieser mit der Begründung zurück, die Einkäufe bei dem Konkurrenten tätige er\n\n\"aus unternehmerischen Gründen\". Übergangenen Sachvortrag (§ 286 ZPO)\n\nzeigt die Revision auch insoweit nicht auf. Diese Umstände machen deutlich,\n\ndaß der Kläger im Shop-Geschäft nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tat-\n\nsächlicher Hinsicht nicht - wie ein Handelsvertreter - in eine Absatzorganisation\n\nder Beklagten eingebunden war.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nBall \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/viii-zr-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-22/viii-zr-6-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:17.410522+00:00"}}