{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___4-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-09-10","aktenzeichen":"VIII ZR 4/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 4/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. September 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen\n\nOberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 5. Dezember\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien waren je zur Hälfte Gesellschafter der V. \n\n GmbH (im folgenden: V. ). Diese GmbH war Muttergesell-\n\nschaft der G. B. A. T. GmbH (im folgenden: AT) und der H. \n\n mbH (im folgenden: H. ). Mit notariellem Vertrag vom\n\n31. Juli 1998 (im folgenden: Vertrag) verkaufte und übertrug die Beklagte der\n\nKlägerin ihren Anteil an der V. zum Preis von 5,7 Millionen DM. § 3 des Ver-\n\ntrages lautet auszugsweise:\n\n\"Zusicherungen und Gewährleistungen der Verkäuferin\nDie Verkäuferin gibt hiermit gegenüber der Käuferin im Weg eines selb-\nständigen Garantieversprechens die folgenden Zusicherungen und Ge-\nwährleistungen:\n...\n3. (1) Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft [=V. ], der H. sowie\nder AT zum 31. Dezember 1997 sind gemäß den anerkannten deut-\nschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung\nund der Wahrung der Bilanzkontinuität erstellt worden und geben die\nwirtschaftliche Lage der jeweiligen Gesellschaft per 31. Dezember\n1997 vollständig und zutreffend wieder. Sie berücksichtigen insbeson-\ndere sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten der\nGesellschaften, die per 31. Dezember 1997 bestanden. Für sämtliche\nRisiken aus der Zeit bis zum 31. Dezember 1997 sind angemessene\nRückstellungen gebildet. .... Die Jahresabschlüsse enthalten für sämt-\nliche bei der jeweiligen Gesellschaft bestehenden Pensionsverpflich-\ntungen ausreichende Rückstellungen, ebenso wie für alle Steuern,\nZölle, Sozialversicherungsbeiträge und sonstigen Abgaben aller Art\n(nachfolgend zusammenfassend „Abgaben“), die im Zeitraum bis zum\n31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt sind.\n(2) Sollte sich eine der vorstehenden Zusicherungen und Gewährlei-\nstungen als unrichtig erweisen, ist die Verkäuferin verpflichtet, der\nKäuferin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es besteht\nEinvernehmen darüber, daß wirtschaftliche Risiken aus der Zeit bis\nzum 31. Dezember 1997 (dies betrifft auch Steuern, die auf den Zeit-\nraum bis zum 31. Dezember 1997 zurückzuführen sind, auch wenn sie\nerst bei späteren Betriebsprüfungen festgestellt werden) von den\nParteien entsprechend ihrem bis dahin bestehenden Beteiligungsver-\nhältnis zu tragen sind. Das bedeutet insbesondere, daß in dem Fall,\ndaß in den Jahresabschlüssen 1997 der Gesellschaft, der H. oder\nder AT nicht berücksichtigte Risiken aus der Zeit vor dem\n31. Dezember 1997 sich realisieren, 50% der daraus entstehenden\nSchäden (einschließlich Kosten) von der Verkäuferin zu tragen sind. ...\n...\n(9) Soweit die Jahresabschlüsse der Gesellschaft, der H. und der\nAT bis 31. Dezember 1997 Rückstellungen enthalten, die sich als\nüberdosiert erweisen, stehen der Verkäuferin 50% derartiger Überdo-\n\nsierungsbeträge zu. Von dieser Regelung ausgenommen sind die bei\nAT und H. passivierten Rückstellungen für Abbruchkosten.\n...\"\n\nDie AT und die V. wurden anschließend auf die Klägerin verschmol-\n\nzen; die H. , die in die B. GmbH (im folgenden: B. ) um-\n\nfirmiert wurde, blieb als selbständige Gesellschaft bestehen.\n\nBei einer Betriebsprüfung im Jahr 1999 beanstandete das Finanzamt\n\ninsbesondere, die in den Bilanzen der AT und der H. /B. gebildeten Rück-\n\nstellungen für den Rückbau bestimmter Bauten und Anlagen auf dem gepach-\n\nteten Betriebsgelände seien zu hoch. In mehreren Bescheiden setzte das Fi-\n\nnanzamt deswegen die von der B. sowie die von der Klägerin als Rechts-\n\nnachfolgerin der AT und der V. zu zahlenden Körperschafts- und/oder Ge-\n\nwerbesteuern für die Jahre 1994 und 1995 neu fest. Wegen der sich daraus\n\nergebenden Steuernachforderungen nebst Zinsen verlangte die Klägerin von\n\nder Beklagten vergeblich die hälftige Erstattung.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte insoweit\n\nauf Zahlung von 49.005,61 DM nebst Zinsen an die B. (Antrag zu 1) sowie\n\nweiterer 585.628,12 DM nebst Zinsen an sich selbst (Antrag zu 2) in Anspruch\n\ngenommen. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob sich die\n\nAnsprüche aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages ergeben. Die Beklagte hat\n\nim übrigen geltend gemacht, der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte An-\n\nspruch der Klägerin sei gegebenenfalls nach den vertraglichen Bestimmungen\n\nverjährt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin\n\nhat das Berufungsgericht nach einem gerichtlichen Teilvergleich zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision\n\nder Klägerin, mit der sie ihre nach dem Teilvergleich im Streit verbliebene Kla-\n\ngeforderung auf Zahlung von 27.000,00 DM (= 13.804,88 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:16)(cid:3)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:6)(cid:1)\n\ndie B. (Antrag zu 1) sowie weiterer 585.628,12 DM (= 299.426,90 \n\n(cid:0)(cid:20)(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:17)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:21)(cid:9)\n\nZinsen an sich selbst (Antrag zu 2) weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf hälftige Erstat-\n\ntung der Steuernachforderungen nicht aus § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertra-\n\nges zu. Bei dieser Bestimmung handele es sich nach dem Zusammenhang und\n\ndem Inhalt nicht um eine eigenständige Regelung für die Folgen der Realisie-\n\nrung wirtschaftlicher Risiken, sondern um einen integralen Bestandteil der Ge-\n\nwährleistung nach § 3 Nr. 3 des Vertrages. Ein Gewährleistungsfall nach Abs. 1\n\nund 2 dieser Bestimmung sei durch die steuerliche Belastung der Klägerin in-\n\nfolge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten nicht eingetre-\n\nten. Die Zusicherung, daß für sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum\n\n31. Dezember 1997 \"angemessene\" Rückstellungen gebildet worden seien,\n\nhabe sich zwar insoweit als falsch erwiesen, als die Rückstellungen für Ab-\n\nbruchkosten zu hoch gewesen seien. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages sei\n\njedoch nach Sinn und Zweck einschränkend dahin auszulegen, daß der Käufer\n\nnur gegen eine zu niedrige Bewertung des erworbenen Gesellschaftsanteils\n\ngeschützt werden solle. Das ergebe sich auch aus dem Erfordernis eines\n\nSchadens in § 3 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages. Einen solchen habe die\n\nKlägerin nicht erlitten, da die Steuernachforderungen nur einen Teil der stillen\n\nReserven abgeschöpft hätten, die durch die Herabsetzung der Rücklagen frei\n\ngeworden seien.\n\nAuch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu dem von der\n\nKlägerin geltend gemachten Anspruch. Dafür fehle es an einer Vertragslücke. In\n\n§ 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages sei vielmehr abschließend geregelt, welcher\n\nVertragspartei überhöhte Rückstellungen zustünden. Das gelte auch für die\n\ndamit verbundenen steuerlichen Nachteile. Schließlich könne die Klägerin die\n\nKlageforderung nicht auf eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Ge-\n\nschäftsgrundlage stützen. Das Risiko, das sich mit den Steuernachforderungen\n\ninfolge der Herabsetzung der Rückstellungen für Abbruchkosten realisiert habe,\n\nsei durch § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages der Klägerin zugewiesen worden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand,\n\nso daß die Revision der Klägerin zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat\n\ndie von der Klägerin gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf\n\nhälftige Erstattung der Steuernachforderungen, die nach dem in der Beru-\n\nfungsinstanz geschlossenen Teilvergleich ihre Ursache allein noch in den über-\n\nhöhten Rückstellungen für Abbruchkosten haben, rechtsfehlerfrei verneint.\n\nDas Berufungsgericht ist aufgrund einer Auslegung der Gewährlei-\n\nstungsbestimmungen des § 3 des Vertrages der Parteien zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die Beklagte für die Nachforderungen von Körperschafts- bzw. Ge-\n\nwerbesteuer für die Jahre 1994 und 1995, die das Finanzamt aufgrund einer\n\n1999 durchgeführten Betriebsprüfung festgesetzt hat, nicht nach § 3 Nr. 3\n\nAbs. 2 Satz 2 dieser Abrede oder nach den sonstigen Regelungen des § 3 Nr. 3\n\nAbs. 1 und 2 einstehen muß. Diese tatrichterliche Auslegung der Individualver-\n\neinbarung der Parteien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein\n\nanerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-\n\nrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2001\n\n- VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 unter II 1 m.w.Nachw.). Ein solcher Fehler ist\n\ndem Berufungsgericht nicht unterlaufen.\n\n1. In § 3 Nr. 3 Abs. 1 hat die Beklagte im Wege eines selbständigen Ga-\n\nrantieversprechens zugesichert und gewährleistet, daß die Jahresabschlüsse\n\nder V. , der H. sowie der AT sämtliche Verbindlichkeiten und Eventualver-\n\nbindlichkeiten der Gesellschafter berücksichtigen, die per 31. Dezember 1997\n\nbestanden (Satz 2), daß \n\nfür sämtliche Risiken aus der Zeit bis zum\n\n31. Dezember 1997 angemessene Rückstellungen gebildet sind (Satz 3) und\n\ndaß die Jahresabschlüsse unter anderem für alle Steuern, die im Zeitraum bis\n\nzum 31. Dezember 1997 entstanden und noch nicht bezahlt sind, ausreichende\n\nRückstellungen enthalten (Satz 5). Diese Zusicherungen, die sich gegenseitig\n\nüberschneiden und ergänzen, haben sich nicht deswegen als unrichtig heraus-\n\ngestellt, weil die betreffenden Jahresabschlüsse keine Rückstellungen für die in\n\nRede stehenden Steuernachforderungen vorsehen. Bei den Steuernachforde-\n\nrungen für die Jahre 1994 und 1995 handelt es sich um (Eventual-)\n\nVerbindlichkeiten, um Risiken, die sich dann ergeben, wenn sich die Rückstel-\n\nlungen für die Abbruchkosten als überhöht erweisen und teilweise aufgelöst\n\nwerden müssen. Die Revision wendet ein, das Berufungsgericht habe die Frage\n\neiner falschen Zusicherung der Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt\n\nder überhöhten Rückstellungen für Abbruchkosten betrachtet, aber übersehen,\n\ndaß die von der Beklagten nach § 3 Nr.3 Abs. 1 Satz 5 abgegebene (weitere)\n\nZusicherung bezüglich ausreichender Rückstellungen für steuerliche Risiken\n\nbetroffen sei. Es ist schon zweifelhaft, ob eine derartige Rückstellung für Steu-\n\nernachforderungen, die dann entstehen, wenn das Finanzamt Rückstellungen\n\nfür künftige Risiken als überhöht ansieht und deshalb nicht anerkennt - also\n\nRückstellungen für den Fall einer teilweisen Unrichtigkeit der Bilanz -, in die Bi-\n\nlanzen der Gesellschaften, wenigstens in die Handelsbilanz hätte aufgenom-\n\nmen werden dürfen. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Beru-\n\nfungsgericht die Möglichkeit, daß die Beklagte diese Eventual-Risiken bei der\n\nBilanzierung hätte berücksichtigen müssen, als weitere Haftungsgrundlage in\n\nseine Betrachtungen einbezogen, eine entsprechende vertragliche Verpflich-\n\ntung der Klägerin gegenüber aber rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.\n\n2. Das Berufungsgericht hat § 3 Nr. 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages ein-\n\nschränkend dahingehend ausgelegt, daß die Verkäuferin, die dafür haftet, daß\n\nfür sämtliche Risiken \"angemessene Rückstellungen\" gebildet sind, nicht dafür\n\neinzustehen hat, daß die Rückstellungen zumindestens bei steuerlicher Be-\n\ntrachtung zu hoch und aus diesem Grunde nicht \"angemessen\" sind. Zur Be-\n\ngründung führt das Berufungsgericht aus, die Käuferin habe lediglich vor einer\n\nbilanziellen Überbewertung des Unternehmens geschützt werden sollen, so daß\n\ndie Überdotierung einer Rückstellung, die zu einer Unterbewertung des Kauf-\n\ngegenstandes führe, keinen Gewährleistungsfall darstelle. Diese Erwägungen\n\nsind nicht zu beanstanden und werden, für sich gesehen, von der Revision hin-\n\ngenommen.\n\nAnders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht aber auch, als\n\nes die Steuernachforderungen als mittelbare Folgen einer Auflösung der über-\n\ndotierten Rückstellung für die Abbruchkosten gleichfalls von der Gewährleistung\n\nausgenommen hat, nicht verkannt, daß der Anspruch der Klägerin aus der\n\nVerletzung einer weiteren vertraglichen Zusicherung hergeleitet werden könnte.\n\nDas Berufungsgericht hat sich zusätzlich zu seinen eigenen Erwägungen aus-\n\ndrücklich den Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 12 und 13 des\n\nangefochtenen Urteils angeschlossen. Dort wird die Frage erörtert, ob die Be-\n\nklagte für die Mehrsteuern, die bei erhöhter Rückstellung für die Abbruchkosten\n\nzu erwarten sind, Rückstellungen hätte vorsehen müssen. Das Landgericht\n\nmeint in diesem Zusammenhang, zwar sei insoweit die Zusicherung der Kläge-\n\nrin unrichtig gewesen, weil diese Risiken nicht durch eine entsprechende Rück-\n\nstellung abgefangen worden seien; da die Beklagte aber für die Überdotierung\n\nvon Rückstellungen nicht hafte, hafte sie auch nicht für deren Konsequenzen.\n\nDie Tatrichter haben demnach nicht übersehen, daß wegen der unterlassenen\n\nRückstellungen für die Steuernachforderungen, die sich bei teilweiser Auflösung\n\nder Rückstellung für die Abbruchkosten ergeben könnten, ein eigener Haf-\n\ntungstatbestand in Betracht kommt. Wenn sie der Annahme sind, überhöhte\n\nRückstellungen stellten von vornherein keinen Gewährleistungsfall dar und dies\n\nerstrecke sich auf die mittelbaren finanziellen Nachteile in Form einer Steuer-\n\nnachforderung, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch\n\nauf § 3 Nr. 3 Abs. 9 des Vertrages gestützt und diese als abschließende Son-\n\nderregelung für die Behandlung überdotierter Rückstellungen begriffen. Zutref-\n\nfend führt das Berufungsgericht aus, Satz 2 dieser Bestimmung sei zu entneh-\n\nmen, daß die Parteien mit einer (teilweisen) Auflösung der Rückstellung für die\n\nAbbruchkosten gerechnet hätten; dies ist im übrigen zwischen den Parteien\n\nnicht umstritten. Dann hätte es aber, wie das Berufungsgericht darlegt, auch\n\nnahegelegen, eine ausdrückliche Regelung für die Abwicklung steuerlicher Fol-\n\ngen zu treffen, wenn mit der Zuweisung der gesamten Überdotierungsbeträge\n\nbei Auflösung überhöhter Rückstellungen für die Position Abbruchkosten an die\n\nKäuferin nicht zugleich die Steuernachforderungen hätten erfaßt werden sollen.\n\nDiesen Erwägungen vermag die Revision Durchgreifendes nicht entgegenzu-\n\nsetzen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Deppert\n\nfür den wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung verhinderten\nRichter am Bundesgerichtshof\nWiechers\nKarlsruhe, den 23.09.2003\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/viii-zr-4-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-10/viii-zr-4-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR___4-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:42:00.524562+00:00"}}