{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__95-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"VIII ZR 95/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. März 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle AVBFernwärmeV § 2 Abs. 2 Ein konkludenter Vertragsschluß durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsun- ternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 95/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n17. März 2004 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nAVBFernwärmeV § 2 Abs. 2 \n\nEin konkludenter Vertragsschluß durch Entnahme von Energie kommt grundsätzlich \n\nnicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsun-\n\nternehmen \n\nund \n\neinem \n\nDritten \n\nbesteht, \n\naufgrund \n\ndessen \n\ndie \n\nEnergielieferungen erbracht werden. \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03 - OLG Naumburg \n\nLG Halle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter \n\nDr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt als Energieversorgungsunternehmen die Bezahlung \n\nvon Fernwärme, die sie für die Wohnungseigentumsanlage \"A. \n\n , \" in H. in der Zeit von Januar 1999 bis einschließ-\n\nlich Mai 2001 geliefert hat. Die Beklagten sind die Mitglieder der für diese \n\nWohnanlage gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft. \n\nDie Klägerin hatte mit der früheren Eigentümerin des Wohngebäudes, \n\nder \n\nFirma \n\nN. , \n\nam \n\n5. November/13. Dezember 1996 einen Fernwärmeversorgungsvertrag abge-\n\nschlossen. Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 bestätigte die A. \n\n GmbH, die das Wohngebäude von der N. \n\n erworben hatte, gegenüber der Klägerin, daß sie \n\nmit Wirkung ab 1. Juni 1997 gemäß § 32 AVBFernwärmeV in den Fernwärme-\n\nversorgungsvertrag eingetreten sei. Die A. GmbH be-\n\ngründete sodann mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 14. Juli 1997 \n\ngemäß § 8 WEG Wohnungseigentum mit 120 Wohnungseinheiten und veräu-\n\nßerte erstmalig am 23. Juli 1998 eine Wohneinheit; die A. \n\n GmbH ist noch Eigentümerin eines Teils der Wohnungseinheiten. Mit \n\nSchreiben vom 17. September 2001 teilten die Beklagten, vertreten durch die \n\nWohnungseigentumsverwalterin, der Klägerin mit, daß nunmehr die \"WEG A. \n\n \" mit Wirkung vom 14. Juni 2001 in den Fernwärmeversorgungs-\n\nvertrag eingetreten sei. Die Klägerin hat ihren Entgeltanspruch aus der Beliefe-\n\nrung des Wohnblocks \"A. \" und eines weiteren \n\nWohnblocks mit Fernwärme für den Zeitraum von Februar 1999 bis Februar \n\n2001 zunächst gegenüber der A. GmbH geltend ge-\n\nmacht und insoweit zwei obsiegende rechtskräftige Urteile erwirkt. Der Antrag \n\nauf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. \n\n GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden. \n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagten auf Bezahlung \n\nder gelieferten Fernwärme für den Zeitraum von Januar 1999 bis Mai 2001 in \n\nHöhe von umgerechnet 112.096,57 € in Anspruch. Die Kla ge ist in den Vorin-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer - vom Senat zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, zwischen den Par-\n\nteien sei für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Fernwärmeversorgungs-\n\nvertrag nicht zustande gekommen. Der ursprünglich zwischen der Klägerin und \n\nder N. \n\ngeschlossene \n\nFernwärmevertrag, in den die A. GmbH gemäß Erklä-\n\nrung vom 15. Januar 1998 eingetreten sei, sei weder durch die notarielle Beur-\n\nkundung der Teilungserklärung auf die Beklagten übergangen, noch seien die-\n\nse gemäß § 32 Abs. 4 und 5 AVBFernwärmeV vor dem 14. Juni 2001 in den mit \n\nder Klägerin geschlossenen Fernwärmevertrag eingetreten. \n\nMit der Entnahme von Fernwärmeenergie sei auch kein Vertrag gemäß \n\n§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits abge-\n\nschlossen worden. Bei der Bereitstellung von Energie durch das Versorgungs-\n\nunternehmen handele es sich um ein Vertragsangebot in Form einer Realoffer-\n\nte, wobei sich nach Treu und Glauben aus der Sicht des Versorgungsunter-\n\nnehmens bestimme, wem dieses Angebot gemacht werde. Bestehe bereits ein \n\nVersorgungsvertrag, so werde das Versorgungsunternehmen seinen Vertrags-\n\npartner mit der zur Verfügung gestellten Energie versorgen wollen. Die Ent-\n\nnahme von Fernwärme an der Hausanschlußstation habe die Klägerin, die nach \n\nihrem eigenen Vortrag keine Kenntnis von der Begründung des Wohnungsei-\n\ngentums gehabt habe, aus ihrer Sicht somit nicht als Annahme ihres Angebots \n\nauf Abschluß eines Versorgungsvertrages verstehen können. \n\nEin Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 \n\n1. Fall BGB scheide aus, weil sie die Fernwärme im Rahmen eines Vertrags-\n\nverhältnisses mit Rechtsgrund geleistet habe. \n\nII. \n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Klägerin ohne Erfolg, so daß \n\nihre Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht sowohl einen Übergang des zwischen \n\nder Klägerin und der N. ge-\n\nschlossenen und von der A. GmbH fortgeführten Fern-\n\nwärmeversorgungsvertrages vom 5. November/13. Dezember 1996 auf die Be-\n\nklagten wie auch deren Eintritt in diesen Vertrag nach § 32 AVBFernwärmeV \n\ngemäß Erklärung vom 12. September 2001 für die Zeit vor dem 14. Juni 2001 \n\nverneint hat, wendet sich die Revision hiergegen nicht. Rechtsfehler sind inso-\n\nweit auch nicht ersichtlich. \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Beklagten zur Bezahlung \n\nder im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Mai 2001 gelieferten Fernwärme \n\nauch nicht aufgrund eines gemäß § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV geschlossenen \n\nVertrages verpflichtet. \n\na) Zwar ist in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens re-\n\ngelmäßig ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Ab-\n\nschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent \n\nangenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens \n\nElektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (vgl. Senatsurteil vom \n\n30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 1 a m.w.Nachw.; siehe \n\nauch Hempel in: Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, \n\nGas- und Wasserversorgung, § 2 AVBEltV Rdnr. 92 ff.). Durch diesen Rechts-\n\ngrundsatz, \n\nder \n\nin \n\n§ 2 \n\nAbs. 2 \n\nAVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/ \n\nAVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getra-\n\ngen, daß in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen \n\nLeistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertrags-\n\nschluß in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei \n\nEnergielieferungen vermieden, nicht aber dem Versorgungsunternehmen ein \n\nweiterer \n\nVertragspartner \n\nverschafft werden \n\n(Hempel \n\naaO \n\n§ 2 \n\nAVBEltV Rdnr. 83, 117). \n\nDie Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluß fehlen je-\n\ndoch, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunter-\n\nnehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen \n\nerbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen, \n\nwie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, durch die Zurverfügungstellung der \n\nEnergie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird \n\nhierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunterneh-\n\nmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versor-\n\ngungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsun-\n\nternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluß eines (weiteren) \n\nEnergielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Viel-\n\nmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versor-\n\ngungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch aus-\n\ndrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem \n\nVertragsabschluß durch schlüssiges Verhalten auszugehen (vgl. OLG Hamm, \n\nZIP 1983, 329 f.; OLG Karlsruhe, RdE 1984, 25, 28; OLG Karlsruhe, NZM 1999, \n\n86; Brandenburgisches OLG, RdE 2000, 72, 73; dasselbe RdE 2002, 20, 21; \n\nHempel aaO Rdnr. 118; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu \n\nden Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, Bd. I, § 2 AVBEltV Rdnr. 24; \n\na.A. OLG Hamm RdE 1988, 212, 214; zustimmend Hempel aaO § 2 AVBEltV \n\nRdnr. 125; siehe auch OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 889, 890). So-\n\nweit die Revision sich weiter für ihre gegenteilige Ansicht auf das Urteil des \n\nOberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. November 1993 (NJW-RR 1994, 436 \n\nf.) beruft, betrifft dieses einen vertragslosen Zustand nach Erlöschen des bishe-\n\nrigen Versorgungsvertrages und ist somit nicht einschlägig. \n\nb) Wenn daher die Beklagten als Wohnungseigentümer über die vorhan-\n\ndene eigene Hausanschlußstation in dem der Klage zugrundeliegenden Zeit-\n\nraum, in welchem noch der Fernwärmeversorgungsvertrag mit der A. \n\n GmbH bestand, Fernwärme entnommen haben, konnte dies \n\ndie Klägerin nicht als Annahme eines auf Abschluß eines zusätzlichen Wärme-\n\nlieferungsvertrages gerichteten Angebots auffassen. Damit scheidet aber ein \n\nvertraglicher Entgeltanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten - neben \n\nder bereits titulierten Forderung gegen die A. GmbH - \n\naus. \n\nc) Daß der Klägerin auch ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB gegenüber den Beklagten bereits deshalb nicht zusteht, weil \n\ndie Lieferungen aufgrund eines bestehenden Wärmeversorgungsvertrages an \n\ndie A. GmbH erbracht worden sind, hat das Berufungs-\n\ngericht ebenfalls ohne Angriff durch die Revision festgestellt. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-95-03","cited_norms":[{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AVBFernwärmeV","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/viii-zr-95-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__95-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:47.720845+00:00"}}