{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__89-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-26","aktenzeichen":"VIII ZR 89/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 26. November 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 448 a.F. Stromeinspeisungsgesetz (StrEG) § 2 Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 Dem nach § 2 StrEG oder § 3 Abs. 1 EEG zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien verpflichteten Energieversorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber steht gegen den Anlagenbetreiber ein Anspruch aus § 448 BGB a.F. bzw. § 10 Abs. 1 EEG auf Erstattung der Netzanschlußkosten lediglich dann zu, wenn er den Anschluß auf Verlangen des Anlagenbetreibers und nicht aufgrund ei- nes Rechtsverhältnisses mit einem Dritten vorgenommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 89/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n26. November 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 448 a.F.\nStromeinspeisungsgesetz (StrEG) § 2\nGesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1\n\nDem nach § 2 StrEG oder § 3 Abs. 1 EEG zur Abnahme und Vergütung des Stroms\naus erneuerbaren Energien verpflichteten Energieversorgungsunternehmen bzw.\nNetzbetreiber steht gegen den Anlagenbetreiber ein Anspruch aus § 448 BGB a.F.\nbzw. § 10 Abs. 1 EEG auf Erstattung der Netzanschlußkosten lediglich dann zu,\nwenn er den Anschluß auf Verlangen des Anlagenbetreibers und nicht aufgrund ei-\nnes Rechtsverhältnisses mit einem Dritten vorgenommen hat.\n\nBGH, Urteil vom 26. November 2003 - VIII ZR 89/03 - OLG Brandenburg\n\n LG Potsdam\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2003 in\n\nder Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 2003\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin \n\nist Betreiberin eines Windparks mit \n\ninsgesamt\n\n19 Windkraftanlagen. Sie verlangt von der Beklagten, einem regionalen Strom-\n\nversorgungsunternehmen, die Vergütung des in das Netz der Beklagten einge-\n\nspeisten Stroms. Die Beklagte verweigert die Bezahlung unter Berufung auf\n\neine Aufrechnung mit einem Anspruch auf Erstattung von Kosten für den\n\nAnschluß der Windkraftanlagen an ihr Netz. Die Streithelferin der Klägerin ist\n\neine Gesellschaft, die sich mit der Projektplanung von Windparks beschäftigt.\n\nDie Klägerin schloß am 22. Oktober 1998 mit der Streithelferin einen\n\nNutzungsvertrag über den teilweise noch zu errichtenden Windpark J. .\n\nDanach verpflichtete sich die Streithelferin, der Klägerin die Infrastruktur des\n\nWindparks, bestehend aus Mittel- und Niederspannungsleitungen, Transfor-\n\nmatoren, eingemessenen Wegen, Fundamenten sowie einem Netzanschluß an\n\ndas Netz der Beklagten gegen ein jährliches Entgelt zur Nutzung zur Verfügung\n\nzu stellen. Die Windkraftanlagen selbst sollten von der Klägerin errichtet werden\n\nund in ihrem Eigentum verbleiben.\n\nAm 17. Juni 1999 fand eine Besprechung zwischen der Klägerin, der\n\nStreithelferin und der Beklagten über den Anschluß der Windkraftanlagen an\n\ndas Netz der Beklagten statt. Dabei wurde der Beklagten mitgeteilt, daß der\n\nNetzanschlußvertrag mit der Streithelferin und der Einspeisevertrag mit der\n\nKlägerin zu schließen seien. Unter dem 25. September/1. November 1999\n\nschlossen die Beklagte und die Streithelferin einen Netzanschlußvertrag. Darin\n\nvereinbarten sie eine \"Anschlußgebühr\" von 2.895.767 DM netto. Die Streithel-\n\nferin zahlte darauf 400.000 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, weil die\n\nStreithelferin in der Folgezeit den Standpunkt vertrat, die Vergütung sei in der\n\ngeltend gemachten Höhe nicht wirksam vereinbart worden.\n\nDie Streithelferin nahm die Beklagte mit Antrag vom 9. März 2000 in ei-\n\nnem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Landgericht Potsdam auf\n\nAnschluß der Windkraftanlagen an deren Netz in Anspruch. Mit Beschluß des\n\nLandgerichts Potsdam vom 17. März 2000 wurde die Beklagte zum Anschluß\n\nder Windkraftanlagen und zur Abnahme des in diesen erzeugten Stroms gegen\n\nangemessene Vergütung verpflichtet. Die Beklagte stellte in der Folgezeit den\n\nAnschluß her. Seit Mai 2000 speisen die Windkraftanlagen Strom in das Netz\n\nder Beklagten ein.\n\nMit der Klage hat die Klägerin in erster Instanz die Vergütung für die er-\n\nfolgte Stromeinspeisung in dem Zeitraum vom 4. Mai 2000 bis zum 31. Oktober\n\n2000 in Höhe von 975.855,85 DM verlangt. Die Parteien schlossen während\n\ndes Rechtsstreits unter dem 21. Mai/1. Juni 2001 einen Einspeisevertrag, in\n\ndem sie den Beginn der Inbetriebnahme der Windkraftanlagen auf den 12. Mai\n\n2000 festlegten und eine Vergütung von 17,8 Pf je Kilowattstunde eingespei-\n\nsten Stroms vereinbarten.\n\nDie Beklagte hat gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrech-\n\nnung mit einem Anspruch \n\nin Höhe von 2.495.767 DM (2.895.767 DM\n\n„Anschlußgebühr“ abzüglich 400.000 DM Zahlung der Streithelferin) erklärt. Sie\n\nhat behauptet, in dieser Höhe seien ihr Kosten für den Anschluß der Windkraft-\n\nanlagen an ihr Netz entstanden, und diese näher aufgeschlüsselt. Hilfsweise für\n\nden Fall des Bestehens eines Aufrechnungsverbotes hat sie diesen Betrag mit\n\neiner Widerklage geltend gemacht.\n\nDas Landgericht hat der Klage - unter Abzug der für die Zeit vom 4. Mai\n\nbis zum 12. Mai 2000 geltend gemachten Vergütung - \n\nin Höhe von\n\n955.781,34 DM nebst Zinsen stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung\n\neingelegt. Die Klägerin hat im Wege einer Anschlußberufung die Klageforde-\n\nrung um die Vergütung für weitere Monate bis einschließlich Juni 2001 in Höhe\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:4)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:10)(cid:11)(cid:15)(cid:9)\n\nvon \n\n496.714,36 \n\n DM) \n\nauf \n\ninsgesamt \n\n985.397,60 \n\n(= 1.927.270,18 DM) erweitert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Be-\n\nklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung zur Zahlung weiterer\n\n(cid:7)(’\n\n496.714,36 \n\n(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:16)(cid:18)(cid:20)(cid:22)(cid:17)(cid:28)(cid:16)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:4) \"!# $(cid:21)%(cid:17)(cid:28)(cid:25)(cid:27)&\n\n(cid:21))(cid:25)(cid:27)*# $(cid:17)(cid:28) +(cid:29)(cid:31),(cid:6)-/.0(cid:17)(cid:28) \"!213!(cid:4)(cid:16)(cid:18)4#(cid:20)24#(cid:17)(cid:4) 5(cid:25)762*(cid:31)(cid:21)98(cid:15)!(cid:18)4(cid:15)(cid:17)(cid:14)&\n\n: s-\n\nsenen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil insoweit an, als das Be-\n\nrufungsgericht das Bestehen ihrer Gegenforderung verneint hat. Diese verfolgt\n\n(cid:0);(cid:5)(cid:15)(cid:7)<(cid:1)(cid:15)=#>(cid:14)(cid:7)$(cid:5)2>(cid:15)?(cid:14)(cid:13)@=(cid:4)=\n\nsie in Höhe von 986.847,19 \n\n DM) weiter.\n\n(cid:21)\n(cid:25)\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klageforderung mit einem\n\nAnspruch auf Erstattung von Netzanschlußkosten sei zulässig. Aus § 10 Nr. 5\n\ndes Einspeisevertrages der Parteien ergebe sich kein Aufrechnungsverbot. Die\n\nAufrechnung sei auch nicht mit Treu und Glauben unvereinbar.\n\nDie zulässige Aufrechnung sei jedoch unbegründet. Die Beklagte habe\n\nkeinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung von Netzanschlußkosten gegen\n\ndie Klägerin, weil ein Netzanschlußvertrag nur mit der Streithelferin bestehe.\n\nEin Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin ergebe sich aber\n\nauch nicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Dabei könne dahingestellt\n\nbleiben, ob für die Erstattung der Netzanschlußkosten das am 1. April 2000 in\n\nKraft getretene Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) oder das\n\nbis zum 31. März 2000 geltende Stromeinspeisungsgesetz zu prüfen sei. Denn\n\nein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 10\n\nAbs. 1 EEG. Die Vorschrift enthalte keine Kostenerstattungsregelung, sondern\n\nnur eine Kostentragungsregelung.\n\nEin Kostenerstattungsanspruch aus § 10 Abs. 1 EEG sei auch nach dem\n\nZweck der Regelung nicht geboten. Nehme der Anlagenbetreiber den Netz-\n\nbetreiber aus § 3 Abs. 1 EEG auf Herstellung des Anschlusses in Anspruch, so\n\nkönne der Netzbetreiber im Rahmen des dann bestehenden gesetzlichen\n\nSchuldverhältnisses die notwendigen Netzanschlußkosten als Beauftragter oder\n\nGeschäftsführer des Anlagenbetreibers verlangen. Ein solcher Anspruch stehe\n\nder Beklagten hier aber nicht zu, weil sie die Leistung des Netzanschlusses\n\naufgrund des mit der Streithelferin bestehenden Vertrages an diese erbracht\n\nhabe. Mit der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG habe der Gesetzgeber den\n\nvon der Rechtsprechung zum Stromeinspeisungsgesetz befürworteten Rückgriff\n\nauf § 448 BGB nachvollzogen. Danach habe ein Anspruch auf Kostenerstattung\n\nnur bestanden, wenn der Anlagenbetreiber selbst den Netzbetreiber mit der\n\nHerstellung des Netzanschlusses beauftragt habe. Stelle der Netzbetreiber den\n\nAnschluß aufgrund anderweitiger vertraglicher Regelungen her, bestehe ein\n\nsolcher Anspruch nicht. Dies werde durch die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3\n\nEEG gestützt, wonach der Anlagenbetreiber auch einen Dritten beauftragen\n\nkönne. Beauftrage er einen Dritten, so bedürfe es keines Anspruchs zwischen\n\nNetzbetreiber und Anlagenbetreiber.\n\nEin Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Netzanschlußkosten aus\n\neinem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand,\n\ndaß die Streithelferin den Netzanschluß im einstweiligen Verfügungsverfahren\n\ngegen die Beklagte als fremdes Recht in gewillkürter Prozeßstandschaft durch-\n\ngesetzt habe. Sie habe den Anspruch auch aus eigenem Recht aufgrund des\n\nmit der Beklagten geschlossenen Netzanschlußvertrages geltend gemacht. Es\n\nseien deshalb dadurch keine Leistungsbeziehungen zwischen der Beklagten\n\nund der Klägerin entstanden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand, so\n\ndaß die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der von\n\nder Beklagten erklärten Aufrechnung ein Aufrechnungsverbot nicht entgegen-\n\nsteht. Die von der Revisionserwiderung insoweit erhobene Gegenrüge greift\n\nnicht durch.\n\na) Die Annahme des Berufungsgerichts, aus § 10 Nr. 5 des Einspeise-\n\nvertrages der Parteien ergebe sich kein Aufrechnungsverbot, beruht auf einer\n\ntatrichterlichen Auslegung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist (vgl. BGHZ\n\n135, 269, 273 m.w.Nachw.). Einen danach erheblichen Fehler zeigt die Revisi-\n\nonserwiderung nicht auf.\n\nb) Weiter ist zwar richtig, daß eine Aufrechnung über die gesetzlich oder\n\nvertraglich geregelten Fälle hinaus unter anderem dann ausgeschlossen ist,\n\nwenn der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Auf-\n\nrechnung als mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen läßt\n\n(BGHZ 113, 90, 93 m.w.Nachw.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.\n\nMit der Abnahme- und Vergütungspflicht der Energieversorgungsunternehmen\n\nnach § 2 des Stromeinspeisungsgesetzes (StrEG) bzw. der Netzbetreiber nach\n\n§ 3 Abs. 1 des ab dem 1. April 2000 an die Stelle des Stromeinspeisungsge-\n\nsetzes getretenen Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) soll\n\ndie Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werden (vgl.\n\nBGHZ 134, 1, 14; Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ vorgesehen, unter A I 2 b aa). Dieser Zweck vermag ein\n\nAufrechnungsverbot für den streitigen Anspruch auf Erstattung von Anschluß-\n\nkosten nicht zu rechtfertigen. Denn der Vergütungs- und der Erstattungsan-\n\nspruch stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang, weil der Netzanschluß\n\nder Anlage zur Erzeugung des Stroms aus erneuerbaren Energien die Voraus-\n\nsetzung für dessen Abnahme und damit auch für dessen Vergütung ist.\n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Beklagten zur Auf-\n\nrechnung gestellten Anspruch auf Erstattung der für den Anschluß der Wind-\n\nkraftanlagen aufgewendeten Kosten verneint.\n\na) Ein solcher Anspruch steht dem Netzbetreiber gegen den Anlagen-\n\nbetreiber sowohl für Energieerzeugungsanlagen, die in den Anwendungsbe-\n\nreich von § 2 StrEG fielen, als auch für solche, die nach § 3 Abs. 1 EEG anzu-\n\nschließen sind, lediglich dann zu, wenn er die Herstellung des Anschlusses auf\n\nVerlangen des Anlagenbetreibers und nicht aufgrund eines Rechtsverhältnisses\n\nmit einem Dritten vorgenommen hat. Das Berufungsgericht konnte es daher\n\nentgegen der Meinung der Revision ohne Rechtsfehler offenlassen, ob für den\n\nvon der Beklagten geltend gemachten Anspruch die Rechtslage nach dem\n\nStrEG oder nach dem EEG maßgebend ist.\n\naa) Unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes bestimmte sich\n\nmangels einer besonderen Regelung im StrEG die Frage der Kostentragung für\n\ndie Herstellung des Anschlusses nach dem wegen des kaufähnlichen Charak-\n\nters des Rechtsverhältnisses zumindest entsprechend anzuwendenden § 448\n\nBGB a.F. (BGH, Urteil vom 29. September 1993 - VIII ZR 107/93, WM 1994, 76\n\n= NJW-RR 1994, 175 = RdE 1994, 70 unter II 1 b bb). Danach hatte der Anla-\n\ngenbetreiber die zu den Kosten der Abnahme im Sinne des § 448 Abs. 1 BGB\n\na.F. zählenden Kosten für die Herstellung einer Leitungsverbindung zu tragen\n\n(BGH aaO). Allerdings stellt § 448 Abs. 1 BGB a.F. nur eine Vorschrift über die\n\nKostentragung zwischen Verkäufer und Käufer im Innenverhältnis dar und sieht\n\nnicht ausdrücklich einen Erstattungsanspruch des Käufers gegen den Verkäufer\n\nvor, wenn er Kosten übernimmt, die der Verkäufer zu tragen hätte. Für den un-\n\nmittelbaren Anwendungsbereich des § 448 BGB a.F. ist allerdings anerkannt,\n\ndaß eine Vertragspartei, die Aufwendungen tätigt, die von der anderen Partei zu\n\ntragen wären, von jener die Erstattung der entstandenen Kosten oder die Frei-\n\nstellung von einer übernommenen Verpflichtung verlangen kann (so im\n\nAnschluß an OLG München, OLGE 28 (1914), 388, 389: Soergel/Huber, BGB,\n\n12. Aufl., § 448 Rdnr. 1; Staudinger/Köhler (1996) § 448 Rdnr. 1; Faust in:\n\nBamberger/Roth, BGB, § 448 Rdnr. 1). Ob sich dieser Erstattungsanspruch\n\nunmittelbar aus dem Kauf selbst (vgl. OLG München, aaO, S. 390) oder aus\n\neiner besonderen vertraglichen Geschäftsbesorgung (§§ 670, 675 BGB) ergibt\n\n(vgl. OLG Düsseldorf, RdE 1993, 77, 78) oder ob der Erstattungsanspruch nur\n\nunter den weiteren Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag\n\n(§§ 670, 683 Satz 1, 677 BGB) besteht, bedarf im vorliegenden Zusammen-\n\nhang keiner Entscheidung. Ein vertraglicher Anspruch aus einem kaufähnlichen\n\nSchuldverhältnis oder einer Geschäftsbesorgung setzt eine entsprechende Ei-\n\nnigung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber voraus. An einer solchen\n\nfehlt es, wenn der Anlagenbetreiber von dem Netzbetreiber schon nicht die\n\nHerstellung des Anschlusses verlangt hat. Für einen Anspruch des Netzbetrei-\n\nbers gegen den Anlagenbetreiber aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag\n\nnach § 677 BGB ist erforderlich, daß die Herstellung des Anschlusses sich als\n\nein Geschäft für den Anlagenbetreiber (\"für einen anderen\") darstellt. Ergibt sich\n\naus den Gesamtumständen, daß der Netzbetreiber den nach außen erkennba-\n\nren Willen hatte, den Anschluß nicht auf Verlangen des Anlagenbetreibers,\n\nsondern aufgrund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten, insbesondere\n\naufgrund eines Vertrages mit diesem, herzustellen, fehlt es an einem Ge-\n\nschäftsführungswillen \n\nfür den Anlagenbetreiber \n\n(vgl. BGH, Urteil vom\n\n8. November 2001 - III ZR 294/00, WM 2002, 97 unter II 2 b; BGHZ 61, 359,\n\n361 f.). Er kann sich in diesem Fall wegen der Erstattung für die aufgewendeten\n\nKosten nur an den Dritten halten.\n\nbb) Auch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG kann die Beklagte die Er-\n\nstattung der für die Herstellung des Anschlusses aufgewendeten Kosten von\n\nder Klägerin nur dann beanspruchen, wenn sie den Anschluß auf ein Verlangen\n\nder Klägerin und nicht aufgrund eines solchen der Streithelferin hergestellt hat.\n\nNach § 3 Abs. 1 EEG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 3 EEG steht\n\ndem Anlagenbetreiber, anders als noch nach dem StrEG, gegen den Netz-\n\nbetreiber ein Anspruch auf Herstellung des Anschlusses seiner Energieerzeu-\n\ngungsanlage an dessen Netz zu (BGH, Urteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR\n\n160/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter B II 2 a). Im Gegensatz\n\nzu einem Tarifkunden, der nach § 10 Abs. 4 AVBEltV den Anschluß nur durch\n\ndas örtliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung\n\nherstellen lassen darf, räumt § 10 Abs. 1 Satz 3 EEG dem Anlagenbetreiber\n\naber das Recht ein, den Anschluß auch von einem fachkundigen Dritten vor-\n\nnehmen zu lassen. Der Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netz-\n\nbetreiber auf Herstellung des Anschlusses ist deshalb ein sogenannter verhal-\n\ntener Anspruch, der erst zur Entstehung gelangt, wenn der Anlagenbetreiber\n\nvom Netzbetreiber die Erfüllung des Anspruchs verlangt (vgl. Palandt/Heinrichs,\n\nBGB, 62. Aufl., § 199 Rdnr. 8). Daraus ergibt sich, daß ein Anspruch des Netz-\n\nbetreibers auf Zahlung der Kosten für die Herstellung voraussetzt, daß der An-\n\nlagenbetreiber von ihm die Herstellung des Anschlusses verlangt hat. Erst wenn\n\nsich der Netzbetreiber auf Verlangen des Anlagenbetreibers zur Herstellung\n\ndes Anschlusses bereit erklärt, entsteht zwischen ihnen ein Schuldverhältnis,\n\nkraft dessen nicht nur der Netzbetreiber zur Vornahme des Anschlusses, son-\n\ndern auch der Anlagenbetreiber zur Zahlung des üblichen Entgelts verpflichtet\n\nist. Da nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG der Anlagenbetreiber die notwendigen\n\nKosten des Anschlusses zu tragen hat, ist dessen Verlangen, den Anschluß\n\nherzustellen, aus der Sicht des Netzbetreibers dahin zu verstehen, daß er zu\n\ndieser Leistung nur gegen Zahlung eines Entgeltes verpflichtet sein soll.\n\nBeauftragt demgegenüber der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der\n\nVornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber\n\nals Subunternehmer ein, der sodann den Anschluß herstellt, so kann der Netz-\n\nbetreiber aus § 10 Abs. 1 EEG vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der\n\naufgewendeten Kosten beanspruchen.\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Würdigung des Be-\n\nrufungsgerichts, die Beklagte habe den Anschluß der Windkraftanlagen an ihr\n\nNetz nicht aufgrund eines Anschlußverlangens der Klägerin, sondern allein für\n\ndie Streithelferin vorgenommen.\n\nDie Beklagte hat den Anschluß der Windkraftanlagen in Erfüllung der ihr\n\ndurch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2000\n\nauferlegten Verpflichtungen hergestellt. Für die Frage, ob die Beklagte damit\n\neine Leistung gegenüber der Streithelferin oder gegenüber der Klägerin er-\n\nbracht hat, kommt es darauf an, ob sich das von der Streithelferin im einstweili-\n\ngen Verfügungsverfahren verfolgte Begehren nach den Gesamtumständen aus\n\nder Sicht der Beklagten als die Geltendmachung eines eigenen Anspruchs der\n\nStreithelferin oder als die Verfolgung eines Anspruchs der Klägerin durch die\n\nStreithelferin darstellte. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte\n\nhabe bei der Herstellung des Anschlusses aufgrund des Netzanschlußvertrages\n\neine Leistung an die Streithelferin erbracht. Dem stehe nicht entgegen, daß die\n\nStreithelferin den Verfügungsanspruch in gewillkürter Prozeßstandschaft für die\n\nKlägerin geltend gemacht habe, denn sie habe den Anspruch auch aus eige-\n\nnem Recht aufgrund des Netzanschlußvertrages verfolgt. Das ist zutreffend.\n\naa) Soweit die Revision meint, die Streithelferin habe das einstweilige\n\nVerfügungsverfahren ausschließlich als Prozeßstandschafterin für die Klägerin\n\nbetrieben und deshalb sei das Anschlußverlangen von der Klägerin ausgegan-\n\ngen, verkennt sie, daß die Streithelferin den Anspruch in diesem Verfahren\n\nauch aus eigenem Recht geltend gemacht hat. Aus der Antragsbegründung der\n\nStreithelferin in der beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfah-\n\nrens, auf welche die Revision verweist, ergibt sich, daß sich die Streithelferin in\n\nerster Linie auf einen Anspruch aus eigenem Recht gestützt hat. Sie hat ledig-\n\nlich \"darüber hinaus\" eine Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung vor-\n\ngelegt. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, der Verfügungsanspruch stehe\n\nihr selbst aus § 2 StrEG zu. Daneben hat die Streithelferin auch die Auffassung\n\nvertreten, die Beklagte sei aus dem Netzanschlußvertrag zur Herstellung des\n\nAnschlusses verpflichtet. Angesichts dieser Umstände begegnet die Würdigung\n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagte habe das von der Streithelferin betriebene\n\neinstweilige Verfügungsverfahren als ein Anschlußverlangen nicht der Klägerin,\n\nsondern der Streithelferin verstehen müssen, keinen Bedenken.\n\nbb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt,\n\ndaß die Klägerin und die Streithelferin im vorliegenden Prozeß die Wirksamkeit\n\ndes zwischen der Beklagten und der Streithelferin geschlossenen Netz-\n\nanschlußvertrages bestritten hätten. Dieser Umstand vermag aber schon des-\n\nhalb keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil ein Verhalten, das erst\n\nnach der Herstellung des Netzanschlusses erfolgt ist, keinen unmittelbaren\n\nSchluß darauf ermöglicht, wessen Anschlußverlangen die Beklagte bei der Her-\n\nstellung des Anschlusses nachgekommen ist. Aus der von der Revision in Be-\n\nzug genommenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergibt sich dar-\n\nüber hinaus, daß die Streithelferin in der Begründung des Antrages von der\n\nWirksamkeit des Netzanschlußvertrages ausgegangen ist und lediglich die\n\nAuffassung vertreten hat, die in diesem Vertrag getroffene Vergütungsvereinba-\n\nrung sei unwirksam. Dies steht aber der Annahme des Berufungsgerichts, die\n\nBeklagte habe die Herstellung des Anschlusses für die Streithelferin ausgeführt,\n\nnicht entgegen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/viii-zr-89-03","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":6},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-26/viii-zr-89-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__89-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:56:33.511290+00:00"}}