{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__86-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-12-03","aktenzeichen":"VIII ZR 86/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 550 b a.F. Zur Rückforderung einer Mietkaution bei Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung und einer widersprüchlichen Vereinbarung über die Kautionshöhe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 86/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. Dezember 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 550 b a.F.\n\nZur Rückforderung einer Mietkaution bei Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung und einer\n\nwidersprüchlichen Vereinbarung über die Kautionshöhe.\n\nBGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03 - LG Berlin\n\nAG Tempelhof-Kreuzberg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die\n\nRichter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62\n\ndes Landgerichts Berlin vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückzahlung einer Mietkauti-\n\non.\n\nDie Klägerin vermietete dem Beklagten eine Mietwohnung in B. ,\n\nD. straße . Nach dem Mietvertrag vom 26. Januar 1999 betrug der\n\nGrundmietzins zunächst monatlich 680 DM. In § 19 heißt es:\n\n\"1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder\nteilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so\nsoll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle tre-\nten.\n\n...\n\n4. Der Mieter zahlt bei Abschluß des Mietvertrags eine Kaution\nvon drei Monatsmieten = 2.100 DM. Die Rückzahlung der Kaution\n\nerfolgt verzinst drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnis-\nses.\"\n\nDer Beklagte zahlte am 26. Januar 1999 an die Klägerin die Kaution in\n\nHöhe von 2.100 DM. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 1999.\n\nMit der - insoweit vom Beklagten anerkannten - Klage hat die Klägerin\n\nZahlung rückständigen Mietzinses verlangt. Widerklagend hat der Beklagte die\n\nRückzahlung der an die Klägerin gezahlten Mietkaution geltend gemacht. Das\n\nAmtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten\n\nhat das Landgericht ihm einen Teilbetrag von 30,68 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:6)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:5)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:1)(cid:6)(cid:18)(cid:4)(cid:21)(cid:22)(cid:21)(cid:19)(cid:23)(cid:24)(cid:5)\n\nWiderklage im übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Re-\n\nvision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klägerin während des laufenden\n\nMietvertrages zur Rückzahlung der gesamten Kaution zu verurteilen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Kautionsabrede im Miet-\n\nvertrag einen Rechtsgrund für die bei Mietbeginn an die Klägerin geleistete\n\nKaution dar, soweit es einen Betrag von 2.040 DM (entsprechend dem dreifa-\n\nchen monatlichen Kaltmietzins von 680 DM) betreffe. Lediglich in Höhe von\n\n30,68 \n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26) 60 DM) sei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurück-\n\nzugewähren. Die Klausel, die den Mieter entgegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB\n\na.F. verpflichte, die Kaution bei Vertragsschluß in voller Höhe zu zahlen, sei\n\nnicht insgesamt nichtig. Die Kautionsabrede sei auch nicht wegen eines Ver-\n\nstoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. unwirksam, soweit sie die\n\ngeleistete Sicherheit in Höhe von 2.040 DM betreffe. Es könne dahinstehen, wie\n\ndie in sich widersprüchliche und auslegungsbedürftige Vertragsklausel zu ver-\n\nstehen sei. Für die Zahlung von 60 DM fehle es an einem rechtlichen Grund.\n\nDie etwaige Unwirksamkeit der Vertragsklausel gemäß § 550 b Abs. 3 BGB a.F.\n\nbeziehe sich nur auf den unzulässigen Teil der Kaution.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Land-\n\ngericht ist zu Recht der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin\n\nkeinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.043,03 \n\n(= 2.040 DM) gemäß § 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnis\n\nhat, da die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die Zahlung\n\n(cid:21)(cid:2)(cid:28)(cid:19)(cid:11)(cid:13)(cid:7)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:5)(cid:19) ! \n\n(cid:29)#\"%$&(cid:28)(cid:8)’(cid:4)(cid:5)(cid:19)(cid:23))(*(cid:28)(cid:19)(cid:18)(cid:6)(cid:18)+(cid:21)(cid:6)(cid:28),(cid:15)-(cid:23).(cid:18)(cid:4)(cid:7)(cid:30)(cid:29)/(cid:5)(cid:19)(cid:15)(cid:4)(cid:5)(cid:19)(cid:18)10)(cid:12)(cid:19)’2(cid:21)(cid:19)(cid:23)(cid:24)(cid:5)(cid:20)34(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:30)(cid:29)(cid:13)(cid:23).5657(cid:1)(cid:8)(cid:18)(cid:4)(cid:3)8(cid:23).(cid:18):9\n\nvon 1.043,03 \n\n 19\n\nNr. 4 des Mietvertrages der Parteien vom 26. Januar 1999 eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung darstellt oder eine Individualvereinbarung ist.\n\n1. Geht man - wie das Landgericht - davon aus, daß es sich bei § 19\n\nNr. 4 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, so ist\n\ndie Auffassung des Landgerichts zutreffend, daß die Bestimmung in § 19 Nr. 4\n\ndes Mietvertrages, die den Beklagten verpflichtet, \"bei Abschluß des Mietver-\n\ntrages eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM\" zu zahlen, nicht insge-\n\nsamt nach § 550 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. nichtig, vielmehr nur die Fällig-\n\nkeitsregelung \"bei Abschluß des Mietvertrages\" sowie die Präzisierung der Hö-\n\nhe der Kaution\"= 2.100 DM\" unwirksam ist.\n\nZu Recht nimmt das Landgericht an, daß bei Wegfall der Fälligkeitsklau-\n\nsel \"bei Abschluß des Mietvertrages\" sowie der Präzisierung \"= 2.100 DM\" die\n\nrestliche Bestimmung noch eine sprachlich und inhaltlich selbständige Rege-\n\nlung enthält, die dem Vertragszweck dient, keine unzulässige geltungserhalten-\n\nde Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt und mit dem\n\nSinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar ist.\n\nOhne die gemäß § 550 b BGB a.F. unwirksame Fälligkeitsregelung \"bei\n\nAbschluß des Mietvertrages\" sowie die nichtige, weil drei Monatsmieten über-\n\nsteigende, zusätzliche Angabe der Höhe \"= 2.100 DM\", bleibt eine Abrede der\n\nParteien über eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe\n\nvon \"drei Monatsmieten\" bestehen. Diese Regelung ist gemessen an § 550 b\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht zu beanstanden.\n\nDie Annahme einer Teilunwirksamkeit der Kautionsvereinbarung stellt\n\nauch keine geltungserhaltende Reduktion einer Formularklausel dar, da nur\n\neine sprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzuläs-\n\nsigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten wird. Das Ver-\n\nbot der geltungserhaltenden Reduktion einer beanstandeten Formularklausel\n\ngilt nicht, wenn die Klausel aus sich heraus verständlich ist und sich sinnvoll in\n\neinen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil - wie hier - trennen\n\nläßt (BGHZ 136, 314, 322).\n\nDie Teilunwirksamkeit der Kautionsabrede ist auch mit dem Sinn und\n\nZweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar. Im Hinblick auf den Schutzzweck des\n\n§ 550 b BGB a.F. wäre es verfehlt, eine Kautionsregelung insgesamt für un-\n\nwirksam zu erklären, weil eine Teilregelung gegen das Gesetz verstößt (Se-\n\nnatsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 unter II 3).\n\n2. Stellt die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien - wie\n\ndie Revision geltend macht - keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern\n\neine Individualvereinbarung dar, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht die\n\ngesamte Kautionsregelung nach § 139 BGB nichtig.\n\nSoweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages eine gemäß § 550 b\n\nAbs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.F. unzulässige Fälligkeitsbestimmung enthält, tritt\n\nnach § 19 Nr. 1 des Mietvertrages die gesetzliche Regelung des § 550 b Abs. 1\n\nSatz 3 BGB a.F. an deren Stelle. § 139 BGB ist durch § 19 Nr. 1 des Mietver-\n\ntrages in zulässiger Weise abbedungen worden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai\n\n1983 - VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027 unter III 2; BGH, Urteil vom 30. Januar\n\n1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 97, 684 unter B III 2 a = BGHR § 139 BGB Teil-\n\nwirksamkeitsklausel 4).\n\nSoweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages die Betragsangabe\n\n\"drei Monatsmieten = 2.100 DM\" aufweist, ist die Vereinbarung der Parteien in\n\nsich widersprüchlich, da drei Monatsmieten nicht 2.100 DM ergeben, sondern\n\nnur 2.040 DM. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß die Parteien eine\n\ngesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November\n\n1995 - XII ZR 72/94, NJWE-MietR 1996, 56 unter II 2 b; BAG, NJW 1997, 541\n\nunter 2; Mayer-Maly/Busche in MünchKomm, 4. Aufl., § 157 Rdnr. 13). Danach\n\nist anzunehmen, daß die Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in Übereinstim-\n\nmung stehende Regelung treffen und damit eine Kaution von drei Monatsmie-\n\nten vereinbaren wollten. Dafür spricht hier auch die geringe Differenz von\n\n30,67 \n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26) 60 DM) zwischen den in der Kautionsregelung gleichgesetzten drei\n\nMonatsmieten mit dem Betrag von 2.100 DM.\n\nIII.\n\nDie Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 19 Nr. 4 des Mietvertra-\n\nges der Parteien vom 26. Januar 1999 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeits-\n\nregel sowie der zusätzlichen Bestimmung der Höhe der drei Monatsmieten\n\nrechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an die Klägerin erfolgte deshalb in Hö-\n\nhe von 1.043,03 \n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26) 2.040 DM) mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch\n\ndes Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet demnach insoweit aus. Die Re-\n\nvision ist daher zurückzuweisen.\n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/viii-zr-86-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-03/viii-zr-86-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__86-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:01:48.862896+00:00"}}