{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__85-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 85/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 85/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n11. Februar 2004\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Felsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2003 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte beging im Mai 1998 das 25-jährige Jubiläum der Eröffnung\n\nihres ersten P. -Marktes. Zu diesem Anlaß hatte sie unter Einschaltung der\n\nFirma F. Production bei der Klägerin, die Werbeartikel importiert, 5 Millionen\n\nEinkaufswagen-Chips bestellt. Die zugrundeliegende Auftragsbestätigung vom\n\n23. Januar 1998 lautete unter anderem:\n\n\"Zahlung: Sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungsverkehr\nnach Eintreffen der Ware und Mustern in K. , mit gleichtägiger\nValuta.\n\nKurssicherung: Der Preis von DM 0,247 Stück ... ist gültig bis zu\neinem US $-Kurs von maximal DM 1,83. Überschreitungen am\nTag der Rechnungsstellung werden proportional auf den verein-\nbarten Preis aufgeschlagen.\"\n\n985.000 Stück der Chips wurden fristgerecht ausgeliefert und bezahlt.\n\nDie weiteren 4,015 Millionen Stück Chips befanden sich auf einem Schiff, das\n\nbeim Transport havarierte. Durch die Havarie verzögerte sich die Auslieferung,\n\nweshalb die Beklagte die Annahme der Chips verweigerte.\n\nIn einem Vorprozeß (Az.: LG Köln 89 O 166/98 = OLG Köln 15 U 74/99\n\n= BGH VIII ZR 56/00) wurde die Beklagte rechtskräftig zur Bezahlung von 4\n\nMillionen Chips verurteilt; dabei wurde auch festgestellt, daß sich die Beklagte\n\nmit der Annahme der Chips in Annahmeverzug befinde. Die Beklagte übernahm\n\nsodann sämtliche 4,015 Millionen Stück Chips, zahlte allerdings nur den für 4\n\nMillionen Chips ausgeurteilten Betrag. Der Restkaufpreis für 15.000 Stück\n\nChips blieb unbezahlt.\n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Kaufpreis für diesen\n\nRestposten. Daneben verlangt die Klägerin einen Ausgleich für Wechselkurs-\n\ndifferenzen (zwischen DM und US-Dollar) sowie den Ersatz von Verzugsschä-\n\nden wegen der erforderlichen zwischenzeitlichen Einlagerung der Ware und der\n\nAufnahme eines Kredites.\n\nDas Landgericht hat nach Erlaß eines Teilanerkenntnisurteiles über\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:4)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:3)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:16)(cid:12)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:22)(cid:23)(cid:18)(cid:24)(cid:20)(cid:2)(cid:8)(cid:4)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:16)(cid:28)(cid:17)(cid:29)(cid:13)(cid:29)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:30)(cid:8) (cid:31)(cid:14)(cid:16)(cid:12)(cid:17)\"!#(cid:10)(cid:2)(cid:20)(cid:12)(cid:8)(cid:30)(cid:16)(cid:14)$(cid:28)(cid:11)\n\n%’&(cid:2)$\n\n()(cid:3)(cid:27)(cid:1)\n\n(cid:13)(cid:29)(cid:3)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:3)*$\n\n1.332,68 \n\n49.670,38 \n\n$(cid:28)(cid:3)(cid:2)+(cid:28),-(cid:13))!.(cid:1)/$(cid:28),(cid:9)(cid:3)*$0%’(cid:3)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:16)*(cid:17)1(cid:13)(cid:29)(cid:3)(cid:2)(cid:1)(cid:30)(cid:8)\n\n(cid:13)32546(cid:16)(cid:9)78(cid:0)9(cid:1)\n\n(cid:3):(cid:5);(cid:3)(cid:2)(cid:17)3(cid:16)(cid:9)7<(cid:16)(cid:14)$(cid:28)(cid:11)=(cid:0)(cid:12)(cid:3)*(cid:17)>(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:2)(cid:7)(cid:9)(cid:8)\n\n(cid:10)*(cid:11)(cid:14)(cid:13)1(cid:3)?$@(cid:20)(cid:28)(cid:10)(cid:14)(cid:13)A(cid:0)(cid:14)(cid:10)(cid:12),\n\nOberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte über\n\n$(cid:28)(cid:3)(cid:2)+(cid:28),-(cid:13)B!.(cid:1)/$(cid:28),(cid:9)(cid:3)*$\n\nden von ihr anerkannten Betrag hinaus zu weiteren 47.679,25 \n\nverurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel einer\n\nAbweisung der Klage, soweit diese über ihr Anerkenntnis hinausgeht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von\n\nInteresse, ausgeführt:\n\nDer Kaufvertrag über die Chips sei rechtswirksam geschlossen worden\n\nund nicht etwa nach § 134 BGB nichtig. Zwar verstoße der Vertrag gegen den\n\nWortlaut der Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen\n\nund Marken vom 13. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3520; künftig: MedVO); denn\n\ndie hergestellten Chips unterfielen nicht den Tatbeständen der §§ 3 und 4\n\nMedVO, die ausnahmsweise die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen\n\nund Marken erlaubten. Der Vertrag der Parteien werde aber deshalb nicht von\n\nder MedVO erfaßt, weil durch § 12 a MünzG vom 8. Juli 1950 i.d.F. vom\n\n10. März 1974 (BGBl. I S. 469; seit 1. Januar 2002 inhaltsgleich § 10 MünzG;\n\nBGBl. I 1999, S. 2402 ff.) dem Bundesminister der Finanzen (nur) die Befugnis\n\neingeräumt worden sei, Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von\n\nMedaillen und Marken zu treffen, bei denen die Gefahr einer Verwechslung mit\n\nMünzen bestehe. Eine solche Verwechslungsgefahr sei bei den von der Kläge-\n\nrin verkauften Chips aufgrund ihrer individuellen Gestaltung nicht gegeben. Ob\n\nund inwieweit etwa mit den Chips Mißbrauch im Zahlungsverkehr mit Automa-\n\nten geübt werden könne, sei unbeachtlich. Denn die \"Gefahr der Verwechslung\n\nmit Münzen\" (so § 12 a MünzG) setze eine sinnliche Wahrnehmung voraus, zu\n\nder ein Automat nicht fähig sei. Schon vom Wortsinn her erfasse daher die Er-\n\nmächtigungsgrundlage nicht den Schutz von Automatenaufstellern.\n\nDer Klägerin stehe unter dem Aspekt der Kursdifferenz der von ihr gel-\n\ntend gemachte Teilbetrag von 54.795,11 DM zu, denn nach dem Kaufvertrag\n\nvom 23. Januar 1998 sei eine sofortige Zahlung per elektronischem Zahlungs-\n\nverkehr nach Eintreffen der Ware \"mit gleichtägiger Valuta\" vorgesehen gewe-\n\nsen. Dazu passe es nicht, den zeitlichen Versatz zwischen Rechnungsstellung\n\nund Zahlung dem Risikobereich der Klägerin zuzuordnen. Vielmehr hätten nach\n\nder gemeinsamen Intention der Vertragsschließenden Rechnungsstellung und\n\nZahlung zeitlich \"Hand in Hand\" gehen sollen, was sich vor dem Hintergrund\n\nder nötigen, beiden Seiten bekannten Eröffnung von Akkreditiven zwanglos er-\n\nkläre. Nach dem Sinngehalt des Vertrages sei daher auf den Zeitpunkt abzu-\n\nstellen, zu dem die Klägerin nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses,\n\nnunmehr mit begründeter Aussicht auf Erfüllung ihrer Forderung, ihre Rechnung\n\naufgemacht habe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.\n\n1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht die Beklagte zur Zahlung des Restkaufpreises aus dem Vertrag vom\n\n23. Januar 1998 für verpflichtet hält. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der\n\nVertrag wegen Verstoßes gegen § 1 MedVO nach § 134 BGB nichtig ist. Denn\n\nselbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein sollten (OLG\n\nNürnberg WRP 2001, 725 unter I 2 zu einer Herstellung und Verbreitung von\n\nEinkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke einer 1-DM-Münze) und der\n\nKaufvertrag der Parteien wegen dieses Verstoßes nach § 134 BGB nichtig wä-\n\nre, ist es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, die Nichtigkeit der\n\nVereinbarung geltend zu machen. Der das gesamte Rechtsleben beherrschen-\n\nde Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Rahmen nichtiger Rechtsge-\n\nschäfte, so daß die Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 134\n\nBGB wegen Verletzung eines Verbotsgesetzes in besonders gelagerten Aus-\n\nnahmefällen eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (BGHZ 85, 39,\n\n48; vgl. 118, 182, 191 f.). So liegt es hier, wie der Senat selbst feststellen kann.\n\nDem beiderseitigen Parteivorbringen ist zu entnehmen, daß die Beklagte\n\nder Klägerin bei der Herstellung die Gestaltung der Chips vorgegeben hat und\n\nzuvor - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - durch die Firma F. Pro-\n\nduction (vgl. deren Schreiben vom 8. Januar 1998) auf die Möglichkeit einer\n\nBeanstandung \"durch Zoll und Bundesbank wegen Geldgesetz\" aufmerksam\n\ngemacht worden war. Die Beklagte hat inzwischen sämtliche Chips erhalten,\n\nauch die 15.000 Stück, deren Bezahlung Gegenstand dieses Rechtsstreits ist\n\nund die auch von der Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten im\n\nVorprozeß nicht erfaßt waren. Die Klägerin hat ihrerseits ihrer Auftragnehmerin\n\nin China den mit ihr vereinbarten Herstellungspreis bezahlen müssen, ohne sich\n\nauf einen Verstoß gegen die Vorschriften der MedVO berufen zu können. An-\n\ngesichts dieser Umstände wäre es eine nicht hinzunehmende Benachteiligung\n\nder Klägerin und eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beklagten, wenn\n\ndiese mit ihrem Einwand der Nichtigkeit des Vertrages durchdringen könnte.\n\nDer Schutzzweck der Verordnung, der möglicherweise berührt worden ist, ist\n\nnicht mehr zu erreichen, da die Chips hergestellt, übergeben und vollständig in\n\nUmlauf gebracht worden sind. Die restliche Abwicklung des Vertrages durch\n\nEntrichtung des Kaufpreises für die vergleichsweise geringe Menge Chips kann\n\nden durch das Münzgesetz gewollten Schutz vor Verwechslung der Chips mit\n\nMünzen nicht mehr gefährden.\n\n2. Vergeblich greift die Beklagte die Verurteilung zur Ausgleichszahlung\n\nwegen der eingetretenen Wechselkursdifferenzen an. Dabei wird die von der\n\nKlägerin genannte Höhe der Kursdifferenz und der sich rechnerisch für die Klä-\n\ngerin daraus ergebende Betrag von der Beklagten nicht bestritten, sofern es auf\n\nden Zeitpunkt der Rechnungsstellung im März 2001, nach Abschluß des Vor-\n\nprozesses, ankommen sollte. Die Beklagte meint jedoch, nach der vereinbarten\n\nKurssicherung komme es für die Feststellung einer Kursdifferenz auf den Wäh-\n\nrungskurs zum Tag der Fälligkeit (1. Juni 1998), allenfalls auf den Tag der Zu-\n\nstellung der Zahlungsklage im Vorprozeß an. Diese Rüge bleibt jedoch ohne\n\nErfolg.\n\nBei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich um individuelle\n\nrechtsgeschäftliche Willenserklärungen, deren Auslegung dem Tatrichter ob-\n\nliegt. An die Auslegung durch das Berufungsgericht ist das Revisionsgericht\n\ndaher gebunden, soweit sie Rechtsfehler nicht aufweist (BGH, Urteil vom\n\n25. Februar 1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Senat, Urteil vom 26. Februar\n\n2003 - VIII ZR 270/01, NJW 2003, 2382 unter II, 2 a). Einen Rechtsfehler ver-\n\nmag die Revision nicht aufzuzeigen. Wie das Berufungsgericht fehlerfrei aus-\n\ngeführt hat (§§ 133, 157 BGB), ist dem Zusammenhang der vertraglichen Abre-\n\nden zu entnehmen, daß die Zahlung der Rechnungsstellung unmittelbar \"per\n\nelektronischem Zahlungsverkehr\" nachzufolgen hatte und der Tag der Rech-\n\nnungsstellung daher identisch mit dem Tag der Zahlung sein sollte. Der Be-\n\nklagten war auch bekannt, daß mit der Gegenleistung aus der Veräußerung der\n\nChips das von der Klägerin bei ihrer Hausbank auf US-Dollar-Basis zugunsten\n\nder Lieferantin bestellte Akkreditiv abgelöst werden sollte. Die Erwägung des\n\nGerichts, für die vereinbarte Kurssicherung komme es daher auf die Rech-\n\nnungsstellung zu dem Zeitpunkt an, zu welchem die Klägerin von der zunächst\n\nnicht erfüllungsbereiten Beklagten nunmehr berechtigterweise Zahlung erhoffen\n\ndurfte, erscheint sachgerecht. Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf\n\nhin, daß das Risiko einer Verteuerung des US-Dollars einseitig zu Lasten der\n\nKlägerin ginge, wenn sie, ohne von der Beklagten Zahlung zu erlangen, die ihr\n\nvertraglich versprochene Kurssicherung nur bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit\n\nbeanspruchen könnte. Eine Kurssicherung wird üblicherweise vereinbart, um\n\nWährungsschwankungen aufzufangen, die bis zum Zeitpunkt der Zahlung, nicht\n\naber lediglich bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldschuld entstehen. Eine\n\nZahlung seitens der Beklagten ist aber erst nach Abschluß des Vorprozesses\n\nim März 2001 erfolgt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nFelsch","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-85-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"MünzG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-11/viii-zr-85-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:28.174209+00:00"}}