{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__82-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-02-09","aktenzeichen":"VIII ZR 82/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 932 Abs. 2; HGB § 366 Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzie- rung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahr- zeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen ein- schlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbe- hält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhän- der überläßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n9. Februar 2005 \nP o t s c h , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 82/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 932 Abs. 2; HGB § 366 \n\nEine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzie-\nrung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt \nbeim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht \ngutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahr-\nzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen ein-\nschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum \nan dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbe-\nhält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß \ner den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs \ndurch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhän-\nder überläßt. \n\nBGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - VIII ZR 82/03 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-\n\nter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom \n\n21. Februar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine Finanzierungs- und Leasinggesellschaft, kaufte im \n\nMärz 2000 von der Firma G. GmbH (fortan: \n\nG. ) einen Lastkraftwagen V. . Die Firma G. war eine Ver-\n\ntragshändlerin der Beklagten, die diese Fahrzeuge in Deutschland vertreibt. Der \n\nLastkraftwagen wurde am 30. März 2000 an die Leasingnehmerin der Klägerin, \n\ndie Firma S GmbH & Co. KG (fortan: S ), ausgeliefert. \n\nIn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlervertrages zwi-\n\nschen der Beklagten und der Firma G. war ein Eigentumsvorbehalt zugun-\n\nsten der Beklagten bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch die \n\nFirma G. bzw. deren Kunden vereinbart. Ferner wurde die Zustimmung der \n\nBeklagten für die Übereignung und Auslieferung von Fahrzeugen durch die \n\nFirma G. an deren Kunden von der Zahlung des Kaufpreises an die Beklag-\n\nte abhängig gemacht. Die Kraftfahrzeugbriefe für die jeweiligen Fahrzeuge wur-\n\nden - wie auch hier - von der Sparkasse B. aufgrund eines von dieser mit \n\nder Beklagten abgeschlossenen Rahmenabkommens treuhänderisch bis zur \n\nÜberweisung des Kaufpreises verwahrt. \n\nAm 10. März 2000 übersandte die Klägerin der Firma G. zur Beglei-\n\nchung des zu finanzierenden Kaufpreises einen Scheck über 143.750 DM. In \n\ndem Begleitschreiben der Klägerin heißt es: \n\n\"Von unserem V-Scheck wollen Sie bitte nur Gebrauch machen \nZug um Zug gegen Übersendung des Kfz-Briefes.\" \n\nDie Firma G. löste den Scheck am 29. März 2000 ein, leitete den \n\nScheckbetrag jedoch nicht an die Beklagte weiter. Am 19. April 2000 kündigte \n\ndie Beklagte den Händlervertrag mit der Firma G. , da letztere in erhebliche \n\nZahlungsschwierigkeiten geraten war. Der Kraftfahrzeugbrief für den von der \n\nKlägerin gekauften Lastkraftwagen befand sich zu diesem Zeitpunkt noch bei \n\nder Sparkasse B. und wurde später an die Beklagte zurückgegeben. \n\nDie Firma S zahlte bis Juli 2000 die vereinbarten Leasingraten an die \n\nKlägerin. Im Verlauf des Rechtsstreits gab der Insolvenzverwalter der Firma \n\nS am 23. April 2001 das Fahrzeug an die Beklagte zurück. Diese veräußer-\n\nte den Lastkraftwaren an einen Dritten, der auch den Kraftfahrzeugbrief erhielt. \n\nMit der Klage hat die Klägerin zunächst Herausgabe des Kraftfahrzeug-\n\nbriefes für den gekauften Lastkraftwagen Zug um Zug gegen Zahlung eines \n\nBetrages von 50.000 DM, den die Firma G. an die Klägerin zurückgezahlt \n\nhatte, sowie Schadensersatz verlangt. Das Landgericht hat dem Herausgabe-\n\nbegehren der Klägerin entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die \n\nBeklagte hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Kla-\n\ngeabweisung. Die Klägerin hat ebenfalls Berufung eingelegt und von der Be-\n\nklagten nach der Veräußerung des Fahrzeuges Herausgabe des erzielten Erlö-\n\nses unter Anrechnung der Zahlung der Firma G. sowie Schadensersatz in \n\nHöhe der ihr entgangenen Leasingraten der Firma S für die Zeit von August \n\n2000 bis April 2001 verlangt. Insgesamt hat sie zuletzt Zahlung von 98.750 DM \n\n= 50.490,07 € nebst Zinsen begehrt. \n\nDas Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil abgeändert und die \n\nKlage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf eine frühere \n\nEntscheidung in einem gleichgelagerten Fall (OLGR 1997, 121) ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\nnicht zu, denn die Veräußerung des Fahrzeugs durch die Beklagte sei keine \n\nVerfügung eines Nichtberechtigten gewesen. Die Klägerin habe von der Firma \n\nG. das Eigentum an dem Fahrzeug nicht erwerben können. Auch ein gut-\n\ngläubiger Erwerb der Klägerin nach § 932 BGB und § 366 HGB scheide aus, \n\ndenn die Klägerin habe nicht in gutem Glauben gehandelt. Beim Verkauf von \n\nKraftfahrzeugen spiele der Kraftfahrzeugbrief eine entscheidende Rolle. Er \n\nvermittele den Rechtsschein des Eigentums, zumindest aber der Verfügungsbe-\n\nfugnis über das Fahrzeug. Zwar könne eine Privatperson beim Neuwagenkauf \n\nim regulären Geschäftsverkehr in aller Regel darauf vertrauen, daß der Händler \n\nberechtigt sei, das Fahrzeug gegen vollständige Bezahlung zu überlassen. An-\n\nders sei dies jedoch im kaufmännischen Geschäftsverkehr, insbesondere bei \n\nMassengeschäften. Zu dem üblichen Geschäft der Klägerin gehöre die Finan-\n\nzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert. Die \n\nKlägerin müsse deshalb die üblichen vertraglichen Absprachen zwischen Händ-\n\nler und Hersteller kennen. Anderenfalls begründe dies allein den Vorwurf der \n\ngroben Fahrlässigkeit. Insbesondere müsse die Klägerin damit vertraut sein, \n\ndaß die Beklagte als Herstellerin zur Sicherung ihres Eigentums regelmäßig \n\neinen Eigentumsvorbehalt vereinbare, so daß der Händler erst mit Weiterleitung \n\ndes vollständigen Kaufpreises Eigentum an der Kaufsache erwerben könne. \n\nUm einen gutgläubigen Eigentumserwerb durch Dritte zu verhindern, werde der \n\nHersteller den Kraftfahrzeugbrief üblicherweise zurückhalten oder im Wege des \n\nDokumenteninkassos einem Treuhänder überlassen, da der Brief eine der we-\n\nnigen werthaltigen Sicherheiten für das Fahrzeug sei. Diese Sicherungsinteres-\n\nsen der Beklagten hätten der Klägerin bei gehöriger Sorgfalt nicht verborgen \n\nbleiben können. Ein Anspruch auf Ersatz der seitens der Firma S ausge-\n\nbliebenen Leasingraten stehe der Klägerin ebensowenig zu. Da sie kein Eigen-\n\ntum an dem Lastkraftwagen erworben habe, habe ein Anspruch auf Herausga-\n\nbe des Kraftfahrzeugbriefes gegenüber der Beklagten nicht bestanden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, \n\nso daß die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend \n\nentschieden, daß die von der Klägerin zuletzt geltend gemachten Zahlungsan-\n\nsprüche aus § 816 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 BGB (gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im folgenden a.F.) \n\nin Höhe von insgesamt 98.750 DM = 50.490,07 € unbegrü ndet sind. \n\n1. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Veräußerungserlöses \n\naus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB würde voraussetzen, daß die Beklagte bei der \n\nVeräußerung und anschließenden Übereignung des Lastkraftwagens an einen \n\nDritten als Nichtberechtigte gehandelt hätte. Dies ist nicht der Fall. \n\nDie Beklagte war seinerzeit noch Eigentümerin des Fahrzeugs. Sie hat \n\nihr Eigentum insbesondere nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Veräußerung \n\ndes Lastkraftwagens durch die Firma G. an die Klägerin verloren. Die Firma \n\nG. ist wegen des Eigentumsvorbehalts der Beklagten mangels Zahlung des \n\nKaufpreises nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden. Die Beklagte hat der \n\nFirma G. auch keine unbeschränkte Befugnis eingeräumt, das Eigentum an \n\ndem Fahrzeug im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs an einen Käufer zu übertra-\n\ngen. Vielmehr durfte die Firma G. nur bei Zahlung des Kaufpreises an die \n\nBeklagte über den Lastkraftwagen verfügen. Daher konnte die Klägerin das Ei-\n\ngentum ihrerseits nur erwerben, wenn sie im Hinblick auf das Eigentum der \n\nFirma G. an dem Fahrzeug (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder deren Verfü-\n\ngungsbefugnis hierüber (§ 366 Abs. 1 HGB) gutgläubig gewesen wäre. Beides \n\nhat das Berufungsgericht zu Recht verneint. \n\nSoweit das Berufungsgericht nicht von einem guten Glauben der Kläge-\n\nrin an das Eigentum der Firma G. ausgegangen ist, erhebt die Revision \n\nkeine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Bedenken. Die Revision \n\nwendet sich allein dagegen, daß das Berufungsgericht einen Eigentumserwerb \n\ninfolge Gutgläubigkeit in Bezug auf die Verfügungsbefugnis der Firma G. \n\nmit der Begründung abgelehnt hat, der Klägerin sei deren Fehlen infolge grober \n\nFahrlässigkeit unbekannt geblieben (§§ 366 HGB, 932 Abs. 2 BGB). Damit hat \n\nsie indessen keinen Erfolg. \n\nUnter grober Fahrlässigkeit wird im allgemeinen ein Handeln verstanden, \n\nbei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in unge-\n\nwöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet \n\ngeblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Senat, \n\nBGHZ 77, 274, 276). Ob dem Erwerber einer Sache grobe Fahrlässigkeit anzu-\n\nlasten ist, ist im wesentlichen Tatfrage, die einer Nachprüfung in der Revisions-\n\ninstanz nur insoweit unterliegt, als Verstöße gegen § 286 ZPO, Denkgesetze \n\noder Erfahrungssätze vorliegen (Senat aaO.; BGH, Urteil vom 13. April 1994 \n\n- II ZR 196/93, NJW 1994, 2022 unter II 3 b). Ein solcher Fehler ist hier weder \n\ndargetan noch sonst ersichtlich. \n\nNach der vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs handelt der Erwerber eines Gebrauchtwagens in \n\nder Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief zeigen läßt, \n\nder nach § 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO zur Sicherung des Eigentums oder anderer \n\nRechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem \n\nFahrzeug, besonders bei Meldungen über den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3 \n\nStVZO), vorzulegen ist und dadurch den Eigentümer oder sonst dinglich am \n\nKraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter schützen soll. \n\nBei dem - hier gegebenen - Erwerb eines Neufahrzeugs von einem autorisierten \n\nund nicht als unzuverlässig erkannten Kraftfahrzeughändler ist das Fehlen des \n\nBriefes dagegen nicht ungewöhnlich, etwa weil der Brief zunächst noch ausge-\n\nfertigt werden muß (BGHZ 30, 374, 380; Urteil vom 30. Oktober 1995 - II ZR \n\n254/94, WM 1996, 172 unter II 1 a und b; Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR \n\n222/95, WM 1996, 1318 unter II 2 a; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, \n\n8. Aufl., Rdnr. 178 und Rdnr. 1792, jew. m.w.Nachw.). Letzteres gilt jedoch \n\nnicht uneingeschränkt. Auch beim Kauf eines Neufahrzeugs kann dem Erwer-\n\nber nach den Umständen des Einzelfalls der gute Glaube an die Verfügungsbe-\n\nfugnis des Händlers fehlen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1965 - VIII ZR 216/63, \n\nWM 1965, 1136 unter III 2; ferner MünchKommBGB/Quack, 4. Aufl., § 932 \n\nRdnr. 83). So ist es hier. \n\nDas Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß sich die Beklag-\n\nte gegenüber ihren Vertragshändlern regelmäßig das Eigentum an den von ihr \n\nvertriebenen Lastkraftwagen bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufprei-\n\nses vorbehält, daß sie die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend ein-\n\nschränkt und daß sie üblicherweise zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigen-\n\ntumserwerbs durch Dritte den Kraftfahrzeugbrief zurückhält oder zum Zwecke \n\ndes Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt. Weiter hat das Beru-\n\nfungsgericht unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin als gewerbliche Lea-\n\nsinggeberin in großer Stückzahl teure Wirtschaftsgüter kauft und daß zu ihrem \n\nüblichen Geschäft auch die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheb-\n\nlichen wirtschaftlichen Wert gehört. Unter diesen Umständen ist die tatrichterli-\n\nche Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Klägerin müß-\n\nten die Gepflogenheiten der diesbezüglichen Geschäftsabwicklung bekannt \n\nsein und ihr sei grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie die üblichen ver-\n\ntraglichen Absprachen zwischen Händler und Hersteller nicht gekannt und \n\ndementsprechend bei der Zahlung des Kaufpreises an die Firma G. nicht \n\nbeachtet habe. \n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, für die An-\n\nwendung des § 366 Abs. 1 HGB bleibe kein Raum, wenn der Käufer eines \n\nNeuwagens wegen des üblichen Eigentumsvorbehalts des Herstellers nicht auf \n\ndie Verfügungsbefugnis des Händlers vertrauen dürfe. Die Revision verkennt \n\ninsoweit, daß die Verneinung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs auf den \n\nvom Berufungsgericht festgestellten besonderen Umständen des vorliegenden \n\nFalles beruht. Danach hat es sich nicht um den gelegentlichen Erwerb eines \n\nLastkraftwagens gehandelt, sondern war die im gewerblichen Leasinggeschäft \n\ntätige Klägerin - anders als der Käufer bei einem \"normalen\" Neuwagenkauf - \n\naufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte ohne weiteres in der Lage, \n\nsich genaue Kenntnis von den üblichen Vereinbarungen der Beklagten mit de-\n\nren Vertragshändlern zu verschaffen, sofern ihr diese nicht ohnehin bekannt \n\ngewesen sind. Hat sie sich gegebenenfalls dieser Kenntnis verschlossen, hat \n\nsie in einem unverständlich hohen Maße gegen die gebotene Sorgfalt gehan-\n\ndelt. \n\nDer Klägerin wäre es auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, dem \n\ndurch das Dokumenteninkasso gesicherten Eigentumsvorbehalt der Beklagten \n\nRechnung zu tragen. Dazu hätte sie den Kaufpreis lediglich etwa unter Ein-\n\nschaltung einer Treuhänderin, gegebenenfalls auch der von der Beklagten be-\n\nreits eingesetzten Sparkasse, Zug um Zug gegen die Herausgabe des Kraft-\n\nfahrzeugbriefes zahlen müssen. Soweit die Revision dagegen meint, die Kläge-\n\nrin habe dem Sicherungsinteresse der Beklagten bereits dadurch entsprochen, \n\ndaß sie der Firma G. mit Schreiben vom 10. März 2000 zur Auflage ge-\n\nmacht habe, über den beigefügten Verrechnungsscheck nur Zug um Zug gegen \n\nÜbersendung des Kraftfahrzeugbriefes zu verfügen, ist das nicht richtig. Diese \n\nAuflage war nicht gesichert. Damit hat die Klägerin lediglich auf die Vertrags-\n\ntreue der Firma G. vertraut. Dieses Vertrauen schützt § 366 Abs. 1 HGB \n\njedoch nicht. \n\n2. Damit ist auch dem von der Klägerin geltend gemachten Schadenser-\n\nsatzanspruch aus § 286 Abs. 1 BGB a.F. auf Zahlung der von der Firma S \n\nnicht erbrachten Leasingraten die Grundlage entzogen. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__82-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/viii-zr-82-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 932","ref_norm":"932","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__82-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__82-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-09/viii-zr-82-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__82-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:23:34.776854+00:00"}}