{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__78-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-02-18","aktenzeichen":"VIII ZR 78/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 434 a.F.; StPO § 111 b Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrüber- gang bestand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. Februar 2004\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVIII ZR 78/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 434 a.F.; StPO § 111 b\n\nEine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme\n\nder Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen\n\nRechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der\n\nSachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrüber-\n\ngang bestand.\n\nBGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - VIII ZR 78/03 - OLG Stuttgart\n\nLG Stuttgart\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger kaufte von dem Beklagten mit Vertrag vom 2. Mai 2000 einen\n\nPKW M. zum Preis von 98.000 DM. Den Kaufpreis zahlte\n\nder Kläger noch am selben Tag in bar und erhielt das Fahrzeug. Das Fahrzeug\n\nwar am 7. Februar 2000 bei einem Pariser Kommissariat als gestohlen gemel-\n\ndet worden. Am 18. Mai 2000 wurde das Fahrzeug im Rahmen eines Ermitt-\n\nlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts der\n\nHehlerei von der Polizei in Frankfurt am Main bei einer vom Kläger beauftragten\n\nSpedition sichergestellt. Diese Maßnahme wurde durch Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 15. August 2000 richterlich bestätigt. Zur Begrün-\n\ndung heißt es, die Beschuldigten, zu denen neben beiden Parteien weitere Per-\n\nsonen gehörten, ständen im Verdacht, das Fahrzeug im Inland verschoben zu\n\nhaben. Der sichergestellte PKW könne als Beweismittel von Bedeutung sein,\n\nauch die Voraussetzungen des Verfalls lägen vor. Eine dagegen gerichtete Be-\n\nschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n9. September 2000 zurückgewiesen.\n\nBereits am 25. August 2000 hatte die Polizei das Fahrzeug an eine Firma\n\nI. GmbH, M. , im Auftrag der mutmaßlichen Eigentümerin\n\nherausgegeben.\n\nDer Kläger hat den Beklagten unter Anrechnung einer vorprozessualen\n\nZahlung von 10.000 DM auf Rückzahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe\n\nvon 88.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat in beiden Instan-\n\nzen obsiegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-\n\nrückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte die Abweisung der\n\nKlage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Kläger sei zu Recht nach §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB a.F. vom\n\nKaufvertrag zurückgetreten und könne deshalb Rückzahlung des Kaufpreises\n\nverlangen. Eine rechtmäßige Sicherstellung der Kaufsache in einem Ermitt-\n\nlungsverfahren begründe einen Rechtsmangel, wenn diese Maßnahme auch\n\nauf die §§ 111 b, 111 c StPO gestützt werde. Die Rechtsstellung des Käufers\n\nsei durch die staatliche Befugnis, einzelne Gegenstände ihrem Besitzer auf\n\nDauer zu entziehen, beeinträchtigt. Eine Beschlagnahme des Fahrzeugs ledig-\n\nlich zu Beweiszwecken nach § 94 StPO, die keinen Rechtsmangel darstelle,\n\nliege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob das Fahrzeug tatsächlich gestohlen\n\nsei und der Beklagte deshalb dem Kläger das Eigentum daran nicht habe ver-\n\nschaffen können.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung\n\nstand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Sicher-\n\nstellung des Fahrzeugs durch polizeiliche Beschlagnahme am 18. Mai 2000,\n\nbestätigt durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. August\n\n2000, einen Rechtsmangel darstelle.\n\nEine auf der Grundlage von § 111 b StPO durchgeführte Beschlagnahme\n\nder Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen\n\nRechtsmangel, der den Käufer nach Maßgabe der §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1\n\nSatz 1, 327 Satz 1, 346 ff. BGB a.F. zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.\n\nNach § 434 BGB a.F., der hier noch anwendbar ist (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB), ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand\n\nfrei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend ge-\n\nmacht werden können. Unerheblich ist dabei, ob der Dritte sein Recht erst nach\n\nGefahrübergang ausübt. Der Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr\n\nder Inanspruchnahme zu beseitigen (RGZ 111, 86, 89; Staudinger/Köhler, BGB,\n\n13. Bearb., § 434 Rdnr. 5; Soegel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 81;\n\nMünchKomm/Westermann, BGB, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald,\n\nBGB, 10. Aufl., § 434 Rdnr. 1). Maßgebend ist allein, daß der Sachverhalt, der\n\nRechte Dritter entstehen ließ, bereits bei Gefahrübergang bestand.\n\nUnter die Rechte Dritter im Sinne des § 434 BGB a.F. fallen öffentlich-\n\nrechtliche Befugnisse wie eine staatliche Beschlagnahme, sofern diese tatsäch-\n\nlich ausgeübt wird, zu Recht erfolgt und den Verfall oder die Einziehung der\n\nSache zur Folge haben kann (RGZ aaO, Staudinger/Köhler, aaO, § 434\n\nRdnr. 26; Soergel/Huber, aaO, § 434 Rdnr. 69; MünchKomm Westermann,\n\naaO, § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald, aaO, § 434 Rdnr. 5). Darunter ist auch\n\neine Beschlagnahme in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach\n\n§§ 111 b, 111 c StPO zu verstehen. Diese ist nach § 111 b Abs. 1 StPO zuläs-\n\nsig, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Voraussetzungen\n\nfür den Verfall oder die Einziehung des sicherzustellenden Gegenstandes nach\n\n§§ 73, 74 StGB vorliegen. Für den Käufer besteht die Gefahr, daß ihm die\n\nKaufsache durch den staatlichen Eingriff entzogen wird und das Eigentum an\n\nder Sache auf den Staat nach § 73 e Abs. 1 Satz 1 StGB übergeht. Gleiches gilt\n\nnach § 111 b Abs. 5 StPO, wenn die Beschlagnahme der Sicherung der zivil-\n\nrechtlichen Ansprüche des durch die Tat Verletzten dienen soll. Auch in diesem\n\nFall läuft der Käufer Gefahr, seine Rechtsstellung zu verlieren. Es ist daher ge-\n\nrechtfertigt, eine staatliche Beschlagnahme der Sache nach § 111 b StPO als\n\nAusübung des Rechts eines Dritten im Sinne des § 434 BGB a. F. anzusehen.\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Käufer durch\n\ndie Beschlagnahme seine Rechte an der Sache nicht nur vorübergehend, son-\n\ndern endgültig verliert. Zwar wurde das Fahrzeug durch die Polizei in Frankfurt\n\nam Main bereits am 25. August 2000 ohne Absprache mit der Staatsanwalt-\n\nschaft oder dem Ermittlungsrichter freigegeben. Die Aufhebung erfolgte jedoch\n\nnicht zu Gunsten des Klägers, sondern einer Firma I. GmbH,\n\nM. , die das Fahrzeug auch unverzüglich im Auftrag einer französischen\n\nVersicherung abholte und nach Frankreich verbrachte. Es kann dahinstehen, ob\n\ndie Freigabe zu Recht erfolgte. Jedenfalls ist dem Kläger durch die Beschlag-\n\nnahme der PKW entzogen worden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte da-\n\nfür, daß es dem Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich möglich\n\ngewesen wäre, das Fahrzeug wieder in Besitz zu nehmen.\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision, daß die Beschlagnahme tatsächlich\n\nnicht auf § 111 b Abs. 5 StPO gestützt worden, sondern die Maßnahme nur zur\n\nSicherung von Beweismitteln nach § 94 StPO erfolgt sei. Vorliegend ist die Si-\n\ncherstellung jedenfalls auch aus § 111 b StPO begründet worden, so daß da-\n\nhinstehen kann, ob eine lediglich nach § 94 StPO durchgeführte Sicherstellung\n\nder verkauften Sache als Beweismittel einen Rechtsmangel darstellen kann\n\n(verneinend OLG Köln, OLGR Köln 2002, 169; OLG Hamm, OLGR Hamm\n\n2000, 67, 68; LG Bonn, NJW 1977, 1822, 1823; Staudinger/Köhler, § 434\n\nRdnr. 26; Soergel/Huber, § 434 Rdnr. 69; anderer Ansicht Erman/Grunewald,\n\n§ 434 Rdnr. 5).\n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die maßgebliche\n\nBeschlagnahmeanordnung, die durch den Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 18. Mai 2000 und den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 9. September 2000 bestätigt wurde, eine Sicherstellung nach § 111 b\n\nStPO umfaßte. Die Beschlagnahme am 18. Mai 2000 und der dabei ausgefüllte\n\n\"Nachweis über sichergestellte/beschlagnahmte Gegenstände\" läßt unmittelbar\n\nkeinen sicheren Schluß auf die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme zu. Aus\n\ndem Stand des Ermittlungsverfahrens ergibt sich jedoch eindeutig, daß wegen\n\ndes Verdachts der Hehlerei unter anderem an dem verkauften Fahrzeug ermit-\n\ntelt wurde. Insofern lag es auf der Hand, daß eine Beschlagnahme des Fahr-\n\nzeugs nicht nur zu Beweiszwecken erfolgte, sondern auch, um den Gegenstand\n\nfür den Staat oder den Verletzten zu sichern. Ist der Zweck der Maßnahme je-\n\ndoch offensichtlich, so ist eine nähere Bezeichnung entbehrlich (BGH, Beschluß\n\nvom 25. Februar 1985 - 1 StE 4/85, NStZ 1985, 262 unter 1. b aa; KK-Nack,\n\nStPO, 5. Aufl., § 111 b Rdnr. 14).\n\nDarüber hinaus wird der Sicherungscharakter der Beschlagnahme nach\n\n§ 111 b Abs. 1 StPO im Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom\n\n15. August 2000 ausdrücklich genannt. Die richterliche Bestätigung erwähnt die\n\nVorschriften der §§ 111 b, 111 c, 111 e StPO in Verbindung mit § 73 StGB und\n\nführt aus, die Voraussetzungen des Verfalls lägen vor. Unschädlich ist, daß zu-\n\nsätzlich auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 94 Abs. 1 StPO\n\nzu Beweiszwecken als erfüllt angesehen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO, 46. Aufl., § 94 Rdnr. 2). Gleiches gilt für den bestätigenden Beschluß des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2000.\n\nWeiterhin ist unerheblich, daß die Beschlagnahme nicht ausdrücklich\n\n§ 111 b Abs. 5 StPO benennt. Diese Vorschrift enthält eine Erweiterung der\n\nBefugnisse lediglich für den Fall, daß aufgrund § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB die Si-\n\ncherung der Interessen möglicher Verletzter Vorrang vor dem möglichen Verfall\n\ndes Gegenstandes zu Gunsten des Staates genießt. Ist aufgrund der Ver-\n\ndachtslage noch offen, ob der Verfall nach § 73 StGB zu sichern ist oder ob es\n\nsich um eine Sicherstellung nach § 111 b Abs. 5 StPO handelt, so kann die An-\n\nordnung wahlweise auf beide Vorschriften gestützt werden (KMR-Mayer, StPO,\n\n7. Aufl., § 111 b Rdnr. 28; SK-StPO-Rudolphi, § 111 b Rdnr. 11; KK-Nack,\n\n§ 111 b Rdnr. 20; weitergehend Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO, § 111 b\n\nRdnr. 7). Die ausdrückliche Angabe der Normen ist entbehrlich, da in beiden\n\ngerichtlichen Beschlüssen Sicherungsgegenstand und Sicherungszweck so\n\nkonkret angegeben sind, daß für die von der Beschlagnahme Betroffenen Anlaß\n\nund Zielrichtung der Sicherstellung klar erkennbar waren.\n\n3. Zum Zeitpunkt der Übergabe am 2. Mai 2000 war das Fahrzeug be-\n\nreits in Paris als gestohlen gemeldet, so daß ein entsprechender Diebstahlsver-\n\ndacht und die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 111 b StPO bereits\n\nbei Gefahrübergang vorlagen.\n\nNach diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob sich das Rück-\n\ntrittsrecht des Klägers auch aus dem von ihm behaupteten Diebstahl des Fahr-\n\nzeuges im Februar 2000 und einem deshalb möglicherweise gescheiterten Ei-\n\ngentumsübergang ergibt.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nWiechers","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/viii-zr-78-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111b","ref_norm":"111b","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-18/viii-zr-78-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__78-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:15:06.331734+00:00"}}