{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__76-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-03","aktenzeichen":"VIII ZR 76/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 651 Abs. 1 a.F. Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis- ses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwer- punkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des ge- schuldeten Ergebnisses abzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 76/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n3. März 2004\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 651 Abs. 1 a.F.\n\nVerpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (hier: Solaranlage) zu liefern\n\nund zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-\n\nses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf\n\nwelcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwer-\n\npunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das\n\nWertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des ge-\n\nschuldeten Ergebnisses abzustellen.\n\nBGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03 - LG Görlitz\nAG Zittau\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Görlitz - 2. Zivilkammer - vom 21. Februar 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die restliche Vergütung für eine Solaranlage.\n\nAm 12. Mai 2000 unterbreitete die Klägerin den Beklagten ein Angebot\n\nüber die Lieferung und Montage einer Solaranlage zur Brauchwassererwär-\n\nmung im Wohnhaus der Beklagten. Das Angebot umfaßte zwei Kollektoren,\n\neine Komplettstation mit Temperaturanzeige, Regelung und weiterem Zubehör\n\nsowie Installationsmaterial, Installation, Inbetriebnahme und Nachkontrolle; die\n\nKosten für die Installation waren teilweise geschätzt. Der Gesamtpreis sollte\n\nsich auf 7.029,60 DM brutto belaufen. Das Angebot wurde von der Beklagten\n\nzu 1 noch am selben Tag angenommen.\n\nKurze Zeit später lieferte und montierte die Klägerin die Solaranlage. Am\n\n26. Mai 2000 erteilte sie der Beklagten hierfür eine Rechnung über\n\n7.915,26 DM. Nachdem hierauf vor und während des Rechtsstreits insgesamt\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)\n\n3.358,18 \n\n DM) bezahlt worden waren, macht die Klägerin nunmehr\n\n(cid:3)(cid:26)(cid:25)\n\nnoch die restlichen 688,83 \n\n(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:19)(cid:18)\n\n(cid:20)(cid:21)(cid:17)(cid:19)(cid:22)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:17)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19) !(cid:18)\n\n\"(cid:7)(cid:16)(cid:7)(cid:20)(cid:21)(cid:17)$#(cid:7)% 2 hat in Abrede gestellt,\n\nVertragspartner geworden zu sein. Im übrigen haben die Beklagten gemeint, sie\n\nseien jedenfalls nicht zur Bezahlung des vollen Rechnungsbetrages verpflichtet;\n\nbei dem Vertrag handele es sich um einen Werkvertrag, den die Klägerin nicht\n\nordnungsgemäß erfüllt habe, da die Anlage zu klein ausgelegt und nur einge-\n\nschränkt funktionsfähig sei.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und eine von den Beklagten\n\nerhobene Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten zu 2 hat\n\ndas Landgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen, die Berufung der\n\nBeklagten zu 1 hat es zurückgewiesen; die Widerklage war nicht Gegenstand\n\nder Berufung. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelas-\n\nsen, ob Verträge der vorliegenden Art als Kaufvertrag oder als Werkvertrag ein-\n\nzuordnen sind. Gegen das Urteil haben die Beklagten Revision eingelegt. Der\n\nBeklagte zu 2 hat seine Revision zurückgenommen. Mit ihrer Revision verfolgt\n\ndie Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) ihr Ziel der Klageabweisung hinsichtlich\n\ndes noch offenen Restbetrages weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von\n\nBedeutung, ausgeführt:\n\nDer geltend gemachte Anspruch scheitere nicht an einer mangelnden\n\nAbnahme der Werkleistung. Bei dem von den Parteien abgeschlossenen Ver-\n\ntrag handele es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung; \"Herz-\n\nstück\" des Vertrages sei die Übertragung des Eigentums an den zu liefernden\n\nvorgefertigten Solaranlageteilen gewesen. Bei derartigen Verträgen unterliege\n\nzwar die Montage dem Werkvertragsrecht; dies gelte aber nur für die Gewähr-\n\nleistung. Da der Vertrag jedoch einheitlich als Kaufvertrag zu werten sei, sei für\n\ndie vertraglich geschuldete Gegenleistung § 641 BGB nicht anzuwenden, so\n\ndaß es für die Fälligkeit des Kaufpreises auf die Abnahme nicht ankomme. Der\n\ngeltend gemachte Anspruch scheitere auch nicht an einem eventuellen Zurück-\n\nbehaltungsrecht wegen Mängeln der Kaufgegenstände oder der Montagelei-\n\nstung. Solche Mängel seien, wie das Amtsgericht auf der Grundlage eines\n\nSachverständigengutachtens zutreffend ausgeführt habe, nicht gegeben.\n\nDie Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Forderung seien\n\nnicht zu berücksichtigen. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung die ein-\n\nzelnen Positionen der Rechnung hinreichend konkretisiert und substantiiert.\n\nDem seien die Beklagten in erster Instanz nicht entgegengetreten. Das erstma-\n\nlige Bestreiten in der Berufungsinstanz sei verspätet und daher als unbeachtlich\n\nanzusehen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis\n\nstand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht - ebenso wie bereits das Amtsge-\n\nricht - im Anschluß an das Senatsurteil vom 22. Juli 1998 (VIII ZR 220/97, NJW\n\n1998, 3197 = WM 1998, 2436) angenommen, daß es sich im vorliegenden Fall\n\num einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handelt.\n\nVerpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu\n\nmontieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-\n\nses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an,\n\nauf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der\n\nSchwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstan-\n\ndes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonder-\n\nheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Waren-\n\numsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den \"Besteller\"\n\nim Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kun-\n\nden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhält-\n\nnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montage-\n\nverpflichtung) geboten (Senatsurteil vom 22. Juli 1998 aaO; Senatsurteil vom\n\n24. November 1976 - VIII ZR 137/75, WM 1977, 79 unter II 1 a). Nach diesen\n\nMaßstäben ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Bewertung der Ver-\n\ntragsbeziehungen der Parteien als Kaufvertrag nicht zu beanstanden.\n\nDie Lieferverpflichtung der Klägerin beschränkte sich auf eine Solaranla-\n\nge aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zu-\n\nbehör, welche die Klägerin ihrerseits bei einer Drittfirma bezogen hatte; der\n\n- teilweise geschätzte - Gesamtpreis hierfür belief sich nach dem Angebot vom\n\n12. Mai 2000 auf 4.665,- DM netto. Demgegenüber sollten die Kosten für die\n\nkomplette Montage einschließlich \n\nInbetriebnahme und Nachkontrolle\n\n1.395,- DM netto, mithin rund 23 % der Gesamtleistung von 6.060 DM netto\n\nbetragen. Bereits diese Gesichtspunkte - die Art der zu liefernden Gegenstände\n\nsowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistun-\n\ngen - sprechen für die Annahme eines Kaufvertrages (vgl. Senatsurteil vom\n\n22. Juli 1998 aaO unter II 1).\n\nAuch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der rei-\n\nnen Montageleistung ist zwar die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnis-\n\nses als Werkvertrag (Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 Abs. 1 Satz 2\n\nHalbs. 2 BGB a.F.) dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand\n\neine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Be-\n\nstellers erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer ander-\n\nweitig absetzbar gewesen wäre (BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR\n\n175/89, DB 1990, 1278 unter I für eine maßgefertigte Einbauküche). Eine der-\n\nartige Fallgestaltung hat hier jedoch nicht vorgelegen. Die Hauptbestandteile\n\nder Solaranlage - zwei Sonnenkollektoren und eine Komplettstation - waren,\n\nwie sich aus dem von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Sachverständi-\n\ngengutachten ergibt, ohne größeren Aufwand wieder zu demontieren und ge-\n\ngebenenfalls anderweitig zu verwenden.\n\n2. Ist der Vertrag der Parteien mithin einheitlich als Kaufvertrag mit\n\nMontageverpflichtung zu beurteilen, kann die Beklagte die Bezahlung der\n\nRestforderung nur verweigern, wenn sie wegen eines Mangels der gelieferten\n\nGegenstände Herabsetzung des Kaufpreises gemäß §§ 459, 462 BGB (a.F.)\n\nverlangen könnte, wenn ihr aus einem anderen Grund, etwa wegen Mängeln\n\nder Montageleistung, ein Zurückbehaltungsrecht zustünde oder wenn ihre nun-\n\nmehr vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe der Forderung durchgrei-\n\nfen würden. Keine dieser Voraussetzungen ist jedoch erfüllt, so daß der An-\n\nspruch der Klägerin begründet ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\n\nwürde daher auch bei Vorliegen eines Werkvertrages der Anspruch der Kläge-\n\nrin nicht wegen Fehlens einer Abnahme an der Vorschrift des § 641 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB) scheitern. Verweigert der\n\nBesteller - wie hier - die Abnahme grundlos und endgültig, kann der Unterneh-\n\nmer auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen (BGH,\n\nUrteil vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280 unter III, 2 a).\n\nDaß die Bestandteile der Solaranlage als solche Mängel aufweisen,\n\nmacht die Beklagte nicht geltend. Die von der Revision in diesem Zusammen-\n\nhang vorgebrachte Rüge, die Solaranlage sei für die Zwecke der Beklagten nur\n\n\"eingeschränkt gebrauchstauglich\", greift nicht durch. Das Amtsgericht hat,\n\nsachverständig beraten, die beanstandete Einschränkung der Gebrauchstaug-\n\nlichkeit der Warmwasserbereitungsanlage insgesamt darin gesehen, daß der\n\nschon vorhandene Holzvergaserkessel auch im Sommer und in der Über-\n\ngangszeit ständig betrieben werden muß, um ausreichend Warmwasser bereit-\n\nstellen zu können. Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht dies aber nicht als\n\nMangel der Solaranlage gewertet, sondern ausgeführt, die Solaranlage habe\n\nnur in der Lage sein können und sollen, andere Energieträger zu entlasten,\n\nnicht aber - zumal bei dem wechselnden Personenbestand im Haushalt der Be-\n\nklagten - sie zu ersetzen. Diese Erwägungen, denen sich das Berufungsgericht\n\nin vollem Umfang angeschlossen hat und die die Revision im einzelnen nicht\n\nangreift, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Darauf, daß die Kläge-\n\nrin im Zusammenhang mit der gesamten Warmwasserbereitungsanlage im\n\nHause der Beklagten Beratungspflichten übernommen und diese etwa verletzt\n\nhabe, wird die Klage nicht gestützt, und hierfür ist auch nichts dargetan.\n\nSoweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten\n\ninsgesamt verneint hat, erhebt die Revision keine Beanstandungen. Die Ein-\n\nwendungen der Beklagten gegen die Höhe einzelner Rechnungspositionen hat\n\ndas Berufungsgericht zu Recht als unzulässig, weil verspätet angesehen (§ 531\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Zutreffend weist die Revisionserwiderung darauf hin,\n\ndaß die Klägerin bereits in ihrer Klagebegründung nachvollziehbar dargelegt\n\nhat, aus welchen Gründen die Rechnung in einzelnen Punkten von dem Ange-\n\nbot abwich und daß dies von der mündlichen Absprache der Vertragspartner\n\ngetragen war. Damit war die Klageforderung insgesamt schlüssig und hinrei-\n\nchend substantiiert. Bei den erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten\n\nEinwänden der Beklagten gegen die betreffenden Positionen handelte es sich\n\ndaher nicht lediglich um rechtliche Hinweise auf die Unbegründetheit der Höhe\n\nder Klageforderung, sondern um neue Verteidigungsmittel im Sinne des § 531\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 531\n\nRdnr. 22). Daß die Beklagte diese Einwände bei Beachtung der gebotenen pro-\n\nzessualen Sorgfalt nicht schon in der ersten Instanz hätte vortragen können,\n\nwird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht zu erken-\n\nnen. Das Berufungsgericht hat sie daher zu Recht unberücksichtigt gelassen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nWiechers \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/viii-zr-76-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-03/viii-zr-76-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__76-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:07.106321+00:00"}}