{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__67-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"VIII ZR 67/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Oktober 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Einigungsvertrag Anl. I, Kap. V Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 1 Buchst. b Heizko- stenVO §§ 5, 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Die Verpflichtung nach § 5 HeizkostenVO (BGBl. 1989 I S. 115), Räume mit Thermo- statventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b HeizkostenVO ein- greift. Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis 31. Dezember 1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 67/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n8. Oktober 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nEinigungsvertrag Anl. I, Kap. V Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 1 Buchst. b Heizko-\nstenVO §§ 5, 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\n\nDie Verpflichtung nach § 5 HeizkostenVO (BGBl. 1989 I S. 115), Räume mit Thermo-\n\nstatventilen oder mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten, gilt nicht\n\nfür Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern versehen sind, bei denen\n\nmithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b HeizkostenVO ein-\n\ngreift. Für die Heizanlagen \n\nin dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis\n\n31. Dezember 1995 auszustatten sind, gilt nichts anderes.\n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 67/03 - LG Halle\n\nAG Halle-Saalkreis\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Halle vom 6. Februar 2003 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Ge-\n\nsamtschuldner.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten sind seit 1982 Mieter einer von der Klägerin vermieteten\n\nWohnung in einem Wohnblock auf dem Grundstück S. in H. ,\n\nder 1970 erbaut ist. Die dortigen Heizungen sind nicht mit Geräten ausgestattet,\n\nmit denen der Verbrauch an Wärme erfaßt werden kann; die Bewohner können\n\nden Wärmeverbrauch nicht beeinflussen. Die Klägerin rechnet die Heizkosten\n\nim Gebäude S. jährlich pauschal nach der Wohnfläche ab.\n\nSeit der Abrechnung für das Jahr 1996 zogen die Beklagten von dem\n\nBetrag, den die Klägerin für die Heizkosten errechnete hatte, jährlich 15 % ab\n\nund behielten diesen Betrag ein.\n\nMit der Klage hat die Klägerin den aufgelaufenen Rückstand geltend ge-\n\nmacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von umgerechnet 807,02 \n\nstattgegeben, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landge-\n\nricht zurückgewiesen. Die Beklagten verfolgen mit der vom Landgericht zuge-\n\nlassenen Revision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDen Beklagten stehe das von ihnen in Anspruch genommene Kürzungs-\n\nrecht nach § 12 Abs. 1 HeizkVO nicht zu. Die Wohnung der Beklagten sei vor\n\ndem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden. Auch könnten die Mieter den\n\nWärmeverbrauch nicht individuell beeinflussen. Deshalb sei nach § 11 Abs. 1\n\nNr. 1 Buchst. b HeizkVO die Anwendung der Vorschrift der §§ 3 bis 7 der Heiz-\n\nkostenverordnung ausgeschlossen, mithin auch § 6 HeizkVO, der eine ver-\n\nbrauchsabhängige Kostenverteilung vorschreibe. Das Kürzungsrecht nach § 12\n\nAbs. 1 HeizkVO sei aber nur gegeben, sofern der Vermieter zur verbrauchsab-\n\nhängigen Abrechnung nach der Heizkostenverordnung verpflichtet sei. Dem\n\nstehe die sich aus dem Einigungsvertrag ergebende Pflicht, Heizungsanlagen\n\nbis zum 31. Dezember 1995 nachzurüsten, nicht entgegen. Das Kürzungsrecht\n\nstelle keine Sanktion für den Fall dar, daß der Vermieter der Nachrüstungs-\n\npflicht nicht rechtzeitig nachkomme. Die Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 1\n\nHeizkVO sei durch den Einigungsvertrag nicht beseitigt worden, wie Nr. 10 f.\n\nder Anlage I zum Einigungsvertrag, Kap. V Sachgebiet D Abschn. III belege.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\n\nstand, so daß die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsge-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:2)(cid:9)(cid:4)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:2)(cid:14)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:2)(cid:1)(cid:6)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:5)(cid:26)(cid:21)(cid:17)(cid:23)(cid:25)(cid:5)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:5)(cid:31)(cid:30)! (cid:25)\"(cid:6)(cid:3)(cid:15)#$(cid:5)(cid:8)(cid:16)\n\nricht der Klägerin die Summe von 807,02 \n\nihren Heizkostenanteil gekürzt haben. Die Klägerin kann die aus den Nebenko-\n\nstenabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2000 in dieser Höhe noch offenste-\n\nhenden Heizkosten verlangen.\n\n1. Die Auffassung der Revision, den Beklagten stehe das Kürzungsrecht\n\ndes § 12 HeizkVO als Sanktion dafür zu, daß die Klägerin ihre sich aus dem\n\nEinigungsvertrag ergebende Pflicht mißachtet habe, den Wohnraum mit ver-\n\nbrauchsabhängigen Meßgeräten auszustatten, ist nicht zutreffend. § 12 Abs. 1\n\nSatz 1 HeizkVO verleiht dem Nutzer - hier dem Mieter - das Recht zur Kürzung\n\nnur dann, wenn der Vermieter entgegen einer ihm durch die Heizko-\n\nstenverordnung auferlegten Verpflichtung nicht verbrauchsabhängig abgerech-\n\nnet hat. Die Klägerin ist jedoch nicht zu einer verbrauchsabhängigen Abrech-\n\nnung verpflichtet; denn ihre Verpflichtung aus § 6 HeizkVO entfällt, weil vorlie-\n\ngend die Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkVO erfüllt\n\nist.\n\na) Für das Mietverhältnis der Parteien sind gemäß Anl. I, Kap. V Sach-\n\ngebiet D, Abschn. III Nr. 10 Buchst. a des Einigungsvertrages vom 31. August\n\n1990 (BGBl. II S. 889, 1007) die Vorschriften der Heizkostenverordnung 1989\n\nheranzuziehen. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b HeizkVO ist § 6 HeizkVO, der\n\ndem Vermieter eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung auferlegt, nicht an-\n\nwendbar auf Räume, die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und\n\nin denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann (vgl. zu der\n\nentsprechenden Regelung des § 11 Abs. 1 HeizkVO 1984 Senatsurteil vom\n\n30. Januar 1991 - VIII ZR 361/89, WuM 1991, 773 unter II 2 a bb). Für die neu-\n\nen Bundesländer gilt diese Bestimmung nach Anl. I, Kap. V Sachgebiet D,\n\nAbschn. III Nr. 10 Buchst. f des Einigungsvertrages mit der Maßgabe, daß es\n\nauf die Fertigstellung vor dem 1. Januar 1991 ankommt.\n\nb) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an,\n\ndaß die vorhandenen Heizungsgeräte in dem 1970 erbauten Wohnhaus einer\n\nindividuellen Wärmeregelung und Erfassung von Verbräuchen nicht zugänglich\n\nsind, und wendet sich auch nicht gegen die Berechtigung der Klägerin nach\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkVO 1989, die Heizkosten pauschal nach der Wohnflä-\n\nche abzurechnen. Sie meint aber, die Klägerin müsse sich das Kürzungsrecht\n\ndes § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkVO als Sanktion für die Mißachtung der Verpflich-\n\ntung, den Wohnraum mit verbrauchsabhängigen Meßgeräten auszustatten,\n\nentgegenhalten lassen. Da aber die Heizkörper nicht regulierbar sind und somit\n\ndie Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkVO vorliegen, steht den Be-\n\nklagten das Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkVO um 15 % des auf\n\nsie entfallenden Anteils nicht zu. Allerdings trifft den Vermieter nach Anl. I,\n\nKap. V Sachgebiet D, Abschn. III Nr. 10 Buchst. b des Einigungsvertrages die\n\nVerpflichtung, Räume, \"die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind\n\nund in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Ver-\n\nbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist\", bis spätestens 31. Dezember 1995\n\nauszustatten. Ein Verstoß gegen die genannte Bestimmung des Einigungsver-\n\ntrages ist aber nicht gegeben. Die Verpflichtung, Räume mit Thermostatventilen\n\nund mit Vorrichtungen zur Verbrauchserfassung auszustatten (vgl. § 5 Heizk-\n\nVO), gilt nicht für Gebäude, die mit nicht regulierbaren Zentralheizkörpern ver-\n\nsehen sind, bei denen mithin der Ausnahmetatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. b HeizkVO eingreift (MünchKomm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 11 Heiz-\n\nkostenV Rdnr. 5; vgl. Pfeifer, Die Heizkosten-Verordnung, 3. Aufl., S. 142). Der\n\nAusstattungspflicht der §§ 4 und 5 HeizkVO unterfallen solche Heizkörper nicht,\n\ndie technisch nicht mit für sie geeigneten Meßgeräten ausgerüstet werden kön-\n\nnen (vgl. Lammel in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 4 HeizkVO\n\nRdnr. 20). Für die Heizanlagen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, die bis\n\n31. Dezember 1995 \"auszustatten\" sind, gilt nichts anderes.\n\n2. Den Beklagten steht das geltend gemachte Kürzungsrecht in Höhe\n\nvon 15 % der jährlichen Heizkostenrechnung auch nicht aus dem Gesichtspunkt\n\neines Schadensersatzanspruchs wegen positiver Vertragsverletzung zu. Es\n\nfehlt bereits an einem Verstoß der Klägerin gegen die dem Vermieter nach dem\n\nEinigungsvertrag auferlegte Ausstattungspflicht.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/viii-zr-67-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/viii-zr-67-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__67-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:49:39.044437+00:00"}}