{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__64-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-03-10","aktenzeichen":"VIII ZR 64/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 573 c Abs. 4 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 § 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die ge- setzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die damals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wieder- geben (im Anschluß an BGHZ 155, 178).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 64/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n10. März 2004\nKirchgeßner,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 573 c Abs. 4\nEGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem\n\n1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die ge-\n\nsetzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext die\n\ndamals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wieder-\n\ngeben (im Anschluß an BGHZ 155, 178).\n\nBGH, Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03 - LG Bochum\nAG Bochum\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter\n\nDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 2003 aufge-\n\nhoben und das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 2. Oktober\n\n2002 abgeändert.\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-\n\ngerin 1.464,32 \n\n % Zinsen seit dem 5. März 2002 zu\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)\n\nzahlen.\n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 15. Juli 1976 mieteten die Beklagten von der Rechtsvor-\n\ngängerin der Klägerin eine Wohnung in B. . In § 2 Abs. 1 des Mietvertra-\n\nges sind die unter Buchst. a für Verträge von bestimmter Dauer vorgesehenen\n\nRegelungsmöglichkeiten durchgestrichen. § 2 Abs. 1 Buchst. b enthält folgende\n\nvorformulierte Regelung:\n\n\"b) Nur für Verträge von unbestimmter Dauer\n\nDer Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzli-\ncher Frist1 gekündigt werden.\"\n\nFußnote 1 lautet:\n\n\"Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 565 BGB beträgt bei\neinem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate; sie verlängert\nsich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung des\nWohnraums um jeweils drei Monate.\"\n\nDie Beklagten kündigten das Mietverhältnis zunächst mit Schreiben vom\n\n7. März 2001 und sodann mit Schreiben vom 1. September 2001 erneut, nun-\n\nmehr jedoch zum 30. November 2001. Die Klägerin wies die Kündigung vom\n\n1. September 2001 als nicht fristgerecht zurück. Sie fordert mit ihrer Klage\n\nMietzins für die Monate Dezember 2001 bis einschließlich März 2002 in Höhe\n\nvon insgesamt 1.464,32 \n\n(cid:0)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:0)(cid:6)(cid:5)(cid:12)(cid:1)(cid:17)(cid:0)(cid:19)(cid:18)\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-\n\nrufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungs-\n\ngericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiter-\n\nverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDer Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins von Dezem-\n\nber 2001 bis März 2002 nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehende\n\nMietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001 zum 30. November\n\n2001 beendet worden sei. Dies ergebe sich aus § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Auf\n\ndie längeren Kündigungsfristen gemäß § 565 Abs. 2 BGB a.F. könne sich die\n\nKlägerin nicht berufen, weil die Parteien im Mietvertrag bezüglich der Kündi-\n\ngungsfristen eine abweichende Vereinbarung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB nicht getroffen hätten. Die Klausel in § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Ver-\n\ntrages stelle keine derartige Vereinbarung dar, weil ihr ein eigener, aus sich\n\nheraus verständlicher Regelungsgehalt fehle; sie informiere nur darüber, daß\n\neine Kündigung in der - jeweils gültigen - gesetzlichen Frist möglich sei.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung der\n\nBeklagten gemäß dem der Höhe nach nicht streitigen Klageantrag.\n\nDie Kündigung der Beklagten vom 1. September 2001 beendete das\n\nMietverhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum\n\n30. November 2001, sondern hätte dieses aufgrund der im Mietvertrag verein-\n\nbarten Kündigungsfrist erst zum 31. August 2002 beenden können. Es verbleibt\n\ndeshalb bei der vorherigen Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März\n\n2002 durch die zuvor bereits ausgesprochene Kündigung vom 7. März 2001.\n\nAufgrund des insoweit vorformulierten Mietvertrags vom 15. Juli 1976\n\nbetrug die Kündigungsfrist - entsprechend der damals geltenden gesetzlichen\n\nKündigungsfrist, auf die in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags verwiesen wurde -\n\nzwölf Monate, weil im Zeitpunkt der Kündigung seit der Überlassung des Wohn-\n\nraums zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich erge-\n\nbende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zum\n\nNachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229\n\n§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kün-\n\ndigungsfristen in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Mietvertrages vor dem 1. September\n\n2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.\n\nNicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Ver-\n\ntragsbestimmungen, nach denen für das Mietverhältnis die damals geltenden\n\nKündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, enthalten\n\neine die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinne\n\ndes Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR\n\n240/02, NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 178,\n\n182 f. bestimmt). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist,\n\nwie der Senat entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß\n\n§ 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001\n\nabgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die dama-\n\nlige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben,\n\nanzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II). Dies gilt un-\n\nabhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristen\n\nin § 565 Abs. 2 BGB a.F. - wie in der dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003\n\nzugrundeliegenden Fallgestaltung - in einer Formularklausel im laufenden Ver-\n\ntragstext sinngemäß wiedergegeben wird, oder ob - wie im vorliegenden Fall -\n\neine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen im\n\nvorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiert\n\nwird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-\n\ndergegeben werden. Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben die\n\nKündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Re-\n\ngelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom\n\n18. Juni 2003, aaO). Es ist deshalb kein Raum für die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, es liege keine Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10\n\nEGBGB vor, sondern nur ein informatorischer Verweis auf die jeweiligen ge-\n\nsetzlichen Kündigungsfristen, dem ein aus sich heraus verständlicher Rege-\n\nlungsgehalt fehle.\n\nDa die Klageforderung im übrigen unstreitig und die Sache damit zur\n\nEndentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563\n\nAbs. 3 ZPO).\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/viii-zr-64-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-10/viii-zr-64-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__64-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:23.768715+00:00"}}