{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__60-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-11-19","aktenzeichen":"VIII ZR 60/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Abs. 1 Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückab- wicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf eine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß der Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und der Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vor- prozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 60/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n19. November 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO § 322 Abs. 1\n\nZu den Auswirkungen der rechtskräftigen Abweisung einer Klage, die auf Rückab-\n\nwicklung eines Kaufvertrages wegen eines Mangels der Kaufsache gerichtet war, auf\n\neine dieses Begehren weiterverfolgende, neue Klage, die darauf gestützt wird, daß\n\nder Verkäufer den Mangel bei Abschluß des Vertrages arglistig verschwiegen und\n\nder Käufer den Vertrag deshalb - nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Vor-\n\nprozesses - angefochten habe (Fortführung von BGHZ 42, 37 und 94, 29).\n\nBGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03 - LG Frankfurt (Oder)\n\nAG Bernau\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2003 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 14. September\n\n1998 einen gebrauchten Pkw F. zum Preis von 12.500 DM. Der\n\nschriftliche Kaufvertrag enthielt die besondere Vereinbarung: \"Fahrzeug ist un-\n\nfallfrei\". Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen der F. -\n\nBank.\n\nIm Mai 1999 erfuhr der Kläger, daß das Fahrzeug vor Abschluß des\n\nKaufvertrages einen Unfallschaden erlitten hatte. Er begehrte Wandelung des\n\nKaufvertrages und erhob Klage auf Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises in\n\nHöhe der bis dahin an die F. -Bank geleisteten Kreditraten und Erstattung\n\nwerterhöhender Verwendungen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für er-\n\nlangte Nutzungsvorteile beantragte der Kläger die Verurteilung der Beklagten\n\nzur Zahlung von 2.097,94 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des\n\nFahrzeugs an die Beklagte sowie die Feststellung, daß sich die Beklagte seit\n\ndem 16. Juni 1999 im Annahmeverzug befinde. Das Amtsgericht wies die Klage\n\ndurch Urteil vom 20. Juni 2000 mit der Begründung ab, der geltend gemachte\n\nAnspruch sei als kaufrechtlicher Gewährleistungsanspruch auf Vollzug der\n\nWandelung wegen der hierfür geltenden Frist von sechs Monaten verjährt und\n\ndie längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus bereits vollzogener Wandelung\n\ngreife nicht ein, weil der Kläger seine Behauptung nicht bewiesen habe, daß\n\nsich die Beklagte vorprozessual mit einer Wandelung einverstanden erklärt ha-\n\nbe. Berufung gegen dieses Urteil legte der Kläger nicht ein; das Urteil wurde am\n\n3. Oktober 2000 rechtskräftig.\n\nDanach focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung\n\nmit der Begründung an, er habe im Oktober 2000 von dem Vorbesitzer Z. \n\nerfahren, daß die Beklagte Kenntnis von dem Unfallschaden gehabt habe. Mit\n\nseiner erneuten Klage begehrt er über den bereits im Vorprozeß geltend ge-\n\nmachten Anspruch auf Zahlung von 2.097,94 DM Zug um Zug gegen Rückgabe\n\ndes Fahrzeugs hinaus wiederum die Feststellung des Annahmeverzugs der\n\nBeklagten, nunmehr seit dem 12. Januar 2001, sowie die Erstattung angefalle-\n\nner Garagenmiete von September 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 2.100 DM\n\nnebst Zinsen.\n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.717,55 \n\n(3.359,24 DM) nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an\n\nsie verurteilt und dem Feststellungsantrag entsprochen; wegen des weiterge-\n\nhenden Zahlungsantrags hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der\n\nBeklagten hat das Landgericht das angefochtene Urteil abgeändert und die\n\nKlage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision\n\nbegehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDem Klagebegehren stehe die materielle Rechtskraft des Urteils des\n\nAmtsgerichts vom 20. Juni 2000 entgegen. Der Streitgegenstand des neuen\n\nRechtsstreits sei mit dem des Vorprozesses identisch. Der Tatbestand der arg-\n\nlistigen Täuschung des Klägers durch die Beklagte habe - objektiv - bereits\n\nwährend des Vorprozesses vorgelegen. Mit der Ausübung eines hierauf ge-\n\nstützten Anfechtungsrechtes sei der Kläger aufgrund der Rechtskraft des Urteils\n\nim Vorprozeß präkludiert. Dies gelte unabhängig davon, ob der Kläger im\n\nVorprozeß subjektiv bereits dazu in der Lage gewesen sei, die Rechtslage\n\ndurch eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung zu sei-\n\nnen Gunsten zu gestalten.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung\n\nim Ergebnis stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Zulässig-\n\nkeit der Klage die materielle Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) des im Vorprozeß\n\nergangenen Urteils des Amtsgerichts vom 20. Juni 2002 insoweit entgegen-\n\nsteht, als der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erneut Rückzahlung eines\n\nTeils des Kaufpreises in Höhe der an die F. -Bank geleisteten Kreditraten Zug\n\num Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmever-\n\nzugs der Beklagten begehrt.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet\n\ndie materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Pro-\n\nzeßvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand\n\n(ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 289 m.w.Nachw.). Unzulässig ist deshalb eine\n\nerneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiede-\n\nnen Rechtsstreits identisch ist (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93,\n\nNJW 1995, 1757 unter II 1 a; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl., Vor § 322\n\nRdnr. 19 m.w.Nachw.). Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein be-\n\nstimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren\n\noder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale An-\n\nspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt\n\n(Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt\n\nwird (st. Rspr.; BGHZ 117, 1, 5 m.w.Nachw.).\n\na) Im vorliegenden Fall ist der Streitgegenstand - das Rechtsschutzbe-\n\ngehren des Klägers - mit dem des Vorprozesses insoweit identisch, als der Klä-\n\nger wiederum Teilrückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe\n\ndes Fahrzeugs begehrt. In beiden Rechtsstreitigkeiten leitet der Kläger diese\n\nRechtsfolge aus ein und demselben Sachverhalt her. Wie im Vorprozeß stützt\n\nder Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückabwickung des Kaufver-\n\ntrages darauf, daß das Fahrzeug entgegen der im Kaufvertrag von der Beklag-\n\nten ausdrücklich zugesicherten Unfallfreiheit einen Unfallschaden erlitten hatte.\n\nAufgrund der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß steht\n\njedoch fest, daß die vom Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises unter\n\nkeinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus der wahrheitswidrigen Zusi-\n\ncherung der Unfallfreiheit durch die Beklagte hergeleitet werden kann. Die auf\n\ndiesen Lebenssachverhalt erneut gestützte Klage auf Rückabwicklung des\n\nKaufvertrages ist deshalb unzulässig, selbst wenn im Vorprozeß nicht alle dafür\n\nerheblichen Tatsachen und in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen vor-\n\ngetragen und geprüft worden waren.\n\naa) Die Revision meint, der Streitgegenstand sei im vorliegenden\n\nRechtsstreit mit dem des Vorprozesses deshalb nicht identisch, weil dem Klä-\n\nger erst kurz nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juni 2000 be-\n\nkannt geworden sei, daß die Beklagte den Unfallschaden des Fahrzeugs bei\n\nAbschluß des Kaufvertrages arglistig verschwiegen habe; deshalb habe der\n\nKläger diese Tatsache im Vorprozeß noch nicht vortragen und daraus keinen\n\nAnspruch herleiten können. Dieses Vorbringen vermag der Revision nicht zum\n\nErfolg zu verhelfen.\n\nDer Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvor-\n\ngang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht,\n\nunabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den\n\nParteien vorgetragen worden sind oder nicht (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358 f.;\n\nBGHZ 123, 137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 b), und\n\nauch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozeß nicht vorgetragenen\n\nTatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen\n\nkönnen \n\n(ebenso MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdnr. 133;\n\nStein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdnr. 234; Zöller/Vollkommer, aaO,\n\nVor § 322 Rdnr. 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juni 1993 - III ZR 43/92,\n\nNJW 1993, 3204 unter II 1 zur später erlangten Kenntnis des tatsächlichen\n\nZeitpunkts einer schädigenden Handlung). Infolgedessen gehört zur Rechts-\n\nkraftwirkung nicht nur die Präklusion der im ersten Prozeß vorgetragenen Tat-\n\nsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese\n\nnicht erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Prozeß entstan-\n\nden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetra-\n\ngenen Lebenssachverhalt gehören (st.Rspr.; BGHZ 98, 353, 358; BGHZ 123,\n\n137, 141; BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO; zuletzt BGH, Urteil vom\n\n24. September 2003 - XII ZR 70/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter 2 c).\n\nDie nach dem neuen Vortrag des Klägers von der Beklagten begangene\n\narglistige Täuschung über den Unfallschaden ist keine Tatsache, die erst nach\n\nSchluß der mündlichen Verhandlung im Vorprozeß entstanden ist. Die arglistige\n\nTäuschung soll bei Abschluß des Kaufvertrages begangen worden sein, ist also\n\neine Tatsache, die während des Vorprozesses bereits vorgelegen haben soll.\n\nSie gehörte bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen\n\nLebensvorgang. Denn sie stand in engem tatsächlichen und rechtlichen Zu-\n\nsammenhang mit der vom Kläger begehrten Wandelung wegen des Unfall-\n\nschadens. Wäre die arglistige Täuschung darüber damals bereits behauptet\n\nund bewiesen worden, dann hätte die Wandelungsklage vom Amtsgericht nicht\n\nwegen Verjährung abgewiesen werden können (§ 477 BGB in der gemäß\n\nArt. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden:\n\na.F.).\n\nbb) Ein anderer Streitgegenstand ist auch nicht dadurch geschaffen wor-\n\nden, daß der Kläger den Kaufvertrag erst nach rechtskräftigem Abschluß des\n\nVorprozesses wegen der behaupteten arglistigen Täuschung angefochten hat.\n\nDie Ausübung dieses Gestaltungsrechts ist keine neue Tatsache für das\n\nRechtsschutzbegehren des Klägers, aus der sich ein gegenüber dem Vorpro-\n\nzeß veränderter Streitgegenstand ergäbe.\n\nDie ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt für die zeitli-\n\nchen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten nicht auf de-\n\nren Ausübung, sondern - ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Berechtigten -\n\nauf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Aus-\n\nübung ab (BGHZ 94, 29, 34 m.Nachw.). Dies gilt nicht nur für die Aufrechnung,\n\nsondern auch für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (BGHZ 42, 37,\n\n42; 94, 29, 34; 131, 82, 88). Diese Rechtsprechung ist zu der Präklusions-\n\nvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entwickelt worden und bestimmt damit zugleich\n\ndie Grenzen der materiellen Rechtskraft als negative Prozeßvoraussetzung für\n\neine neue Klage. Denn die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO enthält eine über\n\ndie Vollstreckungsgegenklage hinausreichende gesetzliche Regelung über den\n\nVerlauf der (zeitlichen) Grenzen der materiellen Rechtskraft (Stein/Jonas/\n\nLeipold, aaO, Rdnr. 236; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdnr. 28;\n\nZöller/Vollkommer, aaO, Vor § 322 Rdnr. 65). Die Präklusion von Einwendun-\n\ngen der unterlegenen Partei bei der Vollstreckungsgegenklage bezweckt, einen\n\nEingriff in die materielle Rechtskraft des im Vorprozeß ergangenen Urteils nicht\n\nzuzulassen (BGHZ 131, 82, 83). Den gleichen Zweck verfolgt das Verbot des\n\nne bis in idem für eine neue Klage. Eine nach Schluß der letzten mündlichen\n\nVerhandlung des Vorprozesses erklärte Anfechtung, die sich auf einen im Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Verhandlung objektiv bereits vorhandenen An-\n\nfechtungsgrund stützt, ist deshalb nicht nur eine nach § 767 Abs. 2 ZPO unzu-\n\nlässige Einwendung (BGHZ 94, aaO m.Nachw.), sondern stellt aus dem glei-\n\nchen sachlichen Grund auch keine neue Tatsache dar, die es rechtfertigen\n\nwürde, die sich aus der Anfechtung ergebenden Rechtsfolgen zum Gegenstand\n\neiner neuen Klage zu machen (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, aaO Rdnr. 66;\n\na.A.: MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO Rdnr. 155 m.Nachw.).\n\nDie Ausübung des Anfechtungsrechts durch den Kläger führte somit le-\n\ndiglich zu einer Änderung der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für die\n\nvom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages, indem die Vorschrif-\n\nten über die Leistungskondiktion (§§ 812 ff. BGB) die Regelungen des vertragli-\n\nchen Gewährleistungsrechts (§§ 459 ff. BGB a.F.) verdrängten. Darin liegt kei-\n\nne Änderung des Streitgegenstandes. Denn vom Streitgegenstand erfaßt wer-\n\nden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des gestellten\n\nAntrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssach-\n\nverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers kommt es\n\nnicht an (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter\n\nII 1 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - X ZR 144/00, GRUR 2002, 787\n\nunter I 1).\n\nb) Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klage hinsichtlich des Feststel-\n\nlungsantrags ebenfalls unzulässig ist. Auch insoweit verfolgt der Kläger densel-\n\nben prozessualen Anspruch wie im Vorprozeß. Unerheblich ist, daß sich die\n\nFeststellungsanträge hinsichtlich des Zeitpunkts für den Beginn des festzustel-\n\nlenden Annahmeverzugs der Beklagten unterscheiden. Indem der Kläger im\n\nvorliegenden Rechtsstreit die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten\n\nnur noch für die Zeit ab dem 12. Januar 2001 - statt dem 16. Juni 1999 - be-\n\ngehrt, schränkt er sein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Vorprozeß nur\n\nzeitlich ein, ohne damit den Streitgegenstand gegenüber dem des Vorprozes-\n\nses sachlich zu ändern. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung des An-\n\nnahmeverzugs der Beklagten aufgrund eines Anspruchs auf Rückabwicklung\n\ndes Vertrages wegen der wahrheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit im\n\nHinblick auf ein und denselben Unfallschaden.\n\nDer neue Vortrag des Klägers, daß die Beklagte den Unfallschaden arg-\n\nlistig verschwiegen und eine Rücknahme des Fahrzeugs nach der Anfechtung\n\ndes Vertrages erneut verweigert habe, vermag - aus den oben dargelegten\n\nGründen - eine Zulässigkeit der nochmaligen Feststellungsklage ebensowenig\n\nzu begründen wie eine Zulässigkeit der auf Rückabwicklung des Vertrages ge-\n\nrichteten nochmaligen Leistungsklage. Denn die arglistige Täuschung des Klä-\n\ngers, aus welcher er den Rückabwicklungsanspruch und damit auch den An-\n\nnahmeverzug der Beklagten herleitet, gehörte - wie dargelegt - bereits zum\n\nStreitgegenstand des Vorprozesses, auch wenn sie dort nicht vorgetragen und\n\ndem Kläger noch nicht bekannt war. Die erst nach Abschluß des Vorprozesses\n\nerklärte Anfechtung wegen dieser arglistigen Täuschung ändert daran nichts,\n\nweil es für die Präklusionswirkung der Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Ent-\n\nstehung und nicht der Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt.\n\n2. Mit Bezug auf den vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstmals\n\ngeltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Garagenmiete,\n\nden er daraus herleitet, daß sich die Beklagte hinsichtlich der Rücknahme des\n\nFahrzeugs im Annahmeverzug befinde (§ 304 BGB a.F.), ist die Klage jedoch,\n\nanders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unzulässig, sondern\n\n- wie der Senat selbst entscheiden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) - unbegründet. Die\n\nRechtskraft des klageabweisenden Urteils im Vorprozeß steht der Zulässigkeit\n\nder vorliegenden Klage hinsichtlich dieses Anspruchs nicht entgegen, weil der\n\nKläger im Vorprozeß nur Rückabwicklung des Vertrages sowie Feststellung des\n\nAnnahmeverzugs der Beklagten begehrt, nicht aber einen daraus abgeleiteten\n\nAufwendungsersatzanspruch geltend gemacht hat. Folglich hatte das Amtsge-\n\nricht im Vorprozeß über dieses - neue - Rechtsschutzbegehren des Klägers\n\nnoch nicht entschieden. Insoweit hat der vorliegende Rechtsstreit einen ande-\n\nren Streitgegenstand als der Vorprozeß.\n\nDie Klage auf Erstattung von Garagenmiete ist jedoch aufgrund der\n\nRechtskraft des Urteils im Vorprozeß unbegründet. Wenn eine im Vorprozeß\n\nentschiedene Rechtsfrage Vorfrage für die Entscheidung des nachfolgenden\n\nRechtsstreits ist, so besteht die Rechtskraftwirkung in einer Bindung des Ge-\n\nrichts im nachfolgenden Rechtsstreit an die Entscheidung im Vorprozeß\n\n(st.Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO unter II 1 a). Eine solche\n\nBindungswirkung besteht auch im vorliegenden Fall. Ein Annahmeverzug der\n\nBeklagten hinsichtlich der vom Kläger angebotenen Rückgabe des Fahrzeugs\n\nist Tatbestandsvoraussetzung - Vorfrage - für den vom Kläger geltend ge-\n\nmachten Anspruch aus § 304 BGB a.F. Nachdem im Vorprozeß die Klage auf\n\nFeststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Zusammenhang mit der\n\nvom Kläger begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der wahr-\n\nheitswidrigen Zusicherung der Unfallfreiheit rechtskräftig abgewiesen worden\n\nist, steht für den vorliegenden Rechtsstreit fest, daß die Beklagte im Hinblick auf\n\ndiesen Lebenssachverhalt nicht in Annahmeverzug geraten ist. Damit fehlt es\n\nan einer Tatbestandsvoraussetzung für den vom Kläger aus dem gleichen Le-\n\nbenssachverhalt hergeleiteten Anspruch aus § 304 BGB a.F. auf Ersatz von\n\nAufwendungen für die Anmietung einer Garage. Andere Anspruchsgrundlagen\n\nkommen nicht in Betracht und werden auch vom Kläger nicht herangezogen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Hübsch \n\nDr. Beyer\n\nDr. Leimert \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-19/viii-zr-60-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-19/viii-zr-60-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:23.826244+00:00"}}