{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__55-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-10-08","aktenzeichen":"VIII ZR 55/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Abs. 1 a.F. Bb BGB § 535 Die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine ausdrückli- che Regelung voraus, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem Leasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasingge- ber dem Leasingnehmer zugute kommen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 55/03\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Oktober 2003\nP o t s c h ,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 9 Abs. 1 a.F. Bb\nBGB § 535\n\nDie Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in den Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine ausdrückli-\n\nche Regelung voraus, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von dem\n\nLeasingnehmer für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie die\n\nErsatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an der\n\nLeasingsache beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasingge-\n\nber dem Leasingnehmer zugute kommen.\n\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03 - OLG Frankfurt\n\nLG Limburg\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 10. Januar 2003 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nGemäß Antrag der Beklagten vom 5. April 1995 schlossen die Parteien\n\neinen Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen B. . Dem Ver-\n\ntrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden:\n\nAGB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:\n\n\"X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung\n\n1. Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-\nHaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme\nvon DM 2 Mio. und einer Fahrzeugvollversicherung mit einer\nSelbstbeteiligung von höchstens DM 2.000 abzuschließen. Der\nLeasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber und die B. \nBank GmbH, einen Sicherungsschein bezüglich der Fahrzeug-\nvollversicherung zu Gunsten der B. Mobilien Vermietung\nGmbH zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten Ver-\nsicherungsverhältnisse einzuholen. ....\n\n....\n\n4. .... Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat\nder Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Repa-\nraturrechnung zu verwenden.\n\n5. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall\n\nan den Leasinggeber weiterzuleiten. ...\n\n6. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Ver-\ntragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmo-\nnats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von\nmehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges\nkann der Leasingnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Kennt-\nnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats\nkündigen.\n\n.... Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs\nentbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer\nLeasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach Abs. 1\ngekündigt ist und nicht gemäß Abs. 2 fortgesetzt wird. Die Fol-\ngen einer Kündigung nach Abs. 1 sind in Abschnitt XV geregelt.\n\n....\n\nXI. Haftung/Gefahrübergang\n\n1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des\nFahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer\ndem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei\n\nVerschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht je-\ndoch das in Ziffer X.6 geregelte Kündigungsrecht zu.\n\n....\n\nXV. Abrechnung nach Kündigung\n\n1. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages\ndurch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird wie\nfolgt abgerechnet:\n\nDer Leasinggeber stellt dem Ablösewert den geschätzten Net-\nto-Händlereinkaufspreis des Leasinggegenstandes gegenüber.\nDer Ablösewert setzt sich zusammen aus den mit der vor-\nschüssigen Rentenbarwertformel abgezinsten restlichen Lea-\nsingraten, die um den im Leasingvertrag vereinbarten Prozent-\nsatz verringert werden, dem auf die Restlaufzeit entfallenden\nAnteil einer etwaigen Leasingsonderzahlung und des abge-\nzinsten Restwertes, d.h. Restwert dividiert durch Abzinsungs-\nfaktor. ....\"\n\nDas Fahrzeug wurde der Beklagten am 11. April 1995 ausgeliefert.\n\nNachdem die Beklagte den Diebstahl des Wagens angezeigt hatte, kündigte die\n\nKlägerin mit Schreiben vom 6. Februar 1996 den Leasingvertrag gemäß Ab-\n\nschnitt X Nr. 6 AGB. Die Beklagte zahlte die Leasingrate für Februar 1996 nicht\n\nmehr. Aus der von ihr abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung hat sie den\n\nVersicherer wegen des Verlusts des Wagens in Anspruch genommen. Die Kla-\n\nge hatte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten bei der Scha-\n\ndensmeldung keinen Erfolg.\n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zah-\n\nlung von 36.568,60 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM vorgerichtlicher\n\nMahnkosten in Anspruch genommen. Mit dem erstgenannten Betrag hat die\n\nKlägerin im einzelnen die Zahlung der Leasingrate für Februar 1996 in Höhe\n\nvon 1.191,79 DM nebst bezifferter Zinsen hierauf in Höhe von 50,14 DM, die\n\nErstattung von Bankspesen in Höhe von 23,00 DM sowie den Ausgleich ihres\n\nzum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes begehrt,\n\nden sie gemäß näherer Berechnung mit 35.303,67 DM beziffert hat. Die Partei-\n\nen haben insbesondere darüber gestritten, ob die in den AGB geregelte Über-\n\ntragung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte unwirksam ist.\n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von\n\n35.623,55 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM stattgegeben. Die Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom\n\nBerufungsgericht zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre\n\nVerurteilung zur Zahlung von mehr als 1.264,93 DM nebst Zinsen. Soweit sie in\n\nHöhe des vorgenannten Betrages zur Zahlung der Leasingrate für Februar\n\n1996 nebst bezifferter Zinsen und zur Erstattung von Bankspesen verurteilt\n\nworden ist, nimmt die Beklagte das Berufungsurteil hin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zu dem in der Revisionsinstanz allein noch im\n\nStreit befindlichen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungs-\n\nzeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes im wesentlichen ausge-\n\nführt:\n\nDer Klägerin stehe der der Höhe nach nicht mehr streitige Anspruch zu,\n\nda der Leasingnehmer nach Abschnitt XI AGB die Sachgefahr auch bei einem\n\nvon ihm nicht zu vertretenden Verlust des Fahrzeugs zu tragen habe. Bedenken\n\ngegen die Wirksamkeit dieser Klausel bestünden nicht.\n\nAllerdings werde allgemein die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr\n\nauf den Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lea-\n\nsinggebers nur dann als angemessen im Sinne des § 9 AGBG angesehen,\n\nwenn dem Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum\n\nAusgleich alle Versicherungsansprüche des Leasinggebers abgetreten würden.\n\nDem liege jedoch zugrunde, daß sich der Leasinggeber zuvor die Ansprüche\n\naus der Kaskoversicherung vom Leasingnehmer als dem Versicherungsnehmer\n\nhabe abtreten lassen. Hier enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nder Klägerin eine solche Abtretung nicht. Zwar treffe den Leasingnehmer nach\n\nAbschnitt X Nr. 1 AGB die Verpflichtung, für das Fahrzeug eine Kaskoversiche-\n\nrung abzuschließen. Hierbei handele es sich um eine Versicherung für fremde\n\nRechnung im Sinne von § 74 VVG, mit der das Sachinteresse des Leasingge-\n\nbers an der Leasingsache versichert sei. Dies ändere indessen nichts daran,\n\ndaß allein der Versicherungsnehmer, hier der Leasingnehmer, berechtigt sei,\n\nüber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen und sie gericht-\n\nlich geltend zu machen. Etwas anderes möge zwar gelten, wenn dem Leasing-\n\ngeber ein Sicherungsschein erteilt worden sei. Nach Abschnitt X Nr. 1 der AGB\n\nsei die Klägerin berechtigt, die Erteilung eines solchen Scheins zu beantragen.\n\nVon diesem Recht habe sie indessen keinen Gebrauch gemacht.\n\nTeilweise werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Lite-\n\nratur die Verlagerung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer auch\n\nnur dann als angemessen angesehen, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen zugleich die Abtretung aller Ersatzansprüche des Leasinggebers aus\n\nder Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache an den Leasingnehmer\n\noder deren Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers\n\nvorsähen. Eine solche Regelung sei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nder Klägerin nicht enthalten. Sie sei jedoch in Übereinstimmung mit einem an-\n\nderen Teil der Literatur entbehrlich, weil die Anrechnung nach dem Rechtsge-\n\ndanken des § 255 BGB eine Selbstverständlichkeit sei.\n\nII.\n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das\n\nBerufungsgericht hat den der Höhe nach nicht mehr streitigen Anspruch der\n\nKlägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten\n\nGesamtaufwandes zu Recht bejaht.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Abwälzung der Sach-\n\nund Preisgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahr-\n\nzeug-Leasinggebers, wie sie in Abschnitt XI Nr. 1 beziehungsweise Abschnitt X\n\nNr. 6 Abs. 2 Satz 2 AGB enthalten ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG (in der\n\ngemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im\n\nfolgenden: a.F.; jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unangemessen und daher un-\n\nwirksam, wenn nicht - wie hier in Abschnitt X Nr. 6 - für den Fall des völligen\n\nVerlustes oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs\n\nein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasing-\n\nnehmers vorgesehen ist (Urteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM\n\n1987, 38 unter I 2 a bb; Urteil vom 11. Dezember 1991, BGHZ 116, 278, 287;\n\nUrteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95, WM 1996, 1320 unter II 1 a; Urteil vom\n\n25. März 1998 - VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 unter II 1 a aa; Urteil vom\n\n15. Juli 1998 - VIII ZR 348/97, WM 1998, 2148 unter II 1 bis 3). Macht der Lea-\n\nsingnehmer von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, hat der\n\nLeasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt\n\nnoch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (Urteil vom 15. Oktober 1986 aaO\n\nunter I 2 a bb und II 3 a m.w.Nachw.). Dieser leasingtypische Ausgleichsan-\n\nspruch besteht dem Grunde nach selbst dann, wenn die Regelung in den All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers - wie in Abschnitt XV\n\nNr. 1 Abs. 2 AGB hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs (Senatsurteil vom\n\n22. November 1995 - VIII ZR 57/95, WM 1996, 311 unter II 1) - unwirksam ist\n\n(Senatsurteil BGHZ 97, 65, 74, Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO unter\n\nII 2 a, jew. m.w.Nachw.). Voraussetzung ist jedoch, daß die Abwälzung der\n\nSach- und Preisgefahr wirksam und der Leasingnehmer deswegen trotz des\n\nVerlustes oder der Beschädigung des Leasingfahrzeugs und des dadurch ein-\n\ngetretenen Unvermögens des Leasinggebers, dessen Gebrauch zu gewähren\n\n(§ 535 BGB), verpflichtet geblieben ist, seine vertraglich vereinbarte Gegen-\n\nleistung zu erbringen. Das ist vorliegend der Fall.\n\n2. Hier hat allerdings nicht die Leasingnehmerin, sondern die Klägerin als\n\nLeasinggeberin den Leasingvertrag gekündigt. Die dem zugrunde liegende Re-\n\ngelung in Abschnitt X Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 AGB, wonach bei Totalschaden oder\n\nVerlust des Fahrzeuges jeder Vertragspartner den Leasingvertrag kündigen\n\nkann, ist jedoch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unbedenklich. Es ist nicht\n\nersichtlich, welches Interesse der Leasingnehmer im Falle des Totalschadens\n\noder Verlustes des Fahrzeugs an der Fortsetzung des Leasingvertrages haben\n\nkönnte.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von dem Ausgleichsan-\n\nspruch vorausgesetzte Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in Abschnitt XI\n\nNr. 1 beziehungsweise Abschnitt X Nr. 6 Abs. 2 Satz 2 AGB nicht deswegen\n\nnach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. unwirksam, weil die Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Klägerin keine ausdrückliche Regelung enthalten, daß die Ansprü-\n\nche der Klägerin aus der von dem Leasingnehmer gemäß Abschnitt X Nr. 1\n\nAGB für die Leasingsache abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzan-\n\nsprüche der Klägerin aus der Verletzung ihres Eigentums an der Leasingsache\n\nbeziehungsweise die entsprechenden Leistungen an die Klägerin dem Leasing-\n\nnehmer zugute kommen. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf die\n\nherrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung berufen, der die\n\nLiteratur gefolgt ist (OLG Düsseldorf, ZIP 1983, 1092 f., 1093; OLG Hamburg,\n\nMDR 1999, 420; MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl., Leasing Rdnrn. 65\n\nund 120; Reinking, Autoleasing, 3. Aufl., S. 45; Reinking/Eggert, Der Autokauf,\n\n8. Aufl., Rdnr. 767; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl.,\n\nRdnr. 930; Wolf in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. L 40; ande-\n\nrer Ansicht KG, BB 1994, 818, 819). Dieser vermag sich der Senat jedoch nicht\n\nanzuschließen.\n\na) Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung mit dem vorgenannten In-\n\nhalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers benachtei-\n\nligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.\n\naa) Allerdings können dem Leasinggeber bei entsprechender Gestaltung\n\nseiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ansprüche aus einer vom Leasing-\n\nnehmer genommenen Kaskoversicherung erwachsen. Entgegen der Annahme\n\ndes Berufungsgerichts ist es insoweit ohne Bedeutung, ob der Leasingnehmer\n\nin den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Ansprüche aus der von ihm ab-\n\nzuschließenden Versicherung an den Leasinggeber abtritt oder ob der Leasing-\n\ngeber - wie hier nach Abschnitt X Nr. 1 Satz 2 AGB - ermächtigt ist, einen Si-\n\ncherungsschein bezüglich der Versicherung zu beantragen. Mit der Aushändi-\n\ngung des Sicherungsscheines durch den Versicherer an den Leasinggeber wird\n\ndie von dem Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Ver-\n\nsicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Der Leasinggeber erlangt da-\n\ndurch die Rechtsstellung eines Versicherten im Sinne von § 75 VVG und kann\n\ndaher über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag in dem im Sicherungs-\n\nschein beschriebenen Umfang selbst verfügen (BGHZ 40, 297, 300 ff.; 93, 391,\n\n395; 122, 46, 49; ferner Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3\n\nAKB Rdnr. 87 m.w.Nachw.). Angesichts dessen bedarf es der Abtretung der\n\nAnsprüche aus der Versicherung durch den Leasingnehmer an den Leasingge-\n\nber nicht, um diesem die Versicherungsleistung zu sichern. Unerheblich ist in\n\ndiesem Zusammenhang auch, daß die Klägerin von der Ermächtigung, einen\n\nSicherungsschein zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Für die Kon-\n\ntrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt\n\nder Regelung und nicht darauf an, inwieweit der Klauselverwender die ihm da-\n\nnach eingeräumten Rechte ausübt (vgl. Senatsurteile BGHZ 82, 121, 128, vom\n\n7. April 1982 - VIII ZR 323/80, WM 1982, 712 unter II 3 und vom 6. Oktober\n\n1982 - VIII ZR 201/81, WM 1982, 1354 unter II 5 a).\n\nDer die Sach- und Preisgefahr tragende Leasingnehmer ist jedoch des-\n\nwegen nicht unangemessen benachteiligt, weil der Leasinggeber auch ohne\n\nbesondere Vereinbarung verpflichtet ist, dem Leasingnehmer die Leistung aus\n\neiner von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung - durch\n\nVerwendung auf die Leasingsache, durch Anrechnung auf einen etwaigen Aus-\n\ngleichs- oder Schadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommen\n\nzu lassen (BGHZ 93, 391, 395; Senatsurteile vom 30. September 1987 - VIII ZR\n\n226/86, WM 1987, 1338 unter II 2 c bb a. E. und BGHZ 116, 278, 284). Das\n\nberuht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung (vgl.\n\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,\n\n8. Aufl., Rdnr. 2085), die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der\n\nvom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr dient (vgl. Reinking aaO, 48).\n\nbb) Für etwaige Ersatzansprüche des Leasinggebers insbesondere aus\n\n§ 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung seines Eigentums gilt im Ergebnis\n\nnichts anderes. Auch diese Ansprüche muß der Leasinggeber selbst ohne be-\n\nsondere Vereinbarung dem Leasingnehmer abtreten oder sonst in Anrechnung\n\nbringen, wenn er gegen diesen aufgrund der Abwälzung der Sach- und Preis-\n\ngefahr den leasingtypischen Ausgleichsanspruch geltend macht. Das folgt aus\n\ndem Rechtsgedanken des § 255 BGB, der Ausdruck des schadensersatzrecht-\n\nlichen Bereicherungsverbots ist, wonach der Geschädigte nicht in unangemes-\n\nsener Weise zu Lasten des Schädigers besser gestellt werden soll, als er ohne\n\ndas Schadensereignis stehen würde (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urteil vom\n\n12. Dezember 1996 - IX ZR 214/95, WM 1997, 335 unter B II 1 c, insoweit in\n\nBGHZ 134, 212 nicht abgedruckt, jew. m.w.Nachw.).\n\nb) Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers im\n\nZusammenhang mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf\n\nden Leasingnehmer nicht ausdrücklich vor, daß die Ansprüche des Leasingge-\n\nbers aus einer von dem Leasingnehmer vertragsgemäß für die Leasingsache\n\nabgeschlossenen Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebers\n\naus der Verletzung seines Eigentums an der Leasingsache dem Leasingneh-\n\nmer zugute kommen, verstößt dies auch nicht gegen das - von § 9 Abs. 1\n\nAGBG a.F. umfaßte und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich gere-\n\ngelte - Transparenzgebot. Danach muß eine formularmäßige Bestimmung klar\n\nund verständlich sein, um der Gefahr vorzubeugen, daß der Vertragspartner\n\nvon der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (z.B. BGHZ 145,\n\n203, 220 m. zahlr. w. Nachw.). Diese Gefahr besteht beim Fehlen der genann-\n\nten Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers\n\nnicht. Die oben (unter a) dargelegte Verpflichtung des Leasinggebers, dem\n\nLeasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abge-\n\nschlossenen Versicherung sowie die Leistung eines Dritten namentlich wegen\n\nder Verletzung des Eigentums an der Leasingsache - durch Verwendung auf\n\ndie Leasingsache, durch Anrechnung auf einen etwaigen Ausgleichs- oder\n\nSchadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommen zu lassen,\n\nbedarf zur Vermeidung von Mißverständnissen keiner ausdrücklichen Wieder-\n\ngabe in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasinggebers.\n\nWenn der Leasingnehmer für Untergang, Verlust, Beschädigung und\n\nWertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschul-\n\nden haftet, bedeutet dies für ihn, daß er durch derartige, von ihm nicht ver-\n\nschuldete Umstände anders als nach der Gesetzeslage nicht von seiner grund-\n\nsätzlichen Leistungspflicht befreit ist. Es stellt keine Irreführung dar, wenn er\n\nnicht zugleich darüber unterrichtet wird, ihm würden bei der Berechnung der\n\ngegen ihn gerichteten Ansprüche des Leasinggebers Versicherungsleistungen\n\naus einer von ihm selbst abzuschließenden und zu bedienenden Versicherung\n\noder Ersatzansprüche des Leasinggebers angerechnet, die diesem aufgrund\n\nder genannten Ereignisse entstanden sind. Der Senat hat zur Angemessenheit\n\nder - leasingtypischen und sonst nicht zu beanstandenden - Abwälzung der\n\nSach- und Gegenleistungsgefahr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines\n\nLeasinggebers lediglich verlangt, daß für den Fall völligen Verlustes des Fahr-\n\nzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist\n\n(vgl. oben zu II. 1). Mehr ist auch aus dem Gesichtspunkt des Transparenzge-\n\nbots nicht erforderlich. Die Versicherung, die dem Leasingnehmer beim Kraft-\n\nfahrzeug-Finanzierungsleasing in der Regel zur Pflicht gemacht wird, betrifft\n\nebenso wie eine Schadensersatzleistung Dritter, die dem Leasinggeber wegen\n\nBeschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließt, das Sachinter-\n\nesse des Leasinggebers (BGHZ 116, 248, 283). Wenn dem Leasingnehmer die\n\nsich aus dem Gesetz ergebende und auch für den Laien selbstverständliche\n\nVerpflichtung des Leasinggebers, bei der Berechnung des leasingtypischen\n\n- dem Vollamortisationsinteresse des Leasinggebers dienenden (vgl. BGHZ 97,\n\n65, 71) - Ausgleichsanspruchs Leistungen der Versicherung oder eines Scha-\n\ndensersatzpflichtigen abzusetzen, nicht ausdrücklich vor Augen gehalten wird,\n\nkann dies in bezug auf das Verständnis der Gefahrtragungsklausel nicht zu ei-\n\nner Fehlvorstellung führen.\n\nAuch im übrigen erscheint es fernliegend, daß der Leasingnehmer durch\n\ndas Fehlen einer solchen Regelung davon abgehalten wird, bei der Abrechnung\n\nder Forderungen des Leasinggebers seine diesbezüglichen Rechte geltend zu\n\nmachen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um eine Leistung aus einer Ver-\n\nsicherung geht, für die der Leasingnehmer - wie hier - gezahlt hat. Aber auch im\n\nHinblick auf Ersatzleistungen Dritter wegen der Verletzung des Eigentums des\n\nLeasinggebers an der Leasingsache wird sich der Leasingnehmer darüber im\n\nklaren sein, daß der Leasinggeber nicht verlangen kann, seinen Schaden so-\n\nwohl von ihm, dem Leasingnehmer, als auch von dritter Seite und damit im Er-\n\ngebnis doppelt ersetzt zu bekommen.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nWiechers\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/viii-zr-55-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-08/viii-zr-55-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2003/VIII_ZR__55-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:50:39.061509+00:00"}}